Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 183/08
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-hand¬lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs¬haft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider¬handlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klau¬sel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit ei¬ner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb¬ständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr“.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heits¬leistung in Höhe von 5.000 €.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangs¬vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
3Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in Düsseldorf.
4Der Kläger wendet sich gegen Klauseln der Beklagten in Bezug auf Darlehensverträge.
5Die Beklagte schloss mit den Eheleuten X im Jahre 2005 einen Darlehensvertrag ab. Vor Abschluss des Vertrages übersandte die Beklagte den Eheleuten X ein Schreiben vom 25.07.2005, in dem sie die Konditionen der Darlehensgewährung in einer Tabelle aufführte, u.a. eine "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 260 €. In dem Darlehensvertrag wurde eine "Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr" von 260 € angegeben. Vor Abschluss des Darlehensvertrages legten die Eheleute X der Beklagten ein "durch die IHK erstellt[es]" Wertgutachten über diejenige Immobilie vor, deren Kauf mit dem Darlehensvertrag finanziert wurde. Das Gutachten war im Zuge einer Erbauseinandersetzung erstellt worden.
6Mit Schreiben vom 20.09.2005 kündigte die Beklagte den Eheleuten X an, die "Wertermittlungsgebühr von € 260,00" per Lastschrift von ihnen einzuziehen. In ihrem Schreiben vom 18.12.2007 lehnte die Beklagte gegenüber den Eheleuten X die Rückerstattung der "Wertermittlungsgebühr" ab.
7Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezogen auf die Verwendung der Bestimmung "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" "und diese[r] inhaltsgleicher Klauseln" und zwar "in Bezug auf Darlehensverträge" auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 27.02.2008 ab.
8Der Kläger ist der Ansicht, die im Schreiben an die Eheleute X vom 25.07.2005 enthaltene Klausel "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die u.a. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Eine interne Wertermittlung diene alleine dem Sicherheitsinteresse der Beklagten, so dass sie die entsprechenden Kosten nicht auf Kunden abwälzen könne. Die Bearbeitung eines Darlehensantrags stelle keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Vermögensinteressen der Bank. Die anfallenden Kosten seien Geschäftskosten.
9Auch die Klausel "Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr" in dem Darlehensvertrag mit den Eheleuten X sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Darlehensvertrag einen Mustervertrag für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen darstelle. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Ausführungen zum Hauptantrag.
10Weiterhin bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe.
11Schließlich sei keine Verjährung eingetreten, da sich diese für Ansprüche aus § 1 UKlaG nach §§ 195, 199 BGB richte.
12Der Kläger beantragt,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
15"Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr".
16Hilfsweise beantragt der Kläger,
172.
18die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
19"Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr".
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, die Berechnung von Wertermittlungsgebühren sei im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen eingestellt worden. Der Vorstand der Beklagten habe im April 2008 ihre Mitarbeiter angewiesen, die Berechnung von Wertermittlungsgebühren im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen in Zukunft zu unterlassen. Gegenwärtig würden auch keine Schätzgebühren erhoben.
23Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, der Kläger habe am 18.01.2008 durch eine E-Mail der Eheleute X Kenntnis vom Schreiben der Beklagten an die Eheleute X vom 25.07.2005 erlangt und beruft sich auf Verjährung.
24Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Im Übrigen sei die Klausel "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr", jedenfalls aber die Bearbeitungsgebühr nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam. Die Bearbeitungsgebühr sei in banküblicher Höhe zulässig. Die Wertermittlung erfolge nur grundsätzlich im eigenen Interesse des finanzierenden Instituts. Der Kunde könne auf der Grundlage der erfolgten Wertermittlung auch Angebote anderer Banken einholen, insoweit sei die Einschätzung auch in seinem Interesse. Außerdem seien die Wertermittlungskosten als Kredit- bzw. Bearbeitungskosten zulässig. Die Klausel "Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr" sei ebenfalls nicht zu beanstanden; die Beklagte verweist dabei auf ihre rechtlichen Ausführungen zur Zulässigkeit von Wertermittlungsgebühren. Jedenfalls bestehe keine Wiederholungsgefahr, da seitens der Beklagten keine Wertermittlungsgebühren oder Schätzgebühren mehr erhoben würden.
25Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Urkunden Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist lediglich nach dem Hilfsantrag zulässig und begründet. Der zulässige Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.
28I.
29Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig aber unbegründet.
301.
31Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Er ist eingetragen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG. Zusätzlich ist er in das Verzeichnis qualifizierter Einrichtungen nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABlEU Nr. C 63 vom 08.03.2008, S. 5, 14) eingetragen.
322.
33Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 1 UKlaG zu.
34Der Kläger wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen die Verwendung der "folgende[n] und/oder eine[r] dieser inhaltsgleiche[n] Klausel in Bezug auf Darlehensverträge […], sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
35‚Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr‘."
36Die Wendung "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" wird aber nicht in dem zur Akte gereichten Darlehensvertrag verwendet. Ob mit der Wendung "in Bezug auf" auch Schreiben zwischen Darlehensnehmer und -geber erfasst werden oder nicht, mag dahinstehen. Ein derart verstandener Antrag wäre bereits wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG unzulässig (zur Angabe der Art der Rechtsgeschäfts nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG etwa Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. A., 2006, § 8 UKlaG Rn. 2; zur Rechtsfolge Palandt/Bassenge, 68. A., 2009, UKlaG 8 Rn. 2). Es kommt ferner nicht auf eine Inhaltsgleichheit zwischen der Wendung "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" und der im genannten Darlehensvertrag mit den Eheleuten X genannten "Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr" an, weil die "Wertermittlungs- und Bearbeitungsgebühr" in einem anderen Dokument und gerade nicht in dem im Antrag genannten Darlehensvertrag genannt wird (zu § 9 Nr. 3 UKlaG vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., UKlaG 9 Rn. 4).
37II.
38In Ansehung des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und begründet.
391.
40Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vor. Mit seinem Hilfsantrag wendet sich der Kläger gegen eine andere Bestimmung in einem anderen Dokument und verfolgt daher einen anderen Streitgegenstand. Das Landgericht Düsseldorf ist auch in Bezug auf den Hilfsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig. Zwischen Haupt- und Hilfsanspruch besteht Konnexität, da beide auf ein gleichartiges Ziel gerichtet sind, namentlich die Unterlassung der Verwendung der in den Anträgen genannten Bestimmungen. In die nach Eintritt der Rechtshängigkeit aufgetretene Klagehäufung hat die Beklagte eingewilligt, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 rügelos eingelassen hat, § 263 i.V.m. § 267 ZPO (zur Anwendung des § 263 ZPO auf die nachträgliche objektive Klagehäufung vgl. BGH NJW 1985, 1841, 1842). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags verwiesen.
412.
42Die Klage ist in Bezug auf den Hilfsantrag begründet.
43Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
44Bei der Bestimmung "Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr" handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Nach Satz 3 der Vorschrift liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
45Der zwischen der Beklagten und den Eheleuten X geschlossene Darlehensvertrag ist seinem ersten Anschein nach ein Formularvertrag der Beklagten, der der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB zugänglich ist. Denjenigen, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, trifft zunächst die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 118, 229, 238). Er kann aber seiner Darlegungslast durch die Vorlage eines Vertrages genügen, wenn es sich um einen solchen handelt, "der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom […] [Vertragspartner] gestellt worden ist" (BGHZ 118, 229, 238). Beruft sich die andere Partei auf ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, so trägt sie die Beweislast (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 24).
