Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 508/04
Tenor
Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 516.660,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 24.743,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der mangel-haften Statik sowie der mangelhaften Ausführung der Studioböden in den nachfolgenden Gebäuden der Klägerin entstanden sind oder entstehen werden, wobei hinsichtlich der Gebäudeeinheiten A2, A3, A4, A5, A15, B1, B2, B5, B7, B10, B12 und B17 die ausweislich der Anträge zu I. bis II. zu beziffernden Beträge anzurechnen sind:
Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T5, Gebäudeeinheit A 2);
Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Eheleute I6, Gebäudeeinheit A 3,
Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber Marly und A, Gebäudeeinheit A 4);
Gebäude N11, ####4 S3 (Erwerber Elke und B, Gebäudeeinheit A 5);
Gebäude N13, ####4 S3 (Erwerber Herr X2, Gebäudeeinheit A 6);
Gebäude N15, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Dr. I4, Gebäudeeinheit A 7);
Gebäude N32, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C3 und Herrn C4, Gebäudeeinheit A 8);
Gebäude N30, ####4 S3 (Erwerber Herr T3, Gebäudeeinheit A 9);
Gebäude N27, ####4 S3 (Erwerber Frau Q und Herr T, Gebäudeeinheit A 10);
Gebäude N25, ####4 S3 (Erwerber Eheleute G4, Gebäudeeinheit A 11);
Gebäude N23, ####4 S3 (Erwerber Eheleute E3, Gebäudeeinheit A 12);
Gebäude N21, ####4 S3 (Erwerber Frau L und Herr I2, Gebäudeeinheit A 13);
Gebäude N18, ####4 S3 (Erwerber Eheleute N7 und K, Gebäudeeinheit A 14);
Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L4, Gebäudeeinheit A 15);
Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C3, Gebäudeeinheit A 16);
Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T7, Gebäude B 1);
Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber I, Gebäude B 2);
Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute W, Gebäudeeinheit B 3);
Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber Dr. T6, Gebäudeeinheit B 4);
Gebäude N12, ####4 S3 (Erwerber Eheleute G3, Gebäudeeinheit B 5);
Gebäude N14, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L5 und Dr. I3, Gebäudeeinheit B 6);
Gebäude N16, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Dr. N und Dr. I, Gebäudeeinheit B 7);
Gebäude N33, ####4 S3 (Erwerber Frau F, Gebäudeeinheit B 8);
Gebäude N31, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T4, Gebäudeeinheit B 9);
Gebäude N28, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C2 und Jürgen X2, Gebäudeeinheit B 10);
Gebäude N26, ####4 S3 (Erwerber Eheleute U2, Gebäudeeinheit B 11);
Gebäude N24, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L3, Gebäudeeinheit B 12),
Gebäude N22, ####4 S3 (Erwerber Herr Dr. M, Gebäudeeinheit B 13);
Gebäude N20, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T3, Gebäudeeinheit B 14);
Gebäude N8a, ####4 S3 (Erwerber Dr. O, Gebäudeeinheit B 15);
Gebäude N9a, ####4 S3 (Erwerber Eheleute S4, Gebäudeeinheit B 16);
Gebäude Mintarder N-Weg 227a, ####4 S3 (Erwerber Eheleute N5, Gebäude-einheit B 17);
Gebäude N17, ####4 S3 (Erwerber Frau C5, Gebäudeeinheit S 2);
Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute O2, Gebäudeeinheit S 3).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der mangel-haften Statik sowie der mangelhaften Ausführung der Studioböden in den nachfolgenden Gebäude der Klägerin entstanden sind oder entstehen werden:
Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C2 und H, Gebäudeeinheit C 5);
Gebäude N-N-Weg, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T2 und I, Gebäudeeinheit C 8);
Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Dr. C6, Gebäudeeinheit C 9);
Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Eheleute D und P, Gebäudeeinheit E 6);
Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute I3 und Ö, Gebäudeeinheit E 11);
Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber Herr U, Gebäudeeinheit F 1);
Gebäude An der Kemm 41, ####4 S3 (Erwerber Eheleute D2 und U, Gebäude-einheit M 9);
Gebäude An der Kemm 43, ####4 S3 (Erwerber Frau T2 und Herr I5, Gebäude-einheit M 10);
Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Y, Gebäudeeinheit X 1);
Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute X3, Gebäudeeinheit X 2);
Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber XX, Gebäudeeinheit X 4);
Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber II, Gebäudeeinheit X 5);
Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Frau D3 und Herr T4, Gebäudeeinheit X 6);
Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute H4, Gebäudeeinheit Z 1);
Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Frau I5 und Herr X, Gebäudeeinheit Z 2);
Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L6, Gebäudeeinheit Z 4),
Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Herr R, Gebäudeeinheit Z 6);
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu 69%, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu weiteren 26% und die Beklagte zu 4) allein zu weiteren 5%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Feststellungs- und Schadensersatzansprüche aus werkvertraglicher Mängelgewährleistung geltend.
3Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 5) in dem Zeitraum zwischen dem 12.06.1995 und dem 19.03.1997 mit der Fertigung der statischen Berechnungen und der Erstellung der Ausführungspläne für die Stahlbetonarbeiten für die in dem Bauvorhaben S3/Breitscheid, Bauvorhaben An der I4, zu erstellenden Gebäudetypen. Dieses Bauvorhaben umfasst neun unterschiedliche Gebäudetypen, die mit den Buchstaben A, B, C, E, F, M, S, X und Z bezeichnet sind. In der Folgezeit gründeten die Beklagten zu 1) und zu 2) zusammen mit dem Beklagten zu 5), ihrem Vater, die Beklagte zu 3), indem der Beklagte zu 5) sein Unternehmen in die Beklagte zu 3) einbrachte.
4Die Beklagte zu 4) wurde basierend auf den zuvor näher bezeichneten Statiken beauftragt, die hölzerne Dachkonstruktion zu erstellen und den Spanplattenboden im Spitzboden auf der Holzbalkendecke über dem Dachgeschoss zu verlegen. Die erste Beauftragung erfolgte unter dem 01.04.1996.
