Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 014 KLs-130 Js 56/09-8/09
Tenor
Der Angeklagte L1 wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte D1 wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass im Fall des Angeklagten L1 an sich dem Verfall von Wertersatz ein Betrag in Höhe von 871.531,19 € unterliegt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Von einer Entscheidung über die Anträge der Verletzten L2 und T1 vom 4.1.2010 und 7.2.2010 wird abgesehen, da sich die Anträge zu einer Entscheidung im Strafverfahren nicht eignen.
Insoweit tragen die Antragsteller und die Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst; die durch den Antrag veranlassten Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 25 II, 53 StGB -
1
Gründe
3I.
41.
5Der Angeklagte L1 wurde am 15.10.1972 in I1 geboren. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in N1 auf. Seine Schullaufbahn schloss der Angeklagte im Jahr 1992 mit dem Abitur ab. Nachdem er von der Bundeswehr ausgemustert worden war, nahm der Angeklagte L1 in G2 das Jurastudium auf. Dieses schloss er nach 7 Semestern mit dem 1. Staatsexamen ab. Danach kehrte er nach N1 zurück und absolvierte in E1 das Rechtsreferendariat. Dabei lernte der Angeklagte L1 die anderweitig Verfolgte U1 kennen, die bis heute seine Lebensgefährtin ist. Aus der Beziehung sind ein zur Zeit der Hauptverhandlung dreijähriger Sohn und eine neunmonatige Tochter hervorgegangen.
6Nach dem 2. Staatsexamen ließ sich der Angeklagte als selbständiger Rechtsanwalt in E1 nieder. Diese selbständige Tätigkeit war nach Angaben des Angeklagten erfolgreich. Dennoch hat der Angeklagte nach eigenen Angaben in der Untersuchungshaft den Entschluss gefasst, diesen Beruf nicht mehr auszuüben und seine Zulassung als Rechtsanwalt zurückzugeben. Der Angeklagte beabsichtigt nach seinen Angaben, ein Studium im Bereich der Umwelttechnik aufzunehmen.
7Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seit etwa 10-12 Jahren leidet er unter Gichtanfällen. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund. Bis zu seiner Inhaftierung verfügte er über ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 € brutto.
82.
9Der Angeklagte D1 wurde am 5.5.1973 in J1/Türkei geboren. Im Alter von 11 Monaten kam der Angeklagte mit seiner Mutter nach Deutschland, nachdem sein Vater bereits ein Jahr zuvor nach Deutschland ausgewandert war. Seine Schullaufbahn beendete der Angeklagte zunächst nach der neunten Klasse mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses, da er zum Lebensunterhalt der Familie beitragen musste. Nachdem er die Schule verlassen hatte, arbeitete der Angeklagte als Versicherungsvertreter, wobei er zeitgleich auf einer Abendschule den Realschulabschluss mit Qualifikation nachholte. Nachdem er diesen Abschluss erreicht hatte, besuchte der Angeklagte zeitweise eine höhere Handelsschule. Nebenher fuhr er in seiner freien Zeit Taxi. Im Jahr 1995 befand sich der Angeklagte mehrere Monate in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung gründete er gemeinsam mit seinem Vater ein Transportunternehmen, das er bis zum Jahr 1999 gemeinsam mit seinem Vater führte. Von Ende 1998 bis 2001 war der Angeklagte selbständig im Bereich „Abschluss- und Anlagevermittlung von Aktienoptionen“ tätig. Danach war der Angeklagte in einer neuen Gesellschaft seines Vaters tätig, die sich mit dem Computerteilehandel befasste. Im Jahr 2008 wurde diese Gesellschaft verkauft. Im Juni 2009 gründete der Vater des Angeklagten wiederum ein Transportunternehmen. Seit der Gründung arbeitet der Angeklagte in diesem Transportunternehmen mit. Mit dieser Tätigkeit verdient der Angeklagte 800-900 € netto. Der Vater des Angeklagten zieht von dessen Gehalt Kosten für die Miete ab, so dass das Gehalt ansonsten bei 1.200 € liegen würde.
10Der Angeklagte ist ledig, lebt aber in einer festen Beziehung. Er ist körperlich und geistig gesund.
11Der Angeklagte D1 ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
121. Am 17.2.1989 stellte das Amtsgericht Düsseldorf ein Verfahren wegen gemeinschaftlichem versuchten Diebstahls, begangen am 10.8.1988, gemäß § 47 JGG ein.
132. Am 28.6.1989 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 13.5.1989, ermahnt und ihm eine richterliche Weisung erteilt.
143. Am 27.11.1990 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, begangen am 14.2.1990, verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
154. Am 24.11.1995 verurteilte das Landgericht Krefeld den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in Tateinheit mit Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes, begangen am 24.11.1995, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde mit Wirkung vom 9.12.1998 erlassen.
165. Am 20.11.2000 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 27.11.1999, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 200 DM.
176. Am 24.2.2003 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Betruges in 31 besonders schweren Fällen, begangen im Oktober 2000, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde mit Wirkung vom 23.4.2008 erlassen.
18Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
19Im Oktober 1998 gründete der Angeklagte die D1-Wertpapierhandelsagentur, die unter Einsatz von freien Mitarbeitern mit Aktienoptionen handelte. Zudem war der Angeklagte im Tatzeitraum „President“ einer X1-Corporation mit Sitz in S1/USA. Ferner war der Angeklagte Mitinitiator einer B1-AG. Durch die Mitarbeiter seiner Wertpapierhandelsagentur ließ der Angeklagte zwischen August 1999 und Oktober 2000 Neuemissionen der X1 und Aktien der noch nicht börsennotierten B1-AG vermitteln. Bei der Vermittlung der Aktien wurden die telefonisch kontaktierten Anleger über für deren Kauf ausschlaggebende wesentliche Tatsachen getäuscht. Dadurch entstand den Anlegern ein Schaden in Höhe von 1.069.700,00 US $.
207. Am 4.4.2004 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, begangen am 5.9.2003, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.
21II.
221.
23Im Jahr 2006 wandte sich der anderweitig Verfolgte B2 an den Angeklagten D1 mit der Bitte, dass dieser sich nach einem sog. Aktienmantel, also einer Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft, umsehen möge. Der Angeklagte D1 kannte den anderweitig Verfolgten B2 bereits seit etwa 1998, als beide gemeinsam im Telefonvertrieb Aktien verkauft hatten. B2 war damals zunächst sog. „Opener“ und sodann Verkaufsleiter in dem Unternehmen des Angeklagten D1 gewesen. Der anderweitig Verfolgte B2 erklärte weiter, dass er für den Vertrieb der Aktien schon sorgen würde. Der Angeklagte D1 erkannte aufgrund der Ausführungen des anderweitig Verfolgten B2, dass dieser den Weiterverkauf von Aktien einer Gesellschaft ohne operatives Geschäft und daher von wertlosen Aktien beabsichtigte. Zunächst lehnte der Angeklagte D1 das Ansinnen des anderweitig Verfolgten B2 ab.
24Ende des Jahres 2006 sprach der anderweitig Verfolgte B2 den Angeklagten D1 jedoch erneut auf das Vorhaben an. Weil B2 wusste, dass der Angeklagte D1 leidenschaftlicher Pokerspieler ist, machte er den Vorschlag, den Aktienmantel mit einer Pokerplattform zu unterlegen. Der Angeklagte D1, der sich zu dieser Zeit in einer schwierigen finanziellen Situation befand und der sich von dem gewinnbringenden Weiterverkauf der noch zu erwerbenden Aktien eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang versprach, willigte nun in das Vorhaben des B2 ein. Als Verkaufsargument schlug der Angeklagte D1 dem anderweitig Verfolgten B2 vor, den angeblichen Aufbau einer Pokerplattform im Internet von Anfang an den Anlegern gegenüber als operatives Geschäft der Aktiengesellschaft anzugeben. Mit einem Teil der Erlöse aus den Aktienverkäufen könne dann im Laufe der Zeit eine Pokerplattform im Internet aufgebaut werden, mit der weitere Gewinne erwirtschaftet werden könnten. Der anderweitig Verfolgte B2 stimmte dem zu. B2 führte sodann aus, dass er bei dem Ankauf des Aktienmantels eine Gesellschaft in der Rechtsform einer englischen Limited zwischenschalten wolle. Hierfür benötige er die Personalien eines Strohmanns, den er bei der englischen Limited und damit auch bei dem Ankauf des Aktienmantels vorschieben wolle, um sie beide als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte der später zu verkaufenden Aktien zu verdecken.
25Sodann einigten sich beide über die jeweiligen Aufgaben: Der Angeklagte D1 sollte den Aktienmantel beschaffen und für den Ankauf der Gesellschaft über die englische Limited die Strohmannpersonalien eines L3, über die er zu diesem Zeitpunkt bereits verfügte, zur Verfügung stellen. Der anderweitig Verfolgte B2 sollte hingegen den Vertrieb organisieren. Der Angeklagte D1 wies den anderweitig Verfolgten B2 zudem darauf hin, dass sie jemanden bräuchten, der ein Treuhandkonto für den Verkauf der Aktien zur Verfügung stelle. Daraufhin äußerte der anderweitig Verfolgte B2, dass dies kein Problem sei, weil er insoweit schon seit Jahren mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeite. Damit meinte der anderweitig Verfolgte B2 den Angeklagten L1. Beide einigten sich darauf, dass B2 sich auch um die Beschaffung eines Treuhandkontos kümmern solle. Die Gewinne aus dem Aktienverkauf abzüglich der Vertriebskosten sollten unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
26Dem Angeklagten D1 war bewusst, dass es jedenfalls zu Beginn des Verkaufs der noch zu beschaffenden Aktien tatsächlich keine Pokerplattform und auch sonst kein operatives Geschäft der betreffenden Gesellschaft geben würde. Infolgedessen wusste er auch, dass bei Umsetzung des Tatplanes den Anlegern gegenüber unzutreffende Angaben über den Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft gemacht und diese dadurch zum Kauf der wertlosen Aktien animiert würden. An der späteren Verwirklichung eines Pokerportals im Internet als operatives Geschäft der Gesellschaft hatte er von Anfang an Zweifel. Vielmehr erkannte er die Möglichkeit, dass es hierzu nicht kommen würde, nahm diese Möglichkeit ernst und fand sich mit ihr ab. Dem Angeklagten D1 kam es darauf an, durch den Verkauf der noch zu erwerbenden Aktien einen maximalen Profit zu erzielen und sich durch den wiederholten Verkauf der Aktien eine Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
27Entsprechend ihres Tatplans gingen der Angeklagte D1 und der anderweitig Verfolgte B2 sodann vor:
28Der anderweitig Verfolgte B2 suchte den Angeklagten L1 in dessen Rechtsanwaltskanzlei auf und erläuterte diesem, dass sie planten, Aktien zu verkaufen und diese Verkäufe über ein Treuhandkonto abzuwickeln. B2 fragte den Angeklagten L1, ob dieser für sie ein entsprechendes Treuhandkonto betreuen könne und bot ihm hierfür eine prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös an. Der Angeklagte L1 bejahte dies, verlangte aber eine höhere Umsatzbeteiligung als zunächst angeboten. Bei diesem Gespräch stellte der Angeklagte L1 keine Fragen über die zu verkaufenden Aktien oder das Geschäft der betreffenden Aktiengesellschaft, weil ihm gleichgültig war, ob an die Anleger wertlose Aktien verkauft werden würden. Bereits jetzt erkannte er die Möglichkeit, dass objektiv wertlose Aktien an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden würden. Mit dieser Möglichkeit fand er sich jedoch ab, weil es ihm darauf ankam, durch ein möglicherweise lukratives Mandat einen maximalen Profit in Gestalt der in Aussicht gestellten prozentualen Umsatzbeteiligung zu erzielen. Von dem wiederholten Aktienverkauf und den daraus für ihn resultierenden Umsatzbeteiligungen versprach er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang. Vor diesem Hintergrund kam es ihm auch darauf an, dass die Initiatoren des Aktienverkaufs in möglichst großem Umfange die noch zu erwerbenden Aktien weiterverkaufen konnten. Hierzu wollte er durch die Betreuung eines Treuhandkontos beitragen.
29Sowohl der Angeklagte D1 und der anderweitig Verfolgte B2 als auch der Angeklagte L1 erkannten, dass die Einbeziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Kontoführung den Vorteil bot, dass die kontoführende Bank einem Rechtsanwalt mehr Vertrauen entgegenbringen würde als einer anderen Person.
30Der Angeklagte D1 wandte sich Ende des Jahres 2006 oder Anfang des Jahres 2007 telefonisch unter dem Namen „I2“ erstmals an den Zeugen G3 und äußerte diesem gegenüber, dass er einen sogenannten Aktienmantel erwerben wolle. Den Namen „I2“ verwendete der Angeklagte D1, weil er seine noch laufende Bewährung nicht gefährden wollte und nach außen nicht mit dem Kauf des Aktienmantels in Verbindung geraten wollte. G3 bot dem Angeklagten D1 zunächst den Aktienmantel einer Gesellschaft mit der Firma „N2“ zu einem Preis von 100.000 € an. Als der Angeklagte D1 diesen nach einer Bedenkzeit erwerben wollte, hatte der Zeuge G3 diesen jedoch bereits für einen Betrag von 200.000 € an ein dritte Person veräußert. Auch die Aktien der „N2“ wurden in der Folgezeit über ein Treuhandkonto bzw. Treuhanddepot veräußert, das von dem Angeklagten L1 betreut wurde.
31Nachdem der Erwerb des Aktienmantels der „N2“ gescheitert war, fragte der Angeklagte D1 noch mehrfach telefonisch bei dem Zeugen G3 nach verfügbaren Aktienmänteln. Die von dem Zeugen G3 angebotenen Aktienmäntel waren dem Angeklagten D1 jedoch jeweils zu teuer. Im Mai 2007 allerdings bot der Zeuge G3 dem Angeklagten D1 den Aktienmantel der F1-Corp. für zunächst 100.000 € zum Kauf an. Später verdoppelte der Zeuge G3 den verlangten Kaufpreis auf 200.000 €. Da der Angeklagte D1 und der anderweitig Verfolgte B2 den Erwerb dieses Aktienmantels beabsichtigten, vermittelte der Zeuge G3 den Angeklagten D1 an den anderweitig Verfolgten Q1 weiter. Der anderweitig Verfolgte Q1 war faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Berechtigter einer F2-AG mit Sitz in L4, welche wiederum Inhaberin der Aktien der F1-Corp. war. Nach außen hin agierte für den anderweitig Verfolgten Q1 als Strohfrau eine Frau L5.
32Die F1-Corp. war am 19.12.2005 durch entsprechende Umfirmierung einer F3-AG entstanden. Sitz dieser Aktiengesellschaft war bis zu ihrer Löschung am 28.10.2008 die C1-Straße, C2/CH, wobei es sich um eine reine Domiziladresse handelte. Das Aktienkapital der Gesellschaft in Höhe von 100.000 CHF war gestückelt auf 10 Millionen Inhaber-Aktien zum Nennwert von 0,01 CHF. Als Unternehmenszweck war im Handelsregister des Kantons A4 die weltweite Unternehmensberatung, insbesondere die Erbringung von Marketingdienstleistungen und Projektmanagement angegeben. Als Verwaltungsrat der Gesellschaft fungierte vom 26.9.2005 bis 27.5.2008 ein Herr B3.
33Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte D1 dem anderweitig Verfolgten B2 die Personaldaten eines L3 übermittelt. Diese Daten waren unter der email-Adresse ##### hinterlegt worden. Hierüber war der Angeklagte D1 durch eine SMS seines diesbezüglichen Geschäftspartners unterrichtet worden. Bei der Person des L3 handelt es sich um einen real existierenden griechischen Staatsangehörigen, der am 20.1.2004 durch ein Gericht in Thessaloniki/Griechenland wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war.
34Der anderweitig Verfolgte B2, der sich die unter der email-Adresse ##### hinterlegten Passkopien des L3 ausgedruckt hatte und in der Folgezeit auch als L3 auftrat, begab sich mit diesen Dokumenten erneut in die Kanzlei des Angeklagten L1. Dort übergab er dem Angeklagten L1 die Passkopien des L3 und die Kontaktdaten des Verkäufers der F1-Corp.. Er bat den Angeklagten L1, einen Aktienkaufvertrag aufzusetzen, Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und die weiteren Modalitäten zu klären. Die zu erwerbenden Aktien sollten zunächst von einer E2 Ltd. gehalten werden, als deren geschäftsführender Gesellschafter L3 fungiere. Die E2 Ltd. war inzwischen unter Verwendung der Personalien des L3 erworben worden. Auch bei der E2 Ltd. mit Sitz in X2/Großbritannien handelte es sich um eine Briefkastengesellschaft ohne operatives Geschäft. Wer den Erwerb der E2 Ltd. organisiert hatte, war nicht festzustellen.
35Der Angeklagte L1 stellte weiterhin keine Fragen zu der Aktiengesellschaft, deren Aktien an Anleger verkauft werden sollten. Der Umstand, dass nun auf der Käuferseite eine E2 Ltd., vertreten durch einen bisher nicht in Erscheinung getretenen L3, stehen sollte, bestärkte ihn in seiner Annahme, dass objektiv wertlose Aktien an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden sollten. Dies war ihm jedoch gleichgültig, weil es ihm darauf ankam, sich selbst durch die in Aussicht gestellte prozentuale Umsatzbeteiligung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund kam es ihm auch darauf an, dass die Initiatoren des Aktienverkaufs in möglichst großem Umfange die noch zu erwerbenden Aktien der F1-Corp. weiterverkaufen konnten. Hierzu wollte er durch die Führung der ihm nun übertragenen Vertragsverhandlungen und die Betreuung eines Treuhandkontos beitragen.
36Sodann nahm der Angeklagte L1 Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten Q1 auf. Von diesem erhielt er einen Musterkaufvertrag, den dieser wiederum von dem Zeugen G3 erhalten hatte. Der Angeklagte L1 handelte mit dem anderweitig Verfolgten Q1 den letztendlich zu zahlenden Kaufpreis aus und passte den ihm vorliegenden Musterkaufvertrag dergestalt an, das als Käufer der L3 aufgeführt war. Aufgrund der bereits in dem Mustervertrag enthaltenen Formulierung, wonach die Gesellschaft, deren Aktien später verkauft werden sollten, über „keinerlei Vermögensgegenstände“ verfüge, wusste der Angeklagte L1 nunmehr sicher, dass objektiv wertlose Aktien an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden sollten. In der Folgezeit erzählte der anderweitig Verfolgte B2 dem Angeklagten L1 von sich aus, dass den Anlegern der Betrieb eines Pokerportals im Internet vorgespiegelt und diese dadurch zum Kauf der Aktien animiert werden sollten.
37Zeitgleich mit den Bemühungen des Angeklagten D1 und später des Angeklagten L1 um den Erwerb eines sog. Aktienmantels begann der anderweitig Verfolgte B2, den Vertrieb der noch zu erwerbenden Aktien zu organisieren. Da er selbst zunächst beabsichtigte, den Verkauf mit einigen Mitarbeitern von der Türkei aus zu betreiben, hätte der anderweitig Verfolgte B2 sich nur eingeschränkt um ein weiteres Callcenter in Deutschland kümmern können. Daher trat er an den ihm bekannten früheren Mitangeklagten E3 heran und bot ihm an, die Leitung eines Callcenters zu übernehmen, über das Aktien vertrieben würden. Dabei stellte er ihm erhebliche Provisionen für den Verkauf von Aktien in Aussicht. E3 willigte ein, weil auch er die ihm in Aussicht gestellten Provisionen verdienen wollte.
38Der anderweitig Verfolgte B2 und der frühere Mitangeklagte E3 begaben sich sodann wiederum in die Kanzlei des Angeklagten L1, um den Aufbau eines Callcenters zu besprechen. Der anderweitig Verfolgte B2 und der Angeklagte L1 sowie der frühere Mitangeklagte E3 vereinbarten, dass das Callcenter von einer GmbH betrieben werden sollte, wobei als Geschäftsführer nach außen der anderweitig Verfolgte N3 fungieren sollte. Bei der GmbH sollte es sich um die bereits früher von dem Angeklagten L1 als Vorratsgesellschaft gegründete „G4-GmbH“ handeln, die in J2-GmbH umfirmiert werden sollte, was in der Folgezeit auch tatsächlich geschah. Auf Nachfrage des früheren Mitangeklagten E3, welchen Gegenstand das Unternehmen habe, dessen Aktien vertrieben werden sollten, erklärten der anderweitig Verfolgte B2 und der Angeklagte L1, dass das Unternehmen ein Pokerportal im Internet betreiben würde. In der Folgezeit suchten der anderweitig Verfolgte B2 und der Angeklagte L1 sowie der frühere Mitangeklagte E3 nach Büroräumen für das Callcenter, die sie schließlich in S2 in dem Objekt I3 fanden. Da E3 von Beginn an Zweifel an der Werthaltigkeit der von ihm zu veräußernden Aktien gekommen waren und er ernstlich mit der Möglichkeit rechnete, dass die Aktien wertlos sein würden, trat er bei den Verhandlungen über die Anmietung des oben genannten Objektes unter dem Namen „J3“ auf.
39Nachdem der Angeklagte L1 und der anderweitig Verfolgte B2 mit dem anderweitig Verfolgten Q1 Einigkeit über den Kaufpreis erzielt hatten, sorgte Q1 über den Zeugen G3 dafür, dass die S3 AG am 25.5.2007 bei der E4 AG, in G2, einen Antrag auf Einbeziehung der Aktien der F1-Corp. in den Freiverkehr stellte. Daraufhin erfolgte am 8.6.2007 die Einbeziehung der Aktien in den Open Market. Am 23.7.2007 erfolgte zudem die Notierungsaufnahme der Aktien an der Börse C3.
40Der Kaufvertrag über den Erwerb von 9,5 Mio. Aktien der F1-Corp. von der F2-AG des anderweitig Verfolgten Q1 wurde am 4.6.2007/12.6.2007 abgeschlossen. Als Käufer war – wie geplant – der geschäftsführende Gesellschafter der E2 Ltd. L3 aufgeführt. Der Kaufvertrag wies unter Ziffer 6.3 aus, dass die Gesellschaft über „keinerlei Vermögensgegenstände“ verfüge. Der Kaufpreis für die 9,5 Mio. Aktien betrug 200.000 €. Tatsächlich waren jedoch nach den zuletzt von dem Angeklagten L1 geleiteten Vertragsverhandlungen 250.000 € als Kaufpreis zu entrichten. Der Kaufpreis wurde in Raten gezahlt, wobei hierfür jedenfalls teilweise Gelder von Kunden des anderweitig Verfolgten B2 verwendet wurden, die in eine andere von B2 vertriebene Gesellschaft investiert hatten.
41Auch nach dem Abschluss des o. g. Aktienkaufvertrages vom 4.6.2007/12.6.2007 handelte es sich bei der F1-Corp. um einen nunmehr börsennotierten Unternehmensmantel ohne operatives Geschäft. Dies war sowohl dem Angeklagten L1 als auch dem Angeklagten D1 bekannt.
42Am 13.6.2007 übersandte der Angeklagte L1 an die E2 Ltd. ein Telefax, mit der er die Übernahme des Mandats bestätigte und dem er den Entwurf eines Treuhandvertrages beifügte. Dieser Entwurf sah eine Beteiligung des Treuhänders am Verkaufserlös von 5 % vor. Am 20.6.2007 wurde dieser Entwurf mit einer Unterschrift „L3“ zurückgefaxt. Diese Fassung sah nur noch eine Beteiligung des Treuhänders am Verkaufserlös von 2 % vor, wobei die anders lautende ursprüngliche Vertragsbestimmung handschriftlich geändert worden war. Wie hoch die letztendlich vereinbarte Umsatzbeteiligung des Angeklagten L1 genau war, ließ sich nicht sicher feststellen. Sie betrug jedenfalls mindestens 2 %.
43Mit Schreiben vom 21.6.2007 beantragte der Angeklagte L1 bei der D2 AG die Eröffnung eines Treuhandkontos und eines Depots für die E2. Daraufhin wurden am 22.6.2007 das Depot Nr. 600 181 0878 01 und das Konto 600 181 0878 84 eröffnet, die der Angeklagte L1 in der Folgezeit betreute. Am 28.6.2007 wurden 9 Mio. Aktien der F1-Corp. in das Treuhanddepot eingeliefert. Nach Einlieferung der Aktien rief der Angeklagte L1 den anderweitig Verfolgten B2 an, informierte diesen über die Einlieferung der Aktien und erklärte, dass der Vertrieb nun beginnen könne.
44Die Akquisition von Käufern der Aktien der F1-Corp. erfolgte über sog. „Cold Calls“ von Telefonverkäufern der J2 GmbH in S2 sowie von Telefonverkäufern des anderweitig Verfolgten B2. Der anderweitig Verfolgte N3 wurde als Strohmann-Geschäftsführer der J2 GmbH im Handelsregister eingetragen. Die tatsächliche Leitung des Callcenters der J2 GmbH lag dagegen bei dem früheren Mitangeklagten E3. Die mit dem Kundenerstkontakt betrauten sog. „Opener“ des anderweitig Verfolgten B2 befanden sich zunächst in einem Callcenter in J4. Da die Telefonverkäufer dort nicht bleiben wollten, verlegte B2 dieses Callcenter nach E1 in Räumlichkeiten in der I4-Straße. Zum Zwecke des Betriebs dieses Callcenters in E1 erwarb der anderweitig Verfolgte B2 von dem Angeklagten L1 die von diesem als Vorratsgesellschaft gegründete „G5-Gesellschaft“, die später in B4 GmbH umfirmiert wurde.
45Die weitere Betreuung der von den sog. „Openern“ geworbenen Anleger lag in einem Großteil der Fälle bei einem Telefonverkäufer mit Namen N4, der den Anlegern gegenüber unter dem erfundenen Namen „W2“ auftrat. N4 führte die Telefongespräche mit den Anlegern von seiner Wohnung in B5 aus. Dorthin brachte der anderweitig Verfolgte B2 die von den „Openern“ beigebrachten Kundendaten und die N4 nach ihrer internen Absprache zustehenden Provisionen.
46Die Telefonverkäufer der J2 GmbH und des anderweitig Verfolgten B2 machten gegenüber den Anlegern unzutreffende Angaben insbesondere zum Unternehmensgegenstand der F1-Corp.. So wurde gegenüber den geschädigten Anlegern unzutreffend behauptet, dass die F1-Corp. in den Bereichen Entwicklung und Vertrieb von Online-Spielen und Entwicklung von Computerchips operativ tätig sei. Die F2 sei in den letzten Jahren im Online-Spiele-Bereich erfolgreich gewesen und produziere Kinderelektronikspielzeug. Diese Spiele würden in der Schweiz entwickelt, während in Fernost produziert werde. Zwei junge Chefentwickler des Unternehmens hätten einen Computerchip entwickelt, der die Downloadzeit von Daten aus dem Internet um das 20-30fache verkürze. Die Chefentwickler hätten Patente im Bereich der Chipentwicklung, die fest in den Händen der F2 lägen. In der Schweiz seien für die F2 100 bis 120 Mitarbeiter tätig, von denen ca. 20 in der Entwicklungsabteilung beschäftigt seien. Zudem stehe eine Übernahme der F2 durch B6 bevor. Alle diese Aussagen über die F1-Corp. waren tatsächlich unzutreffend.
47Dass die Anleger durch derartige unzutreffende Aussagen zum Kauf der Aktien der F1-Corp. animiert wurden, war sowohl dem Angeklagten L1 als auch dem Angeklagten D1 bewusst.
48Auf der Internetseite #####, auf welche die Telefonverkäufer häufig verwiesen, hieß es wahrheitswidrig, dass die F1-Corp. seit über einem Jahrzehnt Branchenführer im Bereich innovativer Spielelösungen sei. Des Weiteren enthielt die Homepage die folgende Aussage:
49„Wir haben bei der Entwicklung von Onlinespielen die Nase vorn. Der Konkurrenz sind wir immer einen Schritt voraus, denn wir entwickeln unentwegt spannende neue Spiele und clevere Spielverwaltungstools. Unsere einzigartigen Programme im Bereich Forschung und Entwicklung erlauben es uns, monatlich vier neue Spiele auf den Markt zu bringen. Unser einzigartiger partnerschaftlicher Ansatz bedeutet, dass die Software von N5 hinter vielen der profitabelsten Online-Casinos und Pokerräumen der Welt steht.“
50Unter dem Datum 27.6.2007 wurde auf der Internetseite eine Unternehmensmeldung mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
51„F2 ist gerade dabei einen Meilenstein in Computerchipentwicklung zu legen. Computerchip der das Internet in einigen Jahren deutlich schneller macht. Dank optischer Anschlüsse kann der Prototyp Daten mit einer Geschwindigkeit bis zu 160 Gigabyte pro Sekunde übertragen – achtmal so schnell wie aktuelle optische Komponenten. Wie die Entwickler mitteilten, würde der Download eines Films in HD Qualität mit dem neuen Chip nur eine Sekunde dauern. Der Preis der Hochleistungschips soll mit der neuen Technik stark sinken. Erster Anwendungsbereich dürften Großrechner werden, die die rapide wachsenden Datenströme in Internet umschlagen.“
52Tatsächlich war die F1-Corp. weder im Bereich Spiele- oder Chipentwicklung tätig noch betrieb sie Online-Casinos bzw. Pokerräume oder stellte hierfür Software zur Verfügung. Dies war sowohl dem Angeklagten L1 als auch dem Angeklagten D1 bekannt. Der Internetauftritt war im Wesentlichen dadurch zustande gekommen, dass der Angeklagte D1 den anderweitig Verfolgten B2 diesbezüglich auf die Internetseite einer Firma N5 verwiesen hatte. Von der letztgenannten Internetseite wurden sodann Inhalte für die Internetseite der F1-Corp. übernommen. Wer die Internetseite der F1-Corp. letztlich erstellte bzw. deren Gestaltung veranlasste, war nicht festzustellen.
53Der Verkauf der Aktien an der Börse erfolgte zunächst über die S4. Am 3.7.2007 wies der Angeklagte L1 diese an, die Verkaufserlöse auf das von ihm betreute Treuhandkonto der E2 Ltd. zu überweisen. Zeitgleich erfolgte die erste Übertragung von Aktien aus dem Treuhanddepot an die S4 zum Zwecke der Übertragung an die geworbenen Anleger. Ab dem 20.7.2007 erfolgten die Verkäufe überwiegend nicht mehr über die S4. Stattdessen wies der Angeklagte L1 die D2 AG unmittelbar an, eine bestimmte Stückzahl Aktien mit einem bestimmten Limit und an einem bestimmten Börsenplatz zum Verkauf anzubieten.
54Hinsichtlich der Modalitäten der Aktienverkäufe stimmte sich der Angeklagte L1 jeweils mit dem anderweitig Verfolgten B2 ab. Sobald der anderweitig Verfolgte B2 von seinen Telefonverkäufern und den Telefonverkäufern des E3 benachrichtigt worden war, wie viele Aktien ein Kunde zu welchem Kurs über seine Hausbank zu kaufen beabsichtigte, rief B2 den Angeklagten L1 an und gab ihm die Stückzahl und das Limit vor. Der Angeklagte L1 gab Order und Limit sodann an die Bank weiter. Als der Angeklagte L1 sich im Herbst 2007 erstmals vorübergehend in Untersuchungshaft befand, übernahm seine Aufgabe die anderweitig Verfolgte U1, wobei es sich um die Lebensgefährtin des Angeklagten L1 handelt. Nachdem der Angeklagte L1 nach einigen Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, trafen er und seine Lebensgefährtin sich mit dem anderweitig Verfolgten B2 zum Essen in einem Restaurant. Bei dieser Gelegenheit äußerte er: „Pass auf B2! Ich halte mich jetzt mal ein bisschen auf Abstand!“ Aufgrund einer entsprechenden Vorgabe des Angeklagten L1 übernahm die anderweitig Verfolgte U1 sodann weiterhin die ursprünglich von ihm ausgefüllte Rolle bei der Abwicklung der Aktienverkäufe.
55Insgesamt kauften mindestens 89 Anleger für insgesamt 1.468.222,84 € Aktien der F1-Corp., wobei diese jeweils auf die oben dargestellten unrichtigen Aussagen der Telefonverkäufer der J2 GmbH und der B4 GmbH über die Gesellschaft und deren Geschäftsgegenstand vertrauten und deshalb ihre Aktienkäufe tätigten. Diese Anleger erzielten ihrerseits später Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 194.250,35 €.
