Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 205/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt einen Estrich- und Fußbodenverlegebetrieb für Industriefußböden und unterhält bei der Beklagten seit dem 1.12.2003 eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der AHB 2001 sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau- und Baunebengewerbe zugrunde. Wegen der Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die Anlage K 12 (Bl. 25-28 GA) sowie die Anlage zum Protokoll vom 17.11.2008 Bezug genommen.
3Im Sommer 2007 brachte die Klägerin im Wohnhaus der Eheleute XXX in 59379 Selm im Erdgeschoss auf einen bereits vorhandenen Heizestrich mittels eines Magnesittrockenmörtels einen Magnesitestrich auf. Nach Fertigstellung der Arbeiten traten Wölbungen des Magnesitestrichs auf und der Fußboden senkte sich teilweise ab.
4Daraufhin entfernte die Klägerin den Magnesitestrich wieder und brachte ihn erneut – diesmal unter Verwendung eines Epoxid-Harzes als Klebemittel – auf den Heizestrich auf.
5Erneut zeigten sich jedoch nach Fertigstellung der Arbeiten Wölbungen und Absenkungen des Bodens, woraufhin der Magnesitestrich wiederum entfernt werden musste, wobei er sich allerdings nicht mehr vom Heizestrich trennen ließ, ohne dass dieser dadurch beschädigt wurde.
6 7Die Klägerin behauptet, dies habe dazu geführt, dass der gesamte Bodenaufbau nebst den Heizschlangen der vorhandenen Fußbodenheizung habe entfernt und erneuert werden müssen. Hierdurch seien bislang Kosten in Höhe von insgesamt 11.164,64 Euro entstanden und an die Eheleute Stemberg erstattet worden.
8Weitere 6.027,78 Euro seien zusätzlich noch entsprechend einer Aufstellung des Architekturbüros Bastian zur Schadensbeseitigung erforderlich.
9Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie zunächst die Zahlung von 14.509,05 Euro begehrt und die Klage dann teilweise zurückgenommen hat,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.164,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2007 zu zahlen;
112. festzustellen, dass die Beklagte ihr aus der Betriebshaftpflichtversicherung 68768-2810-98114907-6 für den Schaden wegen der Estrichverlegung im Bauvorhaben XX 59379 Selm, Deckung bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme zu gewähren hat.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, vorliegend sei ihre Leistungspflicht aufgrund von § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen, da es sich bei den begehrten Leistungen um eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung handele.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17I.
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.164,64 Euro sowie auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Schadensfall verpflichtet sei aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 1 und 3 AHB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.
20Ein wirksamer Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag besteht zwar zwischen den Parteien.
21Jedoch ist die Leistungspflicht der Beklagten vorliegend nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen:
22Nach dieser Vorschrift sind die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
23Dabei ist nach der Rechtsprechung beim Werkvertrag vom Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln ebenso umfasst (vgl. BGHZ 23, 349; OLG Köln, RuS 2002, 58) wie die Beseitigung von Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Werkmangels zugefügt werden müssen (vgl. BGH in VersR 63, 179; OLG Hamm in VersR 89, 796) und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung (vgl. LG Stade in VersR 73, 1033).
24Da nach dem klägerischen Vortrag die Herstellung eines mangelfreien Magnesitestrichs nunmehr nur noch unter Beschädigung und Neuerstellung auch des Heizestrichs möglich war, da sich beide nicht mehr ohne Beschädigungen am Heizestrich und den Heizschlangen der Fußbodenheizung voneinander trennen ließen, so unterfällt dies als ein zur Behebung des mangelhaften Magnesitestrichs dem Besteller zuzufügender Schaden und damit als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung der Ausschlussklausel des § 4 I 6 Abs. 3 AHB.
25Hiergegen kann sich die Klägerin zum einen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Magnesitestrich an sich sei nicht mangelhaft, da unstreitig der Heizestrich zuvor nicht mit Mängeln behaftet war, der Magnesitestrich sich jedoch auch nach dem zweiten Aufbringen noch wölbte und eine Absenkung des Bodens hervorrief. Ob dies nun an einer fehlerhaften Zusammensetzung des Magnesitestrich, an der Verwendung eines ungeeigneten Klebers oder an sonstigen Umständen liegt, kann dahinstehen, da der Magnesitestrich jedenfalls im Ergebnis Mängel in Form von Wölbungen und Absenkungen aufwies.
26Darüber hinaus kann sich die Klägerin aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung B 12 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau – und Baunebengewerbe (Mängelbeseitigungsnebenkosten) berufen:
27Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz zwar auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten und erfasst damit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zweck der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
28Diese Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall jedoch gerade nicht vor. Der Schaden an dem Heizestrich und den Heizschlangen der Fußbodenheizung ist nicht infolge des mangelhaften Magnesitestrichs eingetreten, sondern entsteht vielmehr erst durch dessen Entfernung und ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags zwischen der Klägerin und den Eheleuten XX
29Insofern handelt es sich schon nicht um Mängelbeseitigungsnebenkosten im Sinne dieser Bestimmung, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.
30Hinzu kommt, dass hiervon ohnehin nur die Kosten erfasst wären, die zur Zugänglichmachung des mangelhaften Werks zum Zweck der Schadensbeseitigung erforderlich wären. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend bereits nicht.
31Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus der Bestimmung B 13 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau – und Baunebengewerbe (Mangelfolgeschäden aus Eigenschaftszusicherung), da weder vorgetragen noch sonstwie anhand tatsächlicher Anhaltspunkte festzustellen ist, welche Eigenschaften die Klägerin den Eheleuten XX konkret zugesichert haben sollen.
32Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
33Aus den oben genannten Gründen kann auch der Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.
34II.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
36Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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