5Nach Fertigstellung der Gebäude begannen die einzelnen Erwerber im Jahr 1999 Verwerfungen des Studiobodens sowie Knarrgeräusche bei Betreten des Bodens gegenüber der Klägerin zu rügen. Die Klägerin zeigte dies gegenüber der Beklagten zu 4) an und leitete bei dem Landgericht E unter dem 26.01.2000 ein selbständiges Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 15 OH 4/00 gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) ein. In diesem Verfahren wurde zunächst der Sachverständige Dipl.-Ing. G2 und sodann die Sachverständige Dipl.-Ing. N2 seitens des Gerichtes mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Letztere stellte diverse Fehler im Rahmen der Statik sowie verschiedene Ausführungsfehler bei den einzelnen Gebäudetypen fest und schätzte zu den jeweiligen Gebäudetypen die Kosten einer jeweiligen Mängelbeseitigung.
6Mehrere Erwerber leiteten in der Folgezeit gerichtliche Verfahren gegen die Klägerin ein, in denen sie Schadensersatz- und Feststellungsansprüche geltend machten. In diesen (unten näher bezeichneten) Verfahren wurde die Klägerin mittlerweile durch das OLG E antragsgemäß verurteilt.
7Die Klägerin behauptet, sowohl die seitens der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) erstellte Statik als auch die Ausführung der Beklagten zu 4) seien mangelhaft gewesen.
8Die Klägerin trägt vor, sie habe mittlerweile auf Aufforderung einzelner Erwerber verschiedene Gebäude, B14, C6, C10, D1, E7, E12, X3, Z3, Z5, saniert, weshalb ihr Kosten in Höhe von insgesamt 47.954,13 € entstanden seien. Soweit eine gesamtschuldnerische Verurteilung des Beklagten zu 5) erstrebt werde, sei ein Betrag in Höhe von 24.743,62 € in Abzug zu bringen, da in diesem Umfang Gebäude betroffen seien, die nicht unter den ersten Bauabschnitt fielen. Hinsichtlich dieses Betrages werde lediglich die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 4) erstrebt.
9Die Klägerin behauptet ferner, ihr sei infolge der rechtskräftigen Verurteilung des OLG E in den seitens der einzelnen Erwerber angestrengten Verfahren unter Berücksichtigung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ein Schaden in Höhe von insgesamt 461.639,23 € entstanden, der sich wie folgt auf die verschiedenen Verfahren verteile:
10
| Gebäude | Aktenzeichen | Schaden |
| A2 | I-5 U 186/04 | 36.008,32 € |
| A3 | I-5 U 156/04 | 44.082,32 € |
| A4 | I-5 U 153/04 | 41.392,43 € |
| A5 | I-5 U 154/04 | 38.096,22 € |
| A15 | I-5 U 173/04 | 45.548,03 € |
| B1 | I-5 U 158/04 | 40.437,56 € |
| B2 | I-5 U 159/04 | 44.173,79 € |
| B5 | I-5 U 174/04 | 40.803,26 € |
| B10 | I-5 U 175/04 | 40.997,68 € |
| B12 | I-5 U 157/04 | 42.278,80 € |
| B17 | I-5 U 151/04 | 47.820,82 € |
11
Auch sei ihr aus dem Verfahren vor dem Landgericht E, Az.: 1 O 663/01, betreffend des Gebäude B7, welches mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden sei, unter Berücksichtigung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, ein Schaden in Höhe von weiteren 28.179,38 € entstanden.
12Weiterhin sei hinsichtlich des Gebäudes B9 aufgrund der entsprechenden Mängel der Statik und Studioböden der Kaufvertrag mit den Erwerbern, den Eheleuten T4, rückabgewickelt worden, weshalb ihr ein weiterer Schaden in Gestalt der insgesamt von ihr zu tragenden diesbezüglichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.631,26 € entstanden sei.
13Sie ist des Weiteren der Auffassung, die Erhebung der Feststellungsklage sei zulässig. Das schadensauslösende Ereignis, die fehlerhafte Statik und der mangelhafte Einbau der Studioböden, sei zwar abgeschlossen. Die Höhe des dadurch im Vermögen der Klägerin entstandenen Schadens stehe aber noch nicht fest, da diesbezüglich entscheidend sei, in welcher Weise die Studioböden saniert würden. Die Sachverständige N2 habe je nach Gebäudetyp die Sanierungskosten auf 16.820,53 € bis 24.375,94 € geschätzt. Der in einem gegen die Klägerin geführten Verfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. N2 habe die Kosten auf 19.793,12 € bis 28.155,02 € geschätzt. Demgegenüber habe sie selbst ein Gebäude des Typs B mit einem Betrag in Höhe von 10.024,79 € saniert.
14Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass das OLG E in den seitens der Erwerber angestrengten Verfahren gegen die Klägerin hinsichtlich der Gebäude A2, A3, A4, A5, B2, B5 und B10 den entsprechenden Feststellungsanträgen stattgegeben habe. Sei den Erwerbern aber, was durch die Entscheidung eingeräumt werde, derzeit eine genauere Bezifferung des Schadens noch nicht möglich, gelte dies auch für sie.
15Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sowohl die Mängel der Statik als auch die Mängel in der Ausführung dazu geführt hätten, dass in den streitgegenständlichen Gebäuden die seitens der Sachverständigen N2 ermittelten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Es ließen sich daher allenfalls getrennte Verursachungsanteile, keinesfalls aber getrennte Schadensfolgen ermitteln. Soweit die Sachverständige N2 versucht habe, die Verantwortungsanteile zuzuordnen, sei dies lediglich als Versuch anzusehen, auf der Basis einer fiktiven Betrachtungsweise zu ermitteln, welche Haftungsanteile ihrer Ansicht nach auf die einzelnen Baubeteiligten zu verteilen wären.
16Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 5) folge aus § 28 HGB. Der Beklagte zu 5) habe das von ihm ursprünglich betriebene Ingenieurbüro in die dann gegründete H und T5 GbR der Gestalt eingebracht, dass seine T5, die Beklagten zu 1) und 2) in das Einzelunternehmen des Beklagten zu 5) eingetreten seien, mit der Folge der Entstehung der Beklagten zu 3).
17Dem Verjährungseinwand stehe entgegen, dass die Verjährung für sämtliche Gebäudetypen mit Einreichung der Schriftsätze vom 26.01.2000 bzw. 05.07.2000 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht E, Aktenzeichen 15 OH 4/00, unterbrochen worden sei, da von jedem der hier in Frage stehenden Gebäudetypen zumindest jeweils ein entsprechendes Gebäude streitanhängig gemacht worden sei. Da je Gebäudetyp eine einheitliche Statik verwandt worden sei, erfasse die mit Einreichung der vorbezeichneten Schriftsätze herbeigeführte Verjährungsunterbrechung bzw. –hemmung alle Häuser, in denen sich der Statikmangel realisiert habe.
