Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 95/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 5.479,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.525,75 € ab dem 22.11.2005 und aus 2.953,60 € seit dem 26.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei und machen gegen die Beklagten Honoraransprüche geltend. Es handelt sich zum einen um eine Vertretung vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach im einem mietrechtlichen Räumungsverfahren (Az. 62 C 240/2005), wofür die Kläger mit Rechnung vom 20.10.2005 (Anl. K1, Bl. 19 GA) ein Honorar von 2.525,78 € in Rechnung stellten. Weiter stellten die Kläger unter dem 25.10.2006 für eine Vertretung im Verfahren Landgericht Köln 9 S 290/05 und dem anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach (Az. 31 M 2775/06) und dem Landgericht Köln (Az. 9 T 133/06) einen Betrag von 2.953,60 € in Rechnung (Anl. K2, Bl. 20 GA).
4Die Kläger behaupten, beide Beklagten hätten die Kläger beauftragt. Der Beklagte zu 1) habe zunächst die Kläger beauftragt. Er habe die gesamten Unterlagen, das damalige Räumungsverfahren betreffend, an die Kläger übergeben. Auch die Beklagte zu 2) habe den sachbearbeitenden Rechtsanwalt N aufgesucht und letztlich auch eine Vollmacht erteilt. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) das Originalblatt der Klagezustellung überreicht. Beide Beklagten hätten sämtliche Urteile, Entscheidungen und Schriftstücke sonstiger in diesen Verfahren entgegen genommen, seien über alle Terminsanberaumungen, alle eingehenden Schriftsätze und alle Maßnahmen unterrichtet worden und zu hätten zu keiner Zeit erklärt, die Beklagte zu 2) habe die Kläger nicht beauftragt. Nach Abschluss des Prozesses und nach Rechnungsstellen hätten die Beklagten dann erklärt, sie hätten vergessen, den Klägern die Rechtschutzversicherung zu benennen. Dann habe sich herausgestellt, dass keine gültige Rechtschutzversicherung vorhanden gewesen sei.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.479,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.525,78 € ab dem 22.11.2005 und aus 2.953,60 € seit dem 26.11.2006 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe den Klägern keinen Auftrag erteilt. Für das damals streitgegenständliche Mietobjekt habe sie einen separaten Mietvertrag gehabt, der nicht Gegenstand der damaligen Auseinandersetzung gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe auch eine eigene Rechtschutzversicherung gehabt.
10Die Akte der Verfahren 62 C 240/2005 Amtsgericht Bergisch Gladbach und 9 S 290/05 Landgericht Köln ist zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist, da die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgestellt wurden, zulässig und auch begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Honorars in der tenorierten Höhe aus §§ 675, 611, 612 BGB, 13 RVG iVm. Nr. 3100, 1008, 3104, 3200, 3202, 3309, 3500, 7002, 7003, 7005, 7008 VV RVG.
14Die Kläger wurden von den Beklagten beauftragt. Insofern steht eine Beauftragung durch beide Beklagte fest. Eine Beauftragung seitens des Beklagten zu 1) ist unstreitig. Das Bestreiten der Beklagten bzgl. einer Beauftragung seitens der Beklagten zu 2) ist unbeachtlich, da es unsubstantiiert vorgebracht ist. Während die Kläger in der Klageschrift (Bl. 16 ff. GA), dem Schriftsatz vom 20.07.2009 (Bl. 36 ff. GA) und dem Schriftsatz vom 04.08.2009 (Bl. 44 ff. GA) genau die Umstände der Beauftragung darlegen und diese Umstände auch mit Anlagen belegen, insbesondere auch seitens der Überreichung der Klageschrift im damaligen Verfahren durch die Beklagte zu 2) an den Kläger N und die Entgegennahme aller Unterlagen auch durch die Beklagte zu 2), beschränken sich die Beklagten auf das pauschale Bestreiten, die Beklagte habe keinen Auftrag erteilt. Darauf wurden die Beklagten auch hingewiesen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten findet sich auch nicht im Schriftsatz vom 17.08.2009 (Bl. 75 f. GA).
15Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs 30 Tage nach Rechnungsstellung, §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 BGB. Die gesamtschuldnerische Verurteilung ergibt sich aus der gemeinsamen Beauftragung, § 420 ff. BGB.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
17Streitwert: 5.479,38 €
18Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.