Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 173/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungs¬haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona¬ten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegen¬über Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse X für auszuwählende Flüge wie aus dem als Anlage Antrag 1 beigefügten Aus¬druck einer Bildschirmkopie ersichtlich einen Preis pro Person anzuge¬ben und eine zu zahlende Buchungsgebühr und deren Höhe erst in einem wei¬teren Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung „Kau¬fen“, auf die der Verbraucher gelangt, nachdem er seine personenbezoge¬nen Daten in eine Eingabemaske eingetragen und das Textfeld „WEITER“ betä¬tigt hat, wie in dem als Antrag 2 beigefügten Ausdruck einer Bildschirmko¬pie ersichtlich, in den Gesamtpreis einzubeziehen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.