Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 545/08 U.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 958,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X GmbH über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 14.875,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 560,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 mit Fälligkeit zum 30.11.2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der X aus dem zur Teilfinanzierung der genannten Beteiligung bei der X am 14.07.2004 aufgenommenen Darlehen, Darlehenskontonummer X, entspricht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der Frau X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 sowie mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 3.097,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – wegen eines Teils der Zinsforderung – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht mit der am 19.12.2008 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16.02.2009 zugestellten Klage gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau X Schadenersatzansprüche wegen angeblich schuldhafter Falschberatung der Zedentin durch die Beklagte im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsgesellschaften geltend. Hilfsweise verlangt er nach Auftragsrecht im Hinblick auf behauptete Provisionsrückflüsse Rechnungslegung und Auskehr der zugeflossenen Beträge.
3Die Zedentin war Kundin der Beklagten. Die Beklagte hatte Medienfonds in ihr Anlageprogramm aufgenommen. Die Zedentin beteiligte sich an der X(im folgenden VIP 3) sowie der X (im folgenden VIP 4), wobei die Beteiligung mittelbar in der Form erfolgte, dass die Zedentin jeweils mit der X als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaften einen Treuhandvertrag über die eigene Kommanditbeteiligung schloss. Den Fondsbeteiligungen vorausgegangen war in beiden Fällen zeitnah ein Gespräch der zuständigen Kundenbetreuerin der Beklagten und der Zedentin über die Geldanlage in der Düsseldorfer Filiale der Beklagten. Der Inhalt dieser Gespräche im Einzelnen ist umstritten.
4Am 15.05.2003 zeichnete die Zedentin eine Kommanditbeteiligung an der VIP 3 in Höhe von 25.000,-- Euro (vgl. Anlage K11) und leistete im Folgenden diesen Betrag zuzüglich eines Agios von 5% (1.250,-- Euro), d.h. insgesamt einen Betrag von 26.250,-- Euro, an die Fondsgesellschaft. Am 14.07.2004 unterzeichnete die Zedentin eine Anteilsübernahmeerklärung über eine Kommanditbeteiligung an der VIP 4 in Höhe von 25.000,-- Euro (vgl. Anlage K12). Die Übernahme war in diesem Fall mit dem obligatorischen Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Xzur Finanzierung von 45,5% des Beteiligungsbetrages gemäß Antrag der Zedentin vom 14.07.2004 (vgl. Anlage K12) und Annahmeerklärung der X durch Schreiben vom 11.08.2004 (vgl. Anlage K13) verbunden. Nach den Darlehensbedingungen (vgl. Anlage K12) sollte das Darlehen eine Laufzeit bis zum 30.11.2014 haben. An diesem Tag sollten der Darlehensnennbetrag und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen, insgesamt ein Betrag von 19.811,68 Euro (11.375,-- Euro Darlehen + 8.436,68 Euro Zinsen), in einem Betrag zurückgezahlt werden. Der Darlehensnennbetrag wurde absprachegemäß an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Außerdem leistete die Zedentin an die Fondsgesellschaft den Eigenkapitalanteil zuzüglich eines Agios von 5% des Beteiligungsbetrages, d.h. insgesamt 14.875,-- Euro (13.625,-- Euro + 1.250,-- Euro).
5Die Medienfonds erfüllten die Erwartungen der Anleger nicht. Gewinnausschüttungen aus den Fonds erhielt die Zedentin nicht. Die Finanzverwaltung entzog den Fonds die steuerliche Anerkennung. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 16.04.2007 (vgl. Anlage K16) von der Zedentin Einkommenssteuer für die Jahre 2003 sowie 2004 jeweils zuzüglich Säumniszinsen (958,-- Euro bzw. 560,-- Euro) nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2008 an die Beklagte (vgl. Anlage K14) bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Zedentin und machte Schadenersatzansprüche geltend. Im Gegenzug bot er die Übertragung der Fondsbeteiligungen und die Übernahme der Stimmrechte zur Ausübung der Gesellschafterrechte an. Seine außergerichtliche Tätigkeit rechnete er mit Kostennote vom 08.07.2008 (vgl. Anlage K15) in Höhe von 3.097,45 Euro ab. Unter dem 28.10.2008 erklärte X gegenüber dem dies annehmenden Kläger die vollumfängliche Abtretung ihrer gesamten derzeitigen und zukünftigen Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus jedem Rechtsgrund einschließlich der Nebenforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Fondsgesellschaften u.a. gegen die Beklagte (vgl. Anlage K10, Bl. 326 d.A.)
