Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 91/08

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Produkte der Firma „O" wie folgt zu werben:

1.

für das Produkt "F - Kapseln":

„Ich hab die T und, also T, und auch die Augenkapseln … und einen Supererfolg damit gehabt. Ich hab meine alte Brille aufsetzen können wieder durch die Augen; hat keiner verstanden.",

2.

für das Produkt „S-Kapseln“:

„Goldhirse hat noch mal ganz viel Kieselsäure. Und Kieselsäure wiederum, das wissen natürlich ganz viele, sorgt unter anderem für festes Gewebe. Also da geht’s dann wirklich um den Anti – Aging – Aspekt, der ja immer wieder besprochen wird. Und man kann wirklich viel machen. Man muss natürlich nur; Currywurst, Pommes wird schwierig sein, sag ich’s mal so. Man muss die richtigen Substanzen nehmen!".

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000,00 vorläufig vollstreckbar.


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