56Im Einzelnen kam es zu den nachfolgend aufgeführten Aktienkäufen:
57Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
B7, *25.02.1926, B8 |
95.387,53 € |
0,00 € |
9986,40 € 84915,00 € 85,00 € |
04.09.2007 28.09.2007 28.09.2007 |
B9 |
4.806,74 € |
3.783,95 € |
4.800,00 € |
06.09.2007 |
B10, *23.10.1965, F4 |
4.635,24 € |
621,44 € |
2000,00 € 960,00 € 500,00 € 1100,00 € |
09.10.2007 24.10.2007 25.10.2007 25.10.2007 |
B11, *30.01.1967, Q2 (Italien) |
1.000,00 € |
0,00 € |
1.000,00 € |
unbekannt |
B12, *04.09.1954 |
5.117,00 € |
2.153,43 € |
5.100,17 € |
12.07.2007 |
C4, *04.01.1926, M1 |
12.097,59 € |
0,00 € |
1400,00 € 6500,00 € 4050,00 € |
07.08.2007 24.10.2007 24.10.2007 |
C5 |
183,29 € |
0,00 € |
172,55 € |
28.09.2007 |
C6, *07.10.1953 |
3.500,00 € |
0,00 € |
3.500,00 € |
unbekannt |
C7, *16.12.1952 |
273,70 € |
168,30 € |
260,00 € |
05.09.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
C8, *15.06.1966 |
262,55 € |
0,00 € |
250,95 € |
06.09.2007 |
C9, *06.05.1949 |
4.854,84 € |
0,00 € |
4.800,00 € |
03.07.2007 |
E5, *08.01.1965 |
1.501,10 € |
402,40 € |
1150,00 € 327,73 € |
05.09.2007 23.10.2007 |
F4, *21.02.1942, I5 |
10.627,07 € |
0,00 € |
5500,00 € 2000,00 € 3000,00 € |
13.08.2007 07.09.2007 10.09.2007 |
F6, *03.10.1928 |
1.720,61 € |
0,00 € |
1.700,00 € |
13.07.2007 |
F7, *09.08.1959 |
5.038,50 € |
0,00 € |
4.999,50 € |
17.10.2007 |
F8, *15.01.1957 |
1.028,09 € |
0,00 € |
999,40 € |
19.09.2007 |
H1;*21.04.1963 |
3.078,85 € |
0,00 € |
3.060,90 € |
30.07.2007 |
H2, *30.09.1944 und H3 |
3.291,56 € |
0,00 € |
3.260,00 € |
12.09.2007 |
H4, *20.01.1960, E6 |
2.713,70 € |
0,00 € |
1955,51 € 300,00 € 425,43 € |
02.08.2007 06.02.2008 17.03.2008 |
H5, *08.09.1936 |
1.512,80 € |
0,00 € |
1.500,00 € |
18.10.2007 |
H6, *30.05.1965 |
2.189,58 € |
1.486,40 € |
2.175,00 € |
24.10.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
H7, *02.01.1938, N6 |
8.319,82 € |
0,00 € |
3450,00 € 919,00 € 812,24 € 3063,41 € |
09.07.2007 12.08.2007 19.09.2007 20.11.2007 |
H8, *09.05.1969 |
1.922,01 € |
1.535,52 € |
1.910,58 € |
18.09.2007 |
I6, *23.08.1929, und I7 |
2.016,15 € |
0,00 € |
2.000,00 € |
17.10.2007 |
I8, *28.10.1954, I9 |
17.061,77 € |
91,46 € |
3585,00 € 13405,01 € |
04.07.2007 12.07.2007 |
I10, L6 |
2.400,00 € |
0,00 € |
2.400,00 € |
Sommer 2007 |
I11, *18.08.1974 |
1.054,05 € |
886,04 € |
1.054,05 € |
24.09.2007 |
I12, *19.04.1960, C10 |
85.223,76 € |
8.913,32 € |
85.223,76 € |
18.09.2007 |
I13, *21.08.1972 |
3.009,33 € |
3.038,48 € |
2974,40 € |
24.08.2007 |
I14, *17.02.1969, N7 |
14.711,76 € |
10.890,48 € |
8400,00 € 6300,00 € |
17.08.2007 24.08.2007 |
I15, *23.04.1960, Wadendorf |
2.659,39 € |
0,00 € |
1601,28 € 20,00 € |
17.10.2007 30.10.2007 weitere Kaufbelege liegen nicht vor |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
J5 |
5.065,87 € |
376,50 € |
5.056,87 € |
02.08.2007 |
K1, *13.03.1951, C11 |
9.481,40 € |
0,00 € |
5200,21 € 4250,00 € |
11.07.2007 23.07.2007 |
K2, *27.01.1930, X3 |
101.809,81 € |
54.601,67 € |
3060,51 € 13.940,00 € 17.000,00€ 20.000,00 € 1600,00 € 7500,00 € 1764,75 € 1390,35 € 5600,00 € 3955,28 € |
13.07.2007 24.07.2007 31.07.2007 28.08.2007 18.10.2007 18.10.2007 23.10.2007 23.10.2007 23.10.2007 24.10.2007 |
K3, *02.04.1969, X4 |
16.604,92 € |
0,00 € |
4740,00 € 4200,00 € 7500,00 € |
03.07.2007 08.08.2007 19.10.2007 |
L7, *18.02.1935 |
1.333,85 € |
0,00 € |
1.305,00 € |
22.10.2007 |
L8, *26.03.1926, I16 |
5.699,14 € |
5.081,02 € |
1900,00€ 1100,00 € 2550,00 € |
02.07.2007 06.07.2007 12.07.2007 |
L9, *18.06.1957 |
1.939,87 € |
104,46 € |
1.347,44 € 592,43,00 € (Gebühren nicht bekannt) |
16.10.2007 29.10.2007 |
L10, *22.03.1966, Göppingen |
1.000,00 € |
0,00 € |
1000,00 € (Gebühren nicht bekannt) |
03.09.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
L2, *04.07.1958, B13 |
424.248,92 € |
0,00 € |
2.880,00 € 35.768,46 € 70.040,00 € 105.000,00 € |
17.07.2007 23.07.2007 02.08.2007 26.09.2007 weitere Kaufbelege liegen nicht vor |
L12, *18.06.1951, L13 |
3.550,43 € |
0,00 € |
3.501,12 € |
24.10.2007 |
L14, *01.02.1949, K4 |
114.074,81 € |
45.450,89 € |
11947,12 € 4823,69 € 23081,25 € 12047,45 € 32088,45 € 30086,85 € |
05.07.2007 07.08.2007 10.09.2007 10.09.2007 02.10.2007 17.10.2007 |
L15, *01.11.1954, M2 |
29.975,27 € |
0,00 € |
1999,80 € 3600,18 € 6800,00 € 17.000,00 € 380,00 € |
02.07.2007 16.07.2007 31.07.2007 18.09.2007 20.12.2007 |
L16, *11.08.1938 |
730,65 € |
0,00 € |
705,00 € |
06.09.2007 |
L17, *15.01.1960, L18 |
1.013,85 € |
0,00 € |
986,00 € |
13.07.2007 |
L19, *27.12.1964 |
1.808,83 € |
1.488,90 € |
1.792,50 € |
04.07.2007 |
M3, *13.11.1974 |
927,65 € |
0,00 € |
916,00 € |
05.09.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
M4, *02.09.1962 |
3.325,12 € |
0,00 € |
3.300,85 € |
28.09.2007 |
M5, *25.04.1928 |
2.628,83 € |
0,00 € |
2.595,78 € |
16.08.2007 |
M6, *10.11.1957, C12 |
6.691,22 € |
0,00 € |
1900,00 € 1700,00 € 3000,00 € |
17.07.2007 18.07.2007 12.12.2007 |
M7, *27.12.1956, M8 |
3.621,47 € |
0,00 € |
3.580,00 € |
11.10.2007 |
M9, *26.12.1954 |
573,75 € |
416,25 € |
520,00 € |
19.06.2007 |
M10, *10.03.1944, T2 |
23.316,17 € |
0,00 € |
23.182,- € |
18.10.2007 |
N8, *21.09.1960, X5 |
2.891,13 € |
2.533,68 € |
1.100,00 € 1.000,00 € 750,00 € |
30.10.2007 30.10.2007 30.10.2007 |
N9, *08.05.1951 |
2.670,73 € |
1.051,92 € |
2.640,00 € |
03.09.2007 |
N10, *14.12.1944, A1 |
25.007,30 € |
0,00 € |
8.000,00 € 8.000,00 € 8.750,00 € |
10.10.2007 10.10.2007 11.10.2007 |
N11, *18.05.1933, C13 |
173.205,29 € |
0,00 € |
3.600,00 € 2.400,00 € 5.000,00 € 85.000,00 € 36.800,00 € 40.000,00 € |
05.09.2007 05.09.2007 05.09.2007 28.09.2007 08.10.2007 08.10.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
O1, *04.09.1964, X6 |
2.375,41 € |
0,00 € |
2.000,00 € 340,00 € |
25.10.2007 07.11.2007 |
P1 |
4.841,13 € |
0,00 € |
4.801,28 € |
09.10.2007 |
P2, *19.11.1958 |
1.852,47 € |
246,64 € |
1.823,20 € |
21.09.2007 |
Q3, *19.03.1935 |
996,64 € |
0,00 € |
762,85 € 192,85 € |
01.10.2007 01.10.2007 |
Q4, *19.09.1956 |
952,00 € |
0,00 € |
942,00 € |
Mitte 2007 |
Q5, *10.04.1964, D3 |
13.385,28 € |
0,00 € |
4200,00 € 2210,00 € 1900,00 € 2618,36 € 1971,64 € |
05.11.2007 07.11.2007 13.11.2007 16.11.2007 20.11.2007 |
S5, *23.11.1956 |
2.353,10 € |
865,65 € |
2.333,10 € |
23.10.2007 |
S6, *03.11.1946, C14 |
9.571,21 € |
0,00 € |
9.571,21 € |
12.10.2007 |
S7, *15.04.1943, L20 |
593,60 € |
0,00 € |
572,85 € |
14.09.2007 |
S8, *26.11.1948 |
1.977,56 € |
0,00 € |
1.950,00 € |
22.10.2007 |
T3, *04.02.1955, T4 |
3.770,23 € |
338,40 € |
3.770,00 € |
24.10.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
T5, *05.01.1971, E1 |
33.108,68 € |
8.446,60 € |
8400,00 € 6600,00 € 6900,00 € 11000,00 € |
27.08.2007 27.08.2007 27.08.2007 27.08.2007 |
T6, *07.02.1941 |
1.308,44 € |
1.071,73 € |
1.295,00 € |
24.07.2007 |
T7, *20.05.1949 |
423,50 € |
0,00 € |
401,65 € |
18.10.2007 |
T8, *01.01.1939 |
1.691,70 € |
0,00 € |
1.672,51 € |
15.10.2007 |
T9, *27.09.1940 |
32.088,45 € |
0,00 € |
32.088,45 € |
04.10.2007 |
T10, *25.10.1964 |
6.034,60 € |
76,85 € |
3600,00 € 2400,00 € |
06.09.2007 17.10.2007 |
T11, *30.03.1914 |
12.874,95 € |
0,00 € |
12.874,95 € |
08.08.2007 |
T12, *13.12.1976 (I17 GmbH) |
2.850,00 € |
5.000,00 € |
1500,00 € 1350,00 € |
12.09.2007 26.10.2007 |
T13, *19.09.1985 |
396,30 € |
126,85 € |
220,- € 150 € |
16.07.2007 10.10.2007 |
U2, *16.11.1952, K5 |
9.554,90 € |
14.153,21 € |
2100,00 € 2300,00 € 5100,00 € |
03.07.2007 03.07.2007 31.07.2007 |
U3, *12.12.1957 |
3.456,37 € |
3.824,93 € |
1760,00 € 1320,00 € 300,00 € |
17.09.2007 28.09.2007 25.10.2007 |
U4, *18.05.1968, U5 |
212,70 € |
0,00 € |
41,40 € 150,00 € |
19.06.2007 26.06.2007 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen excl. Gebühren |
Kaufdatum |
U6 GmbH |
1.169,00 € |
1.120,00 € |
1.169,00 € |
03.08.2007 |
U7, *27.04.1924, E7 |
470,75 € |
19,25 € |
440,00 € |
27.08.2007 |
W3, *09.12.1948, L21 |
12.028,90 € |
12.914,25 € |
505,30 € 385,30 € 8188,37 € 2949,93 € |
17.07.2007 20.07.2007 27.07.2007 29.08.2007 |
X7, *05.02.1957 |
908,20 € |
731,80 € |
900,00 € |
09.07.2007 |
X8, *26.12.1962 |
2.016,50 € |
24,35 € |
2.000,00 € |
08.10.2007 |
X9, *04.05.1940, X10 |
1.729,78 € |
0,00 € |
1.702,21 € |
11.10.2007 |
X11, *10.03.1944, J6 |
22.477,76 € |
0,00 € |
1.870,00 € 3.225,00 € 3.000,00 € 14.250,00 € |
23.07.2007 30.08.2007 10.09.2007 19.10.2007 |
X12, *12.04.1933 |
13.768,73 € |
0,00 € |
2.390,00 € 3.800,00 € 7.500,00 € |
05.09.2007 12.09.2007 19.10.2007 |
X13, *12.07.1944 |
589,34 € |
213,33 € |
460,00 € 110,00 € |
29.08.2007 02.11.2007 |
Summe |
1.468.222,84 € |
194.250,35 € |
Auf dem von dem Angeklagten L1 betreuten Treuhandkonto bei der D2 gingen Erlöse aus den Aktienverkäufen in Höhe von 1.390.178,23 € ein. Die Differenz zu den oben genannten Kaufsummen der Anleger beruht auf angefallenen Kosten und Provisionen sowie dem Weiterverkauf von Aktien durch die Anleger. Insgesamt 1.053.610 € wurden von dem Angeklagten L1, seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin von dem Treuhandkonto bar abgehoben, wobei der Angeklagte L1 selbst mindestens 171.100 € abhob.
67Von den bar abgehobenen Verkaufserlösen zog der Angeklagte L1 die mit dem anderweitig Verfolgten B2 vereinbarte Umsatzbeteiligung ab. Wie hoch diese Beteiligung des Angeklagten L1 genau war, ließ sich nicht sicher feststellen. Sie betrug jedenfalls mindestens 2 % der Verkaufserlöse.
68Der Rest wurde in der Kanzlei des Angeklagten L1 jeweils an den anderweitig Verfolgten B2, den anderweitig Verfolgten N3 oder an einen für den anderweitig Verfolgten B2 tätigen B11 übergeben. In mehreren Fällen wurden dem anderweitig Verfolgten B2 dabei von dem Angeklagten L1 oder der anderweitig Verfolgten U1 vorgedruckte Barauszahlungsquittungen vorgelegt, die er auf deren Anweisung mit dem Namen L3 unterschrieb. Von den in der Kanzlei des Angeklagten L1 übergebenen Geldbeträgen bezahlte der anderweitig Verfolgte B2 seine Telefonverkäufer. Der Rest des Geldes wurde zwischen dem anderweitig Verfolgten B2 und dem Angeklagten D1 aufgeteilt. Zugunsten des Angeklagten D1 ist davon auszugehen, dass er von dem anderweitig Verfolgten B2 bei mehreren Gelegenheiten lediglich Beträge zwischen 10.000 und 20.000 € erhielt und dass er insgesamt lediglich einen Betrag zwischen 50.000 € und 90.000 € ausgezahlt bekam.
69Nachdem die Zeugin K6, die damals als Sachbearbeiterin bei der D2 arbeitete, den Angeklagten L1 darauf angesprochen hatte, dass derartige Barabhebungen von Treuhanddepots unüblich seien, fürchtete der Angeklagte L1 eine Geldwäscheverdachtsanzeige der D2, die zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führen musste. Deshalb suchte er zwischenzeitlich einen Weg zur Vermeidung von Barabhebungen von dem durch ihn geführten Treuhandkonto. Da die Vertriebe jedoch in bar entlohnt werden wollten, kam er auf die Idee, den Verkauf der Aktien und die Bezahlung des Vertriebs über Konten bzw. Depots im Ausland abzuwickeln. Daher trat der Angeklagte L1 bereits im Juli 2007 an den früheren Mitangeklagten E3 heran und fragte diesen, ob er jemanden kenne, der ein Konto im Ausland habe, über das der Verkauf der Aktien abgewickelt werden könne. Obwohl der Angeklagte L1 sein Ansinnen dadurch zu erklären suchte, dass er vorgab, die deutsche Spekulationssteuer vermeiden zu wollen, erkannte E3 nunmehr sicher, dass er objektiv wertlose Aktien verkaufen ließ. Dennoch erklärte er, dass er ein Konto bzw. Depot in Kroatien zur Verfügung stellen könne. In der Folgezeit eröffnete E3 auf den Namen seines Cousins E8 in Kroatien bei der I18 in A2 ein Konto bzw. Depot. Diesem Konto/Depot wurden auf Veranlassung des Angeklagten L1 am 27.7.2007 950.000 Aktien der F1-Corp. übertragen. Der frühere Mitangeklagte E3 sorgte sodann dafür, dass diese Aktien über die I18 an der Börse veräußert wurden. Hierdurch wurde ein Verkaufserlös in Höhe von 161.601,93 € erzielt. Von diesem Betrag wurden 93.700 € über ein ebenfalls von dem früheren Mitangeklagten E3 eröffnetes und auf den anderweitig Verfolgten N3 lautendes Konto bei der S9 in A2 auf das von dem anderweitig Verfolgten L1 betreute Treuhandkonto der E2 zurück transferiert. Der frühere Mitangeklagte E3 erhielt aus dem Verkaufserlös eine Provision in Höhe von 16.000 €, sein Cousin E8 eine Provision in Höhe von 9.500 €. Der Rest des Verkaufserlöses wurde in Kroatien von Kurieren in bar abgeholt und an den anderweitig Verfolgten B2 und den Angeklagten L1 übergeben.
70Die Angeklagten L1 und D1 wussten, dass der Verkauf der Aktien der F1-Corp. bereits Ende Juni 2007 begonnen hatte, ohne dass die Gesellschaft ein operatives Geschäft ausübte. Insbesondere wussten sie, dass die F1-Corp. tatsächlich keine Pokerportale im Internet betrieb.
71Dennoch hoffte der Angeklagte D1, dass die F1-Corp. irgendwann entsprechende Pokerportale betreiben könnte und unternahm Bemühungen, geeignete Vertragspartner zu finden, was ihm auch gelang. So nahm der Angeklagte D1 unter anderem Kontakt mit der Firma N5 auf. Der Angeklagte D1 hatte jedoch von Anfang an Zweifel, dass sich ein Pokerportal tatsächlich verwirklichen lassen würde. Deshalb rechnete er auch von Beginn an mit der Möglichkeit, dass die Anleger niemals einen Gegenwert für ihre Investition erhalten würden. Mit dieser von ihm ernst genommenen Möglichkeit fand er sich ab, weil es ihm darauf ankam, sich selbst durch den Verkauf der Aktien eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Eine tatsächliche Umsetzung der von dem Angeklagten D1 verfolgten Pläne erfolgte nicht. Im Oktober 2007 gab der Angeklagte D1 schließlich die Hoffnung auf, dass die F1-Corp. jemals eine Pokerplattform betreiben würde.
72Auch der Angeklagte L1 unternahm im Herbst 2007 Bemühungen, die darauf gerichtet waren, den Betrieb eines Pokerportals durch die F1-Corp. zu ermöglichen. So nahm der Angeklagte L1 Kontakt zu einer U8 Ltd, firmierend unter „N12“, auf. Der Kontakt führte zu einem vom 30.9.2007 datierenden Vertragsentwurf, welcher der F1-Corp. unter anderem die Möglichkeit einräumen sollte, einen Pokerraum über ein N5 Poker-Netzwerk zu betreiben. Ebenfalls erst im Herbst 2007 wandte sich der Angeklagte L1 an den Zeugen X14 mit der Bitte, sich über Firmen zu informieren, die Kontakte zu Pokerportalen hätten bzw. die Software hierfür zur Verfügung stellen könnten. Später verfolgte der Angeklagte L1 das Vorhaben nicht mehr weiter, weil er hieran kein Interesse mehr hatte. Eine tatsächliche Umsetzung der Pläne des Angeklagten L1 erfolgte nicht. Der Angeklagte L1 hatte jedoch stets Zweifel daran, dass sich ein Pokerportal tatsächlich verwirklichen lassen würde. Deshalb rechnete er auch weiterhin mit der Möglichkeit, dass die Anleger niemals einen Gegenwert für ihre Investition erhalten würden. Mit dieser von ihm ernst genommenen Möglichkeit fand er sich ab, weil es ihm darauf ankam, sich selbst durch den Verkauf der Aktien eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
73Bereits im Frühjahr 2007 hatte der Angeklagte D1 mit dem anderweitig Verfolgten B2 darüber gesprochen, dass er gerne die Staatsangehörigkeit irgendeines europäischen Staates erwerben wollte, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Vorstrafen nicht bekomme. Der anderweitig Verfolgte B2 verwies den Angeklagten D1 an den Angeklagten L1, wobei er äußerte, dass dieser so etwas könne. Im September 2007 suchte der Angeklagte D1 den Angeklagten L1 deshalb in dessen Kanzlei auf und schilderte diesem sein Anliegen. Der Angeklagte L1 erklärte ihm, dass er gegen Zahlung eines Betrages von 5.000 € Ausweispapiere eines europäischen Staates besorgen könne. Der Angeklagte D1 war mit diesem Betrag einverstanden. Nachdem der Angeklagte L1 über den anderweitig Verfolgten B2 Lichtbilder des Angeklagten D1 erhalten hatte, wandte er sich an einen unbekannten Fälscher und ließ von diesem für den Angeklagten D1 eine slowenische Identity Card und einen slowenischen Reisepass fälschen. Diese gefälschten Ausweispapiere ließ der Angeklagte L1 dem Angeklagten D1 sodann über den anderweitig Verfolgten B2 zukommen. Der Angeklagte L1 wusste, dass der Angeklagte D1 die gefälschten Ausweispapiere bei Grenzkontrollen oder bei Behörden vorlegen würde, um seine Ein- oder Ausreise zu ermöglichen bzw. Behörden zum Unterlassen ausländerrechtlicher Maßnahmen zu veranlassen. Dem Angeklagten L1 kam es auch darauf an, dem Angeklagten D1 diese Möglichkeit zu verschaffen.
74Nachdem im November 2007 die ersten Strafanzeigen von geschädigten Anlegern der F1-Corp. eingegangen waren, rief entweder der Angeklagte L1 oder seine Lebensgefährtin U1 den anderweitig Verfolgten B2 an und erklärte, dass die Restaktien sofort aus dem von ihnen betreuten Depot entfernt werden müssten. Gemeinsam mit dem Angeklagten L1 veranlasste der anderweitig Verfolgte B2 sodann die Übertragung der restlichen Aktien in ein Depot der B4 GmbH.
75Obwohl der Angeklagte L1 wusste, dass die Bemühungen um den Betrieb eines Pokerportals durch die F1-Corp. bisher erfolglos geblieben waren, erklärte er noch im Februar oder März 2008 gegenüber dem Zeugen L2, der bereits im August 2007 die Mobilfunknummer des Angeklagten L1 von dem Telefonverkäufer N4 alias „W2“ erhalten hatte, dass „Herr W2 daran arbeite, die F1-Corp. durch eine Neuausrichtung im Bereich Onlinespiele und Pokerportale wieder nach vorne zu bringen“.
762.
77Die früheren Mitangeklagten M11 und O2 waren im Jahr 2007 mit dem anderweitig Verfolgten A3 befreundet. Im Mai 2007 kam der anderweitig Verfolgte A3 auf M11 und O2 zu und erläuterte seine Idee, den Mantel einer Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft zu erwerben, die Aktien an die Börse zu bringen und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hiermit könne man leicht 500.000 € im Monat verdienen. Angesichts dieser in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten willigten die früheren Mitangeklagten M11 und O2 in das Vorhaben ein und baten den anderweitig Verfolgten A3, eine entsprechende Mantelgesellschaft zu besorgen. Einige Zeit später stellte sich heraus, dass A3 tatsächlich nicht in der Lage war, eine solche Gesellschaft zu besorgen. M11 und O2 gaben das Vorhaben daher zunächst auf.
78Später erzählten die früheren Mitangeklagten M11 und O2 dem Angeklagten L1, mit dem sie befreundet waren, von dem oben genannten Vorhaben. Der Angeklagte L1 erklärte diesen, dass er über die „Grillhähnchen“ eine börsennotierte Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft besorgen könne. Ferner erklärte er den früheren Mitangeklagten M11 und O2, dass er ein Konstrukt entwickeln könne, das sie als wirtschaftlich Berechtigte der Aktien verdecken würde. Bei den „Grillhähnchen“ handelte es sich um die Verantwortlichen einer H9 mit Sitz in Luxemburg, die auch in den T14 in E1 Geschäftsräume unterhielten. L1 führte weiter aus, dass der Ankauf der zum Weiterverkauf bestimmten Aktien über eine oder mehrere Scheingesellschaften erfolgen würde. Sodann solle die Aktie durch Telefonverkäufer aus einem Callcenter sowie durch eine Internetseite beworben werden, wobei man eine operative Tätigkeit der Gesellschaft im Bereich der regenerativen Energien vorgeben könne. M11 und O2 sollten zunächst die entstehenden Kosten des Vorhabens finanzieren, während er – L1 – die Abwicklung des Ankaufs der Aktiengesellschaft und die Organisation des Vertriebs übernehmen werde. Die Erlöse aus den Verkäufen der wertlosen Aktien abzüglich der Vertriebskosten von 45-50% würde man unter sich aufteilen. Die vormaligen Mitangeklagten M11 und O2 wiesen darauf hin, dass sie mit dem ihnen durch geschäftliche Kontakte bekannten T15 jemanden „an der Hand“ hätten, der Erfahrung mit der Gründung von Gesellschaften in der Rechtsform einer englischen Limited habe. M11, O2 und L1 kamen überein, den früheren Mitangeklagten T15 für die Gründung von Scheingesellschaften hinzuzuziehen. Im Übrigen waren sie sich einig, den von dem Angeklagten L1 skizzierten Plan wie besprochen umzusetzen. Dabei war sowohl M11 und O2 als auch dem Angeklagten L1 bewusst, dass objektiv wertlose Aktien an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden sollten, die zu dem Aktienkauf durch unzutreffende Angaben von Telefonverkäufern verleitet werden sollten. Damit fanden sie sich aus Gleichgültigkeit und weil sie selbst durch den Verkauf der Aktien einen möglichst hohen Gewinn machen wollten ab. Ihnen kam es darauf an, sich durch den wiederholten Verkauf wertloser Aktien eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
79Im September 2007 traten M11 und O2 an den T15 heran. Sie erläuterten dem früheren Mitangeklagten T15 den von ihnen mit dem Angeklagten L1 gefassten Plan und baten T15 darum, für sie eine Briefkastengesellschaft in der Rechtsform einer englischen Limited zu gründen und für sie als Strohmann deren Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich hatte T15 bereits für eigene Zwecke Gesellschaften in der Rechtsform einer englischen Limited gründen lassen, wobei er sich der Hilfe einer „F9“ eines Herrn N13 bedient hatte. Der frühere Mitangeklagte T15 erkannte aufgrund der Erläuterungen der vormaligen Mitangeklagten M11 und O2, dass objektiv wertlose Aktien mittels unzutreffender Anpreisungen an gutgläubige Kapitalanleger verkauft werden sollten. T15 kam es darauf an, durch seinen Beitrag in näheren geschäftlichen Kontakt zu M11 und O2 zu treten. Hiervon versprach er sich in der Zukunft erhebliche finanzielle Vorteile. Deshalb wollte er unter anderem mit der Gründung einer englischen Limited als Scheingesellschaft zum Erfolg des nunmehr gemeinsamen Vorhabens beitragen. Seinem gefassten Entschluss entsprechend wandte sich T15 wieder an die F9 und gründete mit deren Hilfe die T16 Ltd., deren Geschäftsführung er auch übernahm, wobei wirtschaftlich Berechtigte der T16 Ltd. die früheren Mitangeklagten M11 und O2 waren. Die Kosten für die Gründung der T16 Ltd. in Höhe von 3.500 € wurden T15 von M11 und O2 erstattet. Ferner buchte T15 für die T16 Ltd. bei einem Herrn B3 in der Schweiz einen sog. Büroservice, wofür eine Jahresgebühr in Höhe von 1.200 € zu entrichten war. Auch diese Jahresgebühr erhielt T15 von M11 und O2 erstattet. Die Firma der Gesellschaft beruhte auf einem Vorschlag des früheren Mitangeklagten O2, der in der Vergangenheit einige Jahre in Dubai verbracht hatte.
80Nachdem der Angeklagte L1 die Vertragsverhandlungen mit den Verantwortlichen der H9 abgeschlossen hatte, erwarb die durch M11 und O2 beherrschte und von T15 offiziell geführte T16 Ltd. mit Kaufvertrag vom 28.11.2007 von der H9 18,6 Mio. Aktien der M12. Als Kaufpreis wurde in dem Vertrag ein Betrag in Höhe von 219.740 € aufgeführt. Tatsächlich war ein Betrag in Höhe von 280.000 € zu zahlen, den die früheren Mitangeklagten M11 und O2 entrichteten.
81Die M12 war am 11.7.2007 im Handelsregister des Kantons A4 in der Schweiz unter der Firmennummer ##### eingetragen worden. Sitz der Firma war zunächst die B14-Straße, A4/Schweiz. Später wurde als Firmensitz S10 in der Schweiz eingetragen. Das Aktienkapital des Unternehmens lag bei CHF 200.000,- in einer Stückelung von 20.000.000 Inhaberaktien zu je CHF 0,01. Bereits am 29.10.2007 erfolgte der Antrag auf Einbeziehung der Aktien der M12 in den Freiverkehr der E4, in G2, und die Skontrozuteilung durch die Firma Q6. Verwaltungsrat der M12 war bis zum 14.5.2008 ein N14. Nachdem dieser sein Amt niedergelegt hatte, wurde der anderweitig Verfolgte M13 als Verwaltungsrat eingetragen, der mit Vertrag vom 1.6.2008 auch zum Geschäftsführer der nun M14 genannten Gesellschaft bestellt wurde.
82Bei der M12 handelte es sich um eine reine Vorratsgesellschaft ohne jegliches operative Geschäft. In dem o. g. Kaufvertrag vom 28.11.2007 hieß es hierzu: „Die Gesellschaft wurde als Vorratsgesellschaft gegründet und hat bis jetzt keinerlei operative Tätigkeit ausgeübt. Die Gesellschaft hat keine weiteren Assets. Die rechnerische Marktkapitalisierung hat keinen Bezug zu dem realen Wert der gehaltenen Aktien.“
83Ergänzend zu dem Kaufvertrag schlossen die H9 und die T16 Ltd. am 28.11.2007 noch eine weitere Vereinbarung. In § 7 dieser Vereinbarung weist die H9 als Verkäuferin darauf hin, dass die „M12 zwar gelistet ist, es aber bisher keinen Börsenhandel gegeben hat. Die Verkäuferin betont, dass die M12 keinerlei Assets in ihren Büchern führt und zurzeit kein operatives Geschäft betrieben wird“.
84Sowohl der Kaufvertrag als auch die ergänzende Vereinbarung vom 28.11.2007 wurden von dem früheren Mitangeklagten T15 als Geschäftsführer der T16 Ltd. unterzeichnet. Dem Angeklagten L1, der die Vertragsverhandlungen mit den Verkäufern geführt hatte, war der Inhalt des Kaufvertrages und der ergänzenden Vereinbarung bekannt.
85Am 11.3.2008 wurden sodann 1 Mio. Aktien der M12 und am 24.4.2008 17,6 Mio. Aktien dieser Gesellschaft auf das seit dem 18.1.2008 von dem Angeklagten L1 betreute Treuhanddepot Nr. 609823143 bei der I19 in E1 transferiert. Der Angeklagte L1 wusste, dass die Betreuung des Treuhanddepots durch ihn den Vorteil bot, dass die kontoführende Bank ihm als Rechtsanwalt mehr Vertrauen entgegenbringen würde als einer anderen Person.
