Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 114/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist seit 1971 als Rechtsanwalt tätig. Er unterhielt zunächst eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie zahlreiche weitere Versicherungsverträge ausschließlich bei der Allianz AG. Im Jahr 2002 kündigte er diese Verträge und schloss entsprechende neue Versicherungsverträge mit der Beklagten ab, u. a. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten AHB wurden Vertragsbestandteil. Laut Versicherungsschein vom 25.02.2002 war Vertragsbeginn der 01.04.2002 und Vertragsablauf der 01.04.2007. In § 9 I AHB heißt es, dass sich das Vertragsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und stillschweigend weiter von Jahr zu Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer schriftlich gekündigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage 2 der Klageschrift eingereichten Versicherungsschein vom 25.02.2002 Bezug genommen.
3Mit Schreiben vom 28.12.2007 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag ordentlich zum 01.04.2008, wobei Anlass für die Kündigung der nachfolgende Sachverhalt war:
4Der Kläger wurde 2003/2004 vom Insvenzverwalter K. über das Vermögen des ehemaligen Franchise-Nehmers H. (im Folgenden Insolvenzschuldner) beauftragt, gegen die Firma K. International Holding (im Folgenden xxx) Schadensersatzansprüche mit der Begründung gerichtlich geltend zu machen, die diesem gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung von Entwicklungs- und Franchisevertrag sei unberechtigt gewesen und habe zu einem Schaden geführt.
5Der Kläger erstellte zunächst auf Verlangen des Insolvenzverwalters ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage. Er kam zu dem Ergebnis, dass Ansprüche gegen K. in Höhe von 677.733,90 Euro erfolgversprechend seien. Der Gläubigerausschuss erteilte die erforderliche Genehmigung für die Schadensersatzklage.
6Der Kläger reichte am 15.01.2005 im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln, Az. 31 O 734/04, den K. gegen den Insolvenzverwalter führte, Widerklage über eine Schadensersatzforderung von 6.088.676,86 Euro ein. Der Insolvenzverwalter wies den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2005 an, die Widerklage aus Kostengründen auf einen Betrag von höchstens 700.000,- Euro zu ermäßigen. In der mündlichen Verhandlung beschränkte dieser den Klageantrag auf 3.004.974,78 Euro. Das Landgericht Köln wies die Widerklage ab. Der Insolvenzverwalter traf mit dem Bruder H. des Insolvenzschuldners für die zweite Instanz eine Kosten-Risiko-Vereinbarung auf Grundlage eines Streitwertes von 3.004.974,78 Euro und der Kläger legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Das Oberlandesgericht Köln wies daraufhin die Widerklage als unzulässig ab. Der Insolvenzverwalter war nicht mehr bereit, weitere Kosten zu investieren. Der Insolvenzschuldner bat den Kläger, die ihm für die Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuelle Verfassungsbeschwerde entstehenden Kosten vorzulegen. Er sicherte dem Kläger zu, ihm die verauslagten Beträge zu erstatten und verwies dabei auf Forderungen in Höhe von 500.000,- Euro, die er aus einer Beratungstätigkeit gegen zwei xxxx-Firmen habe und über die er bald verfügen werde, weil die außergerichtlichen Verhandlungen über eine Zahlung kurz vor dem Abschluss stünden. Der Insolvenzschuldner stellte den Kläger intern von sämtlichen Kosten frei. Der Kläger erklärte gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich, für die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu bürgen. Der Insolvenzverwalter daraufhin bezahlte die Ge-
7richtskosten des BGH in Höhe von 21.812,- Euro, der Kläger legte die Rechtsanwaltskosten vor. Der Bundesgerichtshof wies die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die in der Folgezeit erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
8Der Kläger verlangte mit Rechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter Zahlung von Honorar für die beiden ersten Instanzen in Höhe von insgesamt 80.270,61 Euro. Der Insolvenzverwalter machte gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend. Nachdem er aus diesem Grunde Leistungen abgelehnt hatte, erhob der Kläger vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06, Klage, die er in der Folgezeit um die von ihm verauslagten Kosten über insgesamt 32.720,- Euro erhöhte. Der Insolvenzverwalter erhob Widerklage gegen den Kläger auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten und rechnete gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 95.600,86 Euro auf. Er begründete dies damit, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Freistellung von den Gerichtskosten des BGH nicht nachgekommen sei und im Rechtsstreit Landgericht Köln, Az. 31 O 734/04, höhere Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass der Kläger zu Unrecht im Wege der Widerklage eine Schadensersatzforderung von mehr als 6 Mio. Euro geltend gemacht habe. Das Landgericht Bonn wies im Rahmen der Güteverhandlung darauf hin, dass es nur von einem Mandat des Klägers zur Erhebung einer Widerklage über einen Betrag von 677.733,90 Euro ausgehe.
