Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 89/08

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die den nachstehend näher bezeichneten Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindun¬gen seit den jeweils angegebenen Anmeldedaten für die jeweils genannten Produkte durch Herstellen und/oder Vertreiben und/oder Anwendung benutzt hat, wobei in der nachstehenden Aufzählung die erste Nummer die innerbetriebliche Nummer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und die zweite Nummer die amtliche Veröffentlichungsnummer des jeweiligen Schutz¬rechts ist:

interne

Nr. amtliche

Nr. Anmelde-datum Bezeichnung

(1) SKW 1023 DE 3429068 07.08.1984 Metallverbindungen von Säu-regruppen enthaltenden Kon-densationsprodukten...

(3) SKW 1022 DE 3344291 07.12.1983 Dispergiermittel für salzhaltige Systeme

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen¬gen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

d) der an den vorstehenden Schutzrechten eingeräumten Lizen¬zen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen ein-schließlich solcher aus Kreuzlizenzen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen über die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise,

alle Angaben in einem geordneten Verzeichnis aufgeschlüsselt nach Geschäfts- oder Kalenderjahren,

wobei die Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf das Schutz¬recht SKW 1023 (DE 342 90 68) auf den Zeitraum bis zum 09.07.2005 sowie für das Schutzrecht SKW 1022 ( … ) auf den Zeitraum bis zum 11.05.2008 beschränkt ist.

II. Im Übrigen wird die auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete Klage im Hinblick auf die unter Ziffer I. genannten Schutzrechte abgewiesen.

III. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. nicht genannten eingeklagten Schutzrechte wird die Klage insgesamt (Auskunftserteilung und Rechnungs¬legung sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung) abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal¬ten.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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