Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 001 Kls 5/08
Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zur Untreue schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte, der verheiratet ist und einen derzeit noch im Studium befindlichen Sohn hat, absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war sodann bis 1990 in leitender Stellung bei der Westdeutschen Landesbank in Düsseldorf tätig. Im Jahre 1990 machte er sich als Gebäudesachverständiger sowie als Projektentwickler im Immobilienbereich selbstständig. In beiden Tätigkeitsbereichen arbeitete er sehr erfolgreich.
4Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
5II.
6Ab Mitte der 1990er Jahre intensivierte sich die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der – mehrheitlich im Landesbesitz stehenden ( … ) einem der größten Wohnbauunternehmen im Lande. Vorsitzender der Geschäftsführung ( … ) war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2004 der bereits rechtskräftig durch die Kammer abgeurteilte ( … ), der der Ansprechpartner des Angeklagten war.
7Im Jahre 2004 erwarb eine Tochtergesellschaft ( … ) und Mieterprivatisierung mbH ( … ) von der ( … ) ein Paket ehemaliger Werkswohnungen zum Preis von rund 24 Mio. €. Alleiniger Geschäftsführer der ( … ) war der inzwischen verstorbene ( … ).
8Der gesondert verfolgte ( … ) forderte den Angeklagten vor dem 26. August 2004 auf, eine an die ( … ) adressierte Rechnung zu erstellen, in der dieser für eine angebliche Mitwirkung bei der Durchführung eines "Due Diligence-Verfahrens" einen Betrag in Höhe von 100.000,-- € nebst Umsatzsteuer (damals 16 %) berechnet wurde. Eine derartige Leistung hatte der Angeklagte jedoch, wie ihm bewusst war, nicht erbracht. Der Angeklagte hatte, wie ihm ebenfalls bewusst war, auch aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Zahlung gegen ( … ). Gleichwohl folgte der Angeklagte dem Ansinnen des ( … ) und erstellte eine entsprechende Rechnung auf dem Briefbogen der Firma ( … ) Er übergab ( … ) die auf den 26. August 2004 ausgestellte Rechnung. ( … ) übergab die Rechnung sodann dem Geschäftsführer der ( … ), und forderte diesen auf, die Rechnung zu bezahlen. ( … ) war in diesem Zusammenhang ebenfalls klar, dass der Rechnung keine Gegenleistung zugrunde lag, auf die die ( … ) hätte Anspruch erheben können. Gleichwohl kam er dem Ansinnen des ( … ) nach und wies den Rechnungsbetrag in Höhe von 116.000,-- € auf das Konto der ( … ) an. Dort ging er zeitnah nach Rechnungsstellung ein.
9Ein Kontoguthaben der ( … ) in entsprechender Höhe konnte nach Aufnahme der Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft im Wege der Arrestvollziehung sichergestellt werden. Der ( … ) derzeit zivilrechtlich wegen der Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.
10Hintergrund der Rechnungsstellung war nach den in der Hauptverhandlung nicht widerlegten Angaben des Angeklagten, dass der Angeklagte aus einem mit der ( … ) durchgeführten Projekt einen entsprechenden Anspruch gegen diese zu haben glaubte und ( … ) ihm vorschlug, eine "spätere Kompensation" in der Form vorzunehmen, dass er der ( … ) den Betrag berechnen könne.
11Der Geschäftsführer der ( … ), erhielt für seine Mitwirkung an den Geschehen von dem Angeklagten über die ( … ) einen Betrag in Höhe von 20.000,-- € plus Umsatzsteuer.
12III.
13Rechtlich stellt sich das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zur Untreue des ( … ) dar. Denn die Beihilfe des Angeklagten zur Anstiftungshandlung des ( … ) ist rechtlich als Beihilfe zur Haupttat des ( … ) zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 4 StR 776/95 – NStZ 1996, 562). ( … ) selbst war kein tauglicher Täter für eine Untreuehandlung, da er keine eigene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der ( … ) hatte. Denn er hatte in diesem Unternehmen keine Organstellung inne und war mit dem Unternehmen auch ansonsten nicht dienstvertraglich verbunden. Dass er Geschäftsführer des Mutterunternehmens ( … ) als alleiniger Gesellschafter der ( … ) war, würde für sich nur dann eine Vermögensbetreuungspflicht begründen, wenn ( … ) innerhalb der ( … ) auch eine "dominierende Position" ausgeübt und sich nicht allein "auf die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen beschränkt" hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 – 3 StR 188/99 – NStZ 1999, 558). Hierzu konnten jedoch keine Feststellungen getroffen werden.
14IV.
15Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer unter Heranziehung der Vorschrift des § 49 Abs. 1 StGB zweifach gemildert und zwar zunächst im Hinblick auf die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und sodann nochmals im Hinblick auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte keine eigene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der ( … ) hatte. Diese zweifache Milderung ergab einen Strafrahmen, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu (abgerundet) zwei Jahren und neun Monaten ermöglichte.
16Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in ganz erheblicher Weise berücksichtigt, dass er bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat. Daneben war zugunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen, dass er bislang nicht vorbelastet ist, dass er – nach seinen eigenen Angaben – durch den anderweitig abgeurteilten ( … ) zu der Tat veranlasst wurde und dass die Tat letztlich den Zweck gehabt haben mag, ihm eine Kompensation für einen an anderer Stelle nicht geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen. Schließlich sprach zugunsten des Angeklagten, dass der Geldbetrag im Ermittlungsverfahren durch Arrestvollziehung sichergestellt werden konnte.
17Gegen den Angeklagten sprach jedoch die nicht unerhebliche Höhe der entzogenen Geldmittel. Daneben sprach gegen den Angeklagten, dass seine Beihilfehandlung Bestandteil eines Verschleierungssystems von nicht unerheblicher Komplexität war, worin sich eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der an dem Vorgehen Beteiligten - einschließlich des Angeklagten – zeigt.
18Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine
19Freiheitsstrafe von neun Monaten
20für tat- und schuldangemessen.
21Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte bedenkenfrei zur Bewährung ausgesetzt werden.
22V.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
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