Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 114/08

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je¬den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder¬holungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,

Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuwei¬sen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nach¬folgend beschrieben benutzt werden dürfen und – im Fall der Lie¬ferung – ohne mit dem Lieferempfänger eine strafbewehrte Un-terlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Patentes ( … ) im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschließen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR beträgt, die folgende Merkmale aufwei-sen:

1) Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung umfassend ein Sicherheitslichtgerät zur Versorgung von Sicherheitsleuch¬ten bei Netzstörungen

a) zur Verbindung mit zwei, vier, sechs, acht oder zwölf Endstromkreisen einer Sicherheitsbeleuchtung

b) zum Anschluss jeweils zweier Gruppen Leuchten,

c) zur Realisierung der Schaltungsarten Dauerlicht und Bereitschaftslicht der angeschlossenen Leuchten in den Endstromkreisen.

2) Die Einrichtung umfasst eine zentrale Stromversorgungs-ein¬richtung für die Notlichtversorgung.

3) Die Einrichtung umfasst eine Zentralbatterie für die Notlicht¬versorgung.

4) Die Einrichtung umfasst Netzwächter zur Überwachung ei¬nes Spannungsabfalls in Unterverteilungen der Allgemein¬beleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromver¬sorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.

5) Die Einrichtung umfasst Stromkreisbaugruppen mit Stromkrei¬sumschalteeinrichtungen

a) die mit den Endstromkreisen verbunden wer¬den.

b) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten bei Regis¬t¬rierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der zentralen Strom-versorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.

c) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten bei Regis¬t¬rierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Not¬lichtversorgung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der Zentralbatterie.

6) Die Einrichtung umfasst Mittel zur Veränderung der an den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Span¬nungsform.

a) Die Mittel zur Veränderung der Spannungsform kön¬nen gezielt die Spannungsform der anzuschließen¬den Endstromkreise verändern,

b) um dadurch die Leuchten in der Schaltungsart Bereit¬schaftslicht einzuschalten.

7. Einzelnen Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht sind Leuchtenmanager oder Vorschaltgeräte zugeordnet,

a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfas¬sen und

b) in Abhängigkeit von der in den anzuschließenden End¬stromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordneten Leuchten in der Schaltungsart Bereit-schaftslicht ein- oder ausschalten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 13.10.2001 Auskunft über den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter An¬gabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vor¬stehend zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begange-nen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage ei-nes geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege und unter Angabe

1. der Menge der bestellten Erzeugnisse und der einzelnen Lie¬ferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzei¬ten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeich¬nungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen¬gen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger;

3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;

4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Belege erst für die Zeit ab dem 30.04.2006 vorzulegen sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.702,40 EUR vorge-richtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen, maximal jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 09.07.2007 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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