86Der frühere Mitangeklagte M11 und der anderweitig Verfolgte A3 beauftragten zunächst einen M15 mit der Erstellung einer Internetseite für die M14. Den entstandenen Entwurf erhielt der Angeklagte L1 per email übersandt. Später beauftragte der Angeklagte L1 den früheren Mitangeklagten E3 mit der Erstellung einer solchen Internetseite. E3 hatte nach seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der F1-Corp. sporadischen Kontakt mit dem Angeklagten L1 gehalten. Er wollte zu dieser Zeit einen Gewinnspiel-Eintragsservice eröffnen und hoffte hierbei auf die Unterstützung des Angeklagten L1. Bei einem Treffen mit dem Angeklagten L1 erzählte dieser dem früheren Mitangeklagten E3 von der M14, die bereits börsennotiert sei und für die eine Internetseite erstellt werden müsse. E3 sagte dem Angeklagten L1 zu, sich hierum zu kümmern. Bei einem weiteren Treffen übergab L1 dem E3 einen Betrag in Höhe von 5.000 €, mit dem dieser jemanden für die Erstellung der Internetseite organisieren sollte. E3 nahm dann in einem Call-Shop und Internetcafe Kontakt mit einem jungen Türken auf, von dem bekannt war, dass er gegen Bezahlung derartige Dienstleistungen erbringt. Dieser erhielt eine Anzahlung in Höhe von 2.000 €. 1-2 Tage später meldete sich der Türke bei dem vormaligen Mitangeklagten E3 und fragte nach Inhalten für die Internetseite. E3 hielt dann diesbezüglich Rücksprache mit dem Angeklagten L1. L1 erklärte sodann, dass es bei der M14 um den Energiesektor und Gezeitenkraftwerke in der Nordsee gehe. Dies sei jedoch alles noch im Aufbau und es seien erst noch Investitionen nötig. Auf Nachfrage des E3, wann denn die Gezeitenkraftwerke gebaut würden, antwortete L1: „In fünfzig Jahren!“. Spätestens jetzt wusste E3, dass wiederum objektiv wertlose Aktien mittels tatsächlich unzutreffender Anpreisungen an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden sollten. Dennoch entschied er sich weiter mitzumachen, weil er sich von dem Angeklagten L1 Hilfe bei dem Aufbau eines Gewinnspiel-Eintragsservices erhoffte und sich außerdem – wie schon beim Vertrieb der F1-Corp. – erhebliche finanzielle Vorteile durch den Vertrieb der Aktien versprach.
87Am 18.4.2008 versandte der Angeklagte L1 an E3 eine SMS mit folgendem Inhalt: „Ausser den kontakt daten soll die ratte kreativ sein und alle fehlende inhalte mit irgendeinem scheiss bestücken. Kontakt daten gibt es dann Mittwoch.“
88Ferner wies der Angeklagte L1 E3 an, dass man sich die Inhalte der Internetseite auch von der Internetseite der F10 AG abgucken solle. Diese Informationen gab E3 an den jungen Türken weiter, der sodann eine entsprechende Internetseite erstellte und von dem Angeklagten E3 den Rest der 5.000 € erhielt.
89Zum 14.5.2008 wurde die Firma der Gesellschaft in M14 geändert. Diese Änderung der Firma erfolgte, weil M11, O2 und T15 sowie der Angeklagte L1 gutgläubigen Kapitalanlegern eine tatsächlich nicht bestehende operative Tätigkeit der Gesellschaft im Bereich der regenerativen Energien Glauben machen wollten und die ursprüngliche Firma M12 zu dieser Darstellung nicht passte. Dementsprechend wurde auch der im Handelsregister ursprünglich aufgeführte Unternehmenszweck, der in der Beteiligung an Unternehmungen „insbesondere im Immobilienbereich“ bestehen sollte, in die Beteiligung an Unternehmungen „insbesondere im Energiebereich“ geändert. Veranlasst wurden die Änderungen von dem anderweitigen Verfolgten M13 nach entsprechender Absprache mit M11, O2 und T15 sowie dem Angeklagten L1.
90Die Akquisition von Käufern der Aktien der M14 erfolgte über sog. „Cold Calls“ von Telefonverkäufern. Darüber hinaus wurde zumindest einigen Anlegern auch ein Schriftstück übersandt, das mit M16 überschrieben war und in der Fußzeile den Zusatz ##### aufwies. Nach diesem Schriftstück handelte es sich bei der M14 um eine Beteiligungsgesellschaft, die sich auf Unternehmen in den Bereichen Energie und regenerative Energie konzentriere. Die M14 stelle entsprechenden Unternehmen Kapital, Know-how, Kontakte und Netzwerke zur Verfügung. Der Erfolg könne sich sehen lassen. Die M14 habe schon jetzt eine führende Stellung im Bereich der Energiegewinnung aus Meereskraft.
91Die Aussagen in diesem an Anleger übersandten Schriftstück waren bereits deshalb unrichtig, weil die M14 zu keinem Zeitpunkt anderen Unternehmen Kapital, Knowhow, Kontakte und Netzwerke zur Verfügung stellte. Auch hatte die M14 tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine führende Stellung im Bereich der Energiegewinnung aus Meereskraft inne. Dies war dem Angeklagten L1 auch bekannt. Ob tatsächlich eine Internetseite mit dem o. g. Inhalt unter der Adresse ##### eingerichtet worden war, war nicht festzustellen.
92In der Folgezeit wurden allerdings mindestens zwei ähnliche Internetseiten tatsächlich eingerichtet, die Aussagen über die vermeintliche Tätigkeit der M14 im Bereich regenerativer Energien enthielten. Dabei handelte es sich um die Internetseiten ##### und #####.
93Am 26.8.2008 wurde auf der Internetseite ##### eine Presse-Information der M14 verbreitet, die unter anderem auf die oben genannte Internetseite ##### verwies und folgenden Inhalt hatte:
94S11 August 2008
95Die M14 ist erfreut bekannt geben zu können, dass nun die Sondierungsphase für die avisierten Beteiligungen an innovativen Unternehmen im Bereich der regenerativen Energien starten wird. Die Bestrebung hierbei ist es, den Fokus der Marktführer in diesem zukunftsorientierten Marktsegment auf die M14 zu lenken. Durch die geplanten, frühzeitigen und langfristigen Engagements u. a. in der Frühfinanzierungsphase der jeweiligen Energiegesellschaften, strebt die M14 an sich einen wichtigen Standpunkt in diesem Segment zu erarbeiten. Es ist verstärkt davon auszugehen, dass zur Jahreswende dem Unternehmen konkrete Angebote vorliegen werden, welche die Unternehmensphilosphie bestärken sollen. Das Unternehmen behält sich vor, sämtliche Angebote eingehend zu prüfen und wird frühzeitig eventuelle geplante Schritte bekannt geben. M14 ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Fokus auf Unternehmen in den Bereichen Energie und regenerative Energie in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland. Der Fokus wird hierbei auf der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen liegen, die sicher unerschöpflich sind und daher ein gewaltiges Potential bieten.
96M14
97Zunächst wurden die Aktien der M14 von Telefonverkäufern des anderweitig Verfolgten B2 vertrieben. Dieser war zunächst von dem früheren Mitangeklagten M11 angesprochen worden, der einen Telefonvertrieb für die Aktien der M14 suchte. In der Folgezeit hatte ein weiteres Gespräch in einem Cafe im E1-Hafen stattgefunden, an dem die früheren Mitangeklagten M11 und O2, der Angeklagte L1 sowie die anderweitig Verfolgten B2 und M13 teilgenommen hatten. Bei diesem Gespräch hatte der anderweitig Verfolgte B2 50% des Umsatzes als Provision für den Vertrieb gefordert. Dieser Forderung hatten die anderen Gesprächsteilnehmer – auch der Angeklagte L1 – zugestimmt. Der Angeklagte L1 und M11 äußerten sodann zu dem anderweitig Verfolgten B2: „Die Firma heißt M17. Hier ist die Homepage, hier die WKN. Du kriegst 50 Punkte. Leg los!“
98Der Angeklagte L1 fragte auch den früheren Mitangeklagten E3, ob er einen Telefonvertrieb für die Aktien der M14 organisieren könne. Dabei stellte L1 dem E3 Hilfe bei dessen Projekt eines Gewinnspiel-Eintragsservices und eine Provision für den Aktienverkauf in Höhe von 45 % in Aussicht. Daraufhin kümmerte sich E3 um die Organisation eines Telefonvertriebs und trat mit einem „E9“ in Kontakt, der angeboten hatte, die Aktien der M14 über ein Callcenter zu vertreiben. Über diesen Vertrieb wurden Aktien der M14 vom 11.6.2008 bis zum 3.7.2008 veräußert.
99Von Anfang Juli 2008 bis Anfang September 2008 oblag der Vertrieb der Aktien der M14 dem früheren Mitangeklagten D4, der sich dabei der Telefonverkäufer seines Finanzvertriebs J7 bediente. D4 war Ende Juni 2008 ebenfalls von E3 engagiert worden. E3 hatte dem D4 erläutert, dass es sich bei der M14 um eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft handele und dass ein solches operatives Geschäft in Wirklichkeit auch gar nicht beabsichtigt sei. D4 willigte dennoch ein, die Aktien mittels unzutreffender Anpreisungen an gutgläubige Kapitalanleger zu veräußern, weil er die ihm in Aussicht gestellten Provisionen in Höhe von mindestens 45 % der Verkaufserlöse verdienen wollte. Zwischen Anfang Juli und Anfang September 2008 gelang es D4 mit dem Verkauf der Aktien der M14 einen Umsatz in Höhe von ca. 650.000 € zu erzielen, wofür ihm später Provisionen in Höhe von insgesamt 160.000 € zuflossen.
100Den Anlegern wurde von den Telefonverkäufern des anderweitig Verfolgten B2, des „E9“ und des früheren Mitangeklagten D4 unter Hinweis auf die oben beschriebenen Internetauftritte bzw. das mit www.largo.ag unterschriebene und übersandte Schriftstück suggeriert, dass es sich um ein bereits erfolgreich am Markt befindliches, im Bereich regenerativer Energien tätiges Unternehmen handele. Das Unternehmen befasse sich mit der Energiegewinnung aus Meeresströmen und stehe unmittelbar vor der Erstellung von Projekten. Die M17 sei Patenthalter der Gezeitenkraftwerke im Meer und baue diese auch selbst. Den Anlegern wurde des Weiteren suggeriert, dass eine Übernahme der M14 durch einen großen deutschen Energiekonzern bzw. die F10 AG unmittelbar bevorstehe. Alle diese Aussagen über die M14 waren tatsächlich unzutreffend. Aufgrund dieser unzutreffenden Aussagen der Telefonverkäufer kauften mindestens 80 Anleger für insgesamt 1.352.920,44 € Aktien der M14. Diese Anleger trafen die Entscheidung zum Kauf der Aktien der M14, weil sie den oben genannten unzutreffenden Angaben vertrauten. Die Anleger erzielten später ihrerseits Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 246.018,39 €.
101Im Einzelnen kam es zu den nachfolgend aufgeführten Aktienkäufen:
102Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
B15, *22.03.1944, B16 |
10.233,66 € |
6.775,56 € |
10.200,00 € |
07.08.2008 |
B17, *15.05.1973, J8 |
20.470,00 € |
0,00 € |
607,50 € 11.220,00 € 7.900,50 € |
04.06.2008 08.08.2008 12.08.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
C15, *18.05.1973 |
61,00 € |
3,20 € |
47,85 € |
07.08.2008 |
C16, *29.11.1939, O3/Pom-mern |
1.586,33 € |
0,00 € |
1.555,58 € |
04.07.2008 |
C17, *23.12.1952, O4 |
1.531,10 € |
0,00 € |
1.504,90 € |
05.09.2008 |
C18, *08.02.1969, X15 |
157.893,33 € |
0,00 € |
6942,30 € 5058,00 € 10.725,00 € 20.000,80 € 13.005,00 € 32.000,00 € 47.100,00 € 21.297,00 € |
30.05.2008 30.05.2008 12.06.2008 13.06.2008 19.06.2008 01.07.2008 15.07.2008 12.08.2008 |
C19, *04.04.1968 |
6.763,82 € |
6.545,61 € |
950,00 € 1.283,40 € 4.480,00 € |
28.05.2008 02.06.2008 02.06.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
C20, *19.11.1961, F11 |
53.300,33 € |
49.035,26 € |
20,6 € 6.400 € 1999,8 € 4524,29 € 12.296 € 9.999,65 € 2.092,23 € 9.000,6 € 1.440 € 5.000,25 € |
29.05.2008 29.05.2008 29.05.2008 02.06.2008 02.06.2008 12.06.2008 02.07.2008 07.07.2008 24.07.2008 06.08.2008 |
C21, *27.05.1960, Leipzig |
8.155,60 € |
10.215,12 € |
8.145,60 € |
29.05.2008 |
C22, *06.08.1960, M19 |
1.751,33 € |
686,85 € |
980,00 € 750,00 € |
05.06.2008 08.09.2008 |
E10, *02.06.1960, B18 |
2.007,85 € |
0,00 € |
1.993,75 |
18.06.2008 |
F12, *19.04.1962, X16 |
6.702,78 € |
0,00 € |
3.900,39 € 1.960,00 € 795,00 € |
17.06.2008 06.08.2008 07.08.2008 |
G6, *24.11.1935 |
5.070,39 € |
0,00 € |
5070,39 € (Gebühren nicht bekannt) |
09.06.2008 |
G7, *13.11.1944 |
1.024,33 € |
0,00 € |
999,00 € |
14.08.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
H10, *18.12.1958 |
1.010,70 € |
1.040,00 € |
1010,7 € (Gebühren nicht bekannt) |
02.06.2008 |
H11, *22.02.1950, H12 |
697,75 € |
0,00 € |
684,60 € |
05.06.2008 |
H7, *02.01.1938, N6 (Kaufabwicklung über das Depot der Tochter T17) |
12.445,32 € |
0,00 € |
5040,00 € 7328,00 € |
19.06.2008 14.08.2008 |
H13, *05.12.1972, V1 |
656,91 € |
0,00 € |
574,00 € 53,80 € |
19.06.2008 20.06.2008 |
I20, *02.08.1937, C23 |
3.034,95 € |
0,00 € |
3.000,30 € |
01.07.2008 |
I21, *01.03.1976, G8 |
48.881,68 € |
58.314,44 € |
493,56 € 499,96 € 426,08 € 464,28 € 498,00 € 5.000,00 € 1.714,63 € 9.999,90 € 19.800,00 € 177,50 € 11.970,00 € |
14.04.2008 14.04.2008 14.04.2008 16.04.2008 16.04.2008 21.05.2008 23.05.2008 29.05.2008 04.06.2008 09.06.2008 12.06.2008 |
I22, *13.11.1935, X6 |
5.294,22 € |
0,00 € |
5.225,00 € |
26.08.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
I23, *04.01.1942, T18 |
4.629,46 € |
0,00 € |
4.580,00 € |
13.08.2008 |
I24, *19.01.1950, O5 |
6.437,91 € |
0,00 € |
6.375,43 € |
02.06.2008 |
I25, *08.01.1941 |
1.290,00 € |
0,00 € |
1.290,00 € |
11.06.2008 |
I26, *03.09.1977, D5 |
11.063,15 € |
7.019,50 € |
6271,76 € 4728,24 € |
04.06.2008 05.06.2008 |
I27, *15.06.1963, T19 |
15.334,31 € |
8.355,78 € |
468,00 € 2520,00 € 1960,00 € 1399,83 € 1221,90 € 7665,00€ |
27.05.2008 06.06.2008 26.06.2008 09.07.2008 10.07.2008 22.07.2008 |
I28 *21.05.1957, M20 |
1.656,82 € |
0,00 € |
1.639,00 € |
05.09.2008 |
I29, *12.02.1986 |
1.096,88 € |
1.287,76 € |
1.096,00 € |
25.08.2005 |
I30, *13.01.1939, C24 |
3.523,51 € |
0,00 € |
3.504,55 € |
06.06.2008 |
J10, *11.12.1940, X15 |
9.607,34 € |
0,00 € |
9.500,00 € |
04.08.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
K7 Q1, *09.04.1964, T19 |
19.395,68 € |
0,00 € |
6.534,50 € 625,00 € 625,00 € 6.751,68 € 1248,32 € |
02.06.2009 02.06.2009 02.06.2009 03.06.2009 03.06.2009 |
K2, *27.01.1930, X3 |
2.541,33 € |
2.213,66 € |
2.522,52 € |
13.06.2008 |
L22, *10.08.1928, K8 |
5.215,32 € |
0,00 € |
2.290,00 € 2.900,00 € |
07.08.2008 12.08.2008 |
L23, Walter, *04.03.1946, I31 |
76.636,30 € |
0,00 € |
2.500,00 € 36.411,00 € 36.869,00 € |
06.08.2008 12.08.2008 12.08.2008 |
L24, *22.06.1946, M21 |
58.003,29 € |
3.839,17 € |
5.600,00€ 31.502,40€ 20.252,16€ |
19.06.2008 03.07.2008 08.07.2008 |
L25, *13.07.1970, T20 |
2.080,47 € |
0,00 € |
2.036,00 € |
08.06.2008 |
L26, *06.01.1943, M22 |
9.907,80 € |
0,00 € |
9.800,00 € |
05.06.2008 |
L27, *09.08.1947, C23 |
22.516,28 € |
24.200,71 € |
5350,00 € 3000,00 € 8640,00 € 1545,00 € 1080,00 € 1055,64 € 1202,10 € 510,00 € |
19.05.2008 12.06.2008 16.06.2008 18.06.2008 20.06.2008 26.06.2008 14.07.2008 17.07.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
L15, *01.11.1954, M2 |
3.321,48 € |
0,00 € |
3.300,00 € |
04.06.2008 |
L28, |
10.737,05 € |
0,00 € |
362,88 € 10.320,66 € |
02.06.2008 06.06.2008 |
M23, *21.06.1984, |
1.010,70 € |
2,98 € |
1.000,00 € |
15.07.2008 |
N15, *04.07.1939, I32 |
981,93 € |
146,23 € |
968,75 € |
07.08.2008 |
N11, *18.05.1933, C13 |
180.884,22 € |
15.076,30 € |
2.200,00 € 6.900,00 € 11.700,00 € 6.759,36 € 3.256,00 € 3.500,00 € 5.250,00 € 6.400,00 € 3.390,00 € 20.513,44 € 40.019,13 € 3.290,00 € 24.122,95 € 28.347,85 € 28.016,16 € 1.734,84 € |
29.05.2008 29.05.2008 11.06.2008 18.06.2008 23.06.2008 24.06.2008 24.06.2008 01.07.2008 08.07.2008 08.07.2008 09.07.2008 22.07.2008 22.07.2008 23.07.2008 22.08.2008 22.08.2008 |
N16, *06.12.1952, B19 |
4.770,60 € |
0,00 € |
4.751,90 € |
25.08.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
O6, *20.05.1954, M24 |
11.384,98 € |
0,00 € |
2.837,12 € 8.500,00 € |
02.06.2008 09.06.2008 |
P3, *11.09.1926, C25 |
8.755,70 € |
323,50 € |
1.500,00 € 7.150,00 € |
29.09.2008 02.10.2008 |
Q7, Jan, *15.02.1976, B20 |
2.064,39 € |
941,89 € |
2.040,34 € |
04.06.2008 |
S6, *03.11.1946, C14 |
15.518,84 € |
1.492,43 € |
1.455,00 € 4.100,00 € 8.048,00 € 1.800,00 € |
13.06.2008 26.06.2008 07.08.2008 25.08.2008 |
S12, *10.12.1946 |
42.966,38 € |
0,00 € |
330,33 € 2970,00 € 18.202,24 € 9100,26 € 6748,00 € 5178,43 € |
04.06.2008 04.06.2008 19.06.2008 08.07.2008 21.07.2008 08.08.2008 |
S7, *15.04.1943, L20 |
1.157,41 € |
0,00 € |
1.136,50 € |
23.06.2008 |
S13, *13.08.1959, F13 |
2.594,80 € |
3.051,93 € |
779,65 € 427,15 € 1.388,00 € |
21.07.2008 08.07.2008 20.06.2008 |
S14, *27.06.1941, H14 |
3.128,19 € |
0,00 € |
3.110,80 € |
11.06.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
T21, *17.10.1935, N17 |
55.900,64 € |
0,00 € |
16.544,32 € 2.448,50 € 19.079,58 € 17.226,00 € |
15.07.2008 01.07.2008 22.08.2008 07.08.2008 |
T22, *13.03.1964, C26 |
111.861,99 € |
0,00 € |
6.000,20 € 13.750,25 € 18.000,40 € 17.500,00 € 43.200,00 € 12.199,27€ |
29.05.2008 29.05.2008 04.06.2008 24.06.2008 26.06.2008 06.08.2008 |
T23, *29.09.1945, V2 |
17.864,94 € |
0,00 € |
10.465,00 € 4.100,00 € 3.100,00 € |
08.07.2008 26.06.2008 18.06.2008 |
T24, *24.10.1950 |
2.015,00 € |
1.364,14 € |
1.992,90 € |
12.08.2008 |
T25, *26.02.1964 |
886,30 € |
346,85 € |
440,00 € 420,00 € |
04.06.2008 06.06.2008 |
T26, *31.08.1930, I33 |
7.952,42 € |
6.679,14 € |
6.000,40 € 1.900,00 € |
01.06.2008 27.05.2008 |
T27, *22.02.1961, C27 |
850,65 € |
616,35 € |
837,00 € |
06.08.2008 |
T28, Q1, *04.05.1949, verstorben am 30.03.2009 |
129.589,86 € |
19.645,27 € |
2.415,00 € 1.966,50 € 1.880,00 € 1.152,48 € 8.400,28 € 8.624,66 € 71.920,00 € 6.600,00 € 1.067,71 € 1.680,00 € 15.083,88€ |
02.06.2008 04.06.2008 05.06.2008 05.06.2008 23.06.2008 30.06.2008 09.07.2008 01.07.2008 05.06.2008 06.06.2008 01.09.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
T11, *30.03.1914 |
3.626,19 € |
0,00 € |
3.585,00 € |
03.06.2008 |
T29, * 19.05.1971, N18 |
4.109,88 € |
0,00 € |
2850,00 € 1200,00 € |
01.10.2008 20.10.2008 |
T30, *18.02.1948, I1 |
4.046,84 € |
0,00 € |
4.003,60 € |
12.06.2008 |
T31, *27.06.1951, L29 |
4.124,06 € |
0,00 € |
4.080,00 € |
09.06.2008 |
T32, *05.01.1939 |
15.878,82 € |
0,00 € |
6.534,50 € 625,00 € 6.751,68 € 1.248,32 € |
02.06.2008 02.06.2008 03.06.2008 03.06.2008 |
U9, *07.03.1939, M25 |
4.217,07 € |
6.865,00 € |
4.200,21 € |
29.05.2008 |
U10, *01.06.1944, H15 |
6.400,12 € |
2.728,12 € |
980,00 € 900,00 € 960,00€ 1.350,00 € 1.150,00 € 900,00 € |
05.06.2008 13.06.2008 26.06.2008 08.07.2008 15.08.2008 25.08.2008 |
U7, *27.04.1924, E7 |
1.087,10 € |
0,00 € |
478,40 € 547,20 € |
13.06.2008 12.08.2008 |
V3, *20.06.1947 |
525,25 € |
0,00 € |
510,00 € |
25.06.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
W3, *09.12.1948, L21 |
6.113,40 € |
0,00 € |
1.568,00 € 360,00 € 3.185,40 € 1.100,00 € |
18.06.2008 26.06.2008 07.07.2008 06.08.2008 |
W4, H16 |
1.292,22 € |
1.188,19 € |
1.282,24 € |
26.06.2008 |
W5, *18.02.1934 |
3.627,54 € |
3.178,91 € |
1.911,00 € 1.683,00 € |
11.06.2008 06.06.2008 |
W6, *22.04.1924, L30 |
21.390,85 € |
0,00 € |
21.150,00 € |
05.06.2008 |
W7, *14.09.1925 |
390,75 € |
0,00 € |
360,00 € |
27.05.2008 |
X17, *13.11.1950, T33 |
4.748,05 € |
0,00 € |
3.000,00 € 1.680,00€ |
03.06.2008 05.06.2008 |
X18, *26.05.1949, F14 |
193,15 € |
141,54 € |
180,00 € |
11.06.2008 |
X19, *03.01.1935, I1 |
24.368,58 € |
0,00 € |
2.101,70 € 14.177,84 € 7.800,00 € |
11.06.2008 26.06.2008 08.08.2008 |
X20, *06.08.1935, D6 |
10.839,37 € |
0,00 € |
10.718,75 € |
05.06.2008 |
Geschädigter |
Kaufsummen inkl. Gebühren und Provisionen |
Erlöse abzüglich Gebühren und Provisionen |
Kaufsummen exkl. Gebühren |
Kaufdatum |
X21, Dr., *05.02.1945, J10 (USA) |
6.733,50 € |
2.697,00 € |
1.800,00 € 3.990,00 € 973,50 € |
06.07.2008 12.06.2008 02.06.2008 |
X22, *20.04.1939, S14 |
13.500,00 € |
0,00 € |
3.500,00 € 9.999,81 € |
08.08.2008 29.08.2008 |
Summe |
1.352.920,44 € |
246.018,39 € |
Der Angeklagte L1 wusste ebenso wie die früheren Mitangeklagten M11, O2, T35, E3 und D4 sowie der anderweitig Verfolgte M13, dass die Telefonverkäufer die Aktien der M14 gegenüber den Anlegern mit derartig unzutreffenden Angaben bewarben und dass die Anleger im Vertrauen auf diese Aussagen Aktien der Gesellschaft kauften.
115In der Zeit vom 26.5.2008 bis zum 4.9.2008 wurden 3.867.461 Aktien aus dem von dem Angeklagten L1 betreuten Treuhanddepot bei der I19 über eine ### AG verkauft. Im Gegenzug gingen Erlöse in Höhe von insgesamt 1.036.187,91 € auf dem von dem Angeklagten L1 betreuten Treuhandkonto bei der I19 ein. Allein bis zum 15.7.2008 gingen auf dem Treuhandkonto Gutschriften der ### AG in Höhe von 700.431,19 € ein. Die Differenz zu den Kaufsummen der Anleger beruht auf angefallenen Kosten und Provisionen sowie aus dem Weiterverkauf von Aktien durch die Anleger. Von den Erlösen wurden auf Veranlassung des Angeklagten L1 15.000 € bar abgehoben und 139.122,50 € auf ein Konto Nr. ######### der Rechtsanwälte L1, U1, I34 transferiert.
116Auf Seiten der ### AG agierte bei dem Aktienverkauf unter anderem der Zeuge C28, der Vorstandsmitglied der ### AG und bei dieser für die Kundenbetreuung sowie den Kundenhandel zuständig ist. Diesem hatte der Angeklagte L1 die Kontaktdaten der I19 mitgeteilt. Ferner hatte der Angeklagte L1 dem Zeugen C28 per email einen Herrn „N19“ als Koordinator des Aktienverkaufs vorgestellt. Bei diesem Herrn „N19“ handelte es sich um den anderweitig Verfolgten M13, der unter dem falschen Namen „N19“ mit dem Zeugen C28 die einzelnen Verkäufe besprach. Dass der anderweitig Verfolgte M13 tatsächlich nicht „N19“ hieß, war dem Angeklagten L1 bekannt.
117Dem Verlangen der Telefonvertriebe nach einer Barzahlung der Provisionen kam der Angeklagte L1 nur ungern nach, weil er nach seinen Erfahrungen mit der D2 beim Vertrieb der Aktien der F1-Corp. wusste, dass Barabhebungen von Treuhandkonten von den Banken als ungewöhnlich angesehen werden. Deshalb hatte der frühere Mitangeklagte T35 als Vertreter der T16 Ltd. für diese mit dem anderweitig verfolgten Rechtsanwalt C29, der gegen eine Provision von 5 % der eingehenden Gelder zur Barabhebung und Weiterleitung derselben bereit war, einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Anschließend wurden auf Veranlassung des Angeklagten L1 von den Taterlösen insgesamt 619.000 € auf ein Konto des Rechtsanwaltes C29 bei der E11 AG überwiesen. Von diesen Beträgen händigte der anderweitig Verfolgte C29 bei mehreren Gelegenheiten in bar insgesamt 496.565 € an T35 und weitere Beträge an den anderweitig Verfolgten M13 aus. Diese Geldbeträge wurden unter anderem an die oben genannten Vertriebe des anderweitig Verfolgten B2, des „E9“ und des D4 weitergeleitet. So erhielt E3 von dem anderweitig Verfolgten M13 in zwei Fällen jeweils 50.000 €, die er nach Abzug einer Provision von jeweils 7.500 € für sich an D4 übergab.
118Am 14.8.2008 erstattete die E11 AG aufgrund der Barabhebungen durch den anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt C29, dessen Kanzlei sich in N20 befand, eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Hiervon erfuhr der Angeklagte L1, wobei nicht festzustellen war, woher er diese Kenntnis erlangte. In einem Telefongespräch mit dem früheren Mitangeklagten M11 am 4.9.2008 ab 19:57 Uhr äußerte der Angeklagte L1 über den anderweitig Verfolgten C29, dass „ein brennender Öltanker ein Scheißdreck dagegen sei“. Am 9.9.2008 versandte der Angeklagte L1 an den früheren Mitangeklagten T35 eine SMS mit folgendem Inhalt: „Hallo T35. Falls es morgen nicht unbedingt notwendig ist, würde ich den Termin bei unserem brennenden Freund nicht wahrnehmen.“
119Ende August 2008 stockte der Vertrieb der Aktien, weil der frühere Mitangeklagte D4 sich entschieden hatte, aus dem Vorhaben auszusteigen.
120Um D4 zur Fortsetzung des Vertriebs der Aktien zu bewegen, fand am 19.9.2008 ein Treffen statt, an dem der frühere Mitangeklagte D4, der Angeklagte L1, der anderweitig Verfolgte D7 und ein U11 teilnahmen. Ursprünglich sollte dieses Treffen in dem Restaurant „Q8“ in den E1- T14 stattfinden. An diesem Tag sandte der Angeklagte L1 dem anderweitig Verfolgten D7 eine SMS, in der er fragte, ob man nicht einen anderen Ort wählen könne, weil ihm – L1 – dort „zu viele Ohren und Bullen seien, um frei zu sprechen“. Daraufhin fand das Treffen vor einem Geschäft der Kette „X23“ statt.
121Am 26.9.2008 fand ein weiteres Treffen im Kinokomplex am E1- Hauptbahnhof statt, an dem der frühere Mitangeklagte D4, der Angeklagte L1 sowie die anderweitig Verfolgten D7 und M13 teilnahmen. Bei dem Gespräch äußerte auch der anderweitig Verfolgte M13 Bedenken hinsichtlich des weiteren Vertriebes. Noch am selben Tag erklärte der Angeklagte L1 gegenüber dem anderweitig Verfolgten D7 in einer SMS: „Wir bekommen für 120 plus Kasse was neues und nach dem Auftritt des italienischen Staatsanwaltes von gerade habe ich echt Angst, dass uns das Schwein alle in die Pfanne haut. Reden wir morgen noch mal drüber.“ Mit dem „italienischen Staatsanwalt“ meinte der Angeklagte L1 den anderweitig Verfolgten M13. Welche Rolle der anderweitig Verfolgte D7 bei dem Vertrieb der Aktien der M14 spielte, war nicht festzustellen.
122Parallel zu den Bemühungen, den früheren Mitangeklagten D4 zum weiteren Vertrieb der Aktien zu bewegen, versuchte der anderweitig Verfolgte M13, den Aktienmantel an Dritte – unter anderem an russische „Investoren“ – zu veräußern. Zudem entwickelten der Angeklagte L1 sowie die früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 die Idee, durch einen Kreditantrag der T16 Ltd. bei der P4 in Österreich weitere Gelder zu generieren, wobei Aktien der M14 beliehen werden sollten. Der P4 gegenüber sollte angegeben werden, dass der Kredit zur Finanzierung einer Übernahme durch die M14 verwendet werden sollte. Um diese Darstellung plausibel zu machen, suchte der Angeklagte L1 tatsächlich nach einem Unternehmen, das von der M14 übernommen werden könnte.
123Im Herbst 2008 trat der Angeklagte L1 an den Zeugen X14 heran, erklärte diesem, dass die M14 einen passenden Übernahmekandidaten suche und fragte, ob er einen solchen Übernahmekandidaten benennen könne.
124Am 18.11.2008 wurde auf den oben genannten Internetseiten der M14 sowie über den Newsticker www.##-######.de eine Unternehmensmeldung verbreitet, nach der die M17 AG in Endverhandlungen über die Übernahme eines englischen Biogasunternehmens stehe.
