Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 172/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 27 C 378/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
5Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
6Die Beklagte beantragt,
7das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
11II.
12Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
13Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
14III.
15Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
161.
17Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
18Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
19Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
20Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
21Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
22Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
23Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
24Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
25Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
26Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
27Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
28Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
29Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
302.
31Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
32Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
33Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
34Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
35Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
36Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
371,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
38Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
39338,50 €
4019 % Umsatzsteuer 64,32 €
41Summe 402,82 €
42Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
43IV.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
45Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
46Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
47XXX
48Gründe:
49I.
50Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
51Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
52Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
53Die Beklagte beantragt,
54das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
55Die Klägerin beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
58II.
59Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
60Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
61III.
62Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
631.
64Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
65Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
66Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
67Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
68Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
69Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
70Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
71Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
72Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
73Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
74Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
75Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
76Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
772.
78Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
79Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
80Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
81Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
82Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
83Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
841,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
85Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
86338,50 €
8719 % Umsatzsteuer 64,32 €
88Summe 402,82 €
89Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
90IV.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
92Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
93Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
94XXX
95Gründe:
96I.
97Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
98Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
99Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
100Die Beklagte beantragt,
101das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
102Die Klägerin beantragt,
103die Berufung zurückzuweisen.
104In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
105II.
106Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
107Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
108III.
109Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
1101.
111Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
112Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
113Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
114Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
115Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
116Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
117Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
118Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
119Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
120Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
121Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
122Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
123Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
1242.
125Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
126Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
127Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
128Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
129Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
130Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
1311,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
132Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
133338,50 €
13419 % Umsatzsteuer 64,32 €
135Summe 402,82 €
136Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
137IV.
138Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
139Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
140Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
141XXX
142Gründe:
143I.
144Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
145Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
146Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
147Die Beklagte beantragt,
148das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
149Die Klägerin beantragt,
150die Berufung zurückzuweisen.
151In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
152II.
153Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
154Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
155III.
156Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
1571.
158Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
159Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
160Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
161Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
162Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
163Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
164Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
165Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
166Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
167Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
168Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
169Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
170Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
1712.
172Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
173Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
174Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
175Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
176Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
177Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
1781,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
179Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
180338,50 €
18119 % Umsatzsteuer 64,32 €
182Summe 402,82 €
183Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
184IV.
185Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
186Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
187Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
188XXX
189Gründe:
190I.
191Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
192Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
193Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
194Die Beklagte beantragt,
195das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
196Die Klägerin beantragt,
197die Berufung zurückzuweisen.
198In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
199II.
200Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
201Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
202III.
203Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
2041.
205Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
206Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
207Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
208Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
209Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
210Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
211Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
212Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
213Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
214Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
215Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
216Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
217Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
2182.
219Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
220Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
221Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
222Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
223Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
224Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
2251,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
226Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
227338,50 €
22819 % Umsatzsteuer 64,32 €
229Summe 402,82 €
230Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
231IV.
232Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
233Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
234Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
235XXX
236Gründe:
237I.
238Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
239Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
240Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
241Die Beklagte beantragt,
242das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
243Die Klägerin beantragt,
244die Berufung zurückzuweisen.
245In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
246II.
247Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
248Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
249III.
250Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
2511.
252Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
253Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
254Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
255Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
256Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
257Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
258Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
259Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
260Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
261Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
262Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
263Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
264Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
2652.
266Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
267Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
268Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
269Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
270Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
271Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
2721,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
273Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
274338,50 €
27519 % Umsatzsteuer 64,32 €
276Summe 402,82 €
277Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
278IV.
279Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
280Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
281Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
282XXX
283Gründe:
284I.
285Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
286Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
287Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
288Die Beklagte beantragt,
289das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
290Die Klägerin beantragt,
291die Berufung zurückzuweisen.
292In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
293II.
294Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
295Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
296III.
297Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
2981.
299Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
300Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
301Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
302Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
303Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
304Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
305Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
306Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
307Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
308Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
309Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
310Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
311Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
3122.
313Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
314Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
315Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
316Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
317Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
318Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
3191,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
320Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
321338,50 €
32219 % Umsatzsteuer 64,32 €
323Summe 402,82 €
324Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
325IV.
326Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
327Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
328Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
329XXX
330Gründe:
331I.
332Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
333Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
334Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
335Die Beklagte beantragt,
336das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
337Die Klägerin beantragt,
338die Berufung zurückzuweisen.
339In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
340II.
341Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
342Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
343III.
344Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
3451.
346Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
347Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
348Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
349Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
350Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
351Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
352Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
353Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
354Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
355Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
356Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
357Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
358Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
3592.
360Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
361Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
362Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
363Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
364Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
365Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
3661,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
367Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
368338,50 €
36919 % Umsatzsteuer 64,32 €
370Summe 402,82 €
371Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
372IV.
373Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
374Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
375Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
376XXX
377Gründe:
378I.
379Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
380Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
381Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
382Die Beklagte beantragt,
383das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
384Die Klägerin beantragt,
385die Berufung zurückzuweisen.
386In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
387II.
388Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
389Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
390III.
391Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
3921.
393Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
394Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
395Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
396Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
397Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
398Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
399Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
400Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
401Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
402Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
403Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
404Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
405Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
4062.
407Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
408Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
409Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
410Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
411Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
412Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
4131,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
414Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
415338,50 €
41619 % Umsatzsteuer 64,32 €
417Summe 402,82 €
418Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
419IV.
420Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
421Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
422Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
423XXX
424Gründe:
425I.
426Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
427Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
428Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
429Die Beklagte beantragt,
430das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
431Die Klägerin beantragt,
432die Berufung zurückzuweisen.
433In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
434II.
435Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
436Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
437III.
438Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
4391.
440Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
441Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
442Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
443Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
444Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
445Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
446Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
447Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
448Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
449Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
450Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
451Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
452Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
4532.
454Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
455Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
456Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
457Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
458Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
459Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
4601,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
461Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
462338,50 €
46319 % Umsatzsteuer 64,32 €
464Summe 402,82 €
465Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
466IV.
467Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
468Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
469Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
470XXX
471Gründe:
472I.
473Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
474Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
475Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
476Die Beklagte beantragt,
477das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
478Die Klägerin beantragt,
479die Berufung zurückzuweisen.
480In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
481II.
482Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
483Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
484III.
485Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
4861.
487Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
488Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
489Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
490Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
491Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
492Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
493Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
494Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
495Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
496Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
497Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
498Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
499Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
5002.
501Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
502Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
503Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
504Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
505Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
506Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
5071,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
508Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
509338,50 €
51019 % Umsatzsteuer 64,32 €
511Summe 402,82 €
512Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
513IV.
514Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
515Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
516Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
517XXX
518Gründe:
519I.
520Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages betreffend ein Mietobjekt in Düsseldorf in Höhe von 3.914,81 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung deren Provisionsanspruches in Höhe von 546,69 €. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
521Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.914,81 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch stehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht entgegen, weil die Beklagte keinen hinreichenden Sachverhalt dafür dargelegt habe, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
522Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
523Die Beklagte beantragt,
524das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
525Die Klägerin beantragt,
526die Berufung zurückzuweisen.
527In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.
528II.
529Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
530Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin selbst Mieterin des nachgewiesenen Mietobjekts gewesen sei. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Es sei auch vorgetragen und entsprechend Beweis angeboten worden, dass aus Sicht des Vermieters die Klägerin in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten sei. Das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, diesem Beweisangebot nachzugehen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit ausreichendem Vortrag.
531III.
532Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet (dazu unter 1.) und die Widerklage begründet (dazu unter 2.).
5331.
534Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Entgelt für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen.
535Hierbei kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Objekts war, weil sie – so die Beklagte - in das Mietverhältnis als Mietvertragspartei eingetreten war, offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Vortrag zufolge - bezüglich des vermittelten Mietobjekts als Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu anzusehen ist, so dass sie den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
536Welche Tätigkeiten dazu führen, dass eine Verwaltertätigkeit vorliegt, ist den Gesetzesvorschriften nicht zu entnehmen. Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, wer als Verwalter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zu qualifizieren ist, auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen.
537Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).
538Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine "echte Vermittlungstätigkeit" nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12). Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschluss des Deutschen Bundestages wurde aus diesem Grund auch der Verwalter von Wohnungsräumen in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 WoVermittG einbezogen (vgl. BT-Drucksache IV/2421, Seite 6).
539Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).
540Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Erbringung branchenüblicher Serviceleistungen eines Maklers noch nicht zur Annahme einer Verwaltertätigkeit ausreicht und damit nicht zu einem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG führt (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2001, 489; LG Paderborn NJW-RR 2000, 1611). Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235). Dieser Ansicht zufolge ist für die Einordnung als Verwalter zumindest erforderlich, dass der Makler Verwaltungstätigkeiten jedenfalls in Teilbereichen vornimmt, die von Gefälligkeitsleistungen, die üblicherweise von Maklern vorgenommen werden, abzugrenzen sind (so LG Paderborn aaO.).
541Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).
542Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, welche Ansicht vorzugswürdig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr als maklertypische Serviceleistung dar, sondern umfasste eine echte Repräsentation des Mieters gegenüber der Beklagten.
543Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass am 14. Mai 1997 zwischen der XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, ein Mietvertrag mit den Eheleuten XXX zustande gekommen war. Die Parteien sind auch darüber einig, dass die XXX AG, vertreten durch die XXX Wohnungen GmbH, das streitgegenständliche Mietobjekt angemietet hatte, um ausländischen Mitarbeitern bei ihren temporären Deutschlandeinsätzen Wohnraum anbieten zu können. Unstreitig ist, dass die XXX AG in der Folgezeit ihre Gesellschaftsanteile an der XXX Wohnungen GmbH veräußert hatte. Hierzu trägt die Klägerin vor, deshalb sei sie, anstelle der XXX Wohnungen GmbH für die Betreuung des Mietvertrages zuständig geworden. Sie habe das Mietverhältnis für die XXX AG betreut (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Februar 2008). Dieser Vortrag wird durch den zur Akte gereichten Schriftverkehr mit den Eheleuten XXX bestätigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, tätig geworden war. So ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 (Anlage B 5), dass sie mit dem Vermieter wegen der Annullierung der Vertragskündigung Kontakt aufgenommen und eine Vertragsänderung angeboten hatte. Dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 (Anlage B 2) ist zu entnehmen, dass sie die einvernehmliche Vertragsauflösung bestätigt und zusagt hatte, das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
544Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Klägerin für die Mieterin, die XXX AG, ordnend und gestaltend tätig geworden war. Indem sie Vertragsverhandlungen (Stichwort: Vertragsannullierung/Vertragsänderung) mit dem Vermieter geführt und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernommen hatte, hatte sie typische Verwaltertätigkeiten erbracht. Hierbei handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nur um gelegentliche, untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten, sondern der Geschäftszweck der Klägerin lag unter anderem auch in der Betreuung von Mietverhältnissen, an denen die XXX AG beteiligt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung dieser Verwalteraufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg als eigenständiges Betätigungsfeld der Klägerin darstellte. Diese Verwaltungsaufgaben sind von solchem Gewicht, dass deren Anlass auch nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit liegt, denn - wie sich aus den Schreiben vom 31. Oktober 2002 ergibt - wurden sie vollkommen unabhängig von einer Wohnungsvermittlung ausgeübt.