9Der Kläger zeigte der Beklagten die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wegen Schadensersatzes an. Diese führte mit Zustimmung des Klägers Vergleichsverhandlungen; der Kläger war darüber informiert und machte seinerseits Vorschläge zum Inhalt des Vergleichs, der sowohl das Haftung- als auch das Deckungsverhältnis umfassen sollte. Der Rechtsanwalt der Beklagten betonte gegenüber dem Kläger, dass er ausschließlich deren Interessen vertrete. Die Beklagte erklärte, dass möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Kläger mit der Erhebung der Widerklage über mehr als 6 Mio. Euro wissentlich seine Pflichten verletzt habe. Ein Vergleich kam zunächst nicht zustande. Am 05.10.2007 erklärte der Kläger, nicht mehr an einem Vergleich interessiert zu sein. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass sie den anstehenden Verhandlungstermin vor dem Landgericht Bonn am 12.10.2007 – auch für den Fall,
10dass sich noch eine vergleichsweise Einigung ergeben sollte – beobachtend wahrnehmen werde. Ferner kündigte sie eine Deckungsablehnung an, damit der Kläger frei sei, im Haftungsprozess beliebig zu verfahren. Mit Faxschreiben vom 09.10.2007 verweigerte die Beklagte vorläufig die Deckung, weil rechtsanwaltliche Tätigkeit ohne Auftrag und gegen ihre ausdrückliche Anweisung nicht dem Versicherungsschutz unterfalle.
11In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn vom 12.10.2007 trat die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Rechtsstreit zum Abschluss eines Vergleichs bei. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Insolvenzverwalters erklärte vor Vergleichsabschluss, dass der Insolvenzverwalter bereits seit Ende 2006 in eigenem Namen die Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen die xxxx-Firmen von über 500.000,- Euro gerichtlich geltend mache. Weiter erklärte er, der Kläger könne deswegen gegen den Insolvenzverwalter keine Ansprüche mehr auf Ersatz der für den Insolvenzschuldner verauslagten Beträge geltend machen.
12Sodann wurde ein Vergleich mit folgendem Inhalt protokolliert, der inhaltlich einem vorgefertigten, in der Sitzung von der Beklagten vorgelegten Entwurf entsprach und nur hinsichtlich des Zahlungsbetrages in Ziffer 1 abgeändert wurde:
131. „Die xxx Versicherung AG zahlt an den Beklagten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Abfindungsbetrag in Höhe von 32.500,- Euro.
142. Der Kläger verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Beklagten auf sämtliche Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht.
153. Der Beklagte verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Kläger auf sämtliche Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht.
16...
174. Der Kläger und die Beklagte verzichten gegenüber der dies jeweils annehmenden xxx Versicherung AG auf sämtliche Ansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen der xxx Versicherung AG und dem Kläger anlässlich dessen bisheriger anwaltlicher Tätigkeit, insbesondere derjenigen vor dem Landgericht Bonn, Aktenzeichen 15 O 319/06, vor dem Landgericht Köln,
185. Aktenzeichen 31 O 734/04, vor dem Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 6 U 117/05 sowie etwaigen Mitwirkungstätigkeiten bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 120/06 und dem Bundesverfassungsgericht, gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht, als Schadensfall angezeigt oder nicht ...
196. Klarstellend erklärt der Beklagte sein Einverständnis mit zwischen dem Kläger und dem Insolvenzschuldner, Herrn H., etwaig geschlossenen oder noch zu schließenden Vergütungsvereinbarungen auch rückwirkend für die zuvor genannten Gerichtsverfahren, sofern hierdurch die Insolvenzmasse nicht geschmälert wird.
207. Mit dem Vergleich ist auch der Rechtsstreit erledigt. Von diesem Vergleich unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber Herrn H., insbesondere die Rückgriffsansprüche wegen der vom Kläger in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof und im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde verauslagten Kosten.
218. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben....“
22Der Insolvenzverwalter und die Beklagte behielten sich den Widerruf dieses Vergleichs vor.
23Vier Tage nach Abschluss des Vergleichs teilte der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters dem Kläger mit, dass der Insolvenzverwalter seit 2006 gegen die xxx-Firmen aus eigenem Recht klage und es keine Abtretung gebe. Später erlangte der Kläger Kenntnis von einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner vom 28.10./06.11.2006 über eine Aufteilung der Nettoerlöse aus dem Rechtsstreit und weiteren Auseinandersetzungen gegen die xxx-Firmen.
24Der Kläger widerrief mit Schriftsatz vom 16.10.2007 den Vergleich und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Beklagte vergeblich zu einem Widerruf des Vergleichs auf, was diese mit Schreiben vom 24.10.2007 ablehnte. Sie trat dem Rechtsstreit gemäß § 66 ZPO auf Seiten des Klägers bei. Das Landgericht Bonn
25stellte mit Urteil vom 21.12.2007 fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12.10.2007 erledigt ist. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.06.2008 gemäß § 522 ZPO zurück.
26Der Kläger hat inzwischen eine neue Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
27Der Kläger trägt vor: Die Kündigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durch die Beklagte sei unberechtigt. Bei Vertragsschluss habe er zum Ausdruck gebracht, dass ihm in besonderer Weise daran gelegen sei, dass die Versicherung bestehen bleibe, bis er sich zur Ruhe setze. Daraufhin habe ihm die Beklagte ausdrücklich zugesichert, dass diese Versicherung jährlich so lange verlängert werde, bis der Kläger seine Zulassung als Rechtsanwalt aufgebe. Sie habe damit auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages verzichtet.
28Aufgrund der unberechtigten Kündigung sei es ihm nicht mehr zumutbar, künftig mit der Beklagten zusammen zu arbeiten. Daher habe diese in die sofortige Beendigung sämtlicher bei ihr bestehenden Versicherungsverträge einzuwilligen.