46Der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten X ist prima facie ein Formularvertrag. Hierfür spricht zunächst die Aufnahme von Bestimmungen in den Vertrag, die für das mit den Eheleuten X vorgenommene Geschäft ohne Bedeutung sind. Hierzu gehört eine Bestimmung zum Disagio, da das "fällige Disagio" mit "0,00 %" angegeben wird (Bl. 124 GA). Auf dieses Disagio wird an anderer Stelle unter dem Punkt "[s]onstige Vereinbarungen" Bezug genommen (Bl. 125 GA). Der Vertrag enthält auch eine Bestimmung zum Schuldbeitritt, die ebenfalls gegenstandslos ist (Bl. 126 GA). Weiterhin stellt der Vertrag an einigen Stellen (z.B. Bl. 127, 128 GA) auf einen Darlehnsnehmer ab, obgleich der Vertrag mit zwei Personen, den Eheleuten X, geschlossen wurde. An anderer Stelle, unter Punkt "[s]onstige Vereinbarungen", wird wiederum auf "[d]em/n Darlehnsnehmer/n" abgestellt. Im Zusammenhang mit der Auszahlung des Darlehens werden schließlich drei Optionen zum Ankreuzen angeboten. Die Bezugnahme auf "Allgemeine Darlehensbedingungen", die in der Anlage beigefügt sind (Bl. 130-133 GA), kann die genannten Indizien nicht entkräften. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durchaus auf weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen werden.
47Weiterhin spricht der erste Anschein dafür, dass die Beklagte den Vertrag gestellt hat. Das Merkmal des "Stellens" Allgemeiner Geschäftsbedingungen dient dazu, die Person des Verwenders eindeutig als diejenige Partei zu bestimmen, auf die die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen zurückzuführen ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 305 Rn. 27 m.w.N.). Der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten Buck enthält die Klausel "Annahmefrist", in der der Darlehensgeber (laut Vertrag die Beklagte, siehe Bl. 123 GA) seine Bindung an den Antrag bis zu einem bestimmten Datum angibt und ansonsten das Erlöschen des Angebots festhält. Für den Fall des Eingangs des allein vom Darlehensnehmer unterzeichneten Vertrages gilt dieser als Angebot, das von der Beklagten innerhalb von einem Monat angenommen werden kann. Laut Vertrag wurde dieser auf Seiten der Beklagten bereits am 09.08.2005 unterzeichnet, von den Eheleuten Buck hingegen am 15.08.2005.
48Die Beklagte konnte den Anschein eines von ihr gestellten Formularvertrags nicht entkräften. Sie ist in dieser Hinsicht beweisfällig geblieben. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Mitarbeiter das Vertragswerk mit den Eheleuten X im Einzelnen ausgehandelt haben.
49Die streitgegenständliche Klausel ist im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig. Nach dieser Vorschrift unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit der Vertragspartner umfasst das Recht, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei zu bestimmen; Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen unterliegen daher nicht der AGB-Kontrolle (vgl. BGH NJW 1999, 2276, 2277). Dies gilt aber nicht für sog. Preisnebenabreden, die sich mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, an deren Stelle aber dispositives Recht tritt, d.h. Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt (vgl. BGH NJW 1999, 2276, 2277 sowie Nobbe, WM 2008, 185, 186). Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB zählen nicht nur solche im materiellen Sinne, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze (vgl. BGH NJW 1993, 721, 722; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Nach diesen kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für solche Leistungen Entgelte fordern, die er den Kunden auf vertraglicher Grundlage erbringt, so dass Klauseln, denen eine entsprechende Leistung nicht zugrunde liegt, von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB abweichen (vgl. OLG Düsseldorf BB 1999, 124 sowie BGH NJW 1999, 2276, 2278).
50Die streitgegenständliche Klausel weicht von den genannten allgemeinen Grundsätzen ab und stellt daher eine sog. Preisnebenabrede dar. Die Schätzung und Besichtigung der vom Darlehensnehmer angebotenen Sicherheiten erfolgt im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, da der Schätzung und Besichtigung die Absicherung der eigenen Vermögensinteressen des Kreditinstituts zugrunde liegt (vgl. Nobbe, WM 2008, 185, 194). Außerdem hat ein Kreditinstitut ein legitimes Interesse am Vertragsschluss mit seinen Kunden, etwa den Darlehensnehmern. Auch hieraus folgert der Bundesgerichtshof, dass die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstituts erfolge (zum Wechseldiskontkredit BGH NJW 1982, 1520). Dieses sei auch nicht zur Offenlegung der Bewilligungsgründe gegenüber dem Kunden verpflichtet (vgl. BGH NJW 1982, 1520).