18Auch stehe einer Verjährung die Rechtsprechung zum Organisationsverschulden entgegen, die auf Architekten und Statiker anwendbar sei.
19Schließlich könne sich der Beklagte zu 5) insbesondere hinsichtlich der Gebäudetypen A, B und S nicht auf den Einwand der Verjährung berufen, da diesem in den von der Erwerbern der Objekte eingeleiteten Verfahren der Streit ebenfalls verkündet worden sei.
20Den geltend gemachten Ansprüchen stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, mit einzelnen Erwerbern der Gebäude, die im Rahmen des geltend gemachten Feststellungsanspruches aufgeführt sind, zwischenzeitlich einen Vergleich geschlossen habe. Diese wirkten nicht schadensmindernd, da sie auf einer eigenständigen Leistung ihrerseits beruhten.
21Die Klägerin beantragt,
22- die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 516.660,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.07.2007 an den Beklagten zu 5) zu zahlen.
- die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an sie weitere 24.743,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der mangelhaften Statik sowie der mangelhaften Ausführung der Studioböden in den nachfolgenden Gebäuden entstanden sind oder entstehen werden, wobei hinsichtlich der Gebäudeeinheiten A2, A3, A4, A5, A15, B1, B2, B5, B7, B10, B12 und B17 die ausweislich der Anträge zu I. bis II. zu beziffernden Beträge anzurechnen sind:
Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T5, Gebäudeeinheit A 2);
26Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Eheleute I6, Gebäudeeinheit A 3,
27Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber P, Gebäudeeinheit A 4);
28Gebäude N11, ####4 S3 (Erwerber J, Gebäudeeinheit A 5);
29Gebäude N13, ####4 S3 (Erwerber Herr X2, Gebäudeeinheit A 6);
30Gebäude N15, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Dr. I4, Gebäudeeinheit A 7);
31Gebäude N32, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C3 und Herrn C4, Gebäudeeinheit A 8);
32Gebäude N30, ####4 S3 (Erwerber Herr T3, Gebäudeeinheit A 9);
33Gebäude N27, ####4 S3 (Erwerber Frau Q und Herr T, Gebäudeeinheit A 10);
34Gebäude N25, ####4 S3 (Erwerber Eheleute G4, Gebäudeeinheit A 11);
35Gebäude N23, ####4 S3 (Erwerber Eheleute E3, Gebäudeeinheit A 12);
36Gebäude N21, ####4 S3 (Erwerber Frau L und Herr I2, Gebäudeeinheit A 13);
37Gebäude N18, ####4 S3 (Erwerber Eheleute N7 und V, Gebäudeeinheit A 14);
38Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L4, Gebäudeeinheit A 15);
39Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C3, Gebäudeeinheit A 16);
40Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T7, Gebäude B 1);
41Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber M Gebäude B 2);
42Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute W, Gebäudeeinheit B 3);
43Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber Dr. T6, Gebäudeeinheit B 4);
44Gebäude N12, ####4 S3 (Erwerber Eheleute G3, Gebäudeeinheit B 5);
45Gebäude N14, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L5 und Dr. I3, Gebäudeeinheit B 6);
46Gebäude N16, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Dr. N und Dr. I, Gebäudeeinheit B 7);
47Gebäude N33, ####4 S3 (Erwerber Frau F, Gebäudeeinheit B 8);
48Gebäude N31, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T4, Gebäudeeinheit B 9);
49Gebäude N28, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C2 und Jürgen X2, Gebäudeeinheit B 10);
50Gebäude N26, ####4 S3 (Erwerber Eheleute U2, Gebäudeeinheit B 11);
51Gebäude N24, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L3, Gebäudeeinheit B 12),
52Gebäude N22, ####4 S3 (Erwerber Herr Dr. M, Gebäudeeinheit B 13);
53Gebäude N20, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T3, Gebäudeeinheit B 14);
54Gebäude N8a, ####4 S3 (Erwerber Dr. O, Gebäudeeinheit B 15);
55Gebäude N9a, ####4 S3 (Erwerber Eheleute S4, Gebäudeeinheit B 16);
56Gebäude Mintarder N-Weg 227a, ####4 S3 (Erwerber Eheleute N5, Gebäudeeinheit B 17);
57Gebäude N17, ####4 S3 (Erwerber Frau C5, Gebäudeeinheit S 2);
58Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute O2, Gebäudeeinheit S 3).
59- festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der mangelhaften Statik sowie der mangelhaften Ausführung der Studioböden in den nachfolgenden Gebäude entstanden sind oder entstehen werden:
Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Eheleute C2 und Klaus V Gebäudeeinheit C 5);
62Gebäude N-N-Weg, ####4 S3 (Erwerber Eheleute T2 und Jörg M, Gebäudeeinheit C 8);
63Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Dr. C6, Gebäudeeinheit C 9);
64Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Eheleute X, Gebäudeeinheit E 6);
65Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute I3 und M, Gebäudeeinheit E 11);
66Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber Herr U, Gebäudeeinheit F 1);
67Gebäude An der Kemm 41, ####4 S3 (Erwerber Eheleute D2 und X, Gebäudeeinheit M 9);
68Gebäude An der Kemm 43, ####4 S3 (Erwerber Frau T2 und Herr I5, Gebäudeeinheit M 10);
69Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Eheleute Y, Gebäudeeinheit X 1);
70Gebäude N7, ####4 S3 (Erwerber Eheleute X3, Gebäudeeinheit X 2);
71Gebäude N8, ####4 S3 (Erwerber X2, Gebäudeeinheit X 4);
72Gebäude N9, ####4 S3 (Erwerber J4, Gebäudeeinheit X 5);
73Gebäude N2, ####4 S3 (Erwerber Frau D3 und Herr T4, Gebäudeeinheit X 6);
74Gebäude N3, ####4 S3 (Erwerber Eheleute H4, Gebäudeeinheit Z 1);
75Gebäude N4, ####4 S3 (Erwerber Frau I5 und Herr X, Gebäudeeinheit Z 2);
76Gebäude N5, ####4 S3 (Erwerber Eheleute L6, Gebäudeeinheit Z 4),
77Gebäude N6, ####4 S3 (Erwerber Herr R, Gebäudeeinheit Z 6);
78Die Beklagten beantragen,
79die Klage abzuweisen.
80Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) behaupten, dass selbst wenn Mängel in der Tragwerksplanung vorlägen, diese für die konkrete Ausführung nicht ursächlich geworden seien, da die Beklagte zu 4) sich eigenmächtig über die von ihnen erstellte Tragwerksplanung hinweggesetzt und im Ergebnis etwas anderes gebaut habe. Insbesondere sei der in den Berechnungen vorgesehene Wechselbalken nicht eingebaut worden. P diesen fehle dem Studioboden die maßgebliche Stütze, die für seine Stabilität erforderlich sei. Dementsprechend fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem heutigen Zustand der streitgegenständlichen Gebäude und der Tragwerksplanung der Beklagten zu 1) bis 3) und 5). In jedem Fall lägen zwei streng voneinander trennbare Gewerke vor, so dass in jedem Fall eine gesamtschuldnerische Haftung ausscheide. Es sei daher zu untersuchen, welche fiktiven Mangelbeseitigungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, wenn ausschließlich eine mangelhafte Tragwerksplanung vorliegen würde.
81Ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Objektüberwachung für sämtliche streitgegenständlichen Bauvorhaben wahrgenommen habe bzw. habe wahrnehmen lassen. Die geltend gemachten Mängel hätten ihr deshalb jedenfalls auffallen müssen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Abweichung der Holzkonstruktion von der ihrerseits erstellten Tragwerksplanung. Gleichwohl habe die Klägerin nicht interveniert, wozu sie verpflichtet gewesen sei.
82Unter Berufung auf ein Gutachten des privaten Sachverständigen H3 behaupten die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) weiter, die ihrerseits erstellte Planungsvariante verstoße nicht gegen die zum Zeitpunkt der Planung geltende DIN-Bestimmung. Die erstellten Nachweise seien rechnerisch zutreffend ausgeführt worden. An Baugliedern fehle es nicht.
83Der Sachverständige H3 habe auch Sanierungsvorschläge erarbeitet, die belegten, dass die seitens der gerichtlichen Sachverständigen N2 vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten nicht erforderlich seien, um die notwendige Standsicherheit des Gebäudes nachzuweisen.
84Hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Mangelbeseitigungsaufwendungen tragen sie vor, dass es sich ausschließlich um Maßnahmen am Studioboden, d.h. um die Sanierung der Spanplattenanlage einschließlich Begleitschäden gehandelt habe. Die ihnen seitens der Klägerin zur Last gelegten statischen Fehler seien hierdurch nicht beseitigt worden.
85Ferner vertreten sie die Auffassung, die Klägerin müsse den Inhalt der Vergleichsvereinbarungen, welche sie mit einzelnen Erwerbern getroffen habe, im Einzelnen darlegen, da ihr ein Schaden nur in der Höhe entstanden sein könne, in der sie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines gebotenen Vergleichs mit einem Erwerber einen konkreten Schaden erlitten habe.
86Des Weiteren erheben sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche betreffend die Gebäude A11, A16, B3, B4, B11, B15, C6, C8, E6, S1, S2, S3, X1, X2, X4, X6, Z1 und Z4. Diese seien weder Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht E mit dem Aktenzeichen 15 OH 4/00 gewesen noch Gegenstand eines bauherrenseits eingeleiteten Verfahrens, im Rahmen dessen ihnen, den Beklagten zu 1) bis 3), der Streit verkündet worden sei. Die letzte Schlussrechnung sei im März 1998 seitens der Klägerin bezahlt worden, so dass mit dem Ablauf des 31.03.2003 die Verjährung hinsichtlich der vorgenannten Gebäude eingetreten sei.
87Die Beklagte zu 4) ist der Ansicht, dass eine gesamtschuldnerische Haftung ausscheide, da die Sachverständige N2 eine genaue Haftungsquote festgelegt habe.
88Ferner erhebt sie hinsichtlich der Gebäude C5, C8, C9, E6, E11, F1, M9 und M10 die Einrede der Verjährung. Die angeblichen Mängel an diesen Gebäuden seien ihr gegenüber nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Dies gelte auch für die Gebäude X3, Z3 und Z5. Hinsichtlich dieser Gebäude sei sie auch nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden.
89Sie habe die geltend gemachten Schäden ohnehin nicht verursacht, da sie die Arbeiten ausschließlich nach den Weisungen der Beklagten zu 1) bis 3) ausgeführt habe.
90Ferner habe sie an den streitbefangenen Objekten bereits umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt. So habe sie die von ihr verursachten Mängel an den Gebäuden A3, A8, A9, A14, B7, B8, B11, B14, B17, S2, S3 bereits beseitigt. Die entsprechenden Kosten habe sie, wie mit der Klägerin vereinbart, jeweils bei den gegenüber der Klägerin gestellten Rechnungen in Abzug gebracht. Im Einzelnen handele es sich um folgende Beträge:
91
| Gebäude | Verminderter Rechnungsbetrag | Zeitpunkt d. Sanierung |
| A3 | 723,50 DM | August 1997 |
| A8 | 1.831,54 DM | September 1997 |
| A9 | 2.500,00 DM | November 1997 |
| A14 | 2.094,90 DM | Mai/Juni 1997 |
| B7 | 2.500,00 DM | November 1997 |
| B8 | 2.301,30 DM | Mai 1997 |
| B11 | Mai 1997 | |
| B14 | 2.500,00 DM | November 1997 |
| B17 | 1.447,48 DM | April 1997 |
| S2 | 216,20 DM | April 1997 |
| S3 | 227,70 DM |
92
Hinsichtlich des Gebäudes S1 habe sie mit der Klägerin dahingehend eine Einigung getroffen, dass gegen eine Zahlung in Höhe von 5.000,- DM mit der sich die Erwerber einverstanden erklärt hätten, auf die Geltendmachung weiterer Mängelgewährleistungsrechte verzichtet werde.
93Bezüglich des Objektes A17 habe sie sich mit der Klägerin außergerichtlich geeinigt, dass sie sich in Höhe von 3.500,- € an einer Vergleichszahlung in Höhe von insgesamt 9.000,- € beteilige, welche die Klägerin mit den Erwerbern des Objektes zur Abgeltung aller Ersatzansprüche vereinbart habe.
94Ferner habe sie die Sanierungsarbeiten an dem Objekt E7 selbst durchgeführt, weshalb ihr Kosten in Höhe von 4.431,74 € entstanden seien. Auch habe sie die Sanierungsarbeiten an dem Objekt Z3 selbst durchgeführt. Diese seien von den Erwerbern Krutke und Markowski auch abgenommen worden.
