Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 63/08
Tenor
Der angerufene Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässig.
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Gründe:
2Der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von 13 GVG. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es kommt darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGH, NJW 1991, 2147). Eine vom Insolvenzverwalter im Wege der Klage erklärte Insolvenzanfechtung bestimmter Rechtshandlungen und die Frage, ob er hieraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach Rechtssätzen der InsO zu entscheiden. Diese Vorschriften sind dem Privatrecht zuzuordnen, da von ihnen jedermann betroffen werden und Berechtigter oder Verpflichteter nicht nur ein Subjekt sein kann, das kraft staatlicher Aufgabenzuweisung Interessen der Gemeinschaft wahrzunehmen hat. Diese Wertung entspricht der ständigen Rechtsprechung und ganz überwiegenden Auffassung bereits zu den Vorschriften der Konkursanfechtung (vgl. BGH, aao). Sie gilt in gleicher Weise für die Anfechtung nach der InsO (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1138).
3Im diesem Zusammenhang ist es unerheblich, in welchem Rechtsweg die Leistung, deren Rückgewähr im Wege der Insolvenzanfechtung verlangt wird, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 146, Rn. 30). Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistung steht nicht in Frage. Der Schwerpunkt der Insolvenzanfechtung liegt vielmehr in den speziellen Anfechtungsvoraussetzungen, die von der Vermögendlosigkeit des Schuldners, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie gegebenenfalls der Kenntnis des Anfechtungsgegners von bestimmten Umständen gekennzeichnet werden. Somit fehlt auch eine größere Sachnähe der Sozialgerichte. Zudem handelt es sich bei dem insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch um einen gesonderten Anspruch, der nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (§ 129 InsO). Allein aus diesem Umstand folgt, dass der Anspruch nicht aus einem sozialrechtlichen Verhältnis herrührt, sondern als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gericht gehört.
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