6Der Kläger behauptet, der Zedentin seien die fraglichen Medienfonds von der Kundenbetreuerin der Beklagten unter Hinweis auf hohe steuerliche Vorteile und die Sicherheit eines Geldrückflusses in Höhe der Einlage aufgrund einer – so die Darstellung der Berater - von der X (VIP 3) bzw. X(VIP 4) übernommenen Garantie, durch die sich das Risiko auf den Fall einer Insolvenz dieser Banken beschränke, empfohlen worden. Die Beratung sei mündlich ohne Einbeziehung von Prospekten unter Heranziehung individualisierter Erfolgsberechnungen erfolgt. Nicht hingewiesen worden sei auf die Unveräußerlichkeit derartiger Beteiligungen. Verschwiegen worden sei auch, dass die Beklagte von den Fondsgesellschaften Provisionsrückvergütungen erhalte, deren umsatzabhängige Höhe durch das rechtzeitige Erreichen bestimmter Verkaufsziele habe gesteigert werden können: Bei VIP 3 seien dies wenigstens 8,25%, nicht unwahrscheinlich 13,24%, und bei VIP 4 mindestens bis zu 16,6% bezogen auf das Eigenkapital gewesen. Weder über die Tatsache einer Rückvergütung an sich, noch über deren Höhe sei die Zedentin aufgeklärt worden. Die insoweit nach seiner Auffassung gebotene Aufklärung sei vorsätzlich in der Absicht, die Kunden zu täuschen, unterblieben. Die Zedentin hätte, wäre sie zutreffend beraten worden, von der Anlage in die Medienfonds Abstand genommen und ihr Geld anderweitig gewinnbringend angelegt, wodurch sie Erträge von wenigstens 8% per annum hätte erzielen können. Der Zedentin drohe weiterer Schaden. Mit Weiterungen sei sowohl in steuerrechtlicher Hinsicht, als auch aufgrund des unfreiwilligen Fortbestandes ihrer Gesellschafterstellung zu rechnen.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,-- Euro an der X der Zedentschaft X zu verurteilen, a) an ihn 26.250,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 15.05.2003 zu zahlen; b) an ihn weitere 958,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; c) mit der Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;
92. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,-- Euro an der X der Zedentschaft X zu verurteilen, a) an ihn 14.875,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 14.07.2004 zu zahlen; b) mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an ihn mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft X hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 2. bezeichneten Beteiligung VIP aus dem Darlehensvertrag mit der X, Darlehenskonto X, spätestens zum 30.11.2014 entspricht; c) an ihn weitere 560,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; d) mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
103. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet;
114. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.097,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12hilfsweise,
135. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf die in den Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
141. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag an den Kläger zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, die Zedentin sei durch die Kundenbetreuerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der jeweilige Emissionsprospekt (vgl. zu VIP 3 Anlage CB 5 und zu VIP 4 Anlage CB 6) sei in den Gesprächen verwendet und anhand dessen die Anlage erläutert worden. Die Prospekte hätten ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen seien, vermittelt. Auf Chancen und Risiken sei hingewiesen worden. Von einem garantierten Rückfluss der angelegten Gelder sei nicht gesprochen worden. Die Emissionsprospekte seien der Zedentin – wie sie dies auf den Zeichnungsunterlagen bestätigt habe – auch vor Zeichnung überlassen worden. Sie – die Beklagte - habe vor dem Vertrieb die in Rede stehenden Fonds einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzogen. Nach den ihr seinerzeit vorgelegten Unterlagen hätten für beide Fonds die steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen vorgelegen: die steuerliche Anerkennungsfähigkeit sei jeweils durch das Steuergutachten einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden. Auch hätten die Vertriebsprospekte den geltenden Transparenz- und Aufklärungsstandards entsprochen. Für den Vertrieb der VIP 3 – Fondsbeteiligungen sei durchgängig eine Provision von 8,25% und für denjenigen der VIP 4 – Fondsbeteiligungen eine solche von 8,72% bezogen auf die Zeichnungssumme gezahlt worden. Die gezahlten Provisionen seien marktüblich. Von den Provisionszahlungen hätten die Anleger Kenntnis gehabt: Der von ihr verwandte Vermögensanlage-Bogen, den auch – dies ist unstreitig – die Zedentin erhalten und unterzeichnet habe (vgl. Anlage CB70, Bl. 323 d.A.), enthalte den Hinweis, dass der Bank „im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden“ könnten.
18Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass nach dem Stand der Rechtsprechung in den Jahren 2003 und 2004 keine Pflicht zur ungefragten Mitteilung von Vertriebskosten unterhalb einer Schwelle von 15% des Anlagebetrags bestanden habe. Darüber hinaus sei der Zedentin hinsichtlich ihrer Beteiligung an der VIP 4 insoweit kein ersatzfähiger Schaden entstanden, als sie aufgrund einer unzulänglichen Widerrufsbelehrung den mit der Xgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen könne, mit der Folge, dass auch der Fondsbeitritt rückabgewickelt werden müsse.
19Hilfsweise erklärt die Beklagte für den Fall einer Verurteilung zur Zahlung die Aufrechnung mit einem ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die nach eigenem Vorbringen des Klägers unzutreffende Empfangsbestätigung der Zedentin in Bezug auf den Prospekt bei Zeichnung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat in der Sache – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - Erfolg.
23I.
24Anträge zu 1a), 1b), 2a), 2c)
25Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB.
26Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden.
27Der Vertragsschluss ist zwar nicht ausdrücklich erfolgt; er ist aber stillschweigend zustande gekommen. Wendet sich ein Kunde an eine Bank oder umgekehrt ein Mitarbeiter der Bank an einen Kunden, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das hierin liegendes Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die tatsächliche Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH NJW 1987, 1815, 1816 f.; WM 2000, 1441, 1442; 2002, 1683, 1686; 2006, 851, 852; BGHZ 123, 126, 128; BKR 2008, 199). Anders kann dies vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers nicht verstanden werden. Auf die Frage, ob die Beratungsleistung besonders vergütet wird, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.
28Nach den dargestellten Kriterien ist im vorliegenden Fall vom Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen. Die Zedentin war Kundin der Beklagten. Sie hat die Beratung der Beklagten über die Anlage ihr zur Verfügung stehender Geldbeträge in Anspruch genommen. Insoweit brachte sie der zuständigen Kundenbetreuerin ein persönliches Vertrauen entgegen. Vor diesem Hintergrund konnte sie erwarten, ihrer persönlichen Situation entsprechend individuell beraten zu werden. Dies war für die Kundenbetreuerin der Beklagten ohne weiteres erkennbar. Unstreitig ist im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen eine Beratung durch die Kundenbetreuerin der Beklagten tatsächlich erfolgt. Damit ist der Beratungsvertrag zustande gekommen.
29Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
30Das Gericht lässt dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine anleger- und objektgerechte Beratung erfolgt ist. Denn die Beklagte hat ihre Pflichten jedenfalls dadurch verletzt, dass sie die Zedentin nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen Provision erhält.
31Der Anlageberater muss Vergütungen, die er von dritter Seite für die Vermittlung einer Kapitalanlage erhält, uneingeschränkt offen legen. Er hat – anders als der nicht auf der Grundlage eines Beratungsvertrages tätige Vermittler einer Kapitalanlage – bei der Anlage die Interessen seines Vertragspartners zu beobachten. Insoweit gerät er durch die Annahme der Vergütung in einen Interessenkonflikt. Dieser ist dem Anleger zu offenbaren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse seines Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser ihm eine bestimmte Anlage nur deshalb empfiehlt, weil er hieran selbst verdient. Die Aufklärungspflicht des Beraters besteht auch beim Vertrieb von Medienfonds und gilt unabhängig von der Höhe der im Einzelnen anfallenden Provisionen (BGH NJW 2009, 1416, 1417). Denn der Interessenkonflikt und die daraus resultierende Gefährdungssituation des Anlegers sind in jedem Falle gleich.
