Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 15/05

Tenor

I.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000, €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, unter-sagt,

1.

ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile von originalen Computerprogrammpaketen der Klägerin, insbesondere Handbücher und/oder Echtheitszertifikate (Certificate of Authenticity, kurz: COA) und/oder Endbenutzerlizenzverträge und/oder CDs des Softwareprogramms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Professional“, als Lizenzen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

2.

Echtheitszertifikate (Certificate of Authenticity, kurz: COA) des Software-programms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Professional“, die ohne Einwilligung der Klägerin herge-stellt wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

3.

zusätzliche Vervielfältigungslizenzen jeglicher Versionen des Computer-programms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Server“, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden, als Lizenzen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

4.

ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile, insbesondere Handbücher und/oder Echtheitszertifikate und/oder Endbenutzerlizenzverträge von mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ gekennzeichneten Softwareprogrammpaketen ohne die gemäß Verpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile, insbesondere ohne zugehörige Datenträger und/oder ohne zugehörige Echtheitszertifikate und/oder ohne zugehörige Umverpackung anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;

5.

Echtheitszertifikate für Computerprogramme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehen wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

6.

zusätzliche Vervielfältigungslizenzen für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehen wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer Belege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rech-nungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgenommenen und unter Nummer I. beschriebenen Handlungen, und zwar insbesondere über

1. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-sitzer der Vervielfältigungslizenzen;

2. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfälti-gungslizenzen;

3. die Ein- und Verkaufsdaten und Ein- und Verkaufspreise;

4. die Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und Auftraggebern;

5. die Umsätze, die mit den unter Ziff. I. beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie über die Höhe und Art der Betriebs- und Gemeinkosten, sonstigen Aufwendungen und Werbung.

Von dieser Verurteilung zur Auskunft wird ausgenommen die Auskunft über eine Lieferung von 50 gefälschten Client License Paks mit je 5 zu-sätzlichen Client-Zugriffslizenzen für das Programm „Microsoft Windows 2000 Server“ vom 2. April 2003 und eine Lieferung von 50 Handbüchern und Echtheitszertifikaten zu dem Programm „Microsoft Windows 2000 Professional“, jeweils an die Firma A., in B..

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten Handlungen entsprechend der Nummer I. vorgenommen haben; mit Ausnahme der Schäden, die der Klägerin durch Lieferung von 50 gefälschten Client License Paks mit je 5 zusätzlichen Client-Zugriffslizenzen für das Programm „Microsoft Windows 2000 Server“ vom 2. April 2003 und durch eine Lieferung von 50 Handbüchern und Echtheitszertifikaten zu dem Programm „Microsoft Windows 2000 Professional“, jeweils an die Firma A., in B., entstanden ist.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 11.522,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 43.606,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hie-raus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 15 %.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 150.000,- €, bezüglich der Aus-kunftserteilung in Höhe von 20.000,- € und bezüglich der Zahlungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106
107

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.