125Tatsächlich gab es keine Übernahmeverhandlungen zwischen Verantwortlichen der M14 und den Verantwortlichen eines englischen Biogasunternehmens. Die angeblichen Bemühungen des Angeklagten L1 um ein zu übernehmendes Unternehmen erfolgten ausschließlich zu dem Zweck, der P4 vorzuspiegeln, dass die M14 eine operativ tätige Beteiligungsgesellschaft im Energiesektor sei.
126Am 9.7.2009 wurde die M14 von Amts wegen als aufgelöst erklärt.
127Am 10.2.2009 erfolgte eine Durchsuchung der Anwaltskanzlei des Angeklagten L1 durch das LKA-NRW. Bei dieser Durchsuchung wurde eine Kunststoffbox aufgefunden und sichergestellt, in der sich unter anderem zwei norwegische Reisepässe befanden, die auf die Namen T36 und H17 ausgestellt waren. Diese Box befand sich im Besprechungsraum des Angeklagten L1 neben seinem Büro. Neben den norwegischen Pässen befanden sich in der Box ein Schreiben der T37 Niederrhein an den Angeklagten L1 zur Übersendung seiner T37 Maestro-Card, ein Versicherungsantrag des Angeklagten L1 für den Abschluss einer Hausratversicherung, eine Ablesequittung für die Heizung der Wohnung des Angeklagten L1, ein Kündigungsschreiben bezüglich dieser Wohnung, eine Ummelde-Bescheinigung des Angeklagten L1, ein von dem Angeklagten L1 abgeschlossener Stromversorgungsvertrag, ein Übergabeprotokoll hinsichtlich der oben genannten Wohnung des Angeklagten L1 und ein Vertrag über eine Bürgschaftsübernahme zwischen der I19 und dem Angeklagten L1. Bei den aufgefundenen norwegischen Reisepässen handelte es sich um Totalfälschungen. Die gefälschten norwegischen Reisepässe hatte der Angeklagte L1 beschafft, um sie gewinnbringend weiter zu veräußern. Dabei wusste er sicher, dass seine „Kunden“ diese Ausweise bei Grenzkontrollen vorlegen würden, um ihre ungehinderte Einreise zu ermöglichen. Dem Angeklagten L1 kam es auch darauf an, seinen „Kunden“ diese Möglichkeit zu verschaffen.
128III.
129Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Im Einzelnen:
1301.
131Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten L1 beruhen auf seinen Angaben.
1322.
133Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten D1 beruhen auf seinen Angaben. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 30.11.2009 und dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts E1 vom 24.2.2003.
1343.
135Die Feststellungen zu der unter II. 1. dargestellten Tat beruhen unter anderem auf den Angaben des Angeklagten D1, die das Gericht überprüft und für glaubhaft befunden hat. Der Angeklagte L1 hat sich nicht zur Sache eingelassen. Er ist aufgrund der Angaben des Mitangeklagten D1, der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3, der Aussagen der Zeugen B2, G3, L2, K6, KHK M26 und weiterer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführter Beweismittel überführt.
136Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zur Anbahnung der Tat, zu dem von dem Angeklagten D1 und dem anderweitig Verfolgten B2 gefassten Tatentschluss, zu der von ihnen geplanten Aufgabenverteilung und der von ihnen beabsichtigten Einbeziehung des Angeklagten L1 beruhen auf den Angaben des Angeklagten D1, die das Gericht auf ihre Richtigkeit überprüft und für glaubhaft befunden hat.
137Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen – soweit sie den Angeklagten D1 betreffen – auf dessen Angaben sowie aus Rückschlüssen, welche die Kammer aus seiner Einlassung gezogen hat. Der Angeklagte D1 hat bekundet, dass für ihn klar gewesen sei, dass es am Anfang keine Pokerplattform und kein operatives Geschäft geben würde, obwohl die Anleger mit dem Argument einer Pokerplattform geworben werden sollten. Auf Nachfrage hat er zudem bekundet, dass er von Anfang an Zweifel daran gehabt habe, dass es tatsächlich zu einer Verwirklichung der geplanten Pokerplattform kommen würde und damit gerechnet habe, dass es hierzu nicht kommen würde. Er habe auf eine Verbesserung seiner damals schwierigen finanziellen Situation durch die Aktienverkäufe gehofft.
138Die Feststellungen zum Inhalt des ersten Gesprächs zwischen dem anderweitig Verfolgten B2 und dem Angeklagten L1 über die Betreuung eines Treuhandkontos für die Aktienverkäufe sowie über die grundsätzliche Vereinbarung einer vom Erlös abhängigen Vergütung des Angeklagten L1 beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2, der Inhalt und Verlauf dieses ersten Gesprächs im Wesentlichen so bekundet hat, wie unter II. 1. festgestellt. Die Aussage des Zeugen B2 wird insoweit auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten D1. Danach habe er – D1 – dem Zeugen B2 gesagt, dass sie jemanden bräuchten, der ein Treuhandkonto für den Verkauf der Aktien zur Verfügung stelle. B2 habe dazu gesagt, dass dies kein Problem sei, er arbeite insoweit schon seit Jahren mit einem Rechtsanwalt zusammen. Irgendwann sei B2 zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass das mit dem Treuhandkonto mit dem Rechtsanwalt abgeklärt sei. Den Rechtsanwalt habe er „D8“ genannt. Erst später habe er – D1 – erfahren, dass dies der Angeklagte L1 gewesen sei.
139Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten L1 zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs mit dem Zeugen B2 ergeben sich aus Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem von dem Zeugen B2 geschilderten Verhalten des Angeklagten L1 zieht. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2 hat der Angeklagte L1 weder bei diesem ersten Gespräch noch zu einem späteren Zeitpunkt Fragen über die zu verkaufenden Aktien oder das Geschäft der betreffenden Aktiengesellschaft gestellt. Entsprechende Nachfragen erfolgten auch nicht, als dem Angeklagten L1 der Aktienkaufvertrag vorlag, nach dem die Gesellschaft über keinerlei Vermögensgegenstände verfügte. Hinzu kommt die Forderung des Angeklagten L1 nach einer höheren Vergütung, als sie der anderweitig Verfolgte B2 ursprünglich angeboten hatte. Nach Ansicht der Kammer lassen diese Indizien in ihrer Gesamtheit den Schluss darauf zu, dass es dem Angeklagten L1 von Anfang an um die eigene Bereicherung sowie die Bereicherung der übrigen Mittäter ging und ihm die Werthaltigkeit der verkauften Aktien gleichgültig war.
140Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten D1 über den Zeugen G3 und den anderweitig Verfolgten Q1 einen sog. Aktienmantel zu erwerben, beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D1, der diese Bemühungen so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt. Die Einlassung des Angeklagten D1 wird insoweit gestützt durch die Aussage des Zeugen G3. Der Zeuge G3 hat hierzu im Wesentlichen bekundet, dass ihm irgendwann im Jahr 2006 ein Kaufinteressent für eine börsennotierte Gesellschaft zugeführt worden sei, der sich ihm am Telefon als Herr I2 vorgestellt habe. Nach vereinzelten Telefonaten im Jahr 2007 habe er ihn an Herrn Q1 mit dem Hinweis weitervermittelt, dass Herr Q1 ihm sicherlich eine Gesellschaft verkaufen könnte. Soweit er sich noch erinnere, habe Herr Q1 ihm gegenüber später einmal erklärt, dass er die F2 an Herrn I2 verkauft habe. Die Aussage des Zeugen G3 stützt mithin auch die Feststellung, dass tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter der F2-AG und der Aktien der F1-Corp. der anderweitig Verfolgte Q1 und nicht eine Frau L5 war.
141Die Feststellung, dass auch die Aktien der Gesellschaft „N2“ über ein von dem Angeklagten L1 betreutes Treuhandkonto bzw. Treuhanddepot veräußert wurden, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen KHK M26, nach der eine Auswertung von Kontounterlagen der Kanzlei L1 ergeben habe, dass auch die Aktien der „N2“ über ein von dem Angeklagten L1 betreutes Treuhandkonto bzw. Treuhanddepot vertrieben worden seien. Dies wird zudem bestätigt durch die Aussage der Zeugin K6 (Angestellte der D2 AG), nach der Aktien dieser Gesellschaft ebenfalls in einem von dem Angeklagten L1 betreuten Treuhanddepot lagen.
142Die Feststellungen zur Gründung der F1-Corp., ihrer Umfirmierung, ihrem Unternehmenssitz, ihrem Aktienkapital, ihrem im Handelsregister angegebenen Unternehmenszweck und zur Person ihres Verwaltungsrats ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Handelsregisterauszügen des Kantons A4 vom 4.12.2006 und 11.4.2008 sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Statuten der F1-Corp. vom 23.11.2006 (BMO II, Lasche 1, Blatt 6 ff., Blatt 22; BMO II, Lasche 2, Blatt 31 f.).
143Die Feststellungen zur Übermittlung der Personaldaten des L3 an den anderweitig Verfolgten B2 und zu ihrer Herkunft beruhen auf den Angaben des Angeklagten D1. Die Angaben des Angeklagten D1 zur Herkunft der Personaldaten des L3 werden gestützt und bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D1 (BMO XI, Band 2, Blatt 225), nach der er am 29.12.2006 zweimal die email-Adresse #########@###.de mit dem Passwort ######## übersandt bekam und eine dieser SMS öffnete. Die Feststellungen zur Person des L3 beruhen auf der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamts vom 4.7.2008.
144Die Feststellung, dass der anderweitig Verfolgte B2 in der Folgezeit auch als L3 auftrat, beruht auf seiner entsprechenden Aussage und der Aussage der Zeugin K6. Der Zeuge B2 hat diesbezüglich unter anderem bekundet, dass er einmal unter dem Namen L3 bei der D2 angerufen habe. Er habe wissen wollen, wie viele Aktien sich noch im Treuhanddepot befanden. Man habe ihm jedoch keine Auskunft gegeben. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage der Bankangestellten K6, nach der eine Kollegin von ihr einen entsprechenden Anruf eines Herrn L3 erhalten, aber keine Auskunft erteilt habe.
145Die Feststellungen zum Inhalt des zweiten Gesprächs zwischen dem Zeugen B2 und dem Angeklagten L1 in dessen Kanzlei beruhen auf der Aussage des Zeugen B2, der das Gespräch so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt. Die Feststellungen zum Erwerb der E2 Ltd. beruhen auf den Angaben des Angeklagten D1 und der Aussage des anderweitig Verfolgten B2. So hat der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen, dass B2 mit den von ihm übermittelten Daten des L3 „wohl“ die E2 Ltd. gekauft habe. Wie das genau mit der E2 abgelaufen sei, wisse er allerdings nicht. Jedenfalls habe B2 ihm frühzeitig gesagt, dass er eine Ltd. und für deren Erwerb einen Strohmann brauche, und zu diesem Zweck habe er ihm die Daten des L3 gegeben. Der Zeuge B2 hat angegeben, dass er wisse, dass die E2 auf die Personaldaten des L3 gegründet worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wer die E2 gegründet habe. Aufgrund dieser Aussagen war nicht sicher festzustellen, ob es tatsächlich der Zeuge B2 war, der den Erwerb der E2 Ltd. organisierte. Vielmehr lässt sich nicht sicher ausschließen, dass eine dritte Person den Erwerb der E2 Ltd. tatsächlich organisierte.
146Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 auch bei ihrem zweiten Gespräch keine Fragen zu der Aktiengesellschaft stellte, beruht auf der entsprechenden Aussage des Zeugen B2. Die weiteren den Angeklagten L1 betreffenden Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten L1 zieht. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2 hat der Angeklagte L1 weder bei dem ersten noch bei dem zweiten Gespräch über den Aktienverkauf Fragen über die zu verkaufenden Aktien oder das Geschäft der betreffenden Aktiengesellschaft gestellt. Auch der Umstand, dass nun auf der Käuferseite ein bisher nicht in Erscheinung getretener L3 als geschäftsführender Gesellschafter einer E2 Ltd. stehen sollte, war für den Angeklagten L1 kein Anlass zu derartigen Nachfragen. Entsprechende Nachfragen erfolgten auch später nicht, als dem Angeklagten L1 der Aktienkaufvertrag vorlag, nach dem die Gesellschaft über keinerlei Vermögensgegenstände verfügte. Hinzu kommt die bereits beim ersten Gespräch geäußerte Forderung des Angeklagten L1 nach einer höheren Vergütung, als sie der Zeuge B2 ursprünglich angeboten hatte. Aufgrund dieser Umstände hat der Zeuge B2 auch bekundet, dass allen Beteiligten, womit er L1, D1, sich selbst und die Telefonverkäufer meine, klar gewesen sei, dass Aktien eines Börsenmantels ohne operatives Geschäft veräußert werden sollten. Nach Ansicht der Kammer lassen die genannten Indizien in ihrer Gesamtheit den Schluss darauf zu, dass es dem Angeklagten L1 von Anfang an um die eigene Bereicherung sowie die Bereicherung der Mittäter ging und ihm die Werthaltigkeit der verkauften Aktien gleichgültig war.
147Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten L1 geführten Kaufvertragsverhandlungen und zu dem Aufsetzen des Aktienkaufvertrages beruhen auf der Aussage des Zeugen B2. Der Zeuge B2 hat auch insoweit glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L1 ihm gesagt habe, dass er den Aktienkaufvertrag aufsetzen und ihn dann noch mal anrufen werde. L1 habe ihm gesagt, dass er den Vertrag aushandeln würde. Irgendwann habe L1 ihn angerufen und gesagt, dass mit dem Vertrieb begonnen werden könne, weil die Aktien in seinem Depot angekommen seien. Diese Aussage des Zeugen B2 wird insoweit durch die Einlassung des Angeklagten D1 gestützt, als sich aus dieser ergibt, dass jedenfalls der Angeklagte D1 die weiteren Kaufvertragsverhandlungen nicht geführt hat. Der Angeklagte D1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er die restliche Abwicklung des Kaufs nicht mehr betreut habe, nachdem ihn der Zeuge G3 an den anderweitig Verfolgten Q1 verwiesen habe, um den Kauf der F2 und die Kaufabwicklung zu klären. Er habe die Kontaktdaten des Q1 an B2 weitergegeben. Ob dieser oder L1 die Vereinbarungen mit Q1 getroffen habe, wisse er allerdings nicht.
148Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 von dem anderweitig Verfolgten Q1 einen Musterkaufvertrag erhalten hat, der bereits eine Formulierung dahingehend enthielt, dass die Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden sollten, über keinerlei Vermögensgegenstände verfüge, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen G3 und der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufvertragsurkunde vom 04./12.06.2007. Der Zeuge G3 hat bekundet, dass er dem anderweitig Verfolgten Q1 für den Verkauf der F2 einen Musterkaufvertrag für eine Börsenmanteltransaktion zur Verfügung gestellt habe. Nachdem dem Zeugen der o. g. tatsächlich abgeschlossene Kaufvertrag vorgelegt worden war, gab der Zeuge an, dass dieser inhaltlich identisch mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Musterkaufvertrag sei. Dies lässt den Schluss zu, dass der anderweitig Verfolgte Q1 den von dem Zeugen G3 erhaltenen Musterkaufvertrag an den Angeklagten L1 übermittelte und dass bereits dieser Musterkaufvertrag eine Formulierung enthielt, wonach die Gesellschaft über keinerlei Vermögensgegenstände verfüge. Der tatsächlich abgeschlossene Aktienkaufvertrag vom 04./12.06.2007 enthielt ebenfalls unter 6.3. die Formulierung, dass die F1-Corp. über keinerlei Vermögensgegenstände verfüge. Der Inhalt dieses Aktienkaufvertrages war dem Angeklagten L1 auch bekannt. Der Zeuge B2 hat auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung spontan und ohne Zögern geantwortet, dass L1 den Inhalt gekannt haben müsse, weil er – L1 – ihm den Kaufvertrag bei einem Gespräch in der Kanzlei gezeigt habe.
149Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt davon ausging, dass den Anlegern der Betrieb eines Pokerportals im Internet vorgespiegelt und diese dadurch zum Kauf der Aktien animiert werden sollten, ergibt sich neben der Aussage des Zeugen B2, dass er dies dem Angeklagten L1 irgendwann von sich aus erzählt habe, aus der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3. Der frühere Mitangeklagte E3 hat sich dahingehend eingelassen, dass er gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten B2 den Angeklagten L1 in dessen Kanzlei aufgesucht habe, um den Aufbau eines Callcenters für den Aktienvertrieb zu besprechen. Bei dieser Gelegenheit habe er gefragt, welchen Gegenstand das Unternehmen habe, dessen Aktien vertrieben werden sollten. Daraufhin hätten beide – B2 und L1 – ihm erklärt, dass das Unternehmen ein Pokerportal im Internet betreiben solle. Dabei wusste der Angeklagte L1 aufgrund des Aktienkaufvertrages, dass die F1-Corp. gar kein operatives Geschäft haben konnte. Dafür sprach bereits die dortige Formulierung, wonach die Gesellschaft über keine Vermögensgegenstände verfüge. Auch dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte L1 davon ausging, dass als Verkaufsargument gegenüber den Anlegern das Betreiben eines Pokerportals genutzt werden sollte, obwohl die F1-Corp. ein derartiges Geschäft nicht betrieb und mit einer Umsetzung einer solchen Geschäftsidee auch in näherer Zukunft nicht zu rechnen war. Der Angeklagte L1 wusste mithin auch, dass die Anleger mit unzutreffenden Angaben über den Unternehmensgegenstand der F1-Corp. geworben werden sollten.
150Die Feststellungen zur Rekrutierung des früheren Mitangeklagten E3 für den Vertrieb durch den anderweitig Verfolgten B2, zu den diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen, zum Inhalt des Gesprächs des E3 mit dem Angeklagten L1 in dessen Kanzlei sowie zu der Suche nach Büroräumlichkeiten für das von E3 geleitete Callcenter beruhen auf den glaubhaften Angaben des früheren Mitangeklagten E3, der das betreffende Geschehen so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt.
151Die Feststellungen zu dem Antrag auf Einbeziehung der Aktien der F2 Exchange Corp in den Freiverkehr, zu der entsprechenden Einbeziehung der Aktien in den Open Market der E4 AG in G9 und der späteren Notierungsaufnahme an der Börse C3 beruhen auf der Aussage des Zeugen G3, dem Antrag auf Börsenzulassung und dem weiteren Schriftverkehr zwischen der S4 und der E4 AG sowie der Rechnung der Firma U12 an die F1-Corp. bezüglich der Einbeziehung in den Börsenhandel an der Börse C3 (BMO II, Lasche 1, Blatt 2 f., 24, 26, 29; BMO XXI, Band 1, Blatt 174), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
152Die Feststellungen zum Inhalt des Kaufvertrages vom 4.6.2007/12.6.2007 ergeben sich aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragsurkunde (BMO XXI, Band 1, Blatt 96 ff.). Die Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Kaufpreises beruhen auf der Aussage des Zeugen B2. Die Feststellungen zur Art und Weise der Kaufpreiszahlung sowie der Herkunft der dafür verwendeten Gelder beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten D1.
153Die Feststellung, dass es sich bei der F1-Corp. auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages vom 4.6./12.6.2007 um einen nunmehr börsennotierten Unternehmensmantel ohne operatives Geschäft handelte ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D1 und der Aussage des Zeugen B2, die gestützt und bestätigt werden durch die Aussage des Zeugen G3.
154Der Zeuge B2 hat insoweit angegeben, dass es sich bei der F1-Corp. um einen bloßen Börsenmantel ohne operatives Geschäft gehandelt habe. Erst zu einem Zeitpunkt, als bereits weitestgehend alle Aktien verkauft gewesen seien, seien D1 und er auf die Idee gekommen, ihren bereits immer mal wieder ins Auge gefassten Gedanken in die Tat umzusetzen und ein Online-Pokerportal zu gründen. Zu diesem Zweck hätten sie sich nach Las Vegas begeben, um mit dem Preisgeld aus einem dort gespielten Pokerturnier ihre Idee in die Tat umzusetzen. Sie seien jedoch ohne nennenswerte Gewinne zurück nach Deutschland geflogen. Die Idee sei auch lediglich ein vager Gedanke gewesen, denn mehr als der Gedanke sei nie daraus geworden. Die Informationen auf der Internetseite der F2 und die Informationen an die Anleger hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Dies beziehe sich sowohl auf die angegebene Entwicklung eines Speicherchips als auch auf das Betreiben eines Pokerportals.
155Auch der Angeklagte D1 hat sich dahingehend eingelassen, dass die F1-Corp. zu keinem Zeitpunkt ein Pokerportal oder ein operatives Geschäft betrieben habe. An einer Umsetzung der Idee eines Pokerportals habe er auch von Anfang an Zweifel gehabt. Er habe jedoch entsprechende Bemühungen entfaltet, die daran gescheitert seien, dass der anderweitig Verfolgte B2 ihm die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt habe. Zu einer Umsetzung sei es auch nicht gekommen, nachdem er bei einem Pokerturnier in Las Vegas 136.000 $ gewonnen habe, die er allerdings mit einem weiteren Spieler und dem anderweitig Verfolgten B2 habe teilen müssen. Im Oktober 2007 habe er jede Hoffnung auf die Umsetzung der Idee eines Pokerportals aufgegeben.
156Die Aussage des Zeugen B2 und die Einlassung des Angeklagten D1 stimmen – was den Kernsachverhalt angeht – im Wesentlichen überein. Sowohl der Zeuge B2 als auch der Angeklagte D1 bestätigen, dass die F1-Corp. auch nach ihrer Börsennotierung keinem operativen Geschäft nachging. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen G3. Dieser hat bekundet, dass die Gesellschaft im Stadium vor der Notierung der Aktien ohne operatives Geschäft gewesen sei. Nach der Notierung habe es sich um einen sogenannten Börsenmantel gehandelt. Das Unternehmen habe über keine nennenswerte Aktiv- und Passivseite verfügt.
157Die Feststellung, dass dem Angeklagten L1 bekannt war, dass die F1-Corp. auch nach ihrer Börsennotierung kein operatives Geschäft hatte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B2 und einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Indizien:
158Der Zeuge B2 hat bekundet, dass allen Beteiligten, und damit meine er L1, D1, sich und die Telefonverkäufer, klar gewesen sei, dass es sich bei der F1-Corp. um einen Börsenmantel ohne operatives Geschäft handelte.
159Die Aussage des Zeugen B2 ist – was den Kernsachverhalt angeht – glaubhaft. Sie ist insoweit in sich widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Zudem ist das Aussageverhalten des Zeugen B2 von Konstanz geprägt. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt und bestätigt, was er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hatte. Die Aussage wies keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art auf. Auf Nachfrage hat der Zeuge seine Aussage jeweils spontan erweitert, ohne dass ein Zögern erkennbar war. So hat der Zeuge auf die Nachfrage der Verteidigung, woher der Angeklagte L1 vom Inhalt des Aktienkaufvertrages Kenntnis gehabt haben solle, umgehend geantwortet, dass L1 ihm den Kaufvertrag in seiner Kanzlei gezeigt habe. Für den Realitätsgehalt der Aussage des Zeugen B2 spricht auch, dass sie nicht nur im Kernbereich, sondern auch im Randbereich detailreiche Schilderungen enthält, was für eine unwahre oder erfundene Aussage untypisch wäre. So hat der Zeuge B2 die Auszahlung der Erlöse in der Weise dargestellt, dass er von dem Angeklagten L1 jeweils einen Umschlag mit dem Auszahlungsbetrag erhalten habe. Auf dem Umschlag habe jeweils handschriftlich der Auszahlungsbetrag abzüglich der dem Angeklagten L1 geschuldeten Beteiligung gestanden. Er sei davon ausgegangen, dass sich in den Umschlägen diese Beträge befunden hätten, habe allerdings nicht nachgezählt. Es sei allerdings so, dass nicht er allein, sondern meistens N3 und B11 für ihn das Geld abgeholt hätten. Der Vertrieb sei immer Freitag ausbezahlt worden, weshalb das Geld immer am Freitag spät vormittags bei L1 abgeholt worden sei. Er habe bei den Auszahlungen der Erlöse in der Kanzlei im Beisein des Angeklagten L1 und der anderweitig Verfolgten U1 auf deren Geheiß mit dem Namen L3 unterschrieben. Ebenso detailliert schilderte der Zeuge B2 das Zustandekommen der späteren Ordererteilungen bezüglich des Aktienverkaufs. L1 und er hätten die Verkaufsmodalitäten gemeinsam geregelt. So habe L1 regelmäßig von ihm Anrufe erhalten, in denen er die Stückzahl und das Limit vorgegeben habe. Zuvor habe er jeweils einen Anruf von dem Vertrieb erhalten, der ihm angegeben habe, wie viele Stücke der jeweilige Kunde über seine Hausbank zu kaufen beabsichtigte. Nachdem die Order durchgegangen sei, habe L1 ihn angerufen. Er habe daraufhin wiederum den Vertrieb kontaktiert.
160Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen B2 in wenigen Punkten nicht mit der Einlassung des Angeklagten D1 übereinstimmt. So hat der Zeuge B2 bekundet, dass die Idee zu einem Aktienvertrieb von dem Angeklagten D1 an ihn herangetragen worden sei, während der Angeklagte D1 die Idee dem Zeugen B2 zugeschrieben hat. Ferner hat der Zeuge B2 bekundet, dass er sich die Erlöse nach Abzug der Vergütung des Angeklagten L1 und der Vertriebskosten mit dem Angeklagten D1 geteilt habe. Demgegenüber hat der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen, dass er von dem Zeugen B2 lediglich bei mehreren Gelegenheiten jeweils 10.000-20.000 € und insgesamt 50.000 € bis 90.000 € erhalten habe. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass ein möglicher Widerspruch der Aussage des Zeugen B2 zu dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Entwurf eines Treuhandvertrages (BMO XXI, Band 1, 120 ff.) besteht, als der Zeuge B2 bekundet hat, dass er dem Angeklagten L1 eine Beteiligung in Höhe von 4 % an dem Verkaufserlös angeboten, dieser aber 6 % verlangt habe. Denn die ursprüngliche maschinenschriftliche Fassung und die vorgenommenen handschriftlichen Änderungen sprechen eher dafür, dass eine Vergütung zwischen 2 % und 5 % zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde.
161Die Widersprüche zu der Einlassung des Angeklagten D1 und der Umstand, dass seine Aussage hinsichtlich der diskutierten prozentualen Beteiligung des Angeklagten L1 von dem Vertragsentwurf abweicht, berühren die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B2 im Übrigen sowohl bei einer isolierten Betrachtung als auch bei einer Gesamtwürdigung der gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Beweisanzeichen nicht. Dafür ist unter anderem maßgebend, dass die Aussage des Zeugen B2 im Übrigen in weiten Teilen durch die Einlassung des Angeklagten D1 gestützt wird. Dies betrifft beispielsweise die Einbeziehung des Angeklagten L1 für die Führung eines Treuhandkontos, die Herkunft der Personaldaten des L3 und die Verwendung dieser Daten für den Erwerb der E2 Ltd. und der Aktien der F1-Corp. Auch wird die Aussage des Zeugen B2 in wesentlichen Punkten durch weitere Beweismittel gestützt. So schilderte der Zeuge B2, dass ihn nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten L1 die anderweitig Verfolgte U1 angerufen und ihn gebeten habe, den Stempel der E2 in die Kanzlei zu bringen. Dies deckt sich mit handschriftlichen Aufzeichnungen der anderweitig Verfolgten U1, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dort findet sich ein Eintrag: „N21: Stempel E2 Quittung vorl. Blankoformular über Auszahlung Empfänger L3“ (BMO X, Band 1, Blatt 339). Nach der Haftentlassung habe es ein Treffen gegeben, an dem er, der Angeklagte L1 und seine Lebensgefährtin U1 teilgenommen hätten. Man sei gemeinsam Essen gewesen. Der Angeklagte L1 habe dann zu ihm geäußert: „Pass auf N21! Ich halte mich jetzt mal ein bisschen auf Abstand!“. Dass es ein solches Treffen zwischen dem Angeklagten L1, der anderweitig Verfolgten U1 und dem Zeugen B2 gegeben hat, wird bestätigt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bewirtungsbeleg vom 27.9.2007 (BMO X, Band 4, Blatt 385). Dieser Bewirtungsbeleg eines Restaurants „E12“ weist als bewirtete Personen aus: „Herr B2 (E2), Frau U1, Herr L1.“ Dieser Bewirtungsbeleg wurde nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26 bei einer Durchsuchung der Kanzlei des Angeklagten L1 am 9.6.2009 gefunden. Der Zeuge B2 hat zudem bekundet, dass die anderweitig Verfolgte U1 mit der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Angeklagten L1 dessen Aufgaben übernommen habe. Diese Bekundung des Zeugen B2 wird gestützt und bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin K6. Diese war die zuständige Sachbearbeiterin bei der D2 für das von dem Angeklagten L1 betreute Treuhandkonto bzw. Treuhanddepot. Auch die Zeugin K6 hat berichtet, dass die Verkaufsaufträge nach der Inhaftierung des Angeklagten L1 durch die anderweitig Verfolgte U1 erteilt worden seien. Der Zeuge B2 hat weiterhin angegeben, gegenüber Außenstehenden als L3 aufgetreten zu sein. So habe er einmal bei der Bank angerufen, sich mit L3 vorgestellt und gefragt, wie viele Aktien sich noch im Depot der E2 befinden würden. Eine Auskunft habe er jedoch nicht erhalten. Auch dies wird gestützt durch die Aussage der Zeugin K6, die bestätigt hat, dass eine ihrer Kolleginnen einmal einen entsprechenden Anruf eines Herrn L3 erhalten habe.
162Hinsichtlich der von dem Zeugen B2 geschilderten vereinbarten Vergütung für den Angeklagten L1 erscheint ein Irrtum über die genauen Prozentsätze möglich. Zudem ist seine Aussage jedenfalls insoweit von dem Entwurf des Treuhandvertrages gedeckt als die Höhe der Vergütung offenbar diskutiert wurde und der Angeklagte L1 eine höhere Vergütung begehrte, als man bereit war, ihm zu zahlen.
163Eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten L1 lässt sich der Aussage des Zeugen B2 jedenfalls nicht entnehmen. So hat der Zeuge B2 auf Nachfrage den Angeklagten L1 gerade nicht bezichtigt, für die Erstellung der Internetseite der F1-Corp. verantwortlich gewesen zu sein. Er wisse lediglich, dass diese Texte aus dem Internet herauskopiert und für die Internetseite der F2 übernommen worden seien. Auch hat der Zeuge B2 den Angeklagten L1 nicht bezichtigt, einer der Initiatoren des Aktienvertriebs der F1-Corp. gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer sicher auszuschließen, dass der anderweitig Verfolgte B2 sich als tatbeteiligter Zeuge durch den Angeklagten L1 belastende Angaben selbst hat entlasten wollen.
164Dennoch ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus der insoweit glaubhaften Aussage zwei Indizien, die den Angeklagten L1 belasten und auf seine Kenntnis vom weiterhin fehlenden operativen Geschäft hinweisen. Ein Indiz ergibt sich aus der von dem anderweitig Verfolgten B2 wiedergegebenen Aussage des Angeklagten L1, die dieser bei einem Essen mit B2 und seiner Lebensgefährtin nach seiner ersten Inhaftierung getätigt hat, wonach er – L1 – sich jetzt mal „auf Abstand“ halten wolle. Zudem schilderte der Zeuge B2, dass er, nachdem im November 2007 erste Strafanzeigen erfolgt waren, Ende 2007 entweder von dem Angeklagten L1 oder dessen Lebensgefährtin angerufen und ihm erklärt worden sei, dass die Restaktien sofort aus ihrem Depot entfernt werden müssten. Er habe dann gemeinsam mit dem Angeklagten L1 die Übertragung der Restaktien in ein Depot seiner B4 GmbH veranlasst. Beide Reaktionen lassen sich nach Ansicht der Kammer damit erklären, dass der Angeklagte L1 wusste, dass es sich um tatsächlich wertlose Aktien einer Gesellschaft ohne operatives Geschäft handelte, die an die Anleger verkauft worden waren.
165Für eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten L1 spricht auch, dass er im Juli 2007 an den früheren Mitangeklagten E3 mit der Frage herantrat, ob dieser jemanden kenne, der ein Konto im Ausland habe, über das der Verkauf der Aktien abgewickelt werden könne. Obwohl der Angeklagte L1 seine Frage dadurch zu erklären suchte, dass er vorgab die deutsche Spekulationssteuer vermeiden zu wollen, hatte der frühere Mitangeklagte E3 aufgrund der Fragestellung sofort erkannt, dass er an „krummen Aktiengeschäften“, also an dem Verkauf objektiv wertloser Aktien mitwirken sollte. Diese Feststellungen beruhen ihrerseits auf der glaubhaften Einlassung des früheren Mitangeklagten E3, der sich so eingelassen hat, wie ausgeführt. Dafür, dass die entsprechende Nachfrage des Angeklagten L1 bei dem früheren Mitangeklagten E3 dadurch motiviert war, die Gefahr einer Aufdeckung der Tat zu vermeiden, spricht die Aussage der Zeugin K6. Die Zeugin war damals zuständige Sachbearbeiterin bei der D2 und hat bekundet, den Angeklagten L1 auf die Unüblichkeit der von ihm vorgenommenen Barauszahlungen von einem Treuhandkonto angesprochen zu haben.
166Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte L1 – wie unter II. 1. festgestellt – ab Herbst 2007 selbst Bemühungen unternahm, die darauf gerichtet waren, den Betrieb eines Pokerportals zu ermöglichen, wenn er von einem bereits existierenden operativen Geschäft der F1-Corp. ausgegangen wäre. Aufgrund einer Gesamtwürdigung schließt die Kammer sicher aus, dass der Angeklagte L1 bezüglich des Vertriebs der Aktien der F1-Corp. ein gutgläubiger Treuhänder war.
167Die Feststellungen zur Eröffnung eines Treuhandkontos und eines Depots durch den Angeklagten L1 und zur Einlieferung von 9 Mio. Aktien der F1-Corp. in dieses Treuhanddepot beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Angeklagten L1 an die D2 vom 21.6.2007, den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kontounterlagen der D2 AG über das Treuhandkonto und das Depot E2, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Einlieferungsanzeige der D2 AG für die Aktien der F1-Corp. vom 28.6.2007 (BMO I, Band 1, 5, 6; BMO XXI, Band 1, Blatt 123 f. u. 149) und der Aussage der Zeugin K6.
168Die Zeugin K6, die damals bei der D2 arbeitete, hat im Wesentlichen bekundet, dass der Angeklagte L1 bei der D2 mehrere Treuhanddepots unterhalten habe. In eines dieser Depots seien Aktien einer „N2“ eingeliefert worden. Es habe zudem ein Treuhanddepot einer E2 Ltd. gegeben, in das die Aktien einer F1-Corp. eingeliefert worden seien. Herr L1 habe die entsprechenden Verträge und Ausweiskopien vorgelegt. Es sei alles über ihn gelaufen. Sie hätten in der Folgezeit Verkaufsaufträge durch Rechtsanwalt L1 per Fax erhalten. Er habe diese auch telefonisch angekündigt. Sie hätten in jedem Fall auf einer schriftlichen Ordererteilung bestanden. Die Aufträge hätten so zugenommen, dass beinahe täglich persönlich, telefonisch oder per Fax Kontakt bestanden habe. Die Aufträge habe sie von Herrn L1 stets limitiert erhalten. Die Durchführung der Transaktion sei ihm durch Wertpapierabrechnungen mitgeteilt worden. Gelegentlich habe er nachgefragt, ob die Order ausgeführt worden sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sich Herr L1 bezüglich Stückzahl und Limits der Order mit einer anderen Person habe absprechen müssen. Herr L1 habe die Verkaufserlöse in bar verfügen wollen. Dies habe sie unüblich gefunden und ihn darauf angesprochen. Darauf habe L1 geantwortet, dass dies Mandantenwunsch sei. Als sich die Barauszahlungen gehäuft hätten, habe die D2 die Beobachtung aufgenommen. Dies und die erste Verhaftung von Herrn L1 hätten zu der Geldwäscheverdachtsanzeige der D2 geführt. Auffällig sei auch gewesen, dass Herr L1 sich selbst sein Honorar von den Treuhandkonten auf seine Geschäftskonten überwiesen habe. Bemerkenswert sei auch gewesen, dass bei den verschiedenen Treuhanddepots Transaktionen untereinander vorgenommen worden seien. Zudem habe Herr L1 Aktienpakete an eine Person mit einem Konto bei der I18 transferiert. Nach der Inhaftierung seien die Verkaufsaufträge dann von der anderweitig Verfolgten U1 erteilt worden. Bargeldabhebungen seien dann ebenfalls durch diese und die Mutter des Angeklagten L1 erfolgt.
169Die Aussage der Zeugin K6 ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin hat detailliert den Ablauf der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten L1 und dessen Familie geschildert. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht vielmehr, dass diese bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung freimütig einräumte, wenn sie sich an einen Umstand nicht mehr erinnern konnte. So wurde der Zeugin ihre polizeiliche Aussage vorgehalten, nach der der Inhaber des Kontos bei der von ihr erwähnten I35 Bank ein „E3“ gewesen sein solle. Die Zeugin erklärte daraufhin, dass sie diesen Namen nicht mehr präsent habe.
170Die Feststellungen zu dem nachfolgenden Anruf des Angeklagten L1 bei dem Zeugen B2 beruhen auf der Aussage des Zeugen B2, der dies so bekundet hat, wie unter II. 1. festgestellt.
171Die Feststellungen zur Akquisition von Käufern der Aktien der F1-Corp. durch Telefonverkäufer der J2 GmbH und des von dem anderweitig Verfolgten B2 betriebenen Callcenters im Wege sog. „Cold Calls“, zum Standort der Callcenter, zu deren Leitung und zur Identifizierung des unter dem Namen „W2“ aufgetretenen Telefonverkäufers beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des anderweitig Verfolgten B2 und der glaubhaften Einlassung des anderweitig Verfolgten E3, die dies so geschildert haben, wie unter II. 1. festgestellt.
172Die Feststellungen zu den unzutreffenden Angaben der Telefonverkäufer gegenüber den geschädigten Anlegern beruhen auf der Aussage des Zeugen L2 und der Aussage des Zeugen KHK M26.
173Der Zeuge L2 hat diesbezüglich bekundet, dass er die ersten Informationen über die F2 telefonisch von einem Herrn I36 erhalten habe, der ihm gesagt habe, dass es sich um ein spezialisiertes Unternehmen aus dem Bereich der Computer-Chip-Entwicklung handele. Ursprünglich stamme das Unternehmen aus dem Sektor der Computerspiel-Entwicklung, Online-Gaming. Das Unternehmen habe seinen Sitz in der Schweiz und habe sich bereits ein europäisches Netzwerk aufgebaut. Er habe von Herrn I36 die Homepage der F2 genannt bekommen, auf der er die Informationen wieder gefunden habe. Diese habe auf ihn einen sehr professionellen Eindruck gemacht. Eine Frau M27, die sich als Chefsekretärin eines Herrn W2 ausgegeben habe, habe ihm einmal gesagt, dass in der Schweiz für die F2 100 bis 120 Mitarbeiter tätig seien. Den intensivsten Kontakt habe er in der Folgezeit mit diesem Herrn W2 gehabt. Dieser habe ihm folgende Fakten zum Unternehmen F2 genannt: Die F2 sei in den letzten Jahren im Online-Spiele-Bereich erfolgreich gewesen und produziere Kinderelektronikspielzeug. In der Geschäftsstelle in der Schweiz sei die Entwicklung der Spielzeuge, während in Fernost produziert werde. Darüber hinaus hätten zwei Chefentwickler des Unternehmens einen Computerchip entwickelt, der große Zukunftschancen am Markt habe. Besonderheit dieses Computerchips sei, dass sich die Downloadzeit von Daten aus dem Internet um das 20-30fache verkürzen werde. Die zwei jungen Chefentwickler der F2 hätten einige europäische Patente im Bereich der Chipentwicklung. Die Patente seien fest in den Händen der F2. Neben diesen Chefentwicklern habe die F2 eine eigene Entwicklungsabteilung. Auf seine Nachfrage habe W2 gesagt, dass in dieser Entwicklungsabteilung ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt seien. Aufgrund der Schnelligkeit des Chips werde die F2 ein Alleinstellungsmerkmal am Markt erzielen. In weiteren Gesprächen habe W2 ausgeführt, dass er auf dem Weg sei, nach N22 zu fliegen, um dort Verhandlungen hinsichtlich der Übernahme der F2 durch B6 zu führen. B6 wäre an dem Kauf des Chips interessiert, letztendlich wolle B6 die F2 übernehmen. Aufgrund dieser Aussagen habe er mehrfach Aktien der F2 gekauft.
174Die Aussage des Zeugen L2 ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht insbesondere die Mitteilung zahlreicher Details im Kern- als auch im Randbereich seiner Aussage. So hat der Zeuge L2 nicht nur seine Gesprächspartner namentlich benennen können, sondern auch Inhalt und Verlauf der Verkaufsgespräche detailliert geschildert. Seine Aussage war nicht nur in diesem Bereich von Konstanz geprägt. Er hat das Geschehen auch in der Hauptverhandlung so geschildert, wie bereits bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art sind nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Person „W2“ waren seine Angaben detailliert: Der Zeuge gab insoweit an, dass W2 der Stimme nach 55-60 Jahre alt sei. Während der Gespräche habe dieser häufig zwei oder drei andere Gespräche hereinbekommen. Er habe im Hintergrund häufig deutlich Börsenenglisch, aber auch spanisch und italienisch gesprochen. Zu seinem familiären Hintergrund habe W2 ihm gesagt, dass er aus der I37-Familie stamme. Er sei aber das schwarze Schaf der Familie, da er in die Börsenschiene gegangen sei. Er sei verheiratet mit einer Spanierin, die eine Leidenschaft für italienische Rennpferde habe. Er lebe in C30 bei X24. Als sein Hotel habe er ihm das T38 in A5 genannt. Als er – L2 – dort angerufen habe, sei er in die Suite nicht durchgestellt worden. I37 habe ihn aber kurze Zeit später zurückgerufen. I37 habe sich sehr gut mit Top-Rotweinen ausgekannt. So habe er einmal zu ihm gesagt: „Wenn wir den Deal eingetütet haben, dann schenk ich Ihnen eine Kiste Mouton Rothschild“. Die Mitteilung derartiger Details – auch im Randbereich der Aussage – spricht für ihren Realitätsgehalt und wäre für eine unwahre Aussage untypisch. Darüber hinaus sind Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Zeuge ein zivilrechtliches Arrestverfahren gegen den Angeklagten L1 betreibt und einen Adhäsionsantrag gestellt hat, reicht hierfür nicht aus.
175Der Zeuge KHK M26, der die Ermittlungen des LKA-NRW in dem Fall F2 geleitet hat, hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass das LKA die Anleger, welche Aktien der F1-Corp. gekauft hätten, mit Hilfe der BaFin ermittelt habe. Zunächst hätten 163 Anleger ermittelt werden können. Diese seien angeschrieben und ihnen Befragungsbögen übersandt worden. Es hätten 89 Anleger geantwortet, die in die Schadensberechnung einbezogen worden seien. Diese Anleger hätten für insgesamt 1.468.222,84 € Aktien der F1-Corp. gekauft und selbst später Erlöse in Höhe von 194.250,35 € erzielt, so dass ein Schaden in Höhe von 1.273.972,50 € verbleibe. Die Auswertung der Befragungsbögen und die durchgeführten Vernehmungen der Anleger hätten durchweg ergeben, dass den Anlegern von den Telefonverkäufern gesagt worden sei, dass die F1-Corp. in den Bereichen Entwicklung von Software-Produkten, Speicherchips, Spielekonsolen, Online-Gambling und Online-Spielen operativ tätig sei. Aufgrund dieser Aussagen hätten die Anleger die Aktien jeweils gekauft.
176Aus der Aussage des Zeugen KHK M26 ergibt sich mithin, dass gegenüber den nicht als Zeugen vernommenen Anlegern inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Aussagen der Telefonverkäufer erfolgten wie gegenüber dem Zeugen L2 und dass diese Anleger sich ebenfalls aufgrund dieser Aussagen zum Kauf der Aktie entschlossen.
177Die Aussage des Zeugen KHK M26 ist glaubhaft. Die Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat ausführlich Ablauf und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens geschildert. Seine Aussage war von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So hat der Zeuge die Aussage des von ihm im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen X14 detailliert wiedergegeben. Auf Nachfrage war der Zeuge KHK M26 in der Lage, seine Aussage jeweils ohne Zögern zu erweitern. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
178Aus den Aussagen der Zeugen L2 und KHK M26 ergibt sich auch, dass die Anleger durch die unzutreffenden Aussagen der Telefonverkäufer zum Kauf der Aktien veranlasst wurden. Die Kenntnis des Angeklagten D1 hiervon ergibt sich aus seinem Geständnis. Dass auch der Angeklagte L1 davon wusste, dass die Anleger von Telefonverkäufern unter Verwendung unzutreffender Angaben zum Unternehmensgegenstand der F1-Corp. zum Kauf der Aktien animiert wurden, ergibt sich aus folgendem:
179Ihm war bekannt, dass die F1-Corp. auch nach ihrer Börsennotierung kein operatives Geschäft ausübte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Als Rechtsanwalt hatte der Angeklagte L1 die strafrechtliche Relevanz des Vertriebs der Aktien der F1-Corp. erkannt. So schilderte der Zeuge B2, dass es nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten L1 in anderer Sache, ein Treffen gegeben habe, an dem er, der Angeklagte L1 und seine Lebensgefährtin U1 teilgenommen hätten. Man sei gemeinsam Essen gewesen. Der Angeklagte L1 habe dann zu ihm geäußert: „Pass auf N21! Ich halte mich jetzt mal ein bisschen auf Abstand!“. Insoweit wird die Aussage des Zeugen B2 – wie bereits ausgeführt – gestützt durch den in der Kanzlei des Angeklagten L1 gefundenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bewirtungsbeleg vom 27.9.2007 (BMO X, Band 4, Blatt 385). Zudem schilderte der Zeuge B2, dass er, nachdem im November 2007 erste Strafanzeigen erfolgt waren, Ende 2007 entweder von dem Angeklagten L1 oder dessen Lebensgefährtin angerufen und ihm erklärt worden sei, dass die Restaktien sofort aus ihrem Depot entfernt werden müssten. Gemeinsam mit dem Angeklagten L1 habe er dann die Übertragung der Restaktien auf ein Depot der B4 GmbH veranlasst. Bereits im Juli 2007 trat der Angeklagte L1 zudem an den früheren Mitangeklagten E3 mit der Frage heran, ob dieser jemanden kenne, der ein Konto im Ausland habe, über das der Verkauf der Aktien abgewickelt werden könne. Obwohl der Angeklagte L1 seine Frage dadurch zu erklären suchte, dass er vorgab die deutsche Spekulationssteuer vermeiden zu wollen, hatte der frühere Mitangeklagte E3 aufgrund der Fragestellung sofort erkannt, dass er an „krummen Aktiengeschäften“, also an dem Verkauf objektiv wertloser Aktien mitwirken sollte. Die vorgenannten Indizien lassen nach Ansicht der Kammer in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Angeklagte L1 als Rechtsanwalt die strafrechtliche Relevanz des Vertriebs der Aktien der F1-Corp. erkannt hatte. Eine solche strafrechtliche Relevanz war gegeben, wenn die Anleger durch unzutreffende Angaben getäuscht wurden.
180Die Feststellungen zum Inhalt der Internetseite beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ausdruck der Internetseite (BMO XXI, Band 2, Blatt 99 ff.). Die Feststellung, dass die F1-Corp. tatsächlich nicht in den dort genannten Bereichen operativ tätig war, beruht auf den Aussagen der Zeugen B2 und G3 sowie der Einlassung des Angeklagten D1. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines operativen Geschäfts Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellung der Kenntnis des Angeklagten L1 und des Angeklagten D1 hiervon wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
181Die Feststellungen zum Zustandekommen des Internetauftritts der F1-Corp. beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten D1 und der Aussage des Zeugen B2.
182Die Feststellungen zum Verkauf der Aktien über die S4 und später unmittelbar über die D2 beruhen auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden BMO XXI, Band 1, Blatt 161, 162 f., 166 f., 170, 171, 176, 178, 188, 192, 228 sowie der Aussage der Zeugin K6.
183Die Feststellungen hinsichtlich der Abstimmung des Angeklagten L1 mit dem Zeugen B2 hinsichtlich der Modalitäten der Aktienverkäufe, hinsichtlich der Übernahme der Aufgabe des Angeklagten L1 durch die anderweitig Verfolgte U1 sowie bezüglich des Treffens zwischen dem Zeugen B2, der anderweitig Verfolgten U1 und dem Angeklagten L1 nach dessen Haftentlassung beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt. Die Schilderung des Zeugen B2, wonach sich der Angeklagte L1 hinsichtlich der Modalitäten der Aktienverkäufe auf die beschriebene Weise mit ihm abgestimmt habe, wird gestützt durch die Aussage der Zeugin K6, die nach ihrer Aussage den Eindruck hatte, dass sich der Angeklagte L1 hinsichtlich der Ordererteilung mit einer weiteren Person habe abstimmen müssen. Die Aussage des anderweitig Verfolgten B2, dass die anderweitig Verfolgte U1 nach der Inhaftierung des Angeklagten L1 im Herbst 2007 dessen Aufgaben übernommen habe, wird ebenfalls durch die oben wiedergegebene Aussage der Zeugin K6 gestützt.
184Die Feststellungen zu dem Erwerb der Aktien durch 89 Anleger sowie zur Höhe des den Anlegern entstandenen Schadens beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26. Die Aussage wird insoweit gestützt und bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen der D2 bezüglich des Treuhandkontos und des Depots der E2 Ltd (BMO I, Band 1, 5 und 6).
185Die Feststellungen zu den Barabhebungen der Verkaufserlöse durch den Angeklagten L1, die anderweitig Verfolgte U1 und seine Mutter beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin K6, die gestützt werden durch die oben genannten und im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Die Feststellungen zu der Vergütung des Angeklagten L1 sowie zu den Umständen der Auszahlung der Erlöse in der Kanzlei des Angeklagten L1 an den anderweitig Verfolgten N3, den anderweitig Verfolgten B2 und dessen Mitarbeiter B11 beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des anderweitig Verfolgten B2, der dies so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt. Die Feststellungen zur Aufteilung der Erlöse zwischen dem Angeklagten D1 und dem anderweitig Verfolgten B2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten D1.
186Die Feststellungen zu der Eröffnung eines Kontos bzw. Depots bei der I18 in A2, zur Übertragung von 950.000 Aktien der F1-Corp. auf dieses Konto, zu dem Vertrieb der Aktien über dieses Konto und zum Rücktransfer der dadurch erzielten Erlöse beruhen auf der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3. Gleiches gilt für die Feststellungen zu der Anfrage des Angeklagten L1, ob E3 jemanden kenne, der ein Konto im Ausland habe. Der frühere Mitangeklagte E3 hat sich diesbezüglich so eingelassen, wie unter II. 1. festgestellt. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 bezüglich des auf Veranlassung des Angeklagten L1 erfolgten Aktientransfers nach L31 wird zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte und an den Angeklagten L1 gerichtete email vom 16.7.2007, mit der diesem die Depotnummer bei der I35 mitgeteilt und in der von einem Transfer von 950.000 Stück die Rede ist (BMO XXI, Band 1, Blatt 173). Die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten L1 für seine Anfrage nach einem ausländischen Konto beruhen auf einem Rückschluss aus der Aussage der Zeugin K6, wonach sie den Angeklagten L1 darauf angesprochen habe, dass es unüblich sei, von Treuhandkonten Barabhebungen vorzunehmen. Nach Auffassung der Kammer lässt dies den Schluss zu, dass sich der Angeklagte L1 der Problematik derartiger Barabhebungen bewusst wurde und zu deren Vermeidung zwischenzeitlich auf ein ausländisches Konto ausweichen wollte.
187Die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 ist insgesamt glaubhaft. Der frühere Mitangeklagte hat sich in der Hauptverhandlung mündlich zu seiner Rekrutierung durch den Zeugen B2, den insoweit getroffenen Vereinbarungen, zu seinem Gespräch mit dem Angeklagten L1 in dessen Kanzlei, zu den Umständen der Eröffnung eines Kontos bei der I18, des weiteren Vertriebs über dieses Konto und des Rücktransfers der Erlöse so eingelassen, wie unter II. 1. festgestellt.
188Die Kammer verkennt nicht, dass das Geständnis des früheren Mitangeklagten E3 Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache nach § 257c StPO war und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (BGH NJW 2008, 1749, 1750). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 als glaubhaft an.
189Die Kammer hat dem früheren Mitangeklagten E3 am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 2 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt, wobei hierfür maßgebend war, dass der frühere Mitangeklagte E3 nicht vorbestraft war. Vor diesem Hintergrund ist dann eine entsprechende Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt.
190Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung ist die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass der frühere Mitangeklagte E3 den Angeklagten L1 zu Unrecht belastet haben könnte, weil er sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Denn die Einlassung wird in wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So wird die Einlassung hinsichtlich des Aktientransfers nach L31 bestätigt durch die Aussage der Zeugin K6, die bei der D2 für das von dem Angeklagten L1 betreute Treuhanddepot zuständig war. Die Einlassung ist zudem widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war von der Wiedergabe zahlreicher Details und von Konstanz geprägt. Auf Nachfrage hat er seine Einlassung jeweils ohne Zögern erweitert, auch wenn sich hierdurch für ihn selbst ungünstige Umstände ergaben. So hat er auf Nachfrage unumwunden eingeräumt bei der Suche nach Räumlichkeiten für das Callcenter unter dem Namen „J3“ aufgetreten zu sein. Eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten L1 war nicht erkennbar.
191Der Verwertung der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 steht zudem nicht entgegen, dass dieser es abgelehnt hat, Fragen der Verteidigung des Angeklagten L1 zu beantworten (BGH, Urteil vom 9.6.2009, 4 StR 461/08).
192Die Feststellungen zu den zwischenzeitlich unternommenen Bemühungen des Angeklagten D1, geeignete Vertragspartner für ein Pokerportal zu finden, zu seinem Kenntnisstand sowie zu seinen von Anfang an gegebenen Zweifeln an der Umsetzung eines Pokerportals beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten D1.
193Die Einlassung des Angeklagten D1 ist insgesamt glaubhaft. Der Angeklagte D1 hat sich zur Vorbereitung und Anbahnung der Tat, zur Beschaffung des Aktienmantels, zur Beschaffung der Strohmannpersonalien des L3, zur Involvierung des Angeklagten L1 für die Betreuung eines Treuhandkontos und zum Fehlen eines operativen Geschäfts – insbesondere eines Pokerportals – so eingelassen, wie unter II. 1. festgestellt. Die Kammer verkennt nicht, dass das Geständnis des Angeklagten D1 Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache nach § 257c StPO war und es zunächst in der Form einer von seinen Verteidigern vorformulierten und sodann verlesenen Einlassung erfolgte. Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass von anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis und dahingehend bedürfen, ob sie wirklich von dem Angeklagten stammen. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (BGH NJW 2008, 1749, 1750). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten D1 als glaubhaft an.
194Die Einlassung des Angeklagten D1 wird durch andere Beweismittel gestützt und bestätigt. Seine Einlassung zu seinen Bemühungen um die Beschaffung des Aktienmantels wird gestützt durch die Aussage des Zeugen G3, der angegeben hat, mehrfach diesbezüglich mit einer Person telefoniert zu haben, die sich als „I2“ ausgegeben habe. Dass der Angeklagte D1 „I2“ war, wird unter anderem gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D1, die zahlreiche Kontakte mit dem Zeugen G3 in dem betreffenden Zeitraum belegt. Seine Einlassung zu dem Fehlen eines operativen Geschäfts wird ebenfalls gestützt durch die entsprechende Aussage des Zeugen G3 sowie den Inhalt des Aktienkaufvertrags vom 4.6./12.6.2007. Die von ihm geschilderte Involvierung des Angeklagten L1 hinsichtlich der Betreuung eines Treuhandkontos wird durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kontounterlagen der D2 bestätigt.
195Die Einlassung stammt auch von dem Angeklagten D1. Auf Nachfrage hat er bekundet, dass die verlesene Erklärung so richtig sei und auf seinen Angaben beruhe. Ferner hat er Nachfragen der Kammer sodann selbst beantwortet. So hat er auf Nachfrage eingeräumt, von Anfang an Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung eines Pokerportals gehabt zu haben.
196Die Kammer hat dem Angeklagten D1 am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 3 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt. Nach Überprüfung und nachdem die Kammer zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Rolle des Angeklagten D1 bei der unter II. 1 festgestellten Tat in etwa der Rolle des ebenfalls vorbestraften früheren Mitangeklagten T35 bei der unter II. 2. festgestellten Tat entspricht, hat sie dem Angeklagten D1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bis 2 Jahren und 9 Monaten für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellt. Der frühere Mitangeklagte T35 war am 16.12.2009 bereits zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Auf dieser Grundlage ist es sodann zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen.
197Es ist sicher auszuschließen, dass der Angeklagte D1 den Angeklagten L1 zu Unrecht belastet haben könnte, weil er sich davon Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Denn eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten L1 lässt sich der Einlassung gerade nicht entnehmen. So hat der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen, dass er hinsichtlich der F2 und deren Hintermänner nur mit dem anderweitig Verfolgten B2 Kontakt gehabt habe. Den Angeklagten L1 habe er erst später kennen gelernt.
198Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 wusste, dass der Verkauf der Aktien begonnen hatte, ohne dass die Gesellschaft ein operatives Geschäft ausübte und dass die Gesellschaft bisher kein Pokerportal betrieb, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2 und einer Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Der Zeuge B2 hat unter anderem bekundet, dass L1 ihn angerufen habe, als die Aktien in das Treuhanddepot eingeliefert worden waren. Er habe ihm mitgeteilt, dass der Vertrieb jetzt beginnen könne. L1 habe gewusst, dass es sich um einen Börsenmantel ohne operatives Geschäft gehandelt habe. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Kenntnis des Angeklagten L1 vom Fehlen eines operativen Geschäfts nach der Börsennotierung der Aktien Bezug genommen.
199Die Feststellungen zu den ab Herbst 2007 unternommenen Bemühungen des Angeklagten L1, den Betrieb eines Pokerportals durch die F1-Corp. zu ermöglichen, ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Vertragsentwurfs vom 30.9.2007 sowie der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26. Der Zeuge KHK M26 hat die Aussage des Zeugen X14, der im Ermittlungsverfahren von ihm als Beschuldigter vernommen worden ist und der in der Hauptverhandlung von einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, wiedergegeben. Danach hat der Zeuge X14 im Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass ihm der anderweitig Verfolgte B2 von dem Angeklagten L1 bei einem Gespräch vorgestellt worden sei, das zwischen November 2007 und Februar 2008 stattgefunden haben müsse. Den B2 habe er – X14 – noch ein weiteres Mal am G9er Flughafen in Begleitung einer weiteren männlichen Person getroffen. Dabei sei über ein Pokerportal gesprochen worden, das diese erstellen lassen wollten. Dazu sei es nicht gekommen, da B2 und sein Begleiter etwas Individuelles hätten haben wollen, was er für enorm zeit- und kostenintensiv sowie realitätsfern gehalten habe. Es habe schon genügend Portale gegeben und es habe enormer finanzieller Investitionen hierfür bedurft. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Treffen habe ihn auch L1 auf die Entwicklung eines Pokerportals angesprochen. Er habe versprochen, sich über Firmen zu informieren, die Kontakte zu derartigen Portalen hätten oder die Software hierzu zur Verfügung stellten. Aus seinen Anfragen habe sich jedoch nichts ergeben. Es habe keine Resonanz gegeben, so dass die Sache im Sande verlaufen sei. Die Firmen, die er angeschrieben habe, hätten nichts Vernünftiges geliefert. Ferner habe L1 ihm irgendwann erklärt, dass kein Interesse mehr bestünde. Diese von dem Zeugen KHK M26 wiedergegebene Aussage des Zeugen X14 aus dem Ermittlungsverfahren wird – insbesondere auch was die ungefähre zeitliche Einordnung angeht – gestützt und bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen und teilweise im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglichen email-Verkehr zwischen dem Zeugen X14 und dem Angeklagten L1 (BMO X, Band 1, Blatt 130; BMO XXI, Band 1, Blatt 329) der am 26.10.2007 eingesetzt hat. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus diesen Beweismitteln, dass die Bemühungen des Angeklagten L1 um ein Pokerportal erst im Herbst 2007 und damit deutlich nach Beginn des Aktienverkaufs einsetzten.
200Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 selbst an einer Umsetzung der Idee eines Pokerportals zweifelte und die weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich im Rückschluss unter anderem aus dem Umstand, dass der Angeklagte L1 dem Zeugen X14 nach dessen insoweit glaubhaften Angaben im Ermittlungsverfahren lediglich einen Auftrag zur Sondierung der Möglichkeiten des Betriebs eines Pokerportals erteilt hat. Ob dieses tatsächlich zu realisieren war, konnte der Angeklagte L1 mithin nicht wissen. Deshalb hat er auch ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und sich mit dieser abgefunden, dass eine Umsetzung der Idee eines Pokerportals tatsächlich nicht erfolgen und die Anleger niemals einen Gegenwert für ihre Investition erhalten würden.
201Die Feststellungen zu der Beschaffung gefälschter slowenischer Ausweispapiere für den Angeklagten D1 durch den Angeklagten L1 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D1, der die Umstände der Beschaffung dieser Ausweispapiere so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt. Auch insoweit war die Einlassung des Angeklagten D1 glaubhaft. Der Angeklagte D1 hat im Rahmen seiner Einlassung nachvollziehbar und detailliert dargelegt, warum er die Staatsbürgerschaft irgendeines europäischen Staates erwerben wollte. Der Grund sei gewesen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Vorstrafen nicht mehr habe bekommen können. Zudem habe das Problem bestanden, dass in einigen anderen EU-Staaten eine Wartefrist von 6 Jahren vorgesehen sei, in der man in dem Land gelebt haben müsse. Deshalb habe er sich an B2 gewandt, der ihn mit der Bemerkung an den Angeklagten L1 verwiesen haben, dass dieser so etwas könne. Ebenfalls detailliert hat der Angeklagte D1 den Kontakt zu dem Angeklagten L1 geschildert. So gab der Angeklagte D1 an, dass ihm bei seinem Gespräch mit dem Angeklagten L1 im September 2007 zunächst ein litauischer Pass in Aussicht gestellt worden sei. Kurz bevor er die Papiere bekommen habe, habe es plötzlich geheißen, dass es doch nicht Litauen werde, sondern ein anderes Land. Das Ganze habe 5.000 € kosten sollen. Letztendlich habe ihm ein Geldkurier des B2 dann eine slowenische Identity Card und einen slowenischen Reisepass gebracht. Er sei davon ausgegangen, dass die Papiere echt gewesen seien und der Angeklagte L1 in dem betreffenden Land eine Kontaktperson bestechen würde.
202Die Einlassung des Angeklagten D1 wird insoweit gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK M26. Danach sind die betreffenden Ausweispapiere im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten D1 aufgefunden worden. D1 habe sich in dem gegen ihn geführten Verfahren dahingehend eingelassen, dass er die Papiere von dem Angeklagten L1 bekommen habe. Bei einer Durchsuchung der Anwaltkanzlei des Angeklagten L1 am 10.2.2009 seien zudem zwei gefälschte norwegische Reisepässe aufgefunden worden, die man aufgrund des Fundorts und dort aufgefundener weiterer Unterlagen dem Angeklagten L1 habe zuordnen können. Die letztgenannten Umstände hat der Zeuge KHK M26 so geschildert wie unter II. 2. festgestellt.
203Der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten D1 steht schließlich der Inhalt der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächs-Ausdrucke über die am 4.9.2008 zwischen dem Angeklagten L1 und dem Angeklagten D1 geführten Telefongespräche nicht entgegen. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Angeklagte L1 dem Angeklagten D1 die Anschrift seiner Kanzlei genannt hat, nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte D1 nicht bereits früher einmal in der Kanzlei des Angeklagten L1 gewesen ist. Denn die entsprechende Aussage des Angeklagten L1 erfolgte auf die Nachfrage des Angeklagten D1, wann und wo er (zu dem vereinbarten Termin) am Montag erscheinen solle. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass der Angeklagte D1 wissen wollte, ob das Gespräch in der Kanzlei oder an einem anderen Ort stattfinden sollte. Dass der Angeklagte L1 die Frage auch so verstanden hatte, ergibt sich aus dem ersten Satz seiner Antwort, wonach der Angeklagte D1 am besten bei ihm im Büro vorbei komme. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Angeklagten D1 würden sich nach Auffassung der Kammer lediglich dann ergeben, wenn der Angeklagte D1 den Angeklagten L1 ausdrücklich gefragt hätte, wo sich dessen Kanzlei befinde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
204Dass es sich bei diesen slowenischen Ausweispapieren um Totalfälschungen handelt, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des LKA-NRW vom 8.10.2008. Nach Auffassung der Kammer ist sicher auszuschließen, dass der Angeklagte L1 selbst davon ausging, dem Angeklagten D1 echte slowenische Ausweispapiere zu überlassen. Vielmehr steht nach Auffassung der Kammer fest, dass der Angeklagte L1 diese Papiere von einem unbekannten Fälscher besorgt hat. Dafür spricht sowohl der von ihm verlangte Betrag in Höhe von 5.000 € als auch der Umstand, dass auf offiziellem Wege gemeinhin keine total gefälschten Ausweise vertrieben werden. Die Feststellungen, dass der Angeklagte L1 sicher wusste, dass der Angeklagte D1 die gefälschten Ausweispapiere bei Grenzkontrollen und gegenüber Behörden vorlegen würde, und dass es dem Angeklagten L1 darauf ankam, dem Angeklagten D1 diese Möglichkeit zu verschaffen, beruhen auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten L1 zieht. Der Angeklagte L1 hat für seine Dienstleistung einen erheblichen Geldbetrag gefordert und erhalten. Dass der Angeklagte D1 diesen zahlen würde, ohne die gefälschten Ausweispapiere tatsächlich verwenden zu wollen, war auch aus Sicht des Angeklagten L1 fernliegend.