95Auch sei das Gebäude C6 seitens der Erwerber Löb abgenommen worden. Gleiches gelte für das Gebäude Z5. Dieses habe sie im Oktober 1999 saniert.
96Ferner habe die Klägerin noch erhebliche Sicherheitseinbehalte, nämlich 7.700,27 € für den 1. Bauabschnitt, 6.697,83 € für den 2. Bauabschnitt, 6.719,85 € für den 3. Bauabschnitt, 14.908,63 € für den 4. Bauabschnitt, 2.875,34 € für den 5. Bauabschnitt, somit insgesamt 38.901,92 € nicht ausgekehrt, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre.
97Schließlich sei sie für die Klägerin an dem Bauvorhaben S3 V4 "Oberste Linde" tätig gewesen und habe die entsprechenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Gleichwohl habe die Klägerin im Hinblick auf das vorliegende Verfahren den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 16.213,98 € nicht ausgekehrt. Insoweit habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24.01.2005 (Bl. 164 GA) die Aufrechnung erklärt.
98Hierauf erwidernd trägt die Klägerin vor, die Gebäude C5, C8, C9, E6, E11, F1, M9 und M10 seien sämtlich Gegenstand des Antrages in dem selbständigen Beweisverfahren (Aktenzeichen 15 OH 4/00) gewesen, wobei die Gebäude F1 und M9 Gegenstand des ersten Erweiterungsantrages vom 05.07.2000 und die Gebäude C8 und E6 mit Schriftsatz vom 14.11.2001 in das selbständigen Beweisverfahren eingeführt worden seien.
99Des Weiteren behauptet die Klägerin, die seitens der Beklagten zu 4) in den Gebäuden E7, Z3 und Z5 vorgenommenen Sanierungsarbeiten hätten die vorhandenen statischen Mängel nicht beseitigt. Insbesondere sei im Rahmen der Sanierungsarbeiten der Beklagten zu 4) bei den Gebäuden A3, A8, A9, A14, B7, B8, B11, B14 und B17 nicht der statisch erforderliche Kragbalken ersetzt worden. Denn die Notwendigkeit dieser Maßnahme sei der Beklagten zu 4) bei Durchführung der Sanierungsarbeiten noch nicht bekannt gewesen.
100Auch die hinsichtlich des Gebäudes S3 vorgenommene Sanierung habe nicht zu einem Sanierungserfolg geführt. Dies habe die Sachverständige N2 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 15 OH 4/00 auf Seite 147 ihres Gutachtens festgestellt.
101Soweit die Beklagte zu 4) die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Gebäude X3, Z3 und Z5 erhebe, sei die Verjährung infolge des Einleitungsschriftsatzes vom 14.11.2001 in dem selbständigen Beweisverfahren LG E, Az.: 15 OH 23/01, unterbrochen worden. Auch soweit die Beklagte zu 4) insoweit eine Mängelrüge vermisse, ergebe sich diese aus dem Einleitungsschriftsatz vom 14.11.2001.
102Der Verjährungseinrede der Beklagten zu 1) bis 3) hinsichtlich der Gebäude B3, B4, B15, C8, E6, S1, S2, S3 und X6 sei kein Erfolg bescheiden. Infolge des Einleitungsschriftsatzes vom 14.11.2001 in dem selbständigen Beweisverfahren LG E, Az.: 15 OH 4/00, sei die Verjährung hinsichtlich der Gebäude B3, B4, E6, S1, S2, S3 und X6 unterbrochen worden. Hinsichtlich des Gebäudes B15 sei die Verjährung durch den Schriftsatz vom 26.03.2002 in dem selbständigen Beweisverfahren unterbrochen worden.
103Ferner gehe die Aufrechnung hinsichtlich der Sicherheitseinbehalte für die Bauabschnitte 1. und 3. ins Leere. Bezüglich des Sicherheitseinbehaltes für den 1. Bauabschnitt in Höhe von 7.700,27 € sei ein Teilbetrag in Höhe von 3.500,00 € als Vergleichszahlung in Abzug zu bringen. Ferner seien die seitens der Beklagten zu 4) für die Gebäude A8, A14, B8, B17 und S1 vorgetragenen Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von insgesamt 10.175,22 DM (5.202,51 €) in Abzug zu bringen, so dass der Sicherheitseinbehalt aufgebraucht sei.
104Der Forderung auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 6.719,85 € für den 3. Bauabschnitt sei einredebehaftet, da sie hinsichtlich des aus diesem Bauabschnitt stammenden Gebäudes F1 einen Feststellungsantrag rechtshängig gemacht habe. Dies gelte auch hinsichtlich des Sicherheitseinbehaltes aus dem 4. Bauabschnitt in Höhe von 14.876,50 €, da insoweit ein Feststellungsantrag für die Gebäude M9 und M10 geltend gemacht sei.
105Ferner stünden ihr, der Klägerin, gegenüber der Beklagten zu 4) aus dem 4. Bauabschnitt gemäß den als Anlagen K 48 bis K 52 vorgelegten Rechnungen noch Forderungen in Höhe von 10.363,44 € zu, mit der sie insoweit die Aufrechnung erkläre.
106Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
107Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 15 OH 4/00 war Gegenstand des Verfahrens.
108Entscheidungsgründe:
109Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
110I. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 516.660,38 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
111Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 516.660,38 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
112Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 5) bestand ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, nach welchem der Beklagte zu 5) zur Erstellung der Statiken hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäudetypen verpflichtet waren. Dies hat die Klägerin insbesondere mit Schriftsatz vom 24.07.2007, Seite 20 ff. (Bl. 377 ff. GA), hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit sich die Beklagten darauf beschränken, mit Nichtwissen zu bestreiten, für welche Gebäude die Statiken im Einzelnen erstellt worden seien, genügt dies nicht. Denn vor Erstellung der Statiken wurden mit der Klägerin umfangreiche Vertragsverhandlungen geführt, was sich insbesondere auch aus den seitens der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) mit Schriftsatz vom 09.11.2006 vorgelegten Auftragsschreiben (Anlagenkonvolut B 24, Bl. 326 ff. GA) ergibt, in welchen auf diese Verhandlungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Beklagten wären demzufolge verpflichtet gewesen darzulegen, worauf sich der erteilte Auftrag im Einzelnen erstreckt hat, wenn nicht auf die seitens der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Gebäude. Dem sind sie nicht nachgekommen.
