Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 31 O 73/08 [AktE]

Tenor

Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf erklärt sich für funktionell unzuständig.

Der Rechtstreit wird an die funktionell ausschließlich zuständige 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.


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