51Ob die Beklagte ihren Kunden die entsprechenden Ergebnisse ihrer Wertermittlungen tatsächlich zur Verfügung stellt und daher Schätzungen und Besichtigungen auch im Interesse ihrer Kunden vornimmt (die Beklagte setzt die angegriffenen Gebühren mit Wertgebühren gleich, vgl. Schreiben an die Eheleute X vom 20.09.2005 und vom 18.12.2005 sowie den Darlehensvertrag), hat die Beklagte nicht bewiesen. Ein Interesse hieran oder gar eine Pflicht hierzu dürfte angesichts des Eigeninteresses der Bank am Vertragsschluss und der fehlenden Verpflichtung zur Offenlegung der Gründe für die Bewilligung eines Kredits gegenüber den Kunden nicht bestehen (zur Offenlegungspflicht von Wertermittlungsgutachten mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 1520 = WM 1982, 480 vgl. Jungmann, WuB IV C § 307 BGB 1.08).
52Außerdem erhebt die Beklagte selbst dann die genannten Gebühren, wenn die Kunden an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse haben, weil sie bereits über ein entsprechendes Gutachten verfügen, wie z.B. die Eheleute X. Gegen ein Handeln auch im Interesse der Kunden spricht schließlich die allgemeine Interessenlage. Der Kunde dürfte in erster Linie an einer Krediteinräumung ohne Prüfung der Sicherheiten interessiert sein (vgl. Nobbe, WM 2008, 185, 194) und nicht am Ergebnis einer Wertermittlung zur Vorlage bei anderen Kreditinstituten, das er nach obigen Ausführungen ohnehin nicht ohne weiteres erlangen dürfte.
53Die angegriffene Klausel benachteiligt die Darlehensnehmer in unangemessener Weise gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam. Wie oben ausgeführt, weicht sie von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen erhoben werden dürfen, da die Beklagte Schätzungs- / Besichtigungsgebühren im eigenen Interesse fordert. Dabei nimmt sie nicht die Interessen ihrer Kunden wahr.
54Es besteht zudem Wiederholungsgefahr (zu dieser ungeschriebenen Voraussetzung OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 779; zum § 13 AGBG BGH NJW 1983, 2026). Die Beklagte hat die beanstandete Klausel verwandt. Bei Vorliegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird die Wiederholungsgefahr vermutet (vgl. BGH NJW 2002, 2386). Außerdem sind an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2002, 2386; NJW 1983, 2026). In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. OLG Köln NJW-RR 2003, 316), die von der Beklagten in ihrem nicht in Abrede gestellten eigenen Schreiben vom 27.02.2008, das sich eindeutig auf die Unterlassungsaufforderung des Klägers bezieht, abgelehnt wurde. Für das Bestehen der Wiederholungsgefahr spricht außerdem die Tatsache, dass die Beklagte ihre Klausel verteidigt. Daher genügt ihre Erklärung, sie erhebe keine Wert- bzw. Schätzgebühren, nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (zu Absichtserklärungen, unwirksame Klauseln nicht mehr zu verwenden, BGH NJW 2002, 2386).
55Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Einrede der Beklagten bezieht sich auf den Hauptantrag. Im Übrigen ist die dreijährige Verjährungsfrist (hierzu Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 24) jedenfalls vor Fristablauf nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
56Die Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln beruht auf § 9 Nr. 3 UKlaG.
57III.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO sowie § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
59Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000 €; auf Haupt- und Hilfsantrag entfallen je 5.000 €.
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Referenzen
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