Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 87/08

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

lithographische Druckplatten, die mittels Laserentladung di-rekt bebildert werden können, wobei die Platte eine erste Schicht, eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht und ein unter der zweiten Schicht liegendes Sub- strat aufweist, die zweite Schicht für infrarote Abbildungs-strahlung teilweise durchlässig und durch deren Ab-sorption abtragbar ist und die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 580 393 B1 anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,

wenn die Platten ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweisen;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. begangenen Handlungen seitens der Beklagten zu 1) seit dem 6. Oktober 2000 und seitens der Beklagten zu 2) und 3) seit dem 1. Januar 2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen (ggf. Typenbezeichnungen),

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach ihrer Art, Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiert,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

2. die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch mit der Be-klagten zu 1) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, durch die Beklagten zu 2) und zu 3) seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00 vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.


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