29Der Vergleich vor dem Landgericht Bonn vom 12.10.2007 sei nicht wirksam zustande gekommen. Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner hätten ihn vor Abschluss des Vergleichs hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der verauslagten Beträge arglistig getäuscht und betrogen. In der Klageschrift trägt der Kläger vor, er selbst habe dem Vergleich zugestimmt, weil er seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner behalten und sich auf dessen Zusicherung verlassen habe. Die Erklärung des Insolvenzverwalters im Termin vom 12.10.2007 habe diese Möglichkeit nicht berührt, auch wenn er sich bereits durch diese hinters Licht geführt und betrogen gefühlt habe. Denn er sei davon ausgegangen, dass der Insolvenzschuldner die Ansprüche gegen die xxx-Firmen mit der Zahlungsverpflichtung ihm gegenüber aufgrund eines Vertrages an den Insolvenzverwalter abgetreten habe. Infolgedessen hätte er in Höhe der verauslagten Beträge unverändert gegen den Insolvenzschuldner vorgehen zu können und bei seiner Weigerung im Falle des Obsiegens dessen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter K. aufgrund Abtretungsvertrages im Wege der Pfändung einziehen lassen zu können. Deswegen habe er den Vergleich auch insoweit gebilligt, als er auf
30Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter verzichte. Erst mit der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 16.10.2007, dass er aus eigenem Recht für die Insolvenzmasse klage und der Insolvenzschuldner seine Ansprüche gegen die xxx-Firmen nicht abgetreten habe, sei klar geworden, dass er seine Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner und Hartz IV-Empfänger H. nicht mehr habe durchsetzen können und er in Anbetracht der Verzichtserklärung im Vergleich auch keine Möglichkeit mehr habe, gegen den Insolvenzverwalter vorzugehen. Andernfalls hätte er aufgrund der Privatvereinbarung zwischen diesem und dem Insolvenzschuldner einen direkten Anspruch gegen den Insolvenzverwalter gehabt, weil die Vereinbarung gegen Insolvenzrecht verstoße.
31Im Schriftsatz vom 02.09.2008 trägt der Kläger vor, er habe aufgrund der Erklärung des Insolvenzverwalters im Termin zur Kenntnis nehmen müssen, dass dieser beauftragt sei, für die Insolvenzmasse Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen die xxx-Firmen geltend zu machen. Da er kein Massegläubiger war, habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, die für den Insolvenzschuldner verauslagten Beträge erfolgversprechend gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Erst mit Schreiben vom 16.10.2007 habe er den tatsächlichen Sachverhalt erfahren. Durch den Vergleich sei er jedoch nunmehr daran gehindert gewesen, gegen den Insolvenzverwalter wegen dieses Sachverhalts erneut vorzugehen. Der Insolvenzverwalter habe arglistig verschwiegen, dass die Forderung des Insolvenzschuldners gegen die xxx-Firmen tatsächlich keine Forderung der Insolvenzmasse gewesen sei, weil dieser nach anwendbarem ausländischem Recht frei habe darüber verfügen können, sondern um eine Forderung, die durch besondere Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner der Insolvenzmasse habe entzogen werden sollen. Er hätte die Verzichtserklärung nicht abgegeben, wenn er von der geheimen Privatvereinbarung Kenntnis gehabt hätte.
32Durch die unwahre Erklärung des Insolvenzverwalters im Termin vom 12.10.2007 sei ihm ein Schaden in Höhe der verauslagten Beträge von 32.720,- Euro entstanden.
33Ferner sei der protokollierte Vergleich wegen Verstoßes gegen § 66 ZPO nicht wirksam zustande gekommen. Der Beitritt der Beklagten sei unwirksam gewesen, weil sie damit ausschließlich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe.
34Die Beklagte habe ihm gegenüber ihre Verpflichtungen aus § 66 ZPO und aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, indem sie im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06 seine Interessen nicht wahrgenommen habe. Vor Abschluss des Vergleichs habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihm erklärt, zu seiner Unterstützung beitreten zu wollen. Sodann sei diese ihm auch beigeordnet worden. Das Gericht habe ihm ausschließlich wegen der Beiordnung der Beklagten kein Widerrufsrecht eingeräumt. Diese habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie den Vergleich nicht widerrufen habe, obwohl sie rechtzeitig Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe, den er als arglistige Täuschung des Insolvenzverwalters einstufe. Sie hätte bei dieser Sachlage ihre eigenen Interessen hinten anstellen müssen.
35Die Beklagte sei insbesondere ihrer vertraglichen Verpflichtung ihm gegenüber nicht nachgekommen, seinen Honoraransprüchen in erheblicher Höhe gegen den Insolvenzverwalter zum Erfolg zu verhelfen. Stattdessen habe sie ihn mit der Behauptung, er habe vorsätzlich gegen die Anweisung des Insolvenzverwalters verstoßen, die Widerklage in geringerer Höhe rechtshängig zu machen, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe, unter Druck setzen wollen und zum Abschluss des Vergleichs genötigt.
36Tatsächlich habe er keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen, als er Widerklage über einen Betrag von mehr als 6 Mio. Euro erhob. Der Gläubigerausschuss habe die Schadensersatzklage in vollem Umfang genehmigt und ausdrücklich keine Beschränkung auf eine Teilklage ausgesprochen. Die Widerklage sei mit dem Insolvenzschuldner und dem Rechtsanwalt Funk des Insolvenzverwalter abgestimmt gewesen. Erst zwei Wochen nach Einreichung und damit nach Entstehung von Gerichtskosten und Gebühren habe Rechtsanwalt Funk ihm plötzlich und überraschend mitgeteilt, dass die Höhe der Widerklage die finanziellen Möglichkeiten der Masse übersteige und erstmals gefordert, die Widerklage auf 1 Mio. Euro zu verringern.