205Die Feststellungen zur Entfernung der restlichen Aktien aus dem von dem Angeklagten L1 betreuten Treuhanddepot beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2, der die betreffenden Vorgänge so geschildert hat, wie unter II. 1. festgestellt.
206Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten L1 im Februar oder März 2008 geführten Gespräch mit dem Zeugen L2 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen L2. Der Zeuge L2 hat zu den mit dem Angeklagten L1 geführten Gesprächen folgendes bekundet: Herr W2 habe ihm bei einem Gespräch am 14. oder 15.8.2007 gesagt, dass er zur Übertragung einer größeren Tranche von F2-Aktien einen Treuhänder für eine Firma E2 Consulting zur Hand hätte. Hierbei würde es sich um Herrn L1 handeln. I37 habe ihm dann eine Handynummer des Herrn L1 gegeben, den er am 15.8. oder 16.8.2007 zwecks Absprache der weiteren Übertragungsmodalitäten des E2-Aktienpakets angerufen habe. Als er Herrn L1 erreicht habe, habe dieser geäußert, dass er gerade an der Nordsee sei. L1 habe ihm gesagt, dass er den Übertrag einer größeren Tranche von F2-Aktien in die Wege leiten würde und habe ihn an eine Frau „K6“ von der D2 verwiesen. Am 26.9.2007 habe er dann seine letzten großen Aktientranchen der F2 gekauft, wobei die Käufe in diesen Fällen als Interbankengeschäfte abgewickelt worden seien. Danach habe er zunächst keinen Kontakt zu dem Herrn L1 mehr gehabt. Nachdem allerdings im Laufe des Monats Oktober 2007 sein Kontakt zu dem Herrn W2 und seiner Sekretärin mangels Erreichbarkeit abgebrochen sei, habe er erneut den Angeklagten L1 angerufen. Er habe L1 gefragt, ob er etwas von Herrn W2 gehört habe. L1 habe dies verneint, ihm jedoch seine Hilfe angeboten, indem er bei der E2 Ltd. nachfragen wollte, was denn bei der F2 los sei. Danach habe es weitere Telefonate gegeben, in denen der Angeklagte L1 erklärt habe, dass er sich melden würde, sobald er etwas Neues von der F2 erfahren würde. Im Februar oder März 2008 kam es auf Betreiben des Zeugen L2 sodann zu dem unter II. 1. dargestellten Gespräch, dessen Inhalt der Zeuge so schilderte wie festgestellt. Bei diesem Gespräch habe er – L2 – sich darüber gewundert, dass der Angeklagte L1 von sich aus den Herrn W2 erwähnt habe, weil L1 in früheren Gesprächen mit ihm geäußert habe, dass er einen Herrn W2 nicht kennen würde. Die Aussage des Zeugen L2 ist glaubhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen Bezug genommen. Dass ein direkter Kontakt zwischen dem Geschädigten L2 und dem Angeklagten L1 bestanden hat, wird auch gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Notizzettel aus der Kanzlei des Angeklagten L1 (BMO X, Band 1, Blatt 330). Auf diesem ist handschriftlich notiert: „L2 Immo L2 W2“, gefolgt von zwei Telefonnummern.
2074.
208Der Angeklagte L1 hat sich auch hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat nicht zur Sache eingelassen. Er ist jedoch aufgrund der Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2, T35, E3 und D4, der Aussagen der Zeugen C28, T22, C18, L23, B2, KHK M26 und weiterer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführter Beweismittel überführt.
209Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und insbesondere zu der von dem anderweitig Verfolgten A3 an die früheren Mitangeklagten M11 und O2 herangetragenen Idee des Vertriebs wertloser Aktien beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2, die das Geschehen so geschildert haben, wie unter II. 2. festgestellt.
210Die Feststellungen zu dem sodann von den früheren Mitangeklagten M11 und O2 gemeinsam mit dem Angeklagten L1 gefassten Tatentschluss beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2.
211Der frühere Mitangeklagte M11 hat sich insoweit im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Nachdem A3 eine börsennotierte Aktiengesellschaft nicht habe beschaffen können, hätten sie sich an den Angeklagten L1 gewandt. Dieser habe erklärt, dass er börsennotierte Aktiengesellschaften besorgen könne. Der Angeklagte L1 habe sodann über die „Grillhähnchen“ den Firmenmantel einer M12 mit Sitz in der Schweiz besorgt. Diese „Grillhähnchen“ hätten ihre Geschäftsräume in den T14. Der Angeklagte L1 habe ihnen die vorformulierten Verträge überbracht und den Kaufpreis benannt, der tatsächlich 280.000 € betragen habe und damit höher ausgefallen sei als in dem schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesen. Das Stammkapital sei vorhanden gewesen. Sie hätten ca. 18,5 Mio. Aktien der M12 erworben. Als Käufer der Aktien sei eine T16 Ltd. vorgeschoben worden, als deren Direktor der T15 verwendet worden sei. Auch bei der T16 Ltd. habe es sich um eine Vorratsgesellschaft ohne operatives Geschäft gehandelt. Der Angeklagte L1 habe vorgeschlagen, den Aktienvertrieb unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften aufzubauen. L1 habe erklärt, dass er ein Konstrukt entwickeln könne, um sie als wirtschaftlich Berechtigte der Aktien zu verdecken. Hierfür habe L1 einen Preis genannt, den sie später an diesen gezahlt hätten. Bezüglich dieser Vereinbarung existierten weder Verträge noch Rechnungen. Dies sei alles mündlich gelaufen. Die Verhandlungen über den Kauf der Aktien der M14 mit den „Grillhähnchen“ habe ausschließlich der Angeklagte L1 geführt. Der Kaufpreis für die M17 Aktien sei nicht von der T16 Ltd. oder dem früheren Mitangeklagten T35 bezahlt worden, sondern von ihm und O2. Der Kaufpreis sei in bar an den Angeklagten L1 übergeben worden. L1 habe nach seinen Angaben das Geld an die „Grillhähnchen“ übergeben. L1 habe gesagt, dass es keinen unmittelbaren Kontakt zwischen ihnen und den „Grillhähnchen“ gegeben habe, weil Letztere sie nicht hätten sehen wollen. Die M14 habe im Vertrieb als im Bereich regenerativer Energien tätig ausgewiesen werden sollen. Konkrete Bestrebungen dahingehend seien jedoch tatsächlich nicht erfolgt.
212Der frühere Mitangeklagte O2 hat sich insoweit im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Sie hätten irgendwann mit dem Angeklagten L1 zusammen gesessen. Das Gespräch sei dann auf ihr Projekt mit dem Herrn A3 und dessen Probleme, eine Vorratsgesellschaft zu beschaffen, gekommen. Herr L1 habe dann erklärt, dass er eine börsennotierte Vorratsgesellschaft besorgen könne. Er würde diese über die „Grillhähnchen“ besorgen. Diese würden in den T14 in E1 sitzen. Herr L1 habe vorgeschlagen, dass eine Limited die Aktien halten sollte. M11, L1 und er hätten dann den T15 mit der Gründung der T16 Ltd. beauftragt, wobei die Namensgebung von ihm – O2 – gestammt habe. T15 sei ihm und M11 aufgrund des gemeinsamen Vertriebs von Promotionkarten bekannt gewesen. T35 habe die T16 Ltd. sodann gegründet, wobei er das Geld hierfür von ihm und M11 erhalten habe. An den Verhandlungen über den Kaufvertrag bezüglich der Aktien der M12 hätten weder er noch M11 teilgenommen. Diese habe ausschließlich der Angeklagte L1 geführt. Den Kaufpreis für die Aktien der M12 hätten er und M11 finanziert. M11 und er hätten das Kapital eingebracht, während L1 das nötige Wissen, die Vertriebsstruktur, das Depot und die weitere Abwicklung eingebracht habe. Es habe sich bei der M14 um einen reinen Firmenmantel ohne operatives Geschäft gehandelt. Der ursprünglich von A3 ins Gespräch gebrachte Gedanke einer Investition in Anlagen zur Energiegewinnung im Meer sei nie ernsthaft weiterverfolgt worden. Der Gewinn aus den Aktienverkäufen habe zwischen ihm, M11 und dem Angeklagten L1 gedrittelt werden sollen.
213Die sodann folgenden Feststellungen zur inneren Tatseite – insbesondere auch des Angeklagten L1 – beruhen insbesondere auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 sowie Rückschlüssen, welche die Kammer hieraus gezogen hat.
214Der Angeklagte M11 hat sich dahingehend eingelassen, dass der Vertrieb über den früheren Mitangeklagten E3 und einen „G10“ erfolgt sei. Beiden sei eine Provision in Höhe von 45 oder 50 % der Erlöse zugesagt worden. Dem Vertrieb sei als Information zum Verkauf mitgeteilt worden, dass die M14 im Bereich der regenerativen Energien tätig sei. Tatsächlich sei jedoch allen Beteiligten – hierzu zähle er L1, O2, T35 und M13 – klar gewesen, dass es sich bei der M14 um eine Briefkastengesellschaft ohne operatives Geschäft handelte. Allen sei klar gewesen, dass es eine „reine Ballerbude“ gewesen sei.
215Auch der Angeklagte O2 hat sich – wie bereits ausgeführt – dahingehend eingelassen, dass es sich bei der M14 um einen reinen Firmenmantel ohne operatives Geschäft gehandelt habe. Der ursprünglich von A3 ins Gespräch gebrachte Gedanke einer Investition in Anlagen zur Energiegewinnung im Meer sei nie ernsthaft weiterverfolgt worden. Sein Interesse und das von M11 sei es gewesen, eine vernünftige Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen. Auch der Angeklagte L1 habe das Ziel verfolgt, damit Geld zu verdienen. Der Gewinn aus den Aktienverkäufen habe zwischen ihm, M11 und dem Angeklagten L1 gedrittelt werden sollen. M11 und ihm sei klar gewesen, dass es nicht in Ordnung war, wertlose Aktien an ahnungslose Anleger verkaufen zu lassen. Noch bevor der Vertrieb richtig angelaufen sei, hätten sie die Absicht gehabt, das Unternehmen zu verkaufen, weil ihnen Bedenken gekommen seien. Diese Bedenken seien jedoch von dem Angeklagten L1 verworfen worden. Er habe sinngemäß erklärt, dass es schon funktionieren würde, er das Ding schon schaukeln würde und sie sich keine Sorgen machen müssten. Sie hätten sich in dieser Sache auf ihn verlassen.
216Diese Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 – insbesondere die Einlassung des O2 zur Zerstreuung aufkommender Bedenken durch den Angeklagten L1 – werden gestützt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35. Der frühere Mitangeklagte T35 hat unter anderem bekundet, dass die M14 kein operatives Geschäft hatte und es auch nie ein solches operatives Geschäft geben sollte. Es sei den Beteiligten klar gewesen, dass die von dem Angeklagten L1 besorgte Aktiengesellschaft eine Vorratsgesellschaft ohne operatives Geschäft gewesen sei. Hierüber habe er auch mit M11 und O2 gesprochen. Diese hätten jedoch zu ihm gesagt, dass L1 versichert habe, dies sei kein Problem. L1 habe sich auch um die Abwicklung des Kaufs gekümmert und die Gesellschaft M12 beschafft. Er wisse auch, dass O2 und M11 die Verkäufer der M17 nie selbst kennengelernt hätten. Dies sei alles über den Angeklagten L1 gelaufen. Der Kaufpreis sei L1 in bar übergeben worden, der diesen dann weitergeleitet haben solle.
217Die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 sind insgesamt glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass die Geständnisse der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (BGH NJW 2008, 1749, 1750). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 als glaubhaft an.
218Die Kammer hat den früheren Mitangeklagten M11 und O2 am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bis zu 2 Jahren in Aussicht gestellt. Dem früheren Mitangeklagten T35 hat die Kammer am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bis zu 2 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist dann eine entsprechende Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt.
219Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung sind die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass die früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 den Angeklagten L1 zu Unrecht belastet haben könnten, weil sie sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnten. Sie haben jeweils sowohl ihre eigenen Tatbeiträge als auch die Tatbeiträge der anderen Beteiligten ausführlich, detailliert und im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt. Ihre Einlassungen sind widerspruchsfrei, nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt und zudem von Konstanz geprägt. So haben sie ihre bereits bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt und bestätigt. Was den äußeren Ablauf der Tat angeht, werden ihre Einlassungen durch eine Vielzahl von sachlichen Beweismitteln gestützt. So belegen der Aktienkaufvertrag und die ergänzende Vereinbarung vom 28.11.2007, dass es sich bei der M14 um eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft handelte. Die Involvierung des Angeklagten L1 wird dem Grunde nach durch die Kontounterlagen der I19 zu dem Konto ######### bestätigt. Was die Kenntnis aller Beteiligten – auch des Angeklagten L1 – von dem Vertrieb der Aktien einer Gesellschaft ohne jegliches operatives Geschäft angeht, besteht zudem eine Übereinstimmung zu der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 und der Aussage des Zeugen B2. Eine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten L1 war den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 nicht zu entnehmen. So hat weder M11 noch O2 den Angeklagten L1 bezichtigt, Initiator des Vertriebs wertloser Aktien oder für den Internetauftritt der M14 verantwortlich gewesen zu sein. Der frühere Mitangeklagte M11 hat auf Nachfrage bekundet, dass dies Aufgabe von A3 und M15 gewesen sei. Der frühere Mitangeklagte T35 hat diesbezüglich zwar geäußert, dass der Angeklagte L1 und der anderweitig Verfolgte M13 sich wohl um den Internetauftritt gekümmert hätten. Auf Nachfrage hat er allerdings unumwunden eingeräumt, dass es sich dabei lediglich um eine Mutmaßung handele, er dies nicht definitiv wisse und dies nur daraus schließe, dass M11 und O2 diese Aufgabe weitergegeben hätten.
220Die Einlassung der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35, dass es sich bei der M14 um eine Gesellschaft ohne jegliches operative Geschäft gehandelt habe, wird zudem gestützt durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Protokoll über ein Telefongespräch, das der anderweitig Verfolgte M13 nach dem Stocken des Aktienvertriebs am 19.9.2008 ab 12:03 Uhr mit einem Herrn U13 geführt hat. Dort hat der anderweitig Verfolgte M13 geäußert: „M17-Leute an sich sind natürlich sehr traurig, dass da nichts mehr läuft und dies und jenes. Ich habe denen natürlich gesagt, es gibt Ärger. Delisting ist eine Geschichte, auf der anderen Seite, wenn die Kunden anfangen bekloppt zu spielen, dann kann natürlich folgendes passieren, dass die mal tiefer rein schauen und sehen, dass da überhaupt nichts hinter steckt, dass da einfach nur abgeräumt wurde und fertig.
221Der Verwertung der Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 steht zudem nicht entgegen, dass diese es abgelehnt haben, Fragen der Verteidigung des Angeklagten L1 zu beantworten (BGH, Urteil vom 9.6.2009, 4 StR 461/08).
222Die Feststellung, dass dem Angeklagten L1 bekannt war, dass objektiv wertlose Aktien einer Briefkastengesellschaft ohne operatives Geschäft an Anleger veräußert werden sollten, die zu dem Aktienkauf durch unzutreffende Angaben von Telefonverkäufern verleitet werden sollten, wird bestätigt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 und die insoweit glaubhafte Zeugenaussage des anderweitig Verfolgten B2.
223Der frühere Mitangeklagte E3 hat sich unter anderem wie folgt eingelassen: Er habe nach seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der F1-Corp. sporadischen Kontakt mit dem Angeklagten L1 gehalten. Zu dieser Zeit habe er einen Gewinnspiel-Eintragsservice eröffnen wollen und habe hierbei auf die Unterstützung des Angeklagten L1 gehofft. Bei einem Treffen mit dem Angeklagten L1 habe dieser ihm von der M14 erzählt, die bereits börsennotiert sei und für die eine Internetseite erstellt werden müsse. Er habe dem Angeklagten L1 auf dessen Bitte zugesagt, sich hierum zu kümmern. Bei einem weiteren Treffen habe L1 ihm einen Betrag in Höhe von 5.000 € übergeben, mit dem er jemanden für die Erstellung der Internetseite habe organisieren sollen. Er habe dann in einem Call-Shop und Internetcafe Kontakt mit einem jungen Türken aufgenommen, von dem bekannt gewesen sei, dass er gegen Bezahlung derartige Dienstleistungen erbringt. Dieser habe eine Anzahlung in Höhe von 2.000 € erhalten. 1-2 Tage später habe sich der Türke bei ihm gemeldet und nach Inhalten für die Internetseite gefragt. Er habe dann diesbezüglich Rücksprache mit dem Angeklagten L1 gehalten. L1 habe sodann erklärt, dass es bei der M14 um den Energiesektor und Gezeitenkraftwerke in der Nordsee gehe. Dies sei jedoch alles noch im Aufbau und es seien erst noch Investitionen nötig. Auf seine Nachfrage, wann denn die Gezeitenkraftwerke gebaut würden, habe L1 geantwortet: „In fünfzig Jahren!“. Aufgrund dieser Aussage sei ihm nun definitiv klar gewesen, dass wiederum objektiv wertlose Aktien mittels tatsächlich unzutreffender Anpreisungen an gutgläubige Kapitalanleger veräußert werden sollten.
224Die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 ist – auch soweit sie die unter II. 2. festgestellte Tat betrifft – insgesamt glaubhaft.
225Die Kammer verkennt nicht, dass das Geständnis des früheren Mitangeklagten E3 Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache nach § 257c StPO war und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (BGH NJW 2008, 1749, 1750). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 als glaubhaft an.
226Die Kammer hat dem früheren Mitangeklagten E3 am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 2 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt, wobei hierfür maßgebend war, dass der frühere Mitangeklagte E3 nicht vorbestraft war. Vor diesem Hintergrund ist dann eine entsprechende Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt.
227Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung ist die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass der frühere Mitangeklagte E3 den Angeklagten L1 zu Unrecht belastet haben könnte, weil er sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Denn die Einlassung wird in wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So werden seine Angaben bezüglich seiner Involvierung hinsichtlich der Erstellung der Internetseite und seiner diesbezüglichen Rückfragen an den Angeklagten L1 bestätigt durch die von dem Angeklagten L1 an E3 versandte SMS vom 18.4.2008, nach der „die Ratte kreativ sein solle und alle fehlenden Inhalte mit irgendeinem Scheiß bestücken solle“. Die Einlassung wird des Weiteren gestützt durch handschriftliche Aufzeichnungen des früheren Mitangeklagten E3, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. So hat er in einem Kalender unter dem 13.4. notiert www.#####.ag (BMO VIII, Band 1, Blatt 23).
228Der Verwertung der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 steht zudem nicht entgegen, dass dieser es abgelehnt hat, Fragen der Verteidigung des Angeklagten L1 zu beantworten (BGH, Urteil vom 9.6.2009, 4 StR 461/08).
229Der Zeuge B2 hat bekundet, dass er im Winter 2007/2008 über die B4 GmbH weiter Aktien vertrieben habe. Irgendwann sei Herr M11 auf ihn zugekommen. Er habe ihn zufällig im „S15“ in E1-Bilk getroffen. M11 habe ihm bei dieser Gelegenheit erzählt, dass er einen Aktienvertrieb suche. Man habe sich dann zu einem weiteren Gespräch in einem Cafe im E1- Hafen verabredet. Bei diesem Gespräch seien neben M11 und ihm auch O2, der Angeklagte L1 und M13 anwesend gewesen. Bei dem Gespräch habe er den Eindruck gehabt, dass L1 der Wortführer gewesen sei. Er – B2 – habe gesagt, dass er für den Telefonvertrieb 50 % des Umsatzes als Provision benötige. Dem sei zugestimmt worden. Der Angeklagte L1 und M11 hätten dann zu ihm gesagt: „Die Firma heißt M17. Hier ist die Homepage, hier die WKN. Du kriegst 50 Punkte. Leg los!“. Sie hätten lediglich die Informationen zur Homepage gehabt, was für den Vertrieb gereicht habe. Allen am Tisch sei – auch ohne dass man darüber gesprochen habe – klar gewesen, dass es sich bei der M17 um ein Unternehmen ohne operatives Geschäft gehandelt habe.
230Die Aussage des Zeugen B2 ist auch insoweit glaubhaft. Er hat die Umstände seiner Rekrutierung für den Vertrieb – insbesondere die beiden hierzu geführten Gespräche – detailliert, konstant und ohne Brüche inhaltlicher oder struktureller Art geschildert. Auf Nachfragen hat er seine Aussage jeweils ohne Zögern erweitert. So hat der Zeuge B2 auf die Nachfrage, warum er den Angeklagten L1 als Wortführer angesehen habe, spontan geantwortet, dass dieser Eindruck bei ihm wohl deshalb entstanden sei, weil der Angeklagte L1 sein Hauptansprechpartner gewesen sei. In einem Fall hat sich der Zeuge auch eines logischen Stützkriteriums bedient: Auf die Nachfrage, warum denn allen Beteiligten klar gewesen sei, dass es sich bei der M17 um ein Unternehmen ohne operatives Geschäft gehandelt habe, hat der Zeuge ohne zu Zögern geantwortet, dass niemand dem Vertrieb für den Verkauf von Aktien mit einem operativen Geschäft 50 % Provision gebe. Eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten L1 lässt sich der Aussage des Zeugen B2 nicht entnehmen. Ebenso geben die wenigen Widersprüche in seiner Aussage bezüglich der unter II. 1. festgestellten Tat im Ergebnis keinen Anlass, seine Bekundungen im Übrigen als nicht glaubhaft anzusehen. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter III. 3. Bezug genommen.
231Aus den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2, T35 und E3, der Aussage des Zeugen B2, dem Inhalt des Aktienkaufvertrages vom 28.11.2007 und der ergänzenden Vereinbarung vom 28.11.2007 ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L1 wusste, dass es sich bei der M14 um eine Briefkastengesellschaft ohne operatives Geschäft handelte und dass deren Aktien mittels unzutreffender Angaben durch Telefonverkäufer an gutgläubige Anleger veräußert werden sollten. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten M11 und O2 hat der Angeklagte L1 die Kaufvertragsverhandlungen mit der H9 der „Grillhähnchen“ geführt. Aufgrund dessen war ihm der schließlich abgeschlossene Aktienkaufvertrag vom 28.11.2007 bekannt, nach dem es sich bei der M14 um eine reine Vorratsgesellschaft ohne operatives Geschäft und ohne weitere Assets handelte. Einen ähnlichen Inhalt hatte auch die ergänzende Vereinbarung der Vertragsparteien vom 28.11.2007. Der Angeklagte L1 wusste aufgrund der von ihm geleiteten Vertragsverhandlungen auch, dass die Verkäufer keinen Kontakt zu den Käufern wünschten. Nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2 wusste er zudem, dass der Telefonvertrieb mit 50 % der Verkaufserlöse vergütet werden sollte. Hinzu kommt die gegenüber dem früheren Mitangeklagten E3 getätigte Äußerung, wonach die Gezeitenkraftwerke in 50 Jahren gebaut würden. Bedenken anderer Tatbeteiligter aufgrund des fehlenden operativen Geschäfts hat er nach der Einlassung des früheren Mitangeklagten O2, die durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 gestützt wird, zerstreut.
232Die Feststellungen zu den weiteren Umständen der Einbeziehung des früheren Mitangeklagten T35 in die Gründung der T16 Ltd., zu deren Gründung, der Übernahme der Geschäftsführung der T16 Ltd. und der Übernahme der entstehenden Kosten durch die früheren Mitangeklagten M11 und O2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten T35, der das Geschehen so geschildert hat, wie unter II. 2. festgestellt. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 wird insoweit gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 wird insoweit zudem gestützt durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Schreiben der M28 International vom 9.12.2007 an die T16 Ltd., das eine Beratung durch den von T35 erwähnten Herrn N13 belegt (BMO XX, Band 1, Blatt 318).
233Die Feststellung, dass die von M11 und O2 beherrschte und von T35 offiziell geführte T16 Ltd. mit Kaufvertrag vom 28.11.2007 von der H9 18,6 Mio. Aktien der M12 erwarb, nachdem der Angeklagte L1 die Vertragsverhandlungen mit den Verantwortlichen der H9 abgeschlossen hatte, beruht auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 sowie der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragsurkunde vom 28.11.2007 (BMO XX, Band 1, Blatt 209 ff.). Die Feststellung, dass die früheren Mitangeklagten M11 und O2 den Kaufpreis bezahlten, beruht ebenfalls auf deren Einlassung.
234Die Feststellungen zur Eintragung der M12, zu den Unternehmenssitzen und dem Aktienkapital beruhen auf dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom 24.7.2007 (BMO V, Lasche 1, Blatt 20), der Eröffnungsbilanz vom 11.7.2007 (BMO V, Lasche 1, Blatt 9), den Statuten der Gesellschaft (BMO V, Lasche 1, Blatt 15 ff.), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sowie der Aussage des Zeugen KHK M26, der die Ermittlungen des LKA-NRW auch hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat geleitet hat. Auch der frühere Mitangeklagte T35 hat in seiner Einlassung eine spätere Sitzverlegung der M14 ausdrücklich bestätigt.
235Die Feststellungen, dass am 29.10.2007 ein Antrag auf Einbeziehung der Aktien der M12 in den Freiverkehr der E4 AG gestellt wurde und der Skontrozuteilung durch die Q1 Wertpapierhandelsbank beruhen auf dem Antrag auf Einbeziehung der Aktien in den Handel der E4 AG (BMO V, Lasche 1, Blatt 1 ff.), der Bekanntmachung der E4 AG über die Einbeziehung der Aktien in den Handel (BMO V, Lasche 1, Blatt 4), dem Schriftverkehr zwischen der E4 AG und der Q1 GmbH (BMO V, Lasche 1, Blatt 6 f.) sowie der Rechnung der Q1 GmbH für die Börseneinführung (BMO XX, Band 1, Blatt 279). Die Feststellung, dass Verwaltungsrat der M12 zunächst ein N14 war, ergibt sich aus dem oben genannten Handelregisterauszug. Die Feststellung, dass dieser als Verwaltungsrat sodann durch den anderweitig Verfolgten M13 ersetzt wurde, der dann auch Geschäftsführer der M14 wurde, beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35, die insoweit gestützt werden durch den Treuhandvertrag zwischen der T16 Ltd und M13 vom 20.6.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 391 ff.), den Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der M14 und M13 vom 1.6.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 258 ff.), das Schreiben des Angeklagten L1 an Dr. N23 vom 17.4.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 117), die email des Angeklagten L1 an den anderweitig Verfolgten A6 vom 28.4.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 162) und das Schreiben des Dr. N23 an den anderweitig Verfolgten M13 vom 5.5.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 193).
236Die Feststellung, dass es sich bei der M12 um eine Vorratsgesellschaft ohne jegliches operative Geschäft handelte, beruht auf dem Aktienkaufvertrag vom 28.11.2007, der ergänzenden Vereinbarung zwischen der H9 und der T16 Ltd. vom 28.11.2007 (BMO XX, Band 1, Blatt 209 ff., 215 ff.) sowie den übereinstimmenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35. Der unter II. 2. festgestellte Inhalt der genannten Urkunden bestätigt die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35, wonach es sich bei der M14 um eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft gehandelt habe. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
237Die Feststellung, dass der frühere Mitangeklagte T35 sowohl den Aktienkaufvertrag als auch die ergänzende Vereinbarung vom 28.11.2007 unterzeichnet hat, beruht auf seiner entsprechenden Einlassung. Die Feststellung, dass dem Angeklagten L1 sowohl der Kaufvertrag als auch die ergänzende Vereinbarung vom 28.11.2007 bekannt war, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35, nach denen der Angeklagte L1 die Vertragsverhandlungen mit der Gegenseite geführt hat.
238Die Feststellung, dass am 11.3.2008 1 Mio. Aktien der M12 und am 24.4.2008 17,6 Mio. Aktien der M12 auf das Depot Nr. ######### transferiert wurden, beruht auf dem Kontoauszug der I19 vom 11.3.2008 (BMO XX, Band 2, Blatt 16), dem Kontoauszug der J11 Bank über die Lieferung von 17,6 Mio. Aktien an die I19 (BMO XX, Band 2, Blatt 100) und der Depotübersicht vom 19.8.2008 (BMO I, Band 3, Blatt 6), welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 dieses Depot betreut hat, beruht auf den Kontounterlagen der I19 zu diesem Depot, die ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (BMO I, Band 4, Blatt 1 ff.). Diese enthalten insbesondere von dem Angeklagten L1 unterzeichnete Zahlungsaufträge und Überweisungen.
239Die Feststellungen zu dem ursprünglichen Unternehmenszweck der M12 beruhen auf dem Exposé der M12 vom 31.10.2007 sowie den Statuten der Gesellschaft (BMO V, Lasche 1, Blatt 10, Blatt 15 ff.), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Feststellungen zu der von dem anderweitig Verfolgten M13 veranlassten Änderung der Firma und des im Handelsregister eingetragenen Unternehmenszwecks der M14, ihrer Motivation und der diesbezüglichen Abstimmung des anderweitig Verfolgten M13 mit den übrigen Tatbeteiligten beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2. Hinsichtlich der von M13 veranlassten Umfirmierung der M14 werden ihre Einlassungen gestützt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 und die Aussage des Zeugen KHK M26.
240Die Feststellungen zur Beauftragung des früheren Mitangeklagten E3 durch den Angeklagten L1 mit der Erstellung einer Internetseite der M14, zum Inhalt der diesbezüglich zwischen E3 und dem Angeklagten L1 geführten Gespräche und zu der sodann erfolgten Erstellung der Internetseite durch einen von E3 rekrutierten jungen Türken beruhen auf der Einlassung des früheren Mitangeklagten E3, der diese Vorgänge so geschildert hat, wie unter II. 2. festgestellt. Die Feststellungen dazu, dass auch ein M15 im Auftrag des früheren Mitangeklagten M11 und des anderweitig Verfolgten A3 einen Entwurf der Internetseite erstellte, den der Angeklagte L1 zur Kenntnis erhielt, beruhen auf den emails des M15 vom 4.12.2007, des anderweitig Verfolgten A3 vom 3.12.2007 und 28.1.2008, des früheren Mitangeklagten M11 bzw. der Q9 GmbH vom 4.1.2008 und 1.2.2008 sowie des Angeklagten L1 vom 7.1.2008 und 30.1.2008 (BMO XX, Band 1, Blatt 280, 295, 326, 332, 370, 404, 407), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und aus denen sich ergibt, dass sich die genannten Personen über den Inhalt einer für die M14 zu erstellenden Internetseite ausgetauscht haben.
241Die Feststellungen zum Inhalt der von dem Angeklagten L1 an den früheren Mitangeklagten E3 versandten SMS vom 18.4.2008 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gerätereport des Mobilfunkgerätes des früheren Mitangeklagten E3.
242Die Feststellung, dass die Akquisition von Käufern der Aktien der M14 über sog. „Cold Calls“ von Telefonverkäufern erfolgte, beruht auf der entsprechenden Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 und der entsprechenden Aussage des Zeugen B2.
