Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 41 O 102/07

Tenor

I. Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21.08.2007 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1, 2 und 3 mit folgendem Wortlaut, werden für nichtig erklärt:

1. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006

Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor und die persönlich haftende Gesellschafterin stimmt zu, den einen Bilanzverlust von Euro 25.368,35 ausweisenden Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2006 festzustellen und den Bericht des Aufsichtsrates entgegenzunehmen.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Inselstr. 24, 40479 Düsseldorf, aus.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2006

Der Aufsichtsrat und der persönlich haftende Gesellschafter schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2006

Der Aufsichtsrat und der persönlich haftende Gesellschafter schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.

Wegen der weitergehenden Klage zu Tagesordnungspunkt 4 wird die Klageabgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/10 der Kläger und zu 9/10 die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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