113Insbesondere ist dem an den Beklagten zu 5) gerichteten Auftragsschreiben vom 26.07.1995 (Bl. 331 GA) zu entnehmen, dass dieser die Statik für die im ersten Bauabschnitt zu erstellenden 36 Einfamilienhäuser erstellen sollte. Dieser Auftrag betrifft die Gebäudetypen A, B und S was der mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.2005 vorgelegten Anlage K40 zu entnehmen ist. In dieser Anlage sind die Gebäude auch im Einzelnen aufgeführt. Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) hätten insoweit substantiiert Stellung nehmen und darlegen müssen, für welche 36 Einfamilienhäuser sie die Statik erstellt haben, wenn nicht für diejenigen, die seitens der Klägerin aufgeführt worden sind.
114Ferner hat der Beklagte zu 5) auch die ihm obliegende Pflicht zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Statik verletzt. Hiervon ist die Kammer mit der nach § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, P sie völlig auszuschließen, auf Grund des in dem selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht E, Az.: 15 OH 4/00, eingeholten Gutachtens der Sachverständigen N2 überzeugt.
115Denn die Sachverständige hat festgestellt, dass in einigen I7 die Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss für die Last der aufstehenden Trennwände des Dachgeschosses nicht ausreichend dimensioniert ist, so dass die Trennwände rissgefährdet sind und es zu einer Durchbiegung der Stahlbetondecke und einiger Kehlbalken des Spitzbodens kommt (vgl. Seite 105 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Zudem hätte der in der Statik vorgesehene Kragbalken auch im Falle des Einbaus kein ausreichendes Auflager für die Kehlbalken im Flurbereich des Dachgeschosses dargestellt, weil man die Kehlbalken nicht – wie geplant – unmittelbar an die Spitze des Kragarms hätte anschuhen dürfen; insoweit seien mindesten 46 cm Abstand erforderlich gewesen. Sowohl mit als auch P den geplanten Kragbalken sei die tragende Wand im Dachgeschoss instabil. Außerdem seien in der statischen Berechnung zum Teil wesentliche Faktoren wie z.B. die Dachneigung, Dachgauben und das Gewicht von Trennwänden im Dachgeschoss, unzutreffend bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden.
116Den umfassenden und plausiblen Erläuterungen der Sachverständigen N2 schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
117Die Pflichtverletzung war auch kausal für die seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden.
118Dem Einwand der Beklagten zu 1) bis 3) und 5), allen die Ausführungsfehler der Beklagten zu 4) hätten zu den Mängeln der Studioböden geführt, ist kein Erfolg beschieden. Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) haben insbesondere vorgebracht, die Schäden an dem Studioboden seien allein darauf zurückzuführen, dass der vorgesehene Kragbalken seitens der Beklagten zu 4) nicht eingebaut worden sei. Die Sachverständige N2 hat jedoch insoweit ausdrücklich erklärt, dass ein Fehler in der statischen Berechnung darin zu sehen sei, dass die Typenstatik sämtlich für Häuser erstellt worden sei, in denen im Studio keinerlei Trennwände haben stehen sollen (vgl. Seite 108 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Weder für die Kehlbalken, noch für die die Kehlbalken stützenden Bauteile habe der Statiker das Gewicht der Trennwände berücksichtigt, obgleich diese den Architektenzeichnungen des Büros M4 zu entnehmen gewesen seien (vgl. Seite 108, 119, 124, 125, 129 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Auf diesen Gesichtspunkt hat die Sachverständige N2 nochmals im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens vom 17.03.2005, Seite 26, hingewiesen. Nach Ansicht der Sachverständigen N2 erscheine es daher wahrscheinlich, dass eine vergleichbare Durchbiegung des Studiobodens auch mit dem seitens der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) vorgesehenen Kragbalken eingetreten wäre (vgl. Seite 111 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Auch diesen plausiblen Erläuterungen der Sachverständigen N2 schließt sich die Kammer an.
119Mithin ist die unterlassene Berücksichtigung des Gewichtes der Trennwände ursächlich für die Durchbiegung des Kehlbalkens und damit des Studiobodens insgesamt geworden. Es liegt insoweit jedenfalls eine alternative Kausalität hinsichtlich der Ausführungs- und der Planungsfehler vor. Denn allein die Einbringung des seitens der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) vorgesehenen Kragbalkens, hätte die Durchbiegung entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen N2 wahrscheinlich nicht verhindern können. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen N2 die Durchbiegung sowohl auf den fehlenden Kragträger als auch auf die Nichtberücksichtigung des Gewichtes der Trennwände zurückzuführen.
120Infolge dieser Mängel sind auch die seitens der Klägerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 21.01.2008, Seite 26 ff. (Bl. 495 GA), im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich geworden (vgl. hierzu auch sogleich). Die Beklagten haben insoweit den dezidierten Vortrag der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Vielmehr verhält sich ihr Vortrag nicht zu den Ausführungen der Klägerin.
121Ferner sind auch die seitens der einzelnen Erwerber gegenüber der Klägerin angestrengten Verfahren und damit die entsprechenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten infolge der Pflichtverletzung des Beklagten zu 5) verursacht worden. Das gleiche gilt für die seitens der Klägerin mit den einzelnen Erwerbern abgeschlossenen Vergleiche.
122Ferner ist der Anspruch der Klägerin auch nicht nach § 254 BGB zu kürzen. Denn ein Mitverschulden der Klägerin bzw. des von ihr eingesetzten Architekten ist nicht ersichtlich. Vielmehr durfte dieser grundsätzlich auf die Richtigkeit der Statik vertrauen.
123Insbesondere ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie die Statikberechnungen nicht überprüft hat. Denn hierzu war die Klägerin nicht verpflichtet. Die Klägerin hatte gerade den Beklagten zu 5) beauftragt, die entsprechenden Statiken zu berechnen, da ihr insoweit die notwendigen Spezialkenntnisse fehlten.
124Die Beklagten zu 1) bis 3) sind kraft Gesetzes infolge der Gründung der Beklagten zu 3) in das bereits bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 5) einbezogen worden. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 28, 128 ff. HGB.
125Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet die Gesellschaft, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmannes eintritt, für alle im Betriebe des Geschäftes entstandenen Verbindlichkeiten. Der Eintretende haftet für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gemäß § 128 Satz 1 HGB persönlich. Zwar setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB nach seinem Wortlaut voraus, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Ein solches stellte das Unternehmen des Beklagten zu 5) nicht dar. Es genügt jedoch, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmers eine das Unternehmen tragende Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 28 Abs. 1 HGB nicht um eine besondere kaufmännische Regelung handelt, sondern um einen Ausdruck des Gedankens der Unternehmensbeständigkeit. Eine solche Auslegung des § 28 Abs. 1 HGB gebietet auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, welche die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an derjenigen der offenen Handelsgesellschaft orientiert und nahezu gleichstellt. Auch der Bundesgerichtshof steht einer entsprechenden Auslegung nicht ablehnend gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: IX ZR 65/01). Vielmehr hat er lediglich in dem Ausnahmefall der Anwaltssozietät entschieden, dass das besondere, durch die persönliche und eigenverantwortliche anwaltliche Dienstleistung geprägte Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegenstehe. Dieses besondere Verhältnis ist aber mit dem vorliegenden Verhältnis zwischen einem Statiker und seinem Auftraggeber nicht zu vergleichen. Insbesondere fehlt es an der Notwendigkeit einer persönlichen Erbringung der seitens des Statikers geschuldeten Leistung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Denn unstreitig gründeten die Beklagten zu 1) und zu 2) mit dem Beklagten zu 5) die Beklagte zu 3), wobei der Beklagte zu 5) sein Unternehmen einbrachte, dass sodann seitens der Beklagten zu 3) fortgeführt wurde.
126Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjähren Mängelansprüche bei Arbeiten an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) ist die von ihnen erstellte Statik mit Entgegennahme und Bezahlung der letzten Schlussrechnung im März 1998 abgenommen worden, so dass mit Ablauf des 31.03.2003 Verjährung eingetreten wäre. Die Verjährung ist jedoch zunächst gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 4, 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a.F. unterbrochen und sodann seit dem 01.01.2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB n.F. gehemmt worden.
127Dies gilt jedenfalls für Ansprüche, welche Gebäude betreffen, hinsichtlich derer entweder die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2000 und 05.07.2000 das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht E, Az.: 15 OH 4/00, eingeleitet hat oder solche, deren Erwerber gegen die Klägerin ein Verfahren angestrengt haben und den Beklagten zu 1) bis 3) der Streit verkündet worden ist. Insbesondere haben die Beklagten auch nicht bestritten, dass die Zustellung der jeweiligen Streitverkündungsschrift vor dem 31.03.2003 erfolgt ist.
128Jedoch ist die Verjährung auch hinsichtlich solcher Gebäude unterbrochen bzw. gehemmt worden, welche nicht Gegenstand der zuvor erwähnten Verfahren der Erwerber oder des selbständigen Beweisverfahrens sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann der Auftraggeber mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden prozessualen Verfahrens machen. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Vielmehr sind die Ursachen vollständig erfasst, mögen sie in der Ausführung der Arbeiten an einzelnen Stellen, in der Konstruktion oder bei Planung und Statik liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1988, Az.: VII ZR 227/87, in. NJW-RR 1989, 148 f.). Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgendes:
129Beanstandet und zum Gegenstand des Beweissicherungverfahrens gemacht hat die Klägerin die Geräuschentwicklung und wellenartige Verformungen des Studiobodens an verschiedenen Gebäuden des Bauvorhabens S3/Breitscheid, Bauvorhaben An der I4. Hierbei wurde mindestens jeweils ein Gebäude der unterschiedlichen neun Gebäudetypen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Die Bezeichnung der Schäden war hierbei jedenfalls so genau, dass die Beklagten wissen mussten, welche Mangelerscheinungen die Klägerin auf eine fehlerhafte Werkleistung zurückführt. Damit hat die Klägerin die wirklichen Ursachen zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht, die im vorliegenden Fall die Mangelerscheinungen herbeigeführt haben, und zwar nicht nur hinsichtlich der genau bezeichneten Gebäude, sondern hinsichtlich der Gebäude, die von der Werkleistung betroffen waren. Da die beanstandeten Erscheinungen durch Mängel in der Statik verursacht sind, betraf das Beweissicherungsverfahren alle Gebäude der Werkleistung, die den entsprechenden Mangel aufweisen. Dementsprechend sind Ansprüche der Klägerin wegen der Mängel in der Statik hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Gebäude des Bauvorhabens S3/Breitscheid, Bauvorhaben An der I4, nicht verjährt, weil die Verjährung insoweit unterbrochen bzw. gehemmt worden ist.
130Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da andernfalls die Klägerin verpflichtet gewesen wäre hinsichtlich sämtlicher Gebäude des näher bezeichneten Bauvorhabens ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, was zu einer Kostenexplosion geführt hätte, welche nicht mit dem Interesse der Beklagten, diese ausreichend zu warnen und hinsichtlich des Umfangs der Verjährung klare Verhältnisse zu schaffen, zu rechtfertigenden ist.
131Gleiches gilt hinsichtlich des Umfangs der Verjährungsunterbrechung bzw.
132-hemmung infolge der Streitverkündungen in den Erwerberverfahren. Auch insoweit waren nicht nur die einzelnen. in den jeweiligen Verfahren streitgegenständlichen Gebäude erfasst, sondern sämtliche typengleichen Gebäude, die von der fehlerhaften Statik betroffenen waren. Insoweit war das Interesse der Beklagten, gewarnt uns sich über den Umfang der Verjährung klar zu werden gewahrt, nachdem in elf Verfahren der Streit verkündet worden war.
133Ferner steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 516.660,38 € gegenüber dem Beklagten zu 4) aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
134Denn der Beklagte zu 4) hat seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung der hölzernen Dachkonstruktion und Verlegung des Spanplattenbodens auf der Holzbalkendecke aus dem mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag verletzt. Auch hiervon ist die Kammer mit der nach § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, P sie völlig auszuschließen, auf Grund des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen N2 überzeugt.
135Die Sachverständige N2 hat festgestellt, dass insbesondere die gerügten Verformungen des Oberbodens unter anderem auf den nicht vorhandenen Kragträger zurückzuführen sind. Dieser sei in den Plänen zwar vorgesehen, bei der Errichtung jedoch schlicht vergessen worden (vgl. Seite 107 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Ferner seien auch die Stöße des Spanplattenbodens falsch ausgebildet (Seite 107 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Schließlich seien insbesondere die Knarrgeräusche auf eine mangelhafte Längsfugenverleimung in den Spanplatten zurückzuführen (vgl. Seite 213 des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004). Auch insoweit schließt sich die Kammer den plausibel und ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen N2 vollumfänglich an.
136Mithin verfängt auch der Einwand der Beklagten zu 4) nicht, er habe sich bei der Ausführung an die Pläne der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) gehalten. Vielmehr hat er gerade den in diesen Plänen vorgesehenen Kragträger nicht eingebaut.