32Die gebotene Aufklärung ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Dass ihre Kundenbetreuerin die erforderlichen Hinweise mündlich erteilt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht. Auch die nach ihrem Vorbringen bei der Beratung der Zedentin verwendeten Emissionsprospekte (Anlagen CB 5 und CB 6) tragen dem Aufklärungserfordernis nicht Rechnung: Hinweise auf die der Beklagten zufließenden Provisionen sind dort nicht enthalten. Der im Vermögensanlagebogen (Anlage CB 70, Bl. 323 d.A.) enthaltene Hinweis ist schließlich unzureichend. Der Hinweis ist drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben und bezieht sich allgemein nur auf die Möglichkeit einer Gewährung von Provisionen an die Beklagte durch Dritte. Er ist damit nicht geeignet, einem Anleger die Einschätzung der konkreten Situation zu ermöglichen.
33Das Verschulden der Beklagten an der ihr zur Last gelegten Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
34Der auf der Grundlage eines Beratungsvertrages tätige Vermittler einer Kapitalanlage haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zumindest vom Fahrlässigkeitsvorwurf hat sich die Beklagte nicht entlastet. Auf einen Rechtsirrtum in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Aufklärung über die konkret ihr zufließenden Vertriebsprovisionen kann sie sich nicht berufen. Denn selbst wenn sie einem solchen unterlegen sein sollte, war dieser nicht unvermeidbar mit der Folge, dass er den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht auszuräumen vermag. Insoweit hält das Gericht an dem unter Ziffer I. des Beschlusses vom 24.08.2009 (Bl. 335 f. d.A.) erteilten Hinweis nicht mehr fest.
35Innerhalb der Organisation der Beklagten hätte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen jedenfalls bekannt sein müssen, dass Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. zumindest gegenüber einem Vertragspartner, der eine unbeeinflusste Beratung erwarten darf, offenzulegen sind. Hierbei handelt es sich nämlich um einen allgemeinen Grundsatz des Zivilrechts, der in § 242 BGB seinen Ausdruck findet und von jeher besteht. Darüber hinaus deutete sich bereits im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2000 (BGHZ 146, 235 ff.) eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung speziell im Zusammenhang mit der Beratung bei Vermögensanlagen an. Auch dies hätte innerhalb der Beklagten bekannt sein und die Beklagte zur Prüfung veranlassen müssen, ob nicht bei den von ihr angebotenen Beratungsleistungen ein vergleichbarer Interessenskonflikt mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht besteht. Angesichts der Unsicherheit der Rechtslage hätte sie bei sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die in Rede stehenden Provisionen gegenüber ihren Beratung in Anspruch nehmenden Kunden nicht verschwiegen werden dürfen. Der Rechtsirrtum war für sie somit nicht unvermeidbar. Ob dies auch auf die bei der Beratung der Zedentin tätige Kundenbetreuerin zutrifft, kann offen bleiben. Denn der Beklagten ist in jedem Fall ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, dass darin zu sehen ist, dass sie die Kundenbetreuerin nicht ordnungsgemäß angeleitet hat.
36Die Pflichtverletzung der Beklagten war ursächlich für die Anlageentscheidung der Zedentin. Zugunsten des Klägers streitet die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens der Zedentin. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben, d.h. die zu erteilenden Hinweise unbeachtet gelassen hätte. Die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, d.h. auch bei der fehlenden Aufklärung über Provisionszahlungen (vgl. BGH WM 2009, 1274). Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt. Denn sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, was die Zedentin veranlasst hätte, der Anlageempfehlung in jedem Fall, d.h. auch unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Beklagten an der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen, zu folgen.
37Der Schadenersatzanspruch der Zedentin richtet sich darauf, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, hätte sie die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet, § 249 ff. BGB.
38Zu ersetzen sind danach die für die Beteiligungen aufgewandten Beträge zuzüglich des gezahlten Agios, d.h. 26.250,-- Euro (VIP 3) bzw. 14.875,-- Euro (VIP 4).
39Eine Verzinsung dieser Beträge von 8% kann dagegen nicht verlangt werden. Zwar umfasst der zu ersetzende Schaden nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen entsprechenden Verlust der Zedentin aber nicht hinreichend dargelegt. Zwar enthält § 252 S. 2 BGB insoweit eine Darlegungs- und Beweiserleichterung, als der Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen (…) mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass Geldbeträge in einer bestimmten Größenordnung nicht ungenutzt liegen gelassen worden wären (vgl. BGH NJW 1992, 1223). Es fehlt aber jedes konkrete Vorbringen des Klägers dazu, wie die Zedentin das Geld angelegt hätte. Das Gericht vermag dadurch nicht einzuschätzen, ob der vom Kläger behauptete Zinsertrag erzielbar war.
