Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 010 Qs 69/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 05.08.2009 – 60 Cs-40 Js 4319/08-104/08- teilweise abgeändert und die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 583,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.04.2009 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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