Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 310/07

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. .

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise

Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im

Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu

unterlassen,

 

Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

- einer Spritzgießstation, in welcher Vorformlinge in einem aufrech-ten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritz- gießbar sind,

- einer Blasformstation, in welcher Transportglieder zum Tragen derVorformlinge entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind, entlang welchem ein Heizabschnitt, ein Blasformabschnitt, in welchem die Vorformlinge zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter angeordnet sind,

- einer Übergabestation, die zwischen der Spritzgießstation und der Blasformstation angeordnet ist,

wobei die Übergabestation

- eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand,

- eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum Fördern der Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern und

- eine Verfahreinrichtung, die zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist, zum Ver­fahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Um­kehr- und Fördereinrichtung im aufrechten Zustand,

aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be­sitzen,

bei denen

- in der Übergabestation ein Puffer für die Vorformlinge vorgesehen ist,

- der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, wel­che ein Endlosfördereiement aufweist, welches umlaufend ange­trieben ist,

- an dem ein Endlosförderlement eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist, und

- das Endlosförderlement eine Kette ist, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder geführt ist;

2. . .

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen bis zum 11.04.2003 begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) für die Zeit seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) für die Zeit seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen­gen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ- gern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs­gebiet,

d) sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu be­zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver­pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung ent­halten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen in den unter I. 2. genannten Zeiträumen entstanden ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Eu­ro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festge­setzt.


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