243Die Feststellung dazu, dass zumindest einigen Anlegern auch ein Schriftstück übersandt wurde, das mit M16 überschrieben war und in der Fußzeile den Zusatz www.#####.AG aufwies, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26. Ebenso beruhen die Feststellungen zur Einrichtung der beiden Internetseiten www.#######.ch und www.#####-#######.com auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26. Der Zeuge KHK M26, der die Ermittlungen des LKA-NRW auch hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat geführt hat, hat hinsichtlich der Internetpräsenz der M14 im Wesentlichen folgendes bekundet: Bei einer im Rahmen der Ermittlungen vorgenommenen Internetrecherche am 27.6.2008 seien sie auf eine Seite www.####-######.com gestoßen, die sich noch im Aufbau befunden habe und noch ohne Inhalte gewesen sei. Bei einer Recherche am 10.9.2008 seien die Seiten www.#######.ch und www.#####-#######.com gefunden worden, die am 6.8.2008 bzw. 12.8.2008 eingerichtet worden seien und die jeweils einen identischen Inhalt gehabt hätten. Ein vom LKA durchgeführter Ausdruck einer Internetseite zeige ein falsches Datum aus dem Juli 2008, was aber auf einer falschen Einstellung des Computers beruhe. Tatsächlich sei der Ausdruck später erfolgt. Die Domain für die Seite www.#####.ag sei im Auftrag der anderweitig Verfolgten M11 und O2 am 12.12.2007 eingerichtet worden. Eine Seite mit dieser Internetadresse in der Fußzeile sei einigen Anlegern übersandt und von einem Anleger anlässlich seiner Vernehmung überreicht worden. Es sei allerdings versäumt worden, zu überprüfen, ob diese Seite tatsächlich im Internet habe aufgerufen werden können.
244Die Feststellungen zum Inhalt des an Anleger versandten Schriftstücks mit dem Zusatz www.#####.AG in der Fußzeile und zum Inhalt der Internetseiten www.#######.ch und www.#####-#######.com beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26, der diese Inhalte so wiedergegeben hat, wie unter II. 2. festgestellt.
245Die Aussage des Zeugen KHK M26 ist auch insoweit glaubhaft. Der Zeuge hat Ablauf und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens detailliert und ausführlich geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der obigen Angaben spricht insbesondere, dass der Zeuge unumwunden einräumte, dass er sich nicht mehr sicher sei, welcher Anleger die oben genannte Seite mit dem Zusatz www.#####.AG anlässlich seiner Vernehmung eingereicht habe. Ebenso spricht es nach Ansicht der Kammer für den Realitätsgehalt der Aussage, dass der Zeuge von sich aus eine Komplikation dergestalt mitteilte, dass der Ausdruck einer Internetseite ein falsches Datum aufweise. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
246Die Feststellungen zum Inhalt der Presseinformation der M14 vom 26.8.2008 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdruck der Internetseite www.##-######.com vom 27.8.2008 (BMO XX, Band 3, Blatt 203).
247Die Feststellungen zum Vertrieb der Aktien der M14 über die Telefonverkäufer des anderweitig Verfolgten B2 sowie zu den Umständen der Rekrutierung des anderweitig Verfolgten B2 beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Aussage. Der anderweitig Verfolgte B2 hat die Vorgänge so geschildert wie unter II. 2. festgestellt.
248Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte L1 den früheren Mitangeklagten E3 mit der Organisation des Vertriebs der Aktien der M14 beauftragte, zum Inhalt des diesbezüglich zwischen dem Angeklagten L1 und dem E3 geführten Gesprächs, zu der Kontaktaufnahme des E3 mit einem „E9“ und zu dem weiteren Vertrieb über den „E9“ beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des früheren Mitangeklagten E3, der diese Umstände so geschildert hat, wie unter II. 2. festgestellt. Die Einlassung des E3 wird gestützt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten M11. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass auch der E3 in den Vertrieb habe einsteigen sollen. Er habe ihn jedoch nicht ins Boot geholt. Dies könne L1 getan haben. Zudem wird die Einlassung des früheren Mitangeklagten E3 insoweit gestützt durch die Auswertung des bei diesem gefundenen USB-Sticks (BMO VIII, Band 3, Blatt 1 ff.). Die gefertigten Ausdrucke sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden und belegen eine intensive Befassung des früheren Mitangeklagten E3 mit dem Vertrieb der Aktien der M14.
249Die Feststellungen zu dem Vertrieb der Aktien der M14 über die Telefonverkäufer des früheren Mitangeklagten D4, zu den Umständen seiner Rekrutierung durch den früheren Mitangeklagten E3 und zu den von D4 erzielten Umsätzen und Provisionen beruhen auf der Einlassung des früheren Mitangeklagten D4, der die genannten Vorgänge so geschildert hat wie unter II. 2. festgestellt. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten D4 ist glaubhaft.
250Die Kammer verkennt nicht, dass das Geständnis des früheren Mitangeklagten D4 nach einem Vorschlag der Kammer zu einer verfahrensbeendenden Absprache nach § 257c StPO erfolgte und es zunächst in der Form einer von seinen Verteidigern vorformulierten und sodann verlesenen Einlassung erfolgte. Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass von anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis und dahingehend bedürfen, ob sie wirklich von dem Angeklagten stammen. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (BGH NJW 2008, 1749, 1750). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassung des früheren Mitangeklagten D4 als glaubhaft an. Denn die Einlassung des früheren Mitangeklagten D4 wird hinsichtlich der Umstände seiner Rekrutierung für den Telefonvertrieb bestätigt durch die übereinstimmende Einlassung des früheren Mitangeklagten E3. Die Involvierung des früheren Mitangeklagten D4 in den Vertrieb ist zudem von den früheren Mitangeklagten M11, O2 und T35 bestätigt worden.
251Die Einlassung stammt auch von dem früheren Mitangeklagten D4. Auf Nachfrage hat er bekundet, dass die verlesene Erklärung so richtig sei und auf seinen Angaben beruhe. Ferner hat er Nachfragen der Kammer sodann selbst beantwortet. So hat er auf Nachfrage bekundet, dass ihm klar gewesen sei, dass die Aktien zum Zeitpunkt des Verkaufs wertlos gewesen seien. Auf Nachfrage ergänzte er seine Aussage auch dahingehend, dass sich die Aussagen der Telefonverkäufer auf die Website und darauf bezogen hätten, dass es bereits eine Turbine in der Nordsee gebe.
252Die Kammer hat dem früheren Mitangeklagten D4 am ersten Verhandlungstage für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 2 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt. Da die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag nicht zugestimmt hat, ist es zu einer entsprechenden Verständigung nach § 257c StPO nicht gekommen.
253Es ist sicher auszuschließen, dass der frühere Mitangeklagte D4 den Angeklagten L1 zu Unrecht belastet haben könnte, weil er sich davon Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Denn eine überzogene Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten L1 lässt sich der Einlassung gerade nicht entnehmen. So hat der frühere Mitangeklagte D4 angegeben, mit dem Angeklagten L1 nur bei dem Gespräch am E1- Hauptbahnhof im September 2008 intensiver gesprochen zu haben.
254Der Verwertung der Einlassung des früheren Mitangeklagten D4 steht zudem nicht entgegen, dass dieser es abgelehnt hat, Fragen der Verteidigung des Angeklagten L1 zu beantworten (BGH, Urteil vom 9.6.2009, 4 StR 461/08).
255Die Feststellungen zu den von den Telefonverkäufern des anderweitig Verfolgten B2, des „E9“ und des früheren Mitangeklagten D4 gegenüber den Anlegern getätigten Aussagen über die M14 und zu der dadurch hervorgerufenen Motivation der Anleger zum Kauf der betreffenden Aktien beruhen auf den Aussagen der Zeugen L23, C18, T22 und KHK M26.
256Der Zeuge L23 hat im Wesentlichen bekundet, dass er zeitnah vor seinem ersten Kauf von 10.000 Aktien der M12 vom 6.8.2008 einen Anruf eines Herrn X25 erhalten habe, der die Aktie zum Kauf empfohlen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass die M17 ein existentes Unternehmen sei, das sich mit der Energiegewinnung aus Meeresströmen befasse. Die Firma M17 sei in der Forschung tätig und stünde unmittelbar vor der Erstellung von Projekten. Es sei mit einer exorbitanten Kurssteigerung zu rechnen. Aufgrund dieser Aussagen habe er sich entschlossen, 10.000 Aktien der M14 zu einem Kurs von 0,30 € zu erwerben. Am 11.8.2008 habe ihn ein Dr. P5 angerufen, der sich als Mitarbeiter der Firma M17, Bereich Public Relation, ausgegeben habe. Dr. P5 habe angegeben, ihn am nächsten Tage erneut anzurufen, was er aber nicht getan habe. Erst am übernächsten Tag habe sich Dr. P5 wieder gemeldet, der ihm gesagt habe, dass Übernahmeverhandlungen mit einem Energiekonzern laufen würden. Die Übernahme würde Mitte November 2008 stattfinden. Er könne ihm eine Blockorder zu 0,22 € bis 0,33 € je Aktie anbieten. Er – L23 – könne die Aktien im November zu einem Kurs von 1,26 € wieder verkaufen. Dies sei sicher und mit dem Energiekonzern beschlossen. Er müsse sich jedoch schnell entscheiden, da sonst andere Personen die Aktien wegschnappen würden. Daraufhin habe er vormittags 159.000 Aktien und nachmittags noch einmal 161.000 Aktien gekauft. Am 15.8.2008 habe er ein Fax von einem Herrn T39 erhalten, der mitgeteilt habe, dass die Firma nun M16 heiße. In den folgenden Wochen habe er noch weitere Anrufe des Herrn P5, des Herrn T39 und eines Herrn M29 erhalten, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass sich die Verhandlungen mit dem Energiekonzern positiv entwickeln würden und in Kürze mit einer Übernahme zu rechnen sei. Er habe auch einmal im Internet nachgesehen und dabei festgestellt, dass die dortigen Angaben mit denen des Herrn X25 übereinstimmten. Man habe ihm gesagt, dass es sich um ein völlig risikoloses Geschäft handele, weil die Übernahme so gut wie beschlossen sei.
257Die Aussage des Zeugen L23 ist glaubhaft. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht insbesondere die Mitteilung zahlreicher Details sowohl im Kernbereich als auch im Randbereich der Aussage. So hat der Zeuge die Konditionen seiner Aktienkäufe und die Zeitpunkte der Verkaufsgespräche genau wiedergegeben. Im Randbereich seiner Aussage findet sich das Detail, dass der Dr. P5 nach dem ersten mit diesem geführten Gespräch entgegen einer entsprechenden Ankündigung nicht gleich am nächsten Tag wieder angerufen habe. Zudem wird die Aussage, dass er auch von einem Herrn X25 angerufen worden sei, gestützt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten D4. Dieser hat auf Nachfrage angegeben, dass einer seiner Telefonverkäufer ein Herr X25 gewesen sei. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L23 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Zeuge L23 nach seiner Aussage mittlerweile die Verantwortlichen der M14 im Zivilrechtswege verklagt hat, reicht hierfür allein nicht aus.
258Der Zeuge T22 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er am 30.4.2008 eine email einer I37 Holding aus G9 erhalten habe, welche im Anhang Informationen zu der Firma M17 enthalten habe. In der Folgezeit habe er Telefonanrufe eines Herrn T40 erhalten. Den Namen habe dieser so buchstabiert. Herr T40 habe erklärt, dass die M17 Erfinder bzw. Patenthalter der Gezeitenkraftwerke im Meer sei. Die Firma M17 baue solche Kraftwerke auch selbst und sei sehr innovativ. Aufgrund der derzeitigen Situation auf dem Energiesektor handele es sich um ein zukunftsträchtiges Unternehmen. Der Aktienkurs würde sicher von 0,20 € auf 2,0 bis 2,50 € steigen. Nachdem er die Angaben des Herrn T40 auf der Internetseite der Firma M17 überprüft habe, habe er sich zum Kauf der M17-Aktie entschlossen. In der Folgezeit habe mehrfach ein Dr. P5 angerufen. Dieser habe ihm am 26.6.2008 erklärt, dass die Firma E.ON die Firma M17 nebst aller Patente übernehmen werde. Die Verantwortlichen der Firma E.ON seien schon mehrfach im Hause gewesen. Die Übernahme sei so gut wie sicher, die Verträge so gut wie unterschrieben. Diese Aussage sei später auch von einem weiteren Anrufer mit Namen Q10 so getätigt worden. Er habe zunächst am 29.5.2008 30.000 Aktien zu einem Kurs von 0,20 € und 55.001 Aktien zu einem Kurs von 0,25 €. gekauft. Man habe ihn angewiesen, eine ungerade Zahl Aktien zu kaufen, damit ihm der Kauf zugeordnet werden könne. Am 4.6.2008 habe er nochmals 45.000 Aktien zu einem Kurs von 0,40 € erworben. Am 24.6.2008 habe er 50.000 Aktien zu einem Kurs von 0,35 € und am 26.6.2008 120.000 Aktien zu einem Kurs von 0,36 € gekauft. Die Aktien habe er heute noch, sie seien jedoch wegen Wertlosigkeit vom Markt genommen worden.
259Auch die Aussage des Zeugen T22 ist glaubhaft. Für ihren Realitätsgehalt spricht, dass sie von der Wiedergabe einer Vielzahl von Details sowohl im Kern- als auch im Randbereich geprägt ist. So hat der Zeuge nicht nur den Inhalt der mit den von ihm namentlich benannten Telefonverkäufern geführten Gespräche ausführlich dargelegt, sondern auch die Zeitpunkte und Konditionen seiner Aktienkäufe im Detail wiedergegeben. Hinsichtlich des Kaufs von 55.001 Aktien am 29.5.2008 gab er an, dass die ungerade Zahl darauf zurückzuführen sei, dass man ihn angewiesen habe, eine solche ungerade Zahl von Aktien zu kaufen, damit ihm der Kauf zugeordnet werden könne. Die Wiedergabe derartiger Details wäre für eine unwahre Aussage untypisch. Die Aussage ist zudem in sich widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Zeuge gegen den Angeklagten L1 ein zivilrechtliches Arrestverfahren betreibt und einen Adhäsionsantrag gestellt hat, reicht hierfür allein nicht aus.
260Der Zeuge C18 hat im Wesentlichen bekundet, dass der Kontakt durch einen Telefonanruf zustande gekommen sei, wobei dieses Erstgespräch durch einen Herrn F15 geführt worden sei. In der Folgezeit sei er von einem Herrn T40 betreut worden. Von diesem Herrn T40 habe er auch eine Mobilfunknummer erhalten, die sich aber mit der Zeit verändert habe, weil der Herr T40 nach seinen Angaben sein Handy verlegt hätte. Herr T40 habe angegeben, Börsenmakler zu sein. Am 30.5.2008 habe er erstmals auf Empfehlung des Herrn T40 Aktien der Firma M17 gekauft. Er nehme deshalb an, dass er im März oder April 2008 erstmals auf diese Aktie angesprochen worden sei. Man habe ihm gesagt, dass die Aktie einen sehr guten KGV habe und im Kurs zwischen 30 und 40 Cent liege. Ihm sei gesagt worden, dass die Gesellschaft über ein ertragreiches operatives Geschäft verfüge und dies zu einer Kursentwicklung bis auf 1,50 € führen werde. Die M14 habe Erdöl und Schürfrechte für Metalle und an dieser Firma wäre ein deutscher Großkonzern, nämlich die Firma E.ON interessiert. Es stünde eine Übernahme bevor. Es würden Aktien im Markt gesammelt, die dann an E.ON veräußert werden würden. Da die E.ON nicht aktiv am Markt auftreten wolle, suche man Privatinvestoren, die am Markt Aktien aufkauften, um sie dann im Paket an E.ON zu verkaufen. Dies sei ein sicheres Geschäft. Er habe daraufhin 50.000 Aktien zu einem Kurs von 0,30 € gekauft. Am 12.6.2008 habe er weitere M17-Aktien zu einem Kurs von 0,429 € erworben. Am 19.6.2008 habe er nochmals 45.000 Aktien zu einem Kurs von 0,289 €, am 15.7.2008 157.000 Aktien zu einem Kurs von 0,30 € und am 12.8.2008 93.000 Aktien zu einem Kurs von 0,229 € gekauft. Die Aktien befänden sich immer noch in seinem Depot, seien aber nicht mehr gelistet.
261Die Aussage des Zeugen C18 ist ebenfalls glaubhaft. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Für ihren Realitätsgehalt spricht, dass sie von der Wiedergabe einer Vielzahl von Details sowohl im Kern- als auch im Randbereich geprägt ist. Der Zeuge hat nicht nur den Inhalt der mit dem Telefonverkäufer T40 geführten Gespräche dargelegt, sondern auch die Zeitpunkte und Konditionen seiner Aktienkäufe im Detail wiedergegeben. Die Wiedergabe derartiger Details wäre für eine unwahre Aussage bereits untypisch. Hinzu kommt, dass der Zeuge freimütig eingeräumt hat, wenn er sich an einen Umstand nicht mehr erinnern konnte. So hat er angegeben, sich die Firma M17 im Internet angesehen zu haben. An Details könne er sich diesbezüglich jedoch nicht mehr erinnern. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Zeuge gegen den Angeklagten L1 und den früheren Mitangeklagten T35 nach seiner Aussage einen Mahnantrag gestellt hat, reicht hierfür allein nicht aus.
262Zudem werden die Aussagen der Zeugen T23, C18 und L22 bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK M26.
263Der Zeuge KHK M26, der die Ermittlungen des LKA-NRW auch hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat geleitet hat, hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass das LKA die Anleger, welche Aktien der M14 gekauft hätten, mit Hilfe der BaFin ermittelt habe. Es hätten 91 Anleger ermittelt werden können. Diese seien angeschrieben und ihnen Befragungsbögen übersandt worden. Es hätten davon 80 Anleger geantwortet, die in die Schadensberechnung einbezogen worden seien. Diese Anleger hätten für insgesamt 1.352.920,44 € Aktien der M14 gekauft und später selbst Erlöse in Höhe von 246.018,39 € erzielt, so dass ein Schaden in Höhe von 1.106.902,10 € verbleibe. Die Auswertung der Befragungsbögen und die durchgeführten Vernehmungen der Anleger hätten durchweg ergeben, dass den Anlegern von den Telefonverkäufern gesagt worden sei, dass die M14 im Bereich Energiegewinnung, alternative Energien und Gezeitenkraftwerke tätig sei und über diesbezügliche Patente verfüge. Zudem sei die Übernahme der M14 durch E.ON oder RWE in Aussicht gestellt worden. Der Geschädigte C18 habe zudem noch von Erdöl und Schürfrechten gesprochen. Aufgrund dieser Aussagen hätten die Anleger die Aktien jeweils gekauft.
264Aus der Aussage des Zeugen KHK M26 ergibt sich mithin, dass gegenüber den nicht als Zeugen vernommenen Anlegern inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Aussagen der Telefonverkäufer erfolgten wie gegenüber den Zeugen C18, T23 und L22 und dass diese Anleger sich ebenfalls aufgrund dieser Aussagen zum Kauf der Aktie entschlossen.
265Die Aussage des Zeugen KHK M26 ist glaubhaft. Die Aussage ist widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat ausführlich Ablauf und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens geschildert. Seine Aussage war von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So konnte der Zeuge sogar eine Besonderheit in der Aussage des Geschädigten C18 wiedergeben, der bereits in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren berichtet hatte, dass der Telefonverkäufer ihm auch gesagt habe, dass die M14 im Bereich Erdöl und Schürfrechte tätig sei. Auf Nachfrage war der Zeuge KHK M26 in der Lage, seine Aussage jeweils ohne Zögern zu erweitern. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
266Die Feststellungen zum Erwerb der Aktien durch 80 Anleger sowie zur Höhe des den Anlegern entstandenen Schadens beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26. Die Aussage wird insoweit gestützt und bestätigt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tabellen der BaFin über die erfolgten Käufe der M17-Aktien (Blatt 5118 ff. d. A.) und die Kontounterlagen der I19 zum Treuhanddepot Nr. ######### (BMO I, Band 4, Blatt 1 ff.).
267Aus den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11, O2, T35 und E3, der Aussage des Zeugen B2, dem Inhalt des Aktienkaufvertrages vom 28.11.2007 und der ergänzenden Vereinbarung vom 28.11.2007 ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L1 wusste, dass es sich bei der M14 um eine Briefkastengesellschaft ohne operatives Geschäft handelte und dass deren Aktien mittels unzutreffender Angaben durch Telefonverkäufer an gutgläubige Anleger veräußert werden sollten. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten M11 und O2 hat der Angeklagte L1 die Kaufvertragsverhandlungen mit der H9 der „Grillhähnchen“ geführt. Aufgrund dessen war ihm der schließlich abgeschlossene Aktienkaufvertrag vom 28.11.2007 bekannt, nach dem es sich bei der M14 um eine reine Vorratsgesellschaft ohne operatives Geschäft und ohne weitere Assets handelte. Einen ähnlichen Inhalt hatte auch die ergänzende Vereinbarung der Vertragsparteien vom 28.11.2007. Der Angeklagte L1 wusste aufgrund der von ihm geleiteten Vertragsverhandlungen auch, dass die Verkäufer keinen Kontakt zu den Käufern wünschten. Nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B2 wusste er zudem, dass der Telefonvertrieb mit 50 % der Verkaufserlöse vergütet werden sollte. Hinzu kommt die gegenüber dem früheren Mitangeklagten E3 getätigte Äußerung, wonach die Gezeitenkraftwerke in 50 Jahren gebaut würden. Bedenken anderer Tatbeteiligter aufgrund des fehlenden operativen Geschäfts hat er nach der Einlassung des früheren Mitangeklagten O2, die durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 gestützt wird, zerstreut.
268Die Feststellungen zum Verkauf der Aktien der M14 über eine ### AG beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen C28 und KHK M26. Die Aussagen der Zeugen C28 und KHK M26 werden durch die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 gestützt, die ebenfalls bestätigt haben, dass die Abwicklung der Aktiengeschäfte über die ### AG erfolgt sei. Des Weiteren werden die diesbezüglichen Feststellungen gestützt durch den Inhalt der email des Angeklagten L1 an E13 von der ### AG vom 14.3.2008, durch das Schreiben des Angeklagten L1 an die I19 vom 23.5.2008, die Faxmitteilung der ### AG vom 23.5.2008, die Mitteilung der I19 über eine Wertpapierlieferung sowie durch die Abrechnungen der Wertpapierverkäufe (BMO XX, Band 2, Blatt 9, 204 f., 216, 264 ff., 303 ff., 337 ff., 359 ff., 397 ff.; Band 3, Blatt 16 ff., 47 ff., 54 ff., 73 ff., 111 ff., 125 ff., 132 ff., 190 ff., 218 ff.). Alle diese Urkunden sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden und belegen die Abwicklung von Aktienverkäufen über die ### AG.
269Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 dem Zeugen C28 den anderweitig Verfolgten M13 unter dem falschen Namen „N19“ vorstellte, beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen C28, der diesen Vorgang so geschildert hat, wie unter II. 2. festgestellt. Aus der Aussage des Zeugen KHK M26 ergibt sich zudem, dass der anderweitig Verfolgte M13 in seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter angegeben hat, gegenüber der Abrechnungsstelle ### AG als „N19“ aufgetreten zu sein. Die Verwendung dieses falschen Namens sei mit M11, O2 und dem Angeklagten L1 abgesprochen gewesen. Hieraus ergibt sich nach Ansicht der Kammer ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte L1 wusste, dass tatsächlich wertlose Aktien an gutgläubige Anleger veräußert wurden.
270Die Feststellungen zu dem weiteren Geldfluss über den anderweitig verfolgten Rechtsanwalt C29, den früheren Mitangeklagten T35 und den früheren Mitangeklagten E3 beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten T35 und E3, die diese Vorgänge so geschildert haben, wie unter II. 2. festgestellt. Die Einlassung des früheren Mitangeklagten T35 bezüglich des Geldtransfers über den anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt C29 wird zudem gestützt durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten L1 über die Verwendung der Taterlöse (BMO I, Band 4, Blatt 9 ff.), den Treuhandvertrag zwischen der T16 Ltd. und den Rechtsanwälten C29 & S16 vom 11.2.2008 (BMO XX, Band 1, Blatt 418 ff.), die Kontoauszüge der E11 AG über das von den Rechtsanwälten C29 & S16 dort geführte Konto Nr. ####### ## (BMO XX, Band 2, Blatt 334 f.) sowie die Geldwäscheverdachtsanzeige der E11 AG vom 14.8.2008 (Blatt 735 ff. d. A.), die das Gericht im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
271Die Feststellungen zu dem Inhalt des Telefongesprächs des Angeklagten L1 mit dem früheren Mitangeklagten M11 vom 4.9.2008, 19:57 Uhr, und zu dem Inhalt der von dem Angeklagten L1 an den früheren Mitangeklagten T35 versandten SMS vom 9.9.2008 beruhen auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kommunikationsverbindungsausdrucken dieser Gespräche bzw. Mitteilungen. Dass der Angeklagte L1 mit dem „brennenden Öltanker“ bzw. „dem brennenden Freund“ den anderweitig verfolgten Rechtsanwalt C29 meinte, ergibt sich aus der Einlassung des früheren Mitangeklagten T35. Dieser hat angegeben, dass er von dem Angeklagten L1 die Anweisung erhalten habe, nicht zu einem Übergabetermin bei dem anderweitig verfolgten Rechtsanwalt C29 zu gehen. Er sei dennoch hin gegangen. Dem Telefongespräch vom 4.9.2008 ist zudem zu entnehmen, dass es aus Sicht des Angeklagten L1 ein Problem mit einer Person gab, die in N20 ansässig war. Die Kanzlei des anderweitig verfolgten Rechtsanwalt C29 befand sich in N20. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erörtern L1 und M11, ob es noch möglich sei, morgen dort noch ein „Paket“ abzuholen. Des Weiteren wird über den Hinweisgeber des Angeklagten L1 gesprochen, der mitten im Stadtzentrum von E1 in dem „Glaspalast“ „gegenüber vom Konditor“ sitze. Anschließend äußert der Angeklagte L1, dass ihr junger Freund mit dem neuen Auto mal ein bisschen kürzer treten solle, insbesondere was solche Transaktionen angehe. Die sodann am 9.9.2008 an den früheren Mitangeklagten T35 versandte SMS stützt die Annahme, dass mit dem „jungen Freund“ der frühere Mitangeklagte T15 und mit dem „brennenden Öltanker“ der anderweitig Verfolgte C29 gemeint war.
272Die Feststellungen zu dem ab Ende August 2008 stockenden Aktienvertrieb sowie zu den Treffen am 19.9.2008 und 26.9.2008 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26, den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächs-Ausdrucken vom 19.9.2008, 13:01 Uhr, vom 25.9.2008, 13:27 Uhr, vom 26.9.2008, 16:57 Uhr sowie den Kommunikationsverbindungs-Ausdrucken vom 19.9.2008, 13:06 Uhr und 26.9.2008, 16:10 Uhr und der Einlassung des früheren Mitangeklagten D4.
273Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26 sind beide Treffen am 19.9.2008 und 26.9.2008 vom LKA-NRW observiert worden. An dem Treffen am 19.9.2008 hätten außer dem Angeklagten L1 der frühere Mitangeklagte D4, der anderweitig Verfolgte D7 und ein U11 teilgenommen. Das Treffen habe vor einer X23-Filiale stattgefunden, nachdem der Angeklagte L1 sich nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Restaurant „Q8“ habe treffen wollen. An dem Treffen am 26.9.2008 hätten außer dem Angeklagten L1 der frühere Mitangeklagte D4 sowie die anderweitig Verfolgten D7 und M13 teilgenommen. Dieses Treffen habe im Kinokomplex am E1- Hauptbahnhof stattgefunden.
274Die Aussage des Zeugen KHK M26 wird durch den Inhalt der oben genannten Telefongespräche und SMS des Angeklagten L1 gestützt. In dem Gespräch vom 19.9.2008, 13:01 Uhr, teilt der anderweitig Verfolgte D7 dem Angeklagten L1 mit, dass er sich um 2 Uhr mit dem J13 und einem G10 im Q8 treffen wolle. Der Angeklagte L1 erklärt, dass er versuche, es zu diesem Termin zu schaffen. Mit SMS vom 19.9.2008 teilt der Angeklagte L1 dem anderweitig Verfolgten D7 mit, dass ihm das Q8 nicht recht sei, weil ihm da „zu viele Ohren und Bullen seien, um frei zu sprechen“. In dem Gespräch vom 25.9.2008, 13:27 Uhr, teilt der anderweitig Verfolgte D7 dem Angeklagten L1 mit, dass man sich morgen mit dem G10 treffen müsse. In dem Gespräch vom 26.9.2008, 16:57 Uhr, berichtet der Angeklagte L1 dem früheren Mitangeklagten M11 über den Verlauf eines Gesprächs, an dem unter anderem auch ein G10 und ein H18 beteiligt waren. Als der frühere Mitangeklagte M11 den Angeklagten L1 auf die Rolle des „VR“ angesprach, bezeichnete L1 diesen u. a. als Schlappschwanz und Bedenkenträger, der eine Bedenkenorgie losgelassen habe. Der T41 habe den gefragt, ob er Staatsanwalt sei. Am 26.9.2008, 16:10 Uhr, versandte der Angeklagte L1 sodann eine SMS an den anderweitig Verfolgten D7, in dem er diesem unter anderem mitteilte, „dass er nach dem Auftritt des italienischen Staatsanwalts Angst habe, dass das Schwein sie alle in die Pfanne haue“.
275Der frühere Mitangeklagte D4 hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich Ende August 2008 entschlossen habe, den Vertrieb der Aktien der M14 einzustellen. Im Rahmen eines Gesprächs am E1- Hauptbahnhof habe er mit dem Angeklagten L1 intensiver gesprochen. Er sei zu dem Gespräch eingeladen worden, um ihn dazu zu bewegen, den Vertrieb wieder aufzunehmen. Dies habe er abgelehnt. Das Gespräch hat der frühere Mitangeklagte D4 – nach Ansicht der Kammer irrtümlich – auf den 16.9.2008 datiert. Dies wird zudem gestützt durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten M11, nach der Ende August der Vertrieb gestockt habe und keine Umsätze mehr erfolgt seien. „G10“ habe offensichtlich nicht mehr dazu bewegt werden können, den Vertrieb nochmal aufzunehmen.
276Der Inhalt der von dem Angeklagten L1 an den anderweitig Verfolgten D7 versandten SMS vom 19.9.2008 und 26.9.2008 lässt nach Ansicht der Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagte L1 wusste, dass der Vertrieb der Aktien der M14 strafrechtlich relevant war. Dies war dann der Fall, wenn – was der Angeklagte L1 als Rechtsanwalt wusste – den Anlegern gegenüber unzutreffende Angaben über die Tätigkeit der M14 gemacht worden waren. Die Annahme, dass dem Angeklagten L1 die strafrechtliche Relevanz des Vertriebs der Aktien der M14 bewusst war, wird zudem gestützt durch sein Telefongespräch mit M11 vom 4.9.2008, in dem er den anderweitig Verfolgten C29 als „brennenden Öltanker“ bezeichnet und die SMS an T35 vom 9.9.2008, mit der er diesem von einem Treffen mit dem „brennenden Freund“ abriet.
277Die Feststellungen zu den Bemühungen um eine Veräußerung des Aktienmantels, zu dem Vorhaben eines Kreditantrages an die P4 in Österreich, zu der Anfrage des Angeklagten L1 an den Zeugen X14 hinsichtlich eines Übernahmekandidaten, zu der Pressemitteilung vom 18.11.2008 und zu den tatsächlich fehlenden Übernahmeverhandlungen mit einem operativ tätigen englischen Biogasunternehmen beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 sowie der Aussage des Zeugen KHK M26.
278Der frühere Mitangeklagte M11 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass, nachdem der Aktienvertrieb ins Stocken geraten sei, der anderweitig Verfolgte M13 ihm und L1 gegenüber erklärt habe, dass er einen russischen Käufer für die Gesellschaft habe. Er habe aber weder diesen Käufer noch irgendwelche Verträge zu Gesicht bekommen. Deshalb gehe er davon aus, dass es sich nicht um eine konkrete Geschichte gehandelt habe. T15 habe als weitere Möglichkeit ins Spiel gebracht, über seinen Kontakt bei der P4 dort einen Kredit zu beantragen, um den Profit zu verbessern. Für ihn – M11 – sei das alles „Spinnerei“ gewesen. In ersten Überlegungen hätten er und T35 zwar überlegt, dass man für die M14 einen Businessplan erstellen müsse, um an einen Kredit zu kommen. Diesen Gedanken hätten sie jedoch verworfen und nichts davon in die Tat umgesetzt. Irgendwann habe der Angeklagte L1 dann die Idee geäußert, ihren Plan mit Hilfe des Zeugen X14 umzusetzen, die Übernahme eines britischen Unternehmens durch die M14 anzukündigen und – wie schon ursprünglich angedacht – einen Kreditantrag bei der P4 zu stellen. Er habe aber weder einen Businessplan noch sonstige Geschäftsmodelle gesehen.