137Infolge dieser Pflichtverletzung ist der Klägerin auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Ferner sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die oben erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Diese finden hinsichtlich des Beklagten zu 4) entsprechende Anwendung.
138Insbesondere kann sich die Beklagte zu 4) nicht darauf berufen, sie habe bereits umfangreiche Sanierungsarbeiten in verschiedenen Gebäuden durchgeführt, da die Sachverständige N2 insoweit ausdrücklich und plausibel begründet erklärt hat, die entsprechenden Sanierungsarbeiten seien nutzlos und hätten nicht zu einer Beseitigung der Mängel geführt.
139Nach Auffassung der Kammer trifft die Klägerin auch hinsichtlich der Ausführungsmängel kein Mitverschulden. Zwar hätte bei einer fachgerechten Bauleitung das Fehlen der Kragbalken auffallen können. Jedoch durfte die Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 4) das Werk entsprechend der ihr zur Verfügung gestellten Pläne errichtet. Gerade der Beklagten zu 4) als Fachunternehmen hätte auffallen müssen, dass sie den Kragträger nicht wie vorgesehen eingebaut hat. Dieses Verschulden der Beklagten zu 4) ist derart gravierend, dass der Verschuldensanteil der Klägerin dahinter vollends zurücktritt.
140Soweit die Beklagte zu 4) mit Forderungen aus Sicherungseinbehalten die Aufrechnung erklärt hat, beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass diese Gegenansprüche mit den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin einredebehaftet sind, § 390 BGB. Eine Aufrechnung käme mithin allenfalls insoweit in Betracht, sofern das Zurückbehaltungsrecht gerade diejenigen Zahlungsansprüche sicherte, gegen die sich die Aufrechnung richtet. Dies ist vorliegend nach dem unbestrittenen Klägervortrag nur im Umfang ihrer Erledigungserklärung der Fall.
141Die Beklagten zu 1) bis 5) haften auch, soweit von der Klägerin beantragt, als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes haften Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, als Gesamtschuldner. Das maßgebliche Kriterium sieht der Bundesgerichthof in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, P zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az.: VII ZR 126/02, in: NJW 2003, 2980 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die seitens der Sachverständigen N2 vorgeschlagenen Sanierungsvarianten (vgl. Seite 157 ff. des Gutachtens der Sachverständigen N2 vom 10.03.2004) betreffen vollumfänglich sowohl das Gewerk des Beklagten zu 4) als auch die Planung der Beklagten zu 1) bis 3) und 5). Die jeweiligen Mängel können nur einheitlich beseitigt werden. Demgegenüber kommen die Sanierungsvarianten des Sachverständigen Huhle nicht in Betracht, da sie praktisch nicht durchführbar sind. Dies hat die Sachverständige N2 insbesondere im Rahmen ihres ersten Ergänzungsgutachtens vom 17.03.2005, Seite 31 ff., ausdrücklich erklärt und ihre Ausführungen insoweit nachvollziehbar begründet.
142II. Aus denselben Gründen steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 24.743,62 € gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) zu. Auch insoweit ist eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben.
143III. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
144Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass bei reinen Vermögensschäden bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, in: NJW 2006, 830ff.). Diese Voraussetzung ist aber hier erfüllt. Denn ein auf die behauptete Verletzungshandlung zurückzuführender Schadenseintritt ist hier mehr als möglich. Hierfür spricht bereits, dass die Klägerin in sämtlichen der im Tatbestand näher bezeichneten elf Verfahren vor dem OLG E zu der Zahlung von Schadensersatz aufgrund der mangelbehafteten Studioböden verurteilt worden ist. Ferner steht sie diesbezüglich nach unbestrittenem Vortrag auch mit weiteren Erwerbern, die Mängel des Studiobodens gerügt haben, in Verhandlungen und hat insoweit auch bereits mehrere Vergleiche abgeschlossen.
145Auch dem Einwand der Beklagten, die Ansprüche der übrigen Erwerber stehe jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, so dass die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht zu befürchten, mithin ein weiterer Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei, ist kein Erfolg beschieden. Denn die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 21.01.2008, Seite 7f. (Bl. 476 GA), vorgetragen, den übrigen Erwerbern auf entsprechende Nachfrage hin zur Vermeidung weiterer Prozesse Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben habe. Darüber hinaus habe sie mit weiteren Erwerbern umfangreiche Vergleichgespräche geführt, so dass die Verjährung auch insoweit gemäß § 203 BGB gehemmt worden sei. Diesen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten nicht bestritten.
146Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits hinreichend beziffern, was der Feststellungsklage entgegenstehe, verfängt nicht. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass das OLG E in der Mehrzahl der im Tatbestand bezeichneten Verfahren den entsprechenden Feststellungsanträgen der Erwerber stattgegeben hat. Da der seitens der Klägerin behauptete Anspruch gegenüber den Beklagten der Höhe nach von den Forderungen der einzelnen Erwerber gegenüber der Klägerin abhängt, kann diese ihren Anspruch erst dann genau beziffern, wenn die einzelnen Erwerber ihrerseits ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin beziffert haben. Dies ist bisher nicht der Fall gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits mit einigen Erwerbern konkrete Vergleiche geschlossen und seitens des OLG E zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilt worden ist. Denn solange der Geschädigte seinen Schaden noch nicht vollständig, sondern nur teilweise beziffern kann, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983, Az.: VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 (1554)).
147Auch ist der Feststellungsantrag infolge der genauen Bezeichnung der einzelnen Gebäude entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbestimmt. Die Bezeichnung der einzelnen Mängel im Rahmen des Antrages ist nicht notwendig. Diese ergeben sich hinreichend genau unter Berücksichtigung des entsprechenden Klägervorbringens.
148Der Feststellungsantrag ist ferner auch begründet, da die Klägerin weiter damit rechnen muss seitens der Erwerber der einzelnen Gebäude in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ist insoweit, wie bereits näher ausgeführt, dem Einwand der Beklagten, einer Inanspruchnahme stehe die Verjährungseinrede entgegen, kein Erfolg beschieden.
149Im Übrigen finden die zuvor zu I. und II. erfolgten Ausführungen entsprechende Anwendung.
150Die zuerkannten Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
151Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
153Streitwert: 1.096.519,90 €
154(250.000,00 € je Feststellungsantrag; 55.115,90 € Hilfsaufrechnung)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.