Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 249/07 U.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu I. mit nachfolgend wiedergegebenen Inhalt erledigt ist:

Der Beklagten wird

bei Meidung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend abgebildeten Pavillon (Bezeichnung „Athen“, nachfolgend abgebildet mit Baldachin und Vorhängen):

 

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

 

mit den folgenden Kombinationsmerkmalen gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen:

1.      der Pavillon besteht aus einem schmiedeeisernen schwarzen Gestell mit quadratischer Grundfläche aus vier tragenden Eckstangen bzw. -säulen, an deren oberen Ende sich eine Zierkugel befindet, sowie aus vier am oberen Ende der Eckstangen befestigten Querverstrebungen, die jeweils ca. 30 cm hoch sind und aus einem gitterartigen Geflecht bestehen, welches jeweils mittig eine rechteckige Aussparung aufweist, in der sich ein rautenförmiges Zier-Ornament befindet, und jeweils an den Enden, an denen sie mit den Stangen verbunden sind, eine Aussparung aufweist, in der sich ein vertikal halbiertes rautenförmiges Zierornament befindet;

2.      in den oberen acht Ecken des Pavillons, an denen die Querverstrebungen auf die tragenden Eckstangen treffen, befindet sich jeweils ein halbrunder, aus einer Stange geformter, nach oben gebogener Bogen, aus dessen oberer Rundung mittig drei kleinere Metallverstrebungen fächerartig mit den Querverstrebungen und den Stangen zu einem „romantisch-nostalgischen“ Zierelement verbunden sind;

3.           an den vier oberen Enden der Stützstangen und jeweils mittig an den Querverstrebungen sind insgesamt acht Metallstangen befestigt, die in einem Winkel von ca. 140 ° nach oben führen und sich in der Mitte des Pavillonquadrats zu einer Art Spitzdach treffen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu II. erledigt ist.

III.

Die Beklagte wird unter Abweisung des Klageantrags zu III. im Übrigen verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer I. für Handlungen bis zum 01.04.2008 zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält.

IV.

Es wird unter Abweisung des Klageantrags zu IV. im Übrigen festgestellt,  dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend im ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer I. bezeichneten, bis zum 01.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- €.


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Der Klageantrag zu II. war ursprünglich aus Art. 19, 89 Abs. 1 b), Art. 88 Abs. 2 GGV  GGV i.V.m. § 43 GeschMG gerechtfertigt. Er hat sich durch den Ablauf der Schutzfrist zum 01.04.2008 nach Rechtshängigkeit erledigt, was auf Antrag der Klägerin festzustellen war. Ob die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzdauer noch über Exemplare der angegriffenen Ausführungsform verfügt hat, hätte im Übrigen eine Frage des Vollstreckungs- und nicht des Erkenntnisverfahren dargestellt.

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Streitwert: 200.000,-- ?

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