Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 251/09

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C zu gewähren;

2.

dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu ge-ben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwen-dungen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6391,-- € festgesetzt.


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