37Mangels wissentlicher Pflichtverletzung sei die Beklagte eintrittspflichtig. Der Vertreter der Beklagten Rechtsanwalt T. habe während einer Unterredung am 04.04.2007 den Deckungsschutz auch nicht in Zweifel gezogen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der damit zugesagte Versicherungsschutz zukünftig ebenfalls nicht in
38Frage gestellt werde, zumal die Beklagte ihm eine Ablehnung nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt habe.
39Das betrügerische Zusammenwirken von Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner habe dazu geführt, dass er habe auf sein Honorar von 80.000,- Euro verzichten müssen, die verauslagten Beträge für die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH und die Verfassungsbeschwerde nicht mehr erstattet bekomme und der Insolvenzverwalter zu Unrecht von der Beklagten die verauslagten Gerichtskosten ersetzt bekommen habe. Aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens, den Vergleich nicht zu widerrufen, habe die Beklagten ihm zumindest die verauslagten Kosten in Höhe von 32.720,- Euro nebst Zinsen und die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06, zu ersetzen, die sich insgesamt auf 18.498,40 Euro beliefen. .
40Der Kläger beantragt,
411.
42festzustellen, dass sich die Anträge auf Feststellung, dass der Vermögensschaden-Haftpflicht-Vertrag vom 01.04.2002, Nr. 802190056219, durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.2007 zum 01.04.2008 nicht beendet ist und hilfsweise auf Verurteilung der Beklagten, darin einzuwilligen, dass alle aus der Anlage 1) ersichtlichen Verträge zum 01.04.2008 einvernehmlich beendet sind, in der Hauptsache erledigt haben;
432.
44die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 29.983,- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont vom 26.05.2006 zu zahlen, weitere 2.737,- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 28.03.2007, weitere 6.53,20 Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 15.08.2007 und weitere 6.153,20 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 15.08.2007 sowie die von ihm verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 3.168,- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 19.02.2008 und weitere 3.024,- Euro nebst 8 % Zinsen über Diskont seit dem 30.04.2008 zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Hilfsweise beantragt sie im Wege der Widerklage,
48festzustellen, dass der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Berufshaftpflichtvertrag zu der Versicherungsschein-Nr. xxxxxxxxxxxxxxx vom 01.04.2002 durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2008 beendet wurde.
49Der Kläger beantragt,
50die Hilfswiderklage abzuweisen.
51Die Beklagte trägt vor: Die Kündigung des Versicherungsvertrages sei wirksam zum 01.04.2008 erfolgt. Der Vertrag sei zunächst für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden und für die Folgezeit habe man die Geltung des § 9 I AHB vereinbart. Sie habe bei Vertragsabschluss keinen Kündigungsverzicht erklärt oder dem Kläger eine jeweilige Vertragsverlängerung bis zum Eintritt in das Rentenalter zugesichert. Im Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages durch den Kläger sei abgesehen davon ein konkludentes Anerkenntnis der Kündigung zu sehen.
52Mit dem Vergleich vom 12.10.2007 sei neben dem Haftungsverhältnis auch das Deckungsverhältnis zwischen den Parteien abschließend erledigt worden.
53Sie sei aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht verpflichtet gewesen, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Es sei das eigene Versäumnis des Klägers, dass er sich einen Widerruf des Vergleichs nicht vorbehalten habe. Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung habe dem Kläger nicht zugestanden, weil er durch die Erklärung des Insolvenzverwalters vor Protokollierung des Vergleichs bereits Kenntnis von den maßgeblichen, von ihm geltend gemachten Anfechtungstatsachen gehabt habe.
54Wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Klägers habe überhaupt kein Deckungsschutz bestanden. Der Kläger habe bei der Erhebung der Widerklage wissentlich die vom Insolvenzverwalter erteilte Vollmacht überschritten. Der Gläubigerausschuss habe entsprechend dem Gutachten des Klägers nur eine Schadensersatzklage über einen Betrag in Höhe von 677.733,90 Euro genehmigt. Der Insolvenzverwalter habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt, Widerklage in Höhe von mehr als 6 Mio. Euro zu erheben. Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien daher nicht versichert gewesen. Dasselbe gelte im Ergebnis für die Forderung des Insolvenzverwalters auf Erstattung der Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde, weil Rechtsgrund insoweit eine Bürgschaft und damit nicht etwa eine vertragliche Schadensersatzforderung aus beruflicher Tätigkeit gewesen sei. Mit dem Vergleich vom 12.10.2007 habe auch der Streit zwischen ihnen über ihre Eintrittspflicht beigelegt werden sollen.
55Sie habe dem Kläger keinen Deckungsschutz zugesichert. Ergebnis des Gesprächs vom 04.04.2007 sei vielmehr gewesen, den weiteren Fortgang abzuwarten und dass der Kläger zunächst weitere Informationen beibringen solle.
