Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 94/08

Tenor

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 28. Juli 2008 im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.