Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 62/09

Tenor

I.

Die Beklagten zu1) und 2) werden verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 13.10.1995 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzo-diazepin oder ein Säureadditionssalz davon

und/oder

2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzo-diazepin oder ein pharmazeutisch brauchbares Säureadditionssalz davon

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss der Bezeichnung der Arzneimittel sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss der Bezeichnung der Arzneimittel sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben,

3. ihre pharmazeutischen Verbindungen gemäß I. 1 durch Ansichnehmen oder endgültiges Vernichten bei den jeweiligen gewerblichen Besitzern aus dem Vertriebsweg zu entfernen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die jeweils zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 13.10.1995 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages (Klageantrag I. 1.) erledigt ist.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 20% und den Beklagten zu 1) und 2) zu 80% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die der Beklagten zu 1) zu 5% sowie die der Beklagten zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten zu 1) und 2) zu 65 % und darüber hinaus der Beklagten zu 1) zu weiteren 15% auferlegt.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.540.000,00 € und für die Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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