Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 318/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Handlungen, durch wel­che sie Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Trans­portwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet zu werden und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe

- der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,

- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

- der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,

- des erzielten Umsatzes,

- des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Geste­hungskosten,

- der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Ange­botsorte,

- der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Aufla­gen­zahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der An­gebotsempfänger einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit ver­pflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunft genannt sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha­den zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Be­klagte jeweils zur Hälfte.

V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 06.02.2006 auf 250.000,00 EUR fest­ge­setzt, für die Zeit danach auf 500.000,00 EUR.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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