56Der Kläger sei stets über die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen informiert gewesen. Die vorläufige Deckungsablehnung vom 09.10.2007 habe gerade den Zweck gehabt, die vertraglich vereinbarte Prozessführungsbefugnis aufzugeben und dem Kläger freie Hand zu lassen. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen können, dass sie weiterhin seine Interessen wahrnehmen werde. Das habe sie im Termin vom 12.10.2007 zudem ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend sei sie weder dem Rechtsstreit beigetreten noch ihr Rechtsanwalt dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
59I.
60Der Feststellungsantrag zu 1. hat keinen Erfolg.
611.
62Der Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist kein erledigendes Ereignis. Er lässt den Fortbestand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zwischen den Parteien vom 25.02.2002 unberührt. Wenn die Kündigung der Beklagten vom 28.12.2007 den Vermögensschaden-Haftpflichtvertrag nicht zum 01.04.2008 beendet hätte, so bestünde er ungeachtet des weiteren Vertragsschlusses fort.
632.
64Tatsächlich ist der Versicherungsvertrag indes durch die ordentliche Kündigung der Beklagten wirksam zum 01.04.2008 beendet worden. Deshalb war der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 1. nicht begründet; Gleiches gilt für die geänderte Klage auf Feststellung der Erledigung.
65Gemäß § 9 I AHB kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Eine solche, fristgerechte Kündigung hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2007 ausgesprochen.
66Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht verzichtet oder dem Kläger eine jeweilige Vertragsverlängerung bis zum Eintritt in das Rentenalter zugesichert hat. Das Vorbringen des Klägers dazu ist nicht substantiiert. Seine pauschale Behauptung, der Vertreter der Beklagten N. habe ihm ausdrücklich zugesichert, dass sich der Vertrag jährlich so lange verlängern werde, bis er seine Zulassung als Rechts-
67anwalt selbst aufgeben werde, beschränkt sich auf eine juristische Wertung ohne konkreten Tatsachenvortrag. Der Kläger hat nicht dargelegt, was der Vertreter der Beklagten konkret erklärt haben soll. Daher lässt sich nicht überprüfen, ob das tatsächliche Geschehen die rechtliche Schlussfolgerung des Klägers trägt, dass eine zeitlich unbeschränkte Zusicherung vorgelegen habe. Zu konkreten Angaben bestand umso mehr Veranlassung, als der Versicherungsvertrag ausweislich des Versicherungsscheins vom 25.02.2002 zunächst eine feste Laufzeit von fünf Jahren vorsah, während der eine ordentliche Kündigung nicht möglich war. Dieser Umstand legt nahe, dass die Parteien tatsächlich über eine mittelfristige vertragliche Bindung gesprochen, diese aber zeitlich begrenzt haben. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger näher dazu vortragen müssen, was besprochen und von Beklagtenseite im Einzelnen erklärt worden ist, zumal ein Wille der Beklagten zu einer unbegrenzten vertraglichen Bindung selbst unter Berücksichtigung des vom Kläger dargelegten Ausgangspunktes, dass die Beklagte ihn von einem anderen Versicherer abgeworben hat, fernliegend erscheint.
683.
69Hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass alle aus der Anlage 1) ersichtlichen Verträge zum 01.04.2008 einvernehmlich beendet sind, stellt der Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls kein erledigendes Ereignis dar. Ferner war dieser Antrag von vornherein unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für das Verlangen des Klägers ist nicht erkennbar. Zudem kann er bestehende Versicherungsverträge mit der Beklagten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen selbst ordentlich kündigen, wenn er die Vertragsverhältnisse beenden möchte.
70II.
71Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 51.218,40 Euro aus §§ 1 Abs. 1, 149 VVG i. V. m. § 1 AHB.
721.
73Der Kläger begehrt hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06, in Höhe von insgesamt
7418.498,40 Euro in der Sache Versicherungsschutz. Es handelt sich insoweit nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz, weil diese Kosten selbst auf Grundlage des klägerischen Vorbringens keinen Schaden darstellen, der durch ein Verhalten der Beklagten entstanden ist. Wenn die Beklagte – wie vom Kläger geltend gemacht – den Vergleich widerrufen hätte, so wären diese Kosten gleichwohl angefallen. Es würde somit insoweit jedenfalls an einer Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und einem Schaden fehlen.
752.
76Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Insolvenzverwalter im Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06 von der Beklagten Versicherungsschutz beanspruchen konnte.
77Denn die Parteien haben am 12.10.2007 im Hinblick auf sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche einen materiell-rechtlich wirksamen und für diesen Rechtsstreit bindenden Vergleich geschlossen, der das Deckungsverhältnis abschließend erledigt.
78a)
79Der Vergleich hat inhaltlich sämtliche vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Kosten zum Gegenstand. Er umfasst sowohl die verauslagten Kosten für den Rechtsanwalt Dr. Schott in Höhe von 29.983,- Euro im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 120/06 und für den Rechtsanwalt Dr. K. in Höhe von 2.737,- Euro hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde als auch die Gerichtskosten über insgesamt 6.192,- Euro und die beiderseitigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 12.306,40 Euro im Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06.
