Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 273/05

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.621,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Instandsetzung der Rückfront des Hauses B.str. 9 in xxxxx xx nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständi¬gen H. vom 08.01.2008 zu Beweisfrage 2. (Seiten 3 – 5).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und der Be¬klagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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