279Der frühere Mitangeklagte O2 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass man zu dieser Zeit einen Käufer für die M14 gesucht habe. M13 habe von russischen Interessenten berichtet. Zu einem Kauf sei es jedoch nicht gekommen. Zu der im Internet veröffentlichten Information über konkrete Verhandlungen der M14 bezüglich der Übernahme eines britischen Unternehmens könne er sagen, dass er jedenfalls an keinen Verhandlungen teilgenommen habe. Es sei auch in seinem Beisein darüber nicht gesprochen worden. Er gehe nicht davon aus, dass es solche Verhandlungen gegeben habe, da man ihn ansonsten informiert hätte.
280Der Zeuge KHK M26 hat hierzu im Wesentlichen den Inhalt der Aussage des von ihm im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten vernommenen Zeugen X14 wiedergegeben, der in der Hauptverhandlung von einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. X14 habe damals angegeben, dass der Angeklagte L1 ihm Ende 2008/Anfang 2009 erklärt habe, dass die M14 nach passenden Übernahmekandidaten suche. Er habe ihn gefragt, ob er einen Übernahmekandidaten kennen würde. Er habe auf Anhieb keine gekannt, aber eine Rundmail an verschiedene Geschäftspartner gesandt. Er habe lediglich von einem Herrn B21 aus London auf elektronischem Wege eine einfache Textpräsentation und per Post Jahresberichte einer Firma 32, Brighton (UK), erhalten. Diese Unterlagen habe er an den Angeklagten L1 versandt. Die einzige Rückmeldung sei gewesen, dass die Unterlagen angekommen wären. Seines Wissens habe es keine Verhandlungen zur Übernahme gegeben. Wenn es zu Verhandlungen gekommen wäre, gehe er davon aus, dass dies über ihn – X14 – initiiert worden wäre. Diese Annahme habe der X14 damit begründet, dass der Kontakt ja über ihn hergestellt worden sei. Diese Angaben des X14 im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge KHK M26 so bestätigt.
281Aufgrund dessen steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Suche des Angeklagten L1 nach einem Übernahmekandidaten lediglich dem Zweck diente, der P4 ein operatives Beteiligungsgeschäft der M14 vorzuspiegeln, um von dieser einen Kredit zu erhalten und dass tatsächlich niemals Übernahmeverhandlungen mit einem englischen Biogasunternehmen stattgefunden haben. Für den angeführten Zweck der Suche nach einem Übernahmekandidaten spricht der von dem früheren Mitangeklagten M11 geschilderte zeitliche Ablauf: Zuerst kam man auf die Idee, einen Kreditantrag bei der P4 zu stellen und erst dann suchte man nach Übernahmekandidaten. Wäre es tatsächlich darum gegangen, der M14 ein operatives (Beteiligungs-) Geschäft zu verschaffen, wäre die umgekehrte Reihenfolge angezeigt und zu erwarten gewesen.
282Dagegen, dass tatsächlich Übernahmeverhandlungen geführt worden sind, sprechen die Einlassung des früheren Mitangeklagten O2 und die Angaben, die der Zeuge X14 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26 im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Denn wenn tatsächlich Übernahmeverhandlungen geführt worden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass der frühere Mitangeklagte O2 als Mitinitiator und Finanzier des Aktienvertriebs sowie der Zeuge X14, als derjenige, der den Kontakt zu dem möglichen Übernahmekandidaten hergestellt hatte, hierüber informiert worden wären.
283Die Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 sind auch insoweit glaubhaft. Eine überzogene Belastungstendenz bezüglich des Angeklagten L1 lässt sich den Einlassungen der früheren Mitangeklagten M11 und O2 wiederum nicht entnehmen. Beide haben den Angeklagten L1 nicht bezichtigt, Initiator der Verwertungsbemühungen oder Urheber der Idee eines Kreditantrages an die P4 gewesen zu sein. Beide haben auf Nachfrage nicht sicher ausschließen wollen, dass der Angeklagte L1 gemeinsam mit dem Zeugen X14 weitere Bemühungen hinsichtlich einer Übernahme entfaltet habe. Ferner wird ihre Einlassung hinsichtlich der beabsichtigten Kreditaufnahme bei der P4 gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Briefentwurf an die P4, in dem um eine Kreditfinanzierung des Kaufpreises für eine zu übernehmende englische Limited gebeten wird (BMO XX, Band 3, Blatt 328).
284Die Feststellung, dass die Suche nach einem Übernahmekandidaten nur dem Zweck diente, der P4 ein operatives Beteiligungsgeschäft vorzuspiegeln, wird zudem gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen TKÜ-Protokolle vom 10.11.2008, 8:45 Uhr, und 11.11.2008, 11:46 Uhr. In dem Gespräch vom 10.11.2008 teilt der Zeuge X14 dem Angeklagten L1 mit, dass er vier Firmen gefunden habe, die in das Profil der „Grüncompany“ passen würden und die mit Biomassekraftwerken oder Wasserrecycling im Zusammenhang stünden. Daraufhin kam es zu dem folgenden Wortwechsel:
285L1: „Vor allem, das mit den Biomassekraftwerken ist auch ne richtig gute Story, ne?“
286X14: „Ja, das andere auch. Das andere ist ein bisschen entfernter, dass die Leute das nicht so schnell schnallen.“
287In dem Gespräch vom 11.11.2008 teilt X14 dem Angeklagten L1 zunächst mit, dass er nun 5 britische Green Companies habe. Nachdem beide sich zunächst darüber unterhalten, welche dieser Firmen ins Portfolio passe, kommt es zu folgendem Wortwechsel:
288L1: „Ja wir sollten das auf alle Fälle so machen, dass wir nicht mit so einem riesen Trümmer da ankommen, weil das ja logischerweise noch irgendwo passen muss. Die M17 ist ja auch ein relativ junges Unternehmen, wo die Wachstumsphase gerade erst ansetzt.“
289X14: „Ja (X14 lacht).“
290Die oben zitierte Antwort des Zeugen X14 und die Reaktion des Zeugen X14 (Lachen) auf die Aussage des Angeklagten L1, dass es sich bei der M17 um ein junges Unternehmen mit gerade erst beginnender Wachstumsphase handele, weist darauf hin, dass beide Gesprächspartner wussten, dass eine Übernahme nicht zu dem Zweck eines tatsächlichen operativen Beteiligungsgeschäfts der M14 im Energiesektor erfolgen sollte. Insbesondere die oben zitierte Antwort des X14 weist darauf hin, dass den Gesprächspartnern bewusst war, dass die Übernahmekandidaten selbst ebenfalls keiner operativen Tätigkeit nachgingen.
291Der Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kreditantrag bei der P4 wird durch den weiteren Gesprächsverlauf am 11.11.2008 belegt. So ergab sich unter anderem folgender Wortwechsel:
292X14: „Und an wen würde denn das Darlehen gegeben werden der Bank?“
293L1: „Natürlich an die M17 logischerweise.“
294X14: „Die geben ein Betriebsmitteldarlehen an die M17 selbst?“
295L1: „Genau so ist es“.
296Die Kammer verkennt nicht, dass die oben genannten TKÜ-Protokolle insoweit nicht im Einklang stehen mit der Aussage des Zeugen X14 im Ermittlungsverfahren, als dieser damals bekundet hat, dass er lediglich eine Rundmail versandt, darauf lediglich eine Antwort erhalten habe und die einzige Rückmeldung des Angeklagten L1 gewesen sei, dass er die betreffenden Unterlagen erhalten habe. Vielmehr ergibt sich aus den genannten TKÜ-Protokollen, dass er mehrere Kandidaten anlieferte und selbst auch wusste, dass der Angeklagte L1 für die M14 nicht ernsthaft ein operatives Geschäft anstrebte. Auch haben die Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten L1 bereits im Herbst 2008 stattgefunden. Dennoch sind die von dem Zeugen KHK M26 wiedergegebenen Angaben des Zeugen X14 im Übrigen – insbesondere was das Fehlen tatsächlicher Übernahmeverhandlungen mit einem englischen Biogasunternehmen angeht – glaubhaft. Dafür spricht zunächst, dass sich auch den genannten Gesprächen nicht entnehmen lässt, dass derartige Verhandlungen stattgefunden haben oder stattfinden sollten. Hinzu kommt die Aussagesituation des Zeugen X14 im Ermittlungsverfahren, der dort als Beschuldigter vernommen worden ist. Wären tatsächlich Übernahmeverhandlungen geführt worden, hätte es aus seiner Sicht nahe gelegen, dies bei der Vernehmung anzuführen, weil ihn selbst dies entlastet hätte. Auch nach einer Gesamtwürdigung sieht die Kammer die Angaben des Zeugen X14 im Übrigen als glaubhaft an. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass in einem Gespräch zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen X14 vom 22.10.2008 Letzterer die Frage gestellt hat, „ob der Kollege aus London wieder einfliegen müsse“. Darauf antwortete der Angeklagte L1, dass sich etwas ergeben könne, er habe gestern ein erstes Gespräch geführt. Dieser Wortwechsel bezog sich jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht auf Übernahmeverhandlungen mit einem englischen Biogasunternehmen. Dafür spricht, dass Biokraftwerke ausweislich der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten TKÜ-Protokolle erstmals am 10.11.2008 Gesprächsthema zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen X14 wurden und dem Zeugen X14 erst zu diesem Zeitpunkt oder kurz vorher entsprechende Firmen vorlagen.
297Der Feststellung, dass es tatsächlich keine Übernahmeverhandlungen mit einem englischen Biogasunternehmen gegeben hat, steht auch der Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen TKÜ-Protokolls vom 23.1.2009 nicht entgegen, das u. a. ein Gespräch zwischen dem anderweitig Verfolgten M13 und dem früheren Mitangeklagten O2 wiedergibt. In dem Gespräch unterhalten sich beide über die Situation der M14 und O2 äußert hierzu, dass der L1 da dran sei. M13 entgegnet, dass das aber noch 2-3 Monate dauere. Aus diesen Äußerungen lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht herleiten, dass sich der Angeklagte L1 in Übernahmeverhandlungen befand oder dass dieser tatsächlich und ernsthaft anstrebte, der M14 eine operative Tätigkeit zu verschaffen. Gleiches gilt für die von dem Angeklagten L1 ausweislich des TKÜ-Protokolls vom 11.11.2008 gegenüber dem anderweitig Verfolgten M13 getätigte Äußerung, sie hätten bezüglich der M17 „möglicherweise ein ganz interessantes Investment“.
298Die Feststellungen zu den in der Kanzlei des Angeklagten L1 gefundenen gefälschten norwegischen Reisepässen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M26 sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des LKA-NRW vom 29.10.2009. Der Zeuge KHK M26 hat die Umstände des Auffindens dieser Reisepässe so geschildert, wie unter II. 2. festgestellt. Der Fundort sowie die bei den Reisepässen aufgefundenen weiteren Dokumente sprechen dafür, dass sich diese gefälschten Reisepässe im Besitz des Angeklagten L1 befanden. Für seine Absicht, diese weiter zu veräußern und seinen Kunden die Möglichkeit zum Gebrauch dieser Reisepässe zu verschaffen, spricht bereits, dass der Angeklagte L1 auch dem Angeklagten D1 gegen Bezahlung gefälschte Personalpapiere beschafft hat.
299Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten D1 eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
300IV.
3011.
302Damit hat sich der Angeklagte L1 in zwei Fällen eines Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 25 II StGB schuldig gemacht.
303Nach § 263 I StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt. Nach § 263 III 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Diese Voraussetzungen sind hier sowohl hinsichtlich der unter II. 1 festgestellten Tat als auch hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat erfüllt.
304a)
305Im Fall des Vertriebs der Aktien der F1-Corp. sind mindestens 89 Anleger durch falsche Angaben von Telefonverkäufern zum angeblichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zum Kauf der Aktien verleitet worden. Für den Erwerb der Aktien zahlten diese Anleger insgesamt ca. 1,468 Mio. €. Daher sind sowohl eine Täuschung der Anleger über Tatsachen, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden der Anleger sowie die erforderliche Kausalität gegeben.
306Dies ist dem Angeklagten L1 als Mittäter gemäß § 25 II StGB zuzurechnen. Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 25 Rn. 11 m. w. N.). Bei Beteiligung mehrerer Personen handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein. Objektiv ist erforderlich ein wesentlicher Tatbeitrag, der auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen muss (Fischer, aaO, § 25 Rn. 12 f.). Der gemeinsame Tatentschluss kann allerdings auch erst während der Tatausführung und auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (Fischer, aaO, § 25 Rn. 17 m. w. N.).
307Nach Ansicht der Kammer liegt hier ein solcher Fall der sukzessiven Mittäterschaft vor. Der Angeklagte L1 ist nach der ursprünglichen Tatplanung durch den Angeklagten D1 und den anderweitig Verfolgten B2 in die Tatbegehung einbezogen worden. Er hat sodann objektiv wesentliche Tatbeiträge erbracht, die ihm objektiv auch Tatherrschaft verschafften. So hat er die Vertragsverhandlungen mit dem anderweitig Verfolgten Q1 geführt, den ihm zugeleiteten Musterkaufvertrag angepasst, ein Treuhandkonto bzw. Treuhanddepot für die Abwicklung der Aktienkäufe eröffnet, dieses betreut und schließlich nach Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten B2 Order sowie Limits an die Bank weitergegeben. Der Angeklagte L1 hatte auch den Willen zur Tatherrschaft und ein erhebliches Interesse am Taterfolg. Dieses ergab sich daraus, dass ihm von dem anderweitig Verfolgten B2 eine prozentuale Umsatzbeteiligung versprochen worden war.
308Der Angeklagte L1 handelte zudem vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Denn er wusste, dass gutgläubigen Anlegern von Telefonverkäufern wertlose Aktien einer Gesellschaft ohne jedes operative Geschäft mittels unzutreffender Angaben über deren Unternehmensgegenstand verkauft wurden. Dies war ihm jedoch gleichgültig, weil es ihm darauf ankam, die ihm in Aussicht gestellte prozentuale Umsatzbeteiligung zu verdienen. Die Kammer verkennt hier nicht, dass der von dem Täter erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens bilden und mit ihm stoffgleich sein muss. Eine solche Stoffgleichheit ist hier jedoch gegeben. Denn die dem Angeklagten L1 überlassene prozentuale Umsatzbeteiligung wurde direkt von den eingegangenen Verkaufserlösen und damit von den durch die jeweiligen Anleger gezahlten Beträgen abgezogen. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten L1 auch auf die Bereicherung seiner Mittäter ankam. Da die Höhe seiner prozentualen Umsatzbeteiligung von der Höhe der durch diese erzielten Verkaufserlöse abhing, war der Verkauf der Aktien an die Anleger für ihn nicht nur eine notwendige, aber unerwünschte Nebenfolge der von ihm erstrebten Beteiligung. Vielmehr erstrebte er möglichst hohe Verkaufserlöse, um seinerseits eine möglichst hohe Beteiligung hieran zu erhalten. Der Angeklagte L1 wusste auch, dass die von ihm für sich und seine Mittäter erstrebten Vorteile rechtswidrig waren. Von dem wiederholten Aktienverkauf versprach er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang.
309Die einzelnen, gegenüber den Käufern der F2-Aktien begangenen Straftaten treffen in der Person des Angeklagten L1 tateinheitlich zusammen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie für jeden von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Erbringt ein Mittäter im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (BGHSt 49, 177, 182 f.). Nach diesen Maßstäben liegt in der Person des Angeklagten L1 Tateinheit vor. Denn dieser hat durch seine oben dargestellten objektiv wesentlichen Tatbeiträge den Aktienverkauf an alle geschädigten Anleger gefördert.
310b)
311Im Fall des Vertriebs der Aktien der M14 sind mindestens 80 Anleger durch falsche Angaben von Telefonverkäufern zum angeblichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zum Kauf der Aktien verleitet worden. Für den Erwerb der Aktien zahlten diese Anleger insgesamt ca. 1,352 Mio. €. Daher sind sowohl eine Täuschung der Anleger über Tatsachen, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden der Anleger sowie die erforderliche Kausalität gegeben.
312Dies ist dem Angeklagten L1 als Mittäter gemäß § 25 II StGB zuzurechnen. Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 25 Rn. 11 m. w. N.). Bei Beteiligung mehrerer Personen handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein. Objektiv ist erforderlich ein wesentlicher Tatbeitrag, der auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen muss (Fischer, aaO, § 25 Rn. 12 f.).
313Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Angeklagte L1 als Mittäter einzuordnen. Der Angeklagte hat objektiv wesentliche Tatbeiträge erbracht, indem er den Aktienkaufvertrag ausgehandelt und das Treuhandkonto bzw. das Treuhanddepot betreut hat, über die der Aktienverkauf abgewickelt wurde. Zudem hat er über den früheren Mitangeklagten E3 die Erstellung einer Internetseite der M14 veranlasst und einen Telefonvertrieb beschafft. Ferner hat der Angeklagte L1 die Durchführung der Tat im Einzelnen gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten M11 und O2 geplant. Dabei hatte er ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg der Tat, weil er sich mit den früheren Mitangeklagten M11 und O2 den Gewinn abzüglich der Vertriebskosten teilen wollte.
314Der Angeklagte L1 handelte zudem vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Denn er wusste, dass gutgläubigen Anlegern von Telefonverkäufern wertlose Aktien einer Gesellschaft ohne jedes operative Geschäft mittels unzutreffender Angaben über deren Unternehmensgegenstand verkauft wurden. Dies war ihm jedoch gleichgültig, weil es ihm darauf ankam, durch den Aktienverkauf einen maximalen Gewinn zu erzielen.
315Der Angeklagte L1 wusste auch, dass die von ihm für sich und seine Mittäter erstrebten Vorteile rechtswidrig waren. Von dem wiederholten Aktienverkauf versprach er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang.
316Die einzelnen, gegenüber den Käufern der M17-Aktien begangenen Straftaten treffen in der Person des Angeklagten L1 tateinheitlich zusammen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie für jeden von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Erbringt ein Mittäter im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (BGHSt 49, 177, 182 f.). Nach diesen Maßstäben liegt in der Person des Angeklagten L1 Tateinheit vor. Denn dieser hat durch seine oben dargestellten objektiv wesentlichen Tatbeiträge den Aktienverkauf an alle geschädigten Anleger gefördert.
3172.
318Der Angeklagte D1 hat sich gemäß §§ 263 I, III, 1, 2 Nr. 1, 25 II StGB schuldig gemacht.
319Im Fall des Vertriebs der Aktien der F1-Corp. sind mindestens 89 Anleger durch falsche Angaben von Telefonverkäufern zum angeblichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zum Kauf der Aktien verleitet worden. Für den Erwerb der Aktien zahlten diese Anleger insgesamt ca. 1,468 Mio. €. Daher sind sowohl eine Täuschung der Anleger über Tatsachen, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden der Anleger sowie die erforderliche Kausalität gegeben.
320Dies ist dem Angeklagten D1 als Mittäter gemäß § 25 II StGB zuzurechnen. Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Sein Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 25 Rn. 11 m. w. N.). Bei Beteiligung mehrerer Personen handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein. Objektiv ist erforderlich ein wesentlicher Tatbeitrag, der auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen muss (Fischer, aaO, § 25 Rn. 12 f.).
321Der Angeklagte D1 hat objektiv wesentliche Tatbeiträge erbracht, indem er die Beschaffung des Aktienmantels angebahnt und die Strohmannpersonalien des L3 beschafft hat. Er hat den ursprünglichen Tatplan gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten B2 gefasst und hatte ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg, da die Gewinne aus dem Aktienverkauf zwischen ihm und dem anderweitig Verfolgten B2 aufgeteilt werden sollten.
322Der Angeklagte D1 handelte vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Denn er wusste, dass gutgläubigen Anlegern von Telefonverkäufern wertlose Aktien einer Gesellschaft ohne jedes operative Geschäft mittels unzutreffender Angaben über deren Unternehmensgegenstand verkauft wurden. Dies war ihm jedoch gleichgültig, weil es ihm darauf ankam, durch den Aktienverkauf einen maximalen Gewinn zu erzielen.
323Der Angeklagte D1 wusste auch, dass die von ihm für sich und den anderweitig Verfolgten B2 erstrebten Vorteile rechtswidrig waren. Von dem wiederholten Aktienverkauf versprach er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang.
324Die einzelnen, gegenüber den Käufern der F2-Aktien begangenen Straftaten treffen in der Person des Angeklagten D1 tateinheitlich zusammen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie für jeden von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Erbringt ein Mittäter im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (BGHSt 49, 177, 182 f.). Nach diesen Maßstäben liegt in der Person des Angeklagten D1 Tateinheit vor. Denn dieser hat durch seine oben dargestellten objektiv wesentlichen Tatbeiträge den Aktienverkauf an alle geschädigten Anleger gefördert.
325V.
3261.
327Damit hat der Angeklagte L1 gemäß § 263 III 1 StGB für jede der beiden unter II. aufgeführten Taten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
328Nach Auffassung der Kammer bestand schon im Hinblick auf die hier gegebenen Tatumstände kein Anlass, von der Regelwirkung des § 263 III 2 StGB abzusehen.
329a)
330Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht hinsichtlich der unter II. 1. aufgeführten Tat unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
331Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte L1 bisher nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Ferner war strafmildernd in Rechnung zu stellen, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erheblich erleichtert wurde. Positiv fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte L1 wenigstens ab Herbst 2007 Bemühungen unternommen hat, der F1-Corp. ein operatives Geschäft in Gestalt eines Pokerportals zu verschaffen. Ebenso waren hier mögliche berufsrechtliche Folgen zu berücksichtigen, die sich für den Angeklagten L1 aus der Tat ergeben können. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 in der Hauptverhandlung angegeben hat, ohnehin nicht mehr als Rechtsanwalt tätig werden zu wollen. Strafmildernd hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten L1 erhebliche Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind, die nun für eine Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen.
332Auf der anderen Seite war erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 die Tat als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege begangen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die berufliche Stellung des Täters strafschärfend wirkt, wenn gerade sie für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet, wenn zwischen Berufspflichten und Straftat eine innere Beziehung und ein das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1988, 126, 127; BGH MDR 1982, 280, 280; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 345 f.; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 46 Rn. 44 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte L1 hat insbesondere durch das Führen eines Treuhandkontos bzw. Treuhanddepots für den anderweitig Verfolgten B2 unter Ausnutzung des Vertrauens, das Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege im Rechtsverkehr entgegen gebracht wird, an dem betrügerischen Vertrieb wertloser Aktien mitgewirkt. Das Führen von Treuhandkonten und Treuhanddepots für Mandanten steht im Zusammenhang mit originär anwaltlicher Tätigkeit. Als Organ der Rechtspflege traf ihn auch eine erhöhte Pflicht, die Schädigung des Vermögens gutgläubiger Anleger zu verhindern.
333Des Weiteren ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 eine erhebliche rechtsfeindliche Gesinnung aufweist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.). Der Angeklagte L1 ist auch über Betrugstaten hinaus zu Rechtsbrüchen bereit, wenn sie nur für ihn einträglich sind. Dies ergibt sich daraus, dass er den Mitangeklagten D1 gegen Bezahlung mit slowenischen Ausweispapieren versorgt hat, von denen er wusste, dass es sich um Totalfälschungen handelte. Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelte, belegen die in der Kanzlei des Angeklagten bei einer Durchsuchung gefundenen norwegischen Ausweispapiere, wobei es sich ebenfalls um Fälschungen handelte. Auch diese gefälschten Papiere sind dem Angeklagten L1 zuzuordnen. Dafür spricht bereits der Fundort und dass sie in einer Box gefunden wurden, die private Postsendungen an den Angeklagten L1 enthielten.
334Ferner ist zu Lasten des Angeklagten die professionelle Vorgehensweise in Rechnung zu stellen, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. So wurde beim Ankauf der Aktien der F1-Corp. zur Verschleierung ein Strohmann (L3) vorgeschoben. Negativ fiel auch die Vielzahl der geschädigten Anleger ins Gewicht.
335Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände hält die Kammer für die unter II. 1. aufgeführte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
3364 Jahren und 6 Monaten
337für tat- und schuldangemessen.
338b)
339Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht hinsichtlich der unter II. 2. aufgeführten Tat unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
340Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte L1 bisher nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Ferner war strafmildernd in Rechnung zu stellen, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erheblich erleichtert wurde. Ebenso war hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass die wiederholte Begehung gleich gelagerter Straftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle schließen lässt. Zudem waren hier mögliche berufsrechtliche Folgen zu berücksichtigen, die sich für den Angeklagten L1 aus der Tat ergeben können. Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 in der Hauptverhandlung angegeben hat, ohnehin nicht mehr als Rechtsanwalt tätig werden zu wollen. Strafmildernd hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten L1 erhebliche Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind, die nun für eine Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen.
341Auf der anderen Seite war erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 die Tat als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege begangen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die berufliche Stellung des Täters strafschärfend wirkt, wenn gerade sie für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet, wenn zwischen Berufspflichten und Straftat eine innere Beziehung und ein das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1988, 126, 127; BGH MDR 1982, 280, 280; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, aaO; Fischer, StGB, 56. Auflage, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte L1 hat insbesondere durch das Führen eines Treuhandkontos bzw. Treuhanddepots unter Ausnutzung des Vertrauens, das Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege im Rechtsverkehr entgegen gebracht wird, an dem betrügerischen Vertrieb wertloser Aktien mitgewirkt. Das Führen von Treuhandkonten und Treuhanddepots für Mandanten steht im Zusammenhang mit originär anwaltlicher Tätigkeit. Als Organ der Rechtspflege traf ihn auch eine erhöhte Pflicht, die Schädigung des Vermögens gutgläubiger Anleger zu verhindern.
342Des Weiteren ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L1 eine erhebliche rechtsfeindliche Gesinnung aufweist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.). Der Angeklagte L1 ist auch über Betrugstaten hinaus zu Rechtsbrüchen bereit, wenn sie nur für ihn einträglich sind. Dies ergibt sich daraus, dass er den Mitangeklagten D1 gegen Bezahlung mit slowenischen Ausweispapieren versorgt hat, von denen er wusste, dass es sich um Totalfälschungen handelte. Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelte, belegen die in der Kanzlei des Angeklagten bei einer Durchsuchung gefundenen norwegischen Ausweispapiere, wobei es sich ebenfalls um Fälschungen handelte. Auch diese gefälschten Papiere sind dem Angeklagten L1 zuzuordnen. Dafür spricht bereits, dass sie in einer Box gefunden wurden, die private Postsendungen an den Angeklagten L1 enthielten.
343Ferner ist zu Lasten des Angeklagten die professionelle Vorgehensweise in Rechnung zu stellen, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. So wurden beim Ankauf der Aktien der M14 mit Wissen des Angeklagten L1 eine Gesellschaft (T16 Ltd.) und ein Strohmann (T15) vorgeschoben, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigten der M17-Aktien zu verdecken. Mit Wissen des Angeklagten L1 trat der anderweitig Verfolgte M13 Dritten gegenüber unter dem Namen „N19“ auf. Negativ fiel auch die Vielzahl der geschädigten Anleger ins Gewicht.
344Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände hält die Kammer für die unter II. 2. aufgeführte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
3454 Jahren und 6 Monaten
346für tat- und schuldangemessen.
347c)
348Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 I 2, 3 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten L1 und der einzelnen Straftaten sowie nach erneuter Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3496 Jahren
350für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Begehung gleich gelagerter Straftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hinweist.
3512.
352Der Angeklagte D1 hat gemäß § 263 III 1 StGB für die unter II. 1. aufgeführte Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
353Nach Auffassung der Kammer bestand schon im Hinblick auf die hier gegebenen Tatumstände kein Anlass, von der Regelwirkung des § 263 III 2 StGB abzusehen.
354Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
355Strafmildernd hat das Gericht das umfassende Geständnis des Angeklagten D1 berücksichtigt. Dieses Geständnis wertet das Gericht auch noch als frühzeitig, weil die Beweisaufnahme zu dem Tatbeitrag des Angeklagten D1 erst mit der Vernehmung des Zeugen G3 begann und der Angeklagte D1 zuvor auch nicht von den früheren Mitangeklagten belastet worden war. Positiv war auch zu berücksichtigen, dass das Geständnis über die Darstellung des eigenen Tatbeitrags hinausging und damit zur weiteren Aufklärung der Tat beigetragen hat. Ferner war zugunsten des Angeklagten D1 in Rechnung zu stellen, dass er sich aufgrund einer finanziell schwierigen Lage zu der Tat entschloss. Zugunsten des Angeklagten D1 fiel zudem ins Gewicht, dass er bisher keine Strafhaft verbüßt hat. Er ist deshalb als Erstverbüßer und damit als besonders haftempfindlich anzusehen. Des Weiteren sind die möglichen ausländerrechtlichen Folgen der Tat zu berücksichtigen: Der Angeklagte D1 ist in Deutschland aufgewachsen. Er verfügt in der Türkei über keine tragfähigen sozialen Bindungen mehr. Eine mögliche Ausweisung würde ihn besonders hart treffen. Ferner ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Anleger begünstigt wurde. Schließlich sind auch die späteren Bemühungen des Angeklagten D1, der F1-Corp. ein operatives Geschäft in Gestalt eines Pokerportals zu verschaffen, strafmildernd zu berücksichtigen.
356Auf der anderen Seite war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D1 mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Er ist bei der Tat unter dem falschen Namen „I2“ aufgetreten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verwendung des falschen Namens auch deshalb erfolgte, um seine laufende Bewährung nicht zu gefährden. Negativ fiel auch die professionelle Vorgehensweise ins Gewicht: Mit Wissen des Angeklagten D1 wurde beim Erwerb der Aktien der F1-Corp. ein Strohmann (L3) vorgeschoben. Auch dies lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Zu Lasten des Angeklagten D1 war auch die Vielzahl der geschädigten Anleger in Rechnung zu stellen.
357Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten D1 sprechenden Umstände hält die Kammer für die unter II. 1. aufgeführte Tat als eine Freiheitsstrafe von
3582 Jahren und 4 Monaten
359für tat- und schuldangemessen.
360VI.
361Von der Anordnung eines Berufsverbotes gemäß § 70 I StGB gegen den Angeklagten L1 hat die Kammer abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht demjenigen die Ausübung eines Berufes verbieten, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Voraussetzungen des § 70 I StGB in der Person des Angeklagten L1 vorliegen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung hat die Kammer jedoch von der Maßregel des § 70 I StGB abgesehen. Für diese Ermessensausübung ist maßgebend gewesen, dass der Angeklagte L1 aufgrund der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren seine Anwaltszulassung verlieren wird und der Angeklagte L1 erklärt hat, ohnehin nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein zu wollen.
362VII.
363Nach § 111i II 1 StPO war hier festzustellen, dass der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 I 2 StGB Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Ferner war nach § 111i II 2, 3 StPO der Wert des Erlangten zu bezeichnen. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte L1 aus den dort festgestellten rechtswidrigen Taten insgesamt mindestens 871.531,19 € i. S. d. § 73 I StGB erlangt.
364Verfügungen Verletzter gemäß § 111i II 4 Nr. 1 StPO waren nicht sicher festzustellen.
365VIII.
366Die Kammer hat gemäß § 406 I 4 StPO von einer Entscheidung über die Anträge der Verletzten L2 und T22 abgesehen, weil sich die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Antragsteller zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignen. Das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ist insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren und aufgrund des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen gerechtfertigt (OLG Celle StV 2007, 293, 293; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 406 Rn. 12 m. w. N.). Bei dem hier zu entscheidenden Strafverfahren handelte es sich sowohl um eine Wirtschaftsstrafsache als auch eine Haftsache. Insbesondere der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten T22 in der Hauptverhandlung am 8.2.2010 gestellte Adhäsionsantrag hätte das Strafverfahren, das am 8.2.2010 in dieser Instanz unmittelbar vor dem Abschluss stand, erheblich verzögert, da dem Angeklagten L1 insoweit zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Nach Ansicht der Kammer ist die damit einhergehende Verzögerung nicht hinnehmbar, wenn sich der Angeklagte – wie hier – seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft befindet.
367IX.
368Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 I, 472a II StPO.
369Dr. Noltze |
Henkefend |
Dr. Stapper |
Ausgefertigt
371(Wendel)Justizbeschäftigte
372als Urkundsbeamtin
373der Geschäftsstelle
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