545Die von der Klägerin übernommene Betreuung des Mietobjekts für die XXX AG ist somit nicht als typische Maklertätigkeit zu qualifizieren, sondern stellt sich als Wahrnehmung laufender Aufgaben aus einer Verwaltertätigkeit dar. Mithin entspricht die Klägerin nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des unabhängigen, neutralen Maklers. Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363). Denn der Verwalter eines Mietobjekts erhält allein schon durch seine Stellung Kenntnisse über das Mietobjekt, welche in der Regel über diejenigen eines unabhängigen Maklers hinausgehen. Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hatte die Klägerin ihre Wohnungsvermittlungstätigkeit, für die sie mit vorliegender Klage Provision verlangt, unstreitig zu einem Zeitpunkt erbracht, als der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der XXX AG noch bestanden hatte.
546Der Einordnung der Klägerin als Verwalterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht nicht entgegen, dass sie das Mietobjekt für die XXX AG betreut hatte und damit nicht auf Seite der Vermieter, sondern auf Seiten der Mieterin tätig geworden war. Diese Konstellation – ein Verwalter auf Seiten des Mieters - ist zwar untypisch. Sie ändert an dem Provisionsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG aber nichts, denn zum einen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, für wen verwaltet wird und zum anderen unterfallen sowohl Vermieter als auch Mieter der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Weil die Klägerin als Verwalterin der XXX AG zugleich in einem besonderen Näheverhältnis zu der Mieterin steht, erscheint im Hinblick auf die Maklertätigkeit die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes nicht völlig fernliegend. Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hatte der Gesetzgeber – wie dargelegt – bei Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG zum Schutz des Wohnungssuchenden im Auge. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein auf Seiten des Mieters tätiger Verwalter aus dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG herausfallen sollte.
5472.
548Die Widerklage ist begründet, denn die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB berechtigt, von der Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu verlangen, die ihr durch die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche entstanden sind.
549Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB geschlossen worden. Mithin hatte ein Vertragsverhältnis bestanden, welches die Parteien gemäß § 241 Abs. 1 BGB wechselseitig dazu verpflichtet hatte, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Auch der Maklervertrag erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges, sondern stellt sich als eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben leistungsbezogenen Pflichten auch Rücksichtspflichten bestehen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 241 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen).
550Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).
551Weil - wie dargetan - ein Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen ist, hatte sie mit Rechnung 5. September 2007 eine unbegründete Forderung in Höhe von 3.914,81 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Von einem Verschulden der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, denn sie hat nicht dargetan, aus welchem Grund die Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten sein soll.
552Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534). Die Kammer hat bereits dargelegt, dass sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergeben. Bei gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin erkennen können, dass ihr als Verwalterin kein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Aus Sicht der Beklagten stellt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ihrer Rechtsverteidigung als vernünftig und zweckmäßig dar.
553Ersatzfähig sind diejenigen Kosten, die entstanden waren, nachdem die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2007 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.914,81 € gefordert worden war. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2007 ergibt sich unzweideutig, dass sich dieses Schreiben als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2007 darstellt. Weil die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2007 entstanden sind, bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.914,81 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gegenstandswert von 5.219,74 € in Ansatz zu bringen, denn von einer Forderung in dieser Höhe hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig Abstand genommen. Unter Berücksichtigung dieses - gekürzten - Gegenstandswertes ergibt sich folgender Gebührenanspruch
5541,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV 318,50 €
555Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG 20,00 €
556338,50 €
55719 % Umsatzsteuer 64,32 €
558Summe 402,82 €
559Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklageforderung ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2007 rechtshängig geworden.
560IV.
561Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen, denn die Zuvielforderung der Beklagten im Rahmen der Widerklage stellt sich als verhältnismäßig geringfügig dar und hat keinen Gebührensprung verursacht.
562Die Revision war zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn vorliegend war eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG berührt.
563Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.461,50 €
564XXX
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