Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 132/07

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Eintragung eines Rangrücktritts der zu Gunsten Frau L, geb. Quast, eingetragenen Grundschulden in Höhe von 800.000,00 DM auf den Grundstücken

a. N, Am Mühlenberg 99, 100, 101 und 102, eingetragen beim Amtsgericht V im Grundbuch von N, Blatt 763, in der dritten Abteilung, Lfd. Nr. 1 der Eintragungen, und

b. Z, vor dem Kahlenberg und Am Weißenstein 1 - Vor dem Kahlberg, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von Z, Blatt 649, in der dritten Abteilung, Lfd. Nr. 1 der Eintragungen,

hinter die zu Gunsten des Klägers eingetragenen Sicherungshypo-theken – Lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 der Eintragungen zu a. (N), eingetragen am 30.01.2006, und Lfd. Nr. 2 und 3 der Eintragungen zu b. (Z), eingetragen am 22.02.2006 – zuzustimmen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.

3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

4. Den Beklagten wird vorbehalten, ihre Haftung auf den Nachlass der am 16.01.2008 verstorbenen L, zuletzt wohnhaft Q-Straße, #### E, zu beschränken.

5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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