Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 124/08
Tenor
Die Klägerin wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Be-klagte 85.587,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008 sowie weitere 1.680,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis-zinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % dem Beklagten auferlegt, im Übrigen trägt sie die Klägerin.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch in Höhe von 16.261,66 € aus dem Darlehens und Bierlieferungsvertrag vom 09.07./08.10.1997 zusteht.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte betreibt eine xxx die Klägerin eine yyy. Aufgrund eines unter dem 09.07./ 08.10.1997 geschlossenen Vertrags verpflichtete sich die Klägerin als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 220.000 DM 10 Jahre lang vertraglich festgelegte Biersorten zu beziehen. Es waren Mindestabnahmen vereinbart. Für den Fall der Unterschreitung hatte die Klägerin 25,56 €/hl als Entschädigung zu zahlen. Ferner war in der Vereinbarung eine Konventionalstrafe für den Fall vereinbart, dass die Klägerin "fremdes" Bier zum Ausschank bringt. Weiter heißt es dort, dass die Beklagte im Falle eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung berechtigt sei und das Darlehen in diesem Fall sofort rückzahlbar sei; davon unabhängig sei der "Bestand des übrigen Bierbezugsvertrags". Darüberhinaus hatte sich die Beklagte diverse Rechte und Sachen als Sicherheit übertragen lassen und sich das Recht vorbehalten übereignete Sachen in Besitz zu nehmen.
3In der Zeit von 2000 bis 2007 unterschritt die Klägerin die Mindestabnahmemenge um 3348,5 hl woraus sich der von der Beklagten geltend gemachte Malusbetrag von 85.587,66 € errechnet. Mit Rechnung vom 20.03.2008 machte die Beklagte diesen Betrag zzgl. 19 % MwSt (= 101.849,32 €) geltend. Mit der am 03.11.2008 (Bl.67 d.A.) zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten vorstehend genannter Betrag nicht zusteht. Mit Schriftsatz vom 22.10.2008 – eingegangen am 24.10.2008 und dem Gegner zugestellt am 13.11.2008 (Bl.29 d.A.) - hat die Beklagte Zahlungsklage wegen des oben angegebenen Nettobetrags und Nebenforderungen erhoben. Das Gericht hat beide Verfahren verbunden (Bl.85R d.A.). Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage für erledigt erklärt, soweit die Beträge beider Klagen deckungsgleich sind.
4Die Beklagte macht neben dem vorgenannten Malusbetrag vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 680,10 € und Kosten für die Einholung eines Auszugs aus dem Vereinsregister geltend.
5Die Klägerin meint, die Entschädigungsklausel sei sittenwidrig und daher nichtig. Sie behauptet, der Beklagten sei schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass die Klägerin als Betreiberin einer Kultureinrichtung nicht in der Lage sein werde, die vereinbarten Mengen abzunehmen. Sie meint, dass das hier in Rede stehende Vertragswerk allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalte, die unwirksam seien.
6Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Die Entschädigungsansprüche seien jährlich abzurechnen und auch ohne Abrechnung sofort zur Zahlung fällig.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch in Höhe von 16.261,66 € aus dem Darlehens und Bierlieferungsvertrag vom 09.07./08.10.1997 zusteht.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte beantragt ferner,
12die Klägerin zu verurteilen, an sie 85.587,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2008, sowie als Nebenforderung weitere 13,50 € und weitere 1.680,10 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Im Übrigen stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
16Die Beklagte behauptet, die Höhe der Abnahmemenge sei auf den Wunsch der Klägerin zurückgegangen, da die Abnahmemenge an die Darlehenshöhe gekoppelt gewesen sei (Einzelheiten: Bl. 100, 101 d.A.). Der Vertrag sei individuell ausgehandelt worden (Bl.102 d.A.).
17Entscheidungsgründe
18I. Klage der Beklagten
19Die Klage der Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung aus dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Bierlieferungsvertrag, der als Darlehensvertrag im Sinne des § 607 BGB a.F. zu qualifizieren ist. Im Einzelnen:
201. Sittenwidrigkeit
21Der Vertrag ist nicht sittenwidrig. Ein Knebelungsvertrag liegt nicht vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch die Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Freiheit eines Teils so sehr beschränkt ist, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im Wesentlichen einbüßt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Vertragsdauer von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung (Nachweise in Palandt, BGB, 68.Aufl. § 138, RNr.81) lässt Laufzeiten bis 15, äußerstenfalls bis 20 Jahre zu. Die Sittenwidrigkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit erkannt habe, dass die Klägerin die Bezugsverpflichtung nicht erfüllen könne. Nach den im Wirtschaftsleben geltenden Regeln war es Angelegenheit der Klägerin, den Bierkonsum zu schätzen. Die Beklagte stand mit ihr als Bierlieferantin und Darlehensgeberin, nicht aber als Unternehmensberaterin in geschäftlichem Kontakt. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin an sie mit dem Wunsch herangetreten sei, das Darlehen um 100.000 DM zu erhöhen (Bl.101 d.A.) und man daher neben Altbier auch Warsteiner-Bier in das Abnahmekontingent aufgenommen habe. Wenn die Klägerin dabei die Trinkgewohnheiten/Trinkmengen ihrer Kundschaft falsch eingeschätzt hat, geht das zu ihren Lasten.
222. Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB
23Es kann dahin stehen, ob die hier in Rede stehende Entschädigungsklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 307 BGB ist. Jedenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vor (§ 309 Nr.9 BGB ist nicht einschlägig, da die Klägerin "Unternehmerin" im Sinne der §§ 310 Abs.1 S.1 i.V.m.§14 Abs.1 BGB anzusehen ist). Auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB (i.V.m. Art. 229 § 5 S.2 EGBGB) ist die Vertragsdauer nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2001, 2331 ff.). Gleiches gilt die Höhe der Entschädigungsleistung (vgl. BGH NJW 1990, 567-571). Dass die Klägerin sich bei der Prognose des Bierkonsums ihrer Kunden grob verkalkuliert hat, ist auch unter dem Aspekt der Inhaltskontrolle ohne Belang; auf die Ausführungen zu § 138 BGB kann verwiesen werden. Dahin stehen kann, ob auch die übrigen von der Klägerin beanstandeten Vertragsklauseln einer Inhaltskontrolle standhielten. Wäre dem nicht so, hätte dies die Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel zur Konsequenz. Dies würde aber nicht zur Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB führen, da anzunehmen ist, dass die Parteien das Geschäft auch ohne die jeweilige Klausel durchgeführt hätten.
243. Verjährung
25Der Anspruch ist nicht verjährt. Es gelten gemäß Art. 229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB § 197 BGB a.F.195 BGB die Verjährungsvorschriften in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Der Anspruch ist mit der Berechnung des Entschädigungsbetrags (Schreiben vom 20.03.2008 Anl. K 2) im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB entstanden. Entstanden im vorgenannten Sinne ist der Anspruch grundsätzlich – so auch hier – mit seiner Fälligkeit (§ 271 BGB). Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, demgemäß durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Aus dem Zusammenhang mit der Klausel, wonach der Klägerin im Fall der Abnahme größerer Mengen als vereinbart eine Gutschrift von 50 DM pro hl zusteht, ist herzuleiten, dass erst nach Vertragsende abzurechnen ist. Ersichtlich sollten bezogen auf die gesamte Laufzeit Gut- und Lastschriften ermittelt und daraus ein Saldo gebildet werden. Dies erschließt sich insbesondere aus der Formulierung "Falls sich innerhalb des zehnjährigen Vertragszeitraums...". Entsprechend dieser Auslegung ist Beklagte auch verfahren.
263. Verzug
27Der Klägerin steht wegen der Anwaltskosten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu (§§ 288 Abs.4, 286 Abs.1 BGB). Dass die Rechnung Anlage K 2 unstreitig den falschen Betrag ausweist, steht einer wirksamen Mahnung nicht entgegen. Es ist ein anerkannter Grundsatz in der Rechtsprechung, daß ein Schuldner auch dann in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger eine zu hohe Zahlung anmahnt. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muß und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98 = NJW 1999, 3115). Bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89 = NJW 1991, 1286, 1288). Die Wirksamkeit einer Zuvielforderung wird im Regelfall dann bejaht, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98 a.a.O). Da die Rechnung den tatsächlich geschuldeten Betrag als Nettobetrag ausweist und die Klägerin durch ihr weiteres Verhalten gezeigt hat, auch das Geschuldete nicht zahlen zu wollen, ist die Geltendmachung der Mehrwertsteuer im Hinblick auf die verzugsbegründende Wirkung des Schreibens vom 20.03.2008 unbeachtlich. Gegen die Höhe der eingeklagten Anwaltskosten sind keine Einwendungen ersichtlich.
28Erstattung der Kosten eines Vereinsregisterauszugs kann die Klägerin nicht verlangen, da nicht vorgetragen ist, weshalb sie zur Vorbereitung der Klage zu dieser Maßnahme gezwungen war. Wie sich aus Anl. K 2 erschließt, waren ihr Name und Anschrift des Vereins bekannt.
295. Zinsen
30Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
31II. Klage der Klägerin
32Die negative Feststellungsklage der Klägerin hat Erfolg. Da die in der Rechnung vom 20.03.2008 geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine "Lieferungen und Leistungen" im Sinne des § 13 Abs.1 UStG sind, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage berühmte sich die Beklagte des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer, da sie in dem Anwaltsschreiben vom 25.07.2008 auf die Rechnung vom 20.03.2008 ausdrücklich Bezug genommen hat (Bl.19 d.A.).
33III. Erledigung/Kostenentscheidung/Streitwert
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO hinsichtlich der Zahlungs- und der negativen Feststellungsklage und aus § 91a Abs.1 ZPO hinsichtlich der für erledigt erklärten Feststellungsklage. Bei streitiger Fortsetzung wäre die die Feststellungsklage abzuweisen gewesen, da die streitige Verhandlung über die Zahlungsklage kein erledigendes Ereignis gewesen wäre. In Höhe von 85.587,66 € war die Feststellungsklage von Anfang an unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
35Die Kosten sind wie tenoriert zu quoteln. Da die Leistungsklage und die Feststellungklage denselben Streitgegenstand betreffen, ist (entsprechend) § 45 Abs.1 S.3 GKG der Streitwert nur mit 101.849,32 Euro (und nicht mit 101.849,32 €+85.587,66 €) anzusetzen.
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