Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 255/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen hie-raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte betreibt in Neuss einen Fahrzeughandel mit Gebrauchtwagen. Bis zum 12.11.2007 unterhielt der Beklagte bei der XBank ein auf den "Fahrzeughandel X" laufendes Geschäftskonto. Am 6.11.2007 wurde auf dieses Konto unter der Betreffsbezeichnung "PAIEMENT PR 3010.2700511.207" ein Betrag in Höhe von 1.980.000,00 € überwiesen. Als Begünstigter war auf dem Überweisungsauftrag der "Fahrzeughandel X" eingetragen. Auftraggeberin der Überweisung war die X. Am 12.11.2007 fiel die Belastung des Kontos bei der X auf. Am 13.11.2007 forderte ein Mitarbeiter der X die X Bank zur Rücküberweisung auf. Am 14.11.2007 teilte die X Bank der X mit, dass das streitgegenständliche Konto des Beklagten am 12.11.2007 geschlossen worden war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2007 wurde der Beklagte aufgefordert, den erlangten Betrag bis zum 7.12.2007 zurückzuzahlen.
3Die Klägerin behauptet, es habe sich um eine Fehlüberweisung gehandelt. Die Unterschrift des (zu solchen Transaktionen grundsätzlich ermächtigten) Mitarbeiters sei gefälscht worden. Im Wege der Teilklage macht sie zunächst nur einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € geltend.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2007 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er behauptet, ein Betrag in der Größenordnung der Überweisung sei von einem Kunden, der Firma X. in Turin, anvisiert worden. Die Firma X habe eine Reihe von Luxusfahrzeugen angefordert, um diese an Endabnehmer weiterzuverkaufen. Die Vorkasse habe durch die Endabnehmer direkt auf das Konto des Beklagten erfolgen sollen. Der Beklagte behauptet weiter, von dem überwiesenen Betrag habe er tatsächlich bereits Geschäfte in Höhe von 568.714,21 € getätigt und beruft sich insoweit auf Entreicherung.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch über 500.000,00 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 398 BGB. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die Überweisung hat der Beklagte einen Auszahlungsanspruch über 1.980.000,00 € gegen seine Bank erlangt. Legt man den Beklagtenvortrag zugrunde, nach dem dieser eine Zahlung erwartete, erfolgte die Zahlung auch durch Leistung, denn die Leistungsbestimmung richtet sich nach dem Empfängerhorizont.
11Die Überweisung an den Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund. Unstreitig bestanden zwischen der Zedentin und dem Beklagten keinerlei Rechtsbeziehungen. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass die Luxusautos von der Zedentin gekauft worden seien. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass die Zahlung auf Anweisung eines potentiellen Kunden des Beklagten erfolgte. Vielmehr ist unstreitig, dass die Zahlung von der Zedentin selbst angewiesen wurde. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, er sei jedenfalls in Höhe der hier streitgegenständlichen Teilklageforderung entreichert, greift dieser Einwand nicht durch. Selbst wenn man als erwiesen unterstellt, dass der Beklagte tatsächlich bereits für einen Betrag in Höhe von 568.714,21 € Autos gekauft hat, ändert dies nichts daran, dass er in Höhe des ihm verbleibenden Restbetrags (1.411.285,79 €) noch bereichert ist.
12Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, wobei Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen waren, da keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB vorliegt.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
14Streitwert: 500.000,00 €
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