Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 287/08

Tenor

Der Beklagte wird auf die Klage der Klägerin zu 1) hin verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Dritte, die Ölsaatpresskuchen weiter zu Formkörpern, ins-besondere Presslingen verarbeiten, insbesondere Dritte, die diese Formkörper selber als Brennstoff verwenden oder Dritten zu Brennstoffzwecken zur Verfügung stellen, aus dem DE 103 18 969 abzumahnen, sofern dieses Schutzrecht nicht mit einem die Handlungen der Dritten umfassenden Umfang zur Erteilung gelangt ist;

2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat unter Angabe:

a) der einzelnen Schreiben oder sonstigen Kontaktauf-nahmen unter Angabe der Zeiten und des Inhalts unter Vorlage von Abschriften verschickter Schreiben;

b) der Namen und Anschriften der Empfänger entspre-chender Schreiben oder sonstiger Kontaktaufnah-men;

c) der aufgrund entsprechender Schreiben erhaltenen Zahlungen oder sonstiger geldwerter Vorteile.

II. Es wird auf die Klage der Klägerinnen zu 1) und zu 2) hin festge-stellt, dass die Klägerinnen sowie die Abnehmer von Pressen für Ölsaaten der Klägerin zu 1) durch die Patentanmeldung DE 103 18 969 A1 nicht daran gehindert sind, in der Bundesrepublik Deutschland

a) Formkörper, insbesondere Presslinge,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die Ölsaatpresskuchen enthalten,

und/oder

b) Gemische aus Ölsaatpresskuchen und fasriger Biomasse als Brennstoff zu verwenden beziehungsweise Dritten zur Verwendung zur Verfügung zu stellen;

und/oder

c) an Handlungen entsprechend lit. a) und b) teilzunehmen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.713,60 EUR zu-züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16.12.2008 zu erstatten.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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