Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 011 Qs - 90 Js 6448/07 - 2/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 11.12.2008 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insofern entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
21.
3Gegen den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten wurde am 15.01.2008 durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahl ein Strafbefehl erlassen, gegen den form und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
4Strafrechtlich war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
5Am 20.08.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 19.08.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.04.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Iserlohn wegen räuberischem Diebstahl u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde das vorliegende Verfahren gemäß Beschluss vom 11.12.2008 gemäß § 154 StPO eingestellt.
6Der Verteidiger hatte bereits am 12.11.2008 einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt, der gemäß dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde.
72.
8Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die begründet ist. Die Beiordnung kommt einer nachträglichen Bestellung gleich, da mit der Einstellung nach § 154 StPO das Verfahren faktisch beendet war. Die
9Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 51.A., §141 RNr 8).
10Die Kammer vertritt die Meinung, dass jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier der Anwalt bereits vor Bescheidung des Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger Tätigkeiten in der Sache entfaltet hat (vgl. Bl. 34 d.A.), die Frage der Bestellung nicht davon abhängig sein kann, zu welchem Zeitpunkt der Antrag beschieden wird.
11Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor, da zu diesem Zeitpunkt wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien und offensichtlich war, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen konnte.
12Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Nachteile, die dem Angeklagten durch diesen Umstand hätten entstehen können, hätten sich nicht durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgleichen lassen.
13Dem Angeklagten drohte wegen der erneuten Straffälligkeit der Widerruf der Bewährung aus der Verurteilung des Amtsgerichts München. Letztlich ließ sich auch nicht ausschließen, dass dem Angeklagten ausländerrechtliche Konsequenzen drohten.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO (analog).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.