Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 361/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammen-hang mit ihrer Beteiligung an dem xxx Objekt xxx NL KG gemäß Zeichnungsschein vom 22. November 1995 in Höhe von 90.000,00 DM zuzüglich 5% Agio bzw. dem Erwerb dieser Beteili-gung von ihrem Ehemann, Herrn L, gegen die Klägerin keinerlei Ansprüche zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages.


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