Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 373/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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Tatbestand:
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für seinen PKW Porsche Carrera 911 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 22.12.2006 erstatte der Kläger um kurz nach 1 Uhr bei der Polizei in Düsseldorf Diebstahlsanzeige mit der Angabe, der bei der Beklagten versicherte PKW Porsche sei in der Zeit vom 21.12.2006, 21 Uhr bis zum 22.12.2006, ca. O.30 Uhr, in Düsseldorf in Höhe des Hauses G Straße entwendet worden, als er mit seiner Frau und Bekannten in dem Restaurant "C" sich aufgehalten habe. Eine unbekannte Person habe in dem Restaurant unbemerkt seinen PKW-Schlüssel aus seiner, des Klägers, Jacke entwendet und mittels diesem das Fahrzeug gestohlen.
3In der Folgezeit lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen für den in Rede stehenden Teilkasko-Schaden ab mit der Begründung, der Kläger habe den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt.
4Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der Kasko-Versicherung für den von ihm behaupteten Diebstahl seines PKW Porsche am 21./22.12.2006. Er trägt im wesentlichen vor:
5Er habe den PKW am 21.12.2006 gegen 21 Uhr unmittelbar vor dem Restaurant C auf der G Straße in Düsseldorf abgestellt. Er sei dort gemeinsam mit seiner Freundin und dem Ehepaar A zum Abendessen verabredet gewesen. Man habe dann dort gemeinsam zu Abend gegessen und am 22.12.2006 gegen 0.30 Uhr das Lokal verlassen. Vor der Gaststätte habe man dann entdeckt, dass das Fahrzeug des Klägers gestohlen worden sei. Die Beklagte berufe sich zu unrecht auf grobe Fahrlässigkeit. Er habe den an diesem Abend verwendeten Fahrzeugschlüssel in die Innentasche seines Sakkos gesteckt, nachdem er das Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt habe. Während des gesamten Besuches in der Gaststätte hätten weder der Kläger noch seine drei Begleiter etwas Auffälliges bemerkt. Weil es in dem Lokal recht warm gewesen sei, habe er nach einiger Zeit sein Sakko ausgezogen und hinter sich auf die Stuhllehne gehängt und zwar derart, dass er sitzen geblieben sei, den Rückenteil des Sakkos über die Lehne geschoben und dann die Ärmel aus den Armen herausgezogen habe. Soweit in der polizeilichen Ermittlungsakte ein geringfügig anderer Sachverhalt geschildert werde, beruhe dies offensichtlich auf eine irrtümliche Notiz der Polizeibeamten, die die erste Diebstahlsanzeige aufgenommen hätten.
6Als man schließlich das Lokal gegen 0.30 Uhr verlassen habe, habe er nach seinem Schlüssel gesucht, dann jedoch festgestellt, dass der Schlüssel nicht mehr vorhanden gewesen sei. Herr A habe in der Zwischenzeit bemerkt, dass auf dem Platz, auf welchem das Fahrzeug des Klägers gestanden habe, inzwischen ein anderer Porsche, kein Cabrio, gestanden habe. Daraufhin habe man die Polizei gerufen.
7Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, dessen Kilometerstand lediglich rund 60.000 km betragen habe, habe zum Diebstahlszeitpunkt 45.000,00 Euro betragen. Neben diesem Betrag habe die Beklagte auch die Kosten von Rechtsanwalt Beer zu tragen, der vorgerichtlich für die Kläger tätig gewesen sei. Insoweit seien Kosten in Höhe von 1.656,87 Euro angefallen.
8Der Kläger beantragt,
9- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn weiter 1.665,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet den behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs. Der Kläger sei nicht in der Lage, den Fahrzeugdiebstahl nachzuweisen. Selbst wenn dem Kläger dieser Nachweis gelingen sollte, bliebe der Klage der Erfolg deshalb versagt, weil auf Grund einer Reihe von Indizien feststehe, dass erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht. Wegen der einzelnen von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Indizien wird auf Seite 3-11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.10.2008 (Bl. 80-898 GA) verwiesen.
13Im Übrigen – so die Beklagte weiter – wäre sie auch bei nachgewiesenem Diebstahl gemäß § 7 V 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG alte Fassung, leistungsfrei, weil die von ihr angeführten Falschangaben des Klägers vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheits- und Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2 AKB darstellten und der Kläger die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG, alte Fassung, nicht widerlegen könne.
14Leistungsfreiheit bestehe darüber hinaus auch gemäß § 25 VVG, alte Fassung, wegen Gefahrerhöhung. Der Kläger habe – und dies sei unstreitig – nach dem Verlust mindestens eines Fahrzeugschlüssels das Fahrzeug ohne Austausch der Schlösser weiter benutzt, obgleich sie, die Beklagte, den Austausch der Schlösser von ihm verlangt gehabt habe. Da nicht feststehe, dass der Diebstahl, wenn von ihm auszugehen wäre, so stattgefunden hat, wie der Kläger behauptet, könne der Kläger auch nicht den Kausalitätsgegenbeweis bezüglich der Gefahrerhöhung führen. Darüber hinaus sei sie auch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG, alte Fassung, leistungsfrei. Da erfahrungsgemäß die ersten Angaben, die ein Beteiligter bei einem Versicherungsfall mache, der Wahrheit entsprächen und später Angaben einen geringeren Wahrheitsgehalt hätten, sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn der Sachverhalt im Übrigen zutreffe, seine Jacke mit dem Schlüssel auf einem nicht besetzten Stuhl abgelegt habe.
15Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. November 2008 (Bl. 108-110 GA) verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Kasko-Entschädigung für den von ihm behaupteten Diebstahl seines PKW Porsche Carrera am 21./22.12.2006 in Düsseldorf gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, alte Fassung, i. V. m. §§ 12, 13 AKB zu.
20Ob der Kläger einen bedingungsgemäß versicherten Diebstahl seines Fahrzeugs nachgewiesen hat bzw. nachweisen kann, mag dahinstehen.
21Denn zur Überzeugung des Gerichts ist die Beklagte – auch im Falle eines nachgewiesenen Diebstahls – jedenfalls gemäß § 61 VVG, alte Fassung, leistungsfrei, weil der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag den in Rede stehenden Fahrzeugdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sich die Beklagte diesen Sachvortrag des Klägers hilfsweise zu eigen macht, weil er ihr, der Beklagten, günstig ist:
22Groß fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste, wobei das Fehlverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv unentschuldbar sein muss.
23In diesem Sinne hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt.
24Wie der Kläger – in erster Linie – selber vorträgt, hat er seine Jacke mit dem Fahrzeugschlüssel in der Innentasche derselben über der Rückenlehne des Stuhls gehängt, auf dem er, der Kläger, in dem Restaurant saß. Hierdurch hatte er den Zugriff zu seinem Fahrzeugschlüssel objektiv und subjektiv in leichtfertiger Weise ermöglicht, zumal sich der Kläger über Stunden in diesem Lokal aufhielt und offenbar die Jacke auch über längere Zeit ausgezogen hatte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, seine Jacke habe sich so im Blickfeld seiner Begleiter befunden, dass diese es bemerkt hätten, wenn sich jemand an der Jacke zu schaffen gemacht hätte, so trifft dies gerade nicht zu, denn die Begleiter des Klägers haben gerade nicht bemerkt, wie der Schlüssel aus der Jacke entwendet wurde, mit dem – nach dem Vortrag des Klägers – das Fahrzeug dann vor der Gaststätte entwendet wurde. Soweit der Kläger – in zweiter Linie (Bl. 116 unten GA) - vorträgt, es sei auch denkbar, dass der Schlüssel "bereits zeitlich früher" entwendet worden sei, während man noch an der Bar wartete und einen Tisch zugewiesen bekommen hat, so ist unerfindlich, wie der Fahrzeugschlüssel während dieser Zeit entwendet worden sein soll – zumal aus der Innentasche der Jacke - , denn wie der Kläger selber vorträgt, hatte er seine Jacke erst nach einiger Zeit des Aufenthalts in dem Lokal ausgezogen, weil es ihm zu warm war und über die Rückenlehne seines Stuhls gehängt. Mithin hatte der Kläger die Jacke zu Beginn des Aufenthalts in dem Lokal, als man noch an der Bar saß, offensichtlich noch an hatte.
25Wenn der Kläger also über einen längeren Zeitraum seine Jacke mit dem Schlüssel in der Innentasche über seine Stuhllehne hängt, kann nicht von einer wirksamen Beaufsichtigung der Jacke mit dem darin befindlichen Schlüssel die Rede sein. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Begleiter des Klägers irgendeine Veranlassung gehabt hätten, auf dessen Jacke zu achten, da sie ja noch nicht einmal wussten, dass sich der Fahrzeugschlüssel darin befand. Gerade auch der klägerische Vortrag, dass ein Unbekannter den Schlüssel aus der Innentasche der Jacke genommen hat, ohne die Jacke als solche mitzunehmen, spricht dafür, dass die Jacke trotz der Anwesenheit mehrerer Personen am Tisch des Klägers völlig unbeobachtet war, wie schon ausgeführt wurde. Der Dieb konnte auch nicht von vornherein wissen, dass sich der Schlüssel ausgerechnet in einer Innentasche der Jacke befand. Mithin muss der Dieb die Jacke des Klägers "durchsucht" haben, um den Schlüssel in der Innentasche zu finden, was wiederum stark darauf hin deutet, dass die Jacke eben nicht gehörig beaufsichtigt wurde.
26Dieses zugrunde zulegende Verhalten des Klägers ist insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Schlüssel für einen wertvollen Porsche Carrera Cabriolet handelte, nach Auffassung des Gerichts objektiv und subjektiv nicht entschuldbar und daher grob fahrlässig. Dem Kläger wäre es ein leichtes gewesen, den Fahrzeugschlüssel aus der Jackentasche zu nehmen und etwa in seiner Hosentasche zu verwahren oder eben – wie nicht – seine Jacke sorgfältig "im Auge zu behalten". Beides ist nicht geschehen, insbesondere auch letzteres nicht, wie schon ausgeführt wurde.
27Dies mithin grob fahrlässige Verhalten des Klägers hat im Sinne des § 61 VVG, alte Fassung, den Diebstahl des Fahrzeugs nach dem Vortrag des Klägers auch herbeigeführt. Denn der Kläger macht geltend, dass das vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeug mit dem Fahrzeugschlüssel entwendet wurde, der ihm, dem Kläger, während des Aufenthaltes in dem Lokal an diesem Abend aus der Jackentasche entwendet worden sei.
28Nach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger den – behaupteten – Diebstahl seines Porsche Carrera Cabriolet jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG, alte Fassung, herbeigeführt hat, so dass der Klage aus diesem Grund auf jeden Fall der Erfolg versagt bleibt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
31Streitwert: 45.000,00 Euro
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