80Dies folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs eine beiderseitige Verzichtserklärung für sämtliche Ansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abgegeben haben, die sich auf Tätigkeiten des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht Bonn zum Az. 15 O 319/06, vor dem Landgericht Köln zum Az. 31 O 734/04 und vor dem Oberlandesgericht Köln zum Az. 6 U 117/05 sowie etwaige Mitwirkungstätigkeiten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. VIII ZR 120/06 und dem Bun-
81desverfassungsgericht beziehen. Dieser Verzicht war aufgrund der gewählten Formulierung „gleich ob bekannt oder unbekannt, bereits entstanden oder erst entstehend, in die Insolvenzmasse fallend oder nicht, als Schadensfall angezeigt oder nicht“ umfassend. Die ausführliche Abgeltungsklausel sollte erkennbar sicherstellen, dass mit dem Vergleich das Deckungsverhältnis abschließend und endgültig erledigt ist.
82Mit der Verzichtserklärung des Klägers sind die streitgegenständlichen Ansprüche auf Versicherungsschutz erloschen.
83b)
84Der Vergleich ist zwischen den Parteien materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen.
85Er ist nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 BGB nichtig. Das Landgericht Bonn mit Urteil vom 21.12.2007 und das Oberlandesgericht Köln rechtskräftig mit Beschluss vom 25.06.2008 haben festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12.10.2007 erledigt ist. Zur Begründung heißt es jeweils, dass der Kläger den Vergleich nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten konnte, weil er nicht arglistig getäuscht worden sei und es daher an einem Anfechtungsgrund fehle.
86Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2008 ist einschließlich der darin getroffenen Feststellung, dass der Vergleich nicht gemäß § 142 BGB wegen arglistiger Täuschung als nichtig anzusehen ist, für den vorliegenden Rechtsstreit bindend. In der Haftpflichtversicherung gilt, dass die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entfaltet, sofern Voraussetzungsidentität besteht. Die Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können. Daher können weder Versicherer noch Versicherter im Deckungsprozess mit Erfolg geltend machen, die maßgebliche Frage sei im Haftungsprozess falsch entschieden worden (vgl. BGH NJW 1993, 68; Prölss/Voit/Knappmann, aaO, § 149 Rn. 30).
87Im Haftpflichtprozess ist mit bindender Wirkung für das Deckungsverhältnis entschieden worden, dass der Vergleich wirksam ist. Insbesondere besteht Voraussetzungsidentität. Dafür kommt es darauf an, ob die Umstände sowohl für die Haftpflicht als auch für die Deckung relevant sind. Maßgebendes Kriterium ist, dass die gleiche, im Haftpflichtprozess bereits entschiedene Frage nicht nochmals – und möglicherweise mit abweichendem Ergebnis – im Deckungsprozess aufgeworfen werden soll (vgl. Prölss/Voit/Knappmann, aaO, § 149 Rn. 30). Diese Interessenlage ist hier gegeben: Der Vergleich regelt sowohl die Haftung des Klägers gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch die Eintrittspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger abschließend. Die Feststellung des Oberlandesgerichts Köln im rechtskräftigen Beschluss vom 25.06.2008, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden ist, ist damit maßgeblich sowohl für den Haftpflichtprozess, weil damit der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, als auch für den Deckungsprozess, weil der Vergleich vom 12.10.2007 gleichermaßen das Deckungsverhältnis erledigt. Wegen der somit bestehenden Voraussetzungsidentität kann die Frage, ob eine arglistige Täuschung vorliegt oder nicht, im hiesigen Deckungsprozess nicht neu aufgeworfen werden.
88Eine eigenständige Anfechtung des Vergleichs gegenüber der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter ist „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB und der Beklagten war bei Abschluss des Vergleichs weder die vom Kläger geltend gemachte Täuschung durch den Insolvenzverwalter bekannt noch musste sie diese kennen. Etwas anderes behauptet der Kläger selbst auch gar nicht.
89Der Kläger kann sich wegen der dargestellten Bindungswirkung ferner nicht darauf berufen, dass der Vergleich wegen Verstoßes gegen § 66 ZPO nicht wirksam zustande gekommen sei. Über diese Einwendung des Klägers verhalten sich die Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 21.12.2007 und des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2008 ebenfalls. Die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess, dass der Vergleich wirksam ist, ist deswegen auch insoweit für den vorliegenden Deckungsprozess bindend.
90Der Vergleich ist ferner nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Vor dessen Abschluss bestand Streit zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits darüber, ob die Beklagte eintrittspflichtig ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger wissentlich seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe, indem er Widerklage in Höhe von mehr als 6 Mio. Euro erhob, und deshalb gemäß § 152 VVG Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
91Die Parteien haben den Streit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, indem die Beklagte für den Kläger auf die Schadensersatzforderung des Insolvenzverwalters einen Betrag in Höhe von 32.500,- Euro gezahlt und der Kläger im Gegenzug die bereits erwähnte umfassende Verzichtserklärung abgegeben hat.
92Der Vergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hat. Ob das darauf abzielende Vorbringen des Klägers zutrifft, kann dabei an dieser Stelle dahinstehen: Denn § 779 BGB fordert als weitere Unwirksamkeitsvoraussetzung, dass der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Irrtum muss sich auf einen streitausschließenden Umstand beziehen, so dass die Parteien zu dem Abschluss des Vergleichs keinen Anlass hatten (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., § 779 Rn. 17). Daran fehlt es hier: Der Streit zwischen den Parteien über die Eintrittspflicht der Beklagten bestand unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kläger über die Durchsetzbarkeit von Erstattungsansprüchen gegen den Insolvenzschuldner oder ihn selbst arglistig getäuscht hat. Auch wenn die Parteien – ausgehend vom Sachvortrag des Klägers – bei Abschluss des Vergleichs Kenntnis vom gesamten Sachverhalt und insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner gehabt hätten, so hätte unverändert für sie Veranlassung bestanden, den Streit im Deckungsverhältnis durch Vergleich zu beseitigen. Der Kläger selbst räumt dies ein, indem er ausdrücklich erklärt, die Beklagte hätte nach einem Widerruf des Vergleichs vom 12.10.2007 mit seiner Zustimmung einen neuen Vergleich erreichen können.
