Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 111/08

Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Produkte der Firma „A" auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben:

1.

für das Produkt "B":

„B kann ich nur hervorheben. Ich hatte mal so einen ganz aktiven Vorfall, Arthritis im Daumengrundgelenk. Seitdem ich das nehme, also wunderbar, wunderbar.",

2.

für das Produkt „C“:

„Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung".

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.


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