40Die Beklagte schuldet weiterhin den Ersatz der von der Zedentin an das Finanzamt gezahlten Säumniszinsen von 958,-- Euro (VIP 3) bzw. 560,-- Euro (VIP 4). Denn diese stellen sich als weitere Folge des Beitritts zu den streitgegenständlichen Medienfonds, denen unstreitig die steuerliche Anerkennung versagt worden ist, dar.
41Ein Schaden der Zedentin im Hinblick auf ihre Beteiligung an der VIP 4 ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie – so die von der Beklagten vertretene Auffassung – über einen Widerruf des mit der X abgeschlossenen Darlehensvertrages den Fondsbeitritt rückabwickeln kann. Das Bestehen einer Rückabwicklungsmöglichkeit hat keinen Vermögenswert und mindert deshalb nicht den entstandenen Schaden. Dass die Rückabwicklung infolge eines durch die Zedentin erklärten Widerrufs tatsächlich erfolgt ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Die Zedentin ist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Rückabwicklung herbeizuführen. Maßstab für die Beurteilung, welche Maßnahmen der Geschädigte selbst zur Minderung des eingetretenen Schadens ergreifen muss, ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 254 Rdnr. 36). Eine Schadensminderung durch Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts und eine womöglich hierüber zu führende rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten ist dem Anleger grundsätzlich nicht zuzumuten.
42Die Zedentin hat den Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB am 28.10.2008 wirksam an den Kläger abgetreten.
43Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten im Prozess erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Denn der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch besteht nicht. Soweit die von der Zedentin in Bezug auf den Prospekt unterzeichnete Empfangsbestätigung unzutreffend gewesen ist, war dies für die Beklagte offensichtlich. Sie selbst hat das Beratungsgespräch geführt, der Zedentin die Empfangsbestätigung vorgelegt und diese dann nach Unterzeichnung entgegengenommen. Einen etwaigen Schaden, der im Übrigen auch der Höhe nach nicht näher dargelegt ist, hat sie deshalb selbst zu verantworten.
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Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe der für die Beteiligungen aufgewandten Beträge verlangt, hat er gegen die Beklagte als „Minus“ gegenüber dem geltend gemachten Zinsschaden von 8% einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 398 BGB.
46Der Zedentin stehen Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, in dem sich die Beklagte aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 23.09.2008 seit dem 08.10.2008 befand.
47Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
48Die Abtretungserklärung bezieht sich auch auf den in Rede stehenden Zinsanspruch, so dass der Kläger Forderungsinhaber geworden ist.
49Soweit der Kläger Rechtshängigkeitszinsen geltend macht, stehen ihm diese aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
50Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung ist jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der Zedentin aus den mit der X geschlossenen Treuhandverträgen auszusprechen, §§ 273 Abs. 1 274 Abs. 1, 404 BGB. Allein die Abtretung der Kommanditbeteiligungen ist nicht ausreichend, da der Fondsbeitritt unstreitig jeweils über den Abschluss der Treuhandverträge erfolgt ist.
51II.
52Antrag zu 2b)
53Der auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf das von der Zedentin am 30.11.2014 zu tilgende Darlehen gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
54Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung besteht. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer künftigen Leistung gerichtet, die infolge der Abtretung an ihn zu erbringen ist. Er macht damit ein eigenes Interesse und nicht etwa ein solches der Darlehensnehmerin (Zedentin) geltend. Die Leistungsklage ist auch nicht etwa vorrangig, da sich die Feststellung auf eine Leistung bezieht, die zwar zum jetzigen Zeitpunkt bereits bestimmbar sein mag, aber erst in Zukunft erfüllt werden soll. Im Hinblick auf möglicherweise noch eintretende Veränderungen ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit davon auszugehen, dass die Feststellungsklage der sachgemäßen Erledigung der umstrittenen Fragen dient.
55Der geltend gemachte Anspruch auf künftige Zahlung steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 280, 398 BGB zu.
56Der der Zedentin gegen die Beklagte aus den unter Ziffer I. genannten Gründen zustehende Schadenersatzanspruch umfasst gemäß § 257 BGB auch die Freistellung von den Verbindlichkeiten des mit der X geschlossenen Darlehensvertrages. Denn diesen hätte die Zedentin nicht abgeschlossen, wenn sie ihr Geld nicht infolge einer mangelhaften Beratung