93Nach alledem ist der Vergleich wirksam. Er hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Versicherungsschutz erloschen sind.
94III.
95Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 51.218,40 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB.
96Die Beklagte hat keine Pflichten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Kläger verletzt, indem sie den Vergleich vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 319/06, vom 12.10.2007 nicht widerrief.
971.
98Der Versicherer hat zwar im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Im Falle einer Interessenkollision muss er sogar eigene Interessen hintanstellen (vgl. BGH NJW 1993, 68). Hier kann jedoch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Interessen des Klägers missachtet hat: Der Kläger beruft sich für eine Pflichtverletzung der Beklagten einzig und allein darauf, dass diese den Vergleich nicht widerrufen habe, obwohl sie nachträglich, aber innerhalb der Widerrufsfrist Kenntnis davon erlangt habe, dass der Insolvenzverwalter ihn arglistig getäuscht habe. Diese Argumentation kann jedoch nicht greifen, weil das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 25.06.2008 mit Bindungswirkung für den Deckungsprozess entschieden hat, dass der Kläger bei Abschluss des Vergleichs nicht arglistig getäuscht worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter II. 2. b) Bezug genommen.
99Somit kann der Kläger Ansprüche im Deckungsprozess nicht mehr unter Berufung auf eine arglistige Täuschung geltend machen. Nichts anderes kann jedoch gelten, soweit er – insbesondere im Hinblick auf die verauslagten Kosten in Höhe von insgesamt 32.720,- Euro – Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Die beschriebene Bindungswirkung muss gleichermaßen für Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer gelten, soweit der Versicherungsnehmer Pflichtverletzun-gen aus dem Haftpflichtvertrag geltend macht. Denn die Bindungswirkung ergibt sich aus dem Haftpflichtverhältnis, weshalb bei Schadensersatzansprüchen die gleiche Interessenlage besteht wie bei der Gewährung von Versicherungsschutz und deshalb insoweit nichts anderes gelten kann: Es sollen im Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer Fragen, die im Haftpflichtprozess bereits entschieden worden sind, nicht neu aufgeworfen werden. Wenn Schadensersatzansprüche betroffen sind, wird die erforderliche Voraussetzungsidentität zwar nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein. Liegt sie jedoch – wie hier – vor, so besteht keine Veranlassung, eine Bindungswirkung zu verneinen und die Grundlagen einer im Haftpflichtprozess bereits getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.
1002.
101Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt abgesehen davon aus dem Grunde nicht vor, weil die Parteien übereinstimmend im Rahmen des Vergleichs vom 12.10.2007 jeweils ihre eigenen Interessen wahrgenommen haben.
102Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten als Haftpflichtversicherer, im Haftpflichtprozess die Interessen des versicherten Klägers zu wahren, gilt gerade im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich nicht, weil die Parteien insoweit übereinstimmend etwas anderes gewollt haben. Der Vergleich regelt nicht nur das Haftungs-, sondern auch das Deckungsverhältnis. Die Interessen der Parteien waren daher nicht gleichläufig, sondern – soweit das Deckungsverhältnis betroffen ist – entgegengesetzt. Dies war dem Kläger aufgrund der vorläufigen Deckungsablehnung der Beklagten vom 09.10.2007 bekannt, weil diese ausdrücklich den Zweck hatte, ihm für den weiteren Rechtsstreit freie Hand zu lassen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestand die „Interessenkollision“ fort, weil die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.10.2007 dem Vergleich als Dritter beigetreten ist und nicht etwa deren Prozessbevollmächtigter oder die Beklagte selbst dem Kläger „beigeordnet“ wurde. Letzteres würde in Anbetracht des Inhalts des Vergleichs mit seinen Regelungen zum Deckungsverhältnis auch überhaupt keinen Sinn ergeben. Der Kläger hat die Stellung der Beklagten als eigenständige Dritte akzeptiert, indem er in dieser Konstellation den Vergleich abgeschlossen hat. Hatte der Kläger aber somit bei Abschluss des Vergleichs freie Hand und verfolgten Kläger und Beklagte jeweils ihre eigenen Interessen, so war es allein Sache des rechtskundigen Klägers, sich ebenso wie die anderen Beteiligten einen Widerruf des Vergleichs vorzubehalten. Wenn er davon absieht, so kann – sofern dem nicht bereits grundsätzlich § 5 Nr. 4 AHB entgegensteht – die Beklagte in der geschilderten Situation nicht gehalten sein, den Vergleich „auf Weisung“ des Klägers zu widerrufen, obwohl damit auch die Erledigung des Deckungsverhältnisses und damit der Teil des Vergleichs hinfällig würde, in welchem die Parteien dieses Rechtsstreits einander mit unterschiedlichen Interessen gegenüberstanden. Denn die Beklagte behielt sich in der geschilderten Situation ein Widerrufsrecht erkennbar nur im eigenen Interesse aufgrund der Regelungen im Hinblick auf das Deckungsverhältnis vor.
1033.
104Zuletzt ist nicht feststellbar, dass die Beklagte den objektiven Interessen des Klägers zuwider gehandelt hat.
105Der Inhalt des Vergleichs entsprach, auch soweit das Haftungsverhältnis geregelt wurde, nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien im Termin vom 12.10.2007 den Interessen des Klägers. Im Vergleichsabschluss selbst ist damit keine Pflichtverletzung zu sehen; etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
106Sie war aus mehreren Gründen nicht gehalten, den übereinstimmend nach ausführlicher Erörterung im Termin vom 12.10.2007 für interessengerecht erachteten Vergleich zu widerrufen, nachdem der Kläger vier Tage später geltend machte, der Insolvenzverwalter habe ihn arglistig getäuscht. Zum einen durfte sie seinerzeit zu Recht davon ausgehen, dass über die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung und damit die Wirksamkeit des Vergleichs im weiteren Verlauf des Rechtsstreits entschieden werden wird. Dies der gerichtlichen Klärung zu überlassen, bedeutete auch vor dem Hintergrund, dass der Vergleich das Deckungsverhältnis mitumfasste, keine pflichtwidrige Verletzung der Interessen des Klägers. Dass es diesem nicht gelang, das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln von einer arglistigen Täuschung durch den Insolvenzverwalter zu überzeugen, kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden.
107Zum anderen war die Beklagte objektiv nicht in der Lage, kurz nach Vergleichsabschluss innerhalb der Widerrufsfrist die komplexen, teilweise auf den eigenen inneren Vorstellungen beruhenden Überlegungen des Klägers mit Bezug zu ausländischem Insolvenzrecht zu verstehen, warum nach seiner Ansicht eine arglistige Täuschung gegeben ist. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln haben das Vorbringen des Klägers dazu nicht für nachvollziehbar gehalten. Auch das hiesige Gericht kann nicht erkennen, warum der Insolvenzverwalter den Kläger arglistig getäuscht haben soll, obwohl dieser vor Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erklärt hat, dass er bereits seit Ende 2006 in eigenem Namen die Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen die Vapiano-Firmen von über 500.000,- Euro gerichtlich geltend mache. Schließlich bedeutet dies nach deutschem Insolvenzrecht grundsätzlich, dass die Forderung für die Insolvenzmasse geltend gemacht wird und dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzogen ist. Der Verzicht gegenüber dem Insolvenzverwalter auf sämtliche Ansprüche erstreckte sich aufgrund der Erklärung zudem für den Kläger erkennbar auf die genannten Forderungen.
108Es bleibt unklar, worin bei dieser Sachlage die arglistige Täuschung liegen soll, und das Vorbringen des Klägers dazu ist teilweise auch widersprüchlich. In der Klageschrift heißt es, er sei nach der Erklärung des Insolvenzverwalters davon ausgegangen, dass der Insolvenzschuldner die Forderungen an den Insolvenzverwalter abgetreten habe und er habe erst vier Tage später erfahren, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich aufgrund eigener Rechte für die Insolvenzmasse klage. Im Widerspruch dazu führt der Kläger im Schriftsatz vom 02.09.2008 aus, er habe durch die Erklärung des Insolvenzverwalters Kenntnis davon erlangt, dass dieser für die Insolvenzmasse Ansprüche gegen die Vapiano-Firmen geltend mache und erst später erfahren, dass Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner eine Vereinbarung im Hinblick auf die Forderungen getroffen hätten. Verständlich ist dabei weder, warum der Kläger nach der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 12.10.2007 von einer Abtretung ausging (so die Klageschrift) noch warum die Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner, die bei Anwendung deutschen Insolvenzrechts unwirksam sein dürfte, im Vergleich zu dieser Erklärung einen Schaden des Klägers verursacht hat (so der Schriftsatz vom 02.09.2008): Wenn die Klage gegen die xxx-Firmen Erfolg haben sollte, so erhält der Insolvenzschuldner der erwähnten Vereinbarung zufolge einen Teil des Nettoerlöses und kann davon eventuell die verauslagten Kosten erstatten oder der Kläger kann seinen Anspruch zwangsweise durchsetzen. Ausgehend von seiner inneren Vorstellung am 12.10.2007 – gemäß Schriftsatz vom 02.09.2008 – hätte der Kläger hingegen keinen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner gehabt, weil die Forderungen gegen die Vapiano-Firmen demnach zur Insolvenzmasse gehört hätten und er kein Massegläubiger war. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen der verauslagten Kosten bestand weder im einen noch im anderen Fall, zumal der Teil des Nettoerlöses, den der Insolvenzverwalter nach der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner erhält, in die Insolvenzmasse fallen soll.
109In Anbetracht der geschilderten Schwierigkeiten, das Anliegen des Klägers nachzuvollziehen, lässt sich nicht feststellen, dass es seinen objektiven Interessen widersprach, den Vergleich nicht zu widerrufen. Erst recht kann das Verhalten der Beklagten bei dieser Sachlage nicht als schuldhaft pflichtwidrig eingestuft werden.
110IV.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
112V.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
114Streitwert: Antrag zu 1.: 4.434,19 Euro
115Antrag zu 2.: 51.218,40 Euro
116-------------------------------------------------
117Gesamt: 55.652,59 Euro
118(§§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO)
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