Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 81/08

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Aufzeichnungsträger, auf denen ein Signal in einer Spur aufgezeichnet ist, welches Signal eine Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten besitzt, von denen jeder ein Informationswort darstellt, wobei jeder der Informationssignalabschnitte des Signals n = 16 Bitzellen mit einem ersten („Null“) oder zweiten („Eins“) Logikwert umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, einführen zu lassen und/oder zu besitzen,

wenn die Informationssignalabschnitte über zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe (G2) einer zweiten Art verteilt sind, wobei jeder zu einer Gruppe der ersten Art gehörende Informationsabschnitt eindeutig ein Informationswort repräsentiert und jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) gehörende Informationssignalabschnitt zusammen mit den Logikwerten von zwei Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort repräsentiert, wodurch es möglich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art gehörender Informationssignalabschnitt zwei Informationswörter repräsentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann,

wobei das Signal Synchronisiersignalabschnitte umfasst, die Bitzellenmuster haben, die in der Sequenz aufeinander folgender Informationssignalabschnitte nicht auftreten, wobei von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort festgelegt wird,

wobei die Informationssignalabschnitte aus der ersten Gruppe in s Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert („0“) haben, wobei s verschiedene Werte annehmen kann (nämlich s = 0, 1, 6, 7, 8 oder 9), und die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) in t Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert („0“) haben, wobei t verschiedene Werte annehmen kann (nämlich t = 2, 3, 4 oder 5), was beinhaltet, dass s und t unterschiedlich sind,

wobei die Informationsmuster der Spur die Signalabschnitte repräsentieren, welche Informationsmuster erste und zweite Teile umfassen, die in Spurrichtung abwechseln, wobei die ersten Teile detektierbare Eigenschaften aufweisen und die zweiten Teile zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften aufweisen und die Teile mit den ersten Eigenschaften Bitzellen mit dem ersten Logikwert („Null“) und die Teile mit den zweiten Eigenschaften Bitzellen mit dem zweiten Logikwert („Eins“) repräsentieren,

nämlich DVD-Discs.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über alle von der Beklagten zu 1) seit dem 30.11.2001 und vom Beklagten zu 2) seit dem 24.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten oder in Besitz gehaltenen DVD-Discs schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils unter Angabe der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der ausgelieferten Erzeugnisse;

c) der einzelnen Lieferungen, jeweils (soweit zutreffend) unter Angabe

- der Einkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,

- der Verkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,

- der Marke der jeweiligen Erzeugnisse,

- aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangabe (ggf. codiert) (jeweils soweit vorhanden),

- der Gestehungskosten, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen DVD-Discs an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von DVD-Discs entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagte zu 1) für Handlungen seit dem 30.11.2001 und beide Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 24.03.2005 verpflichtet sind.

5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3.888,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Zinsen vom Beklagten zu 2) seit dem 31.03.2008 und von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 01.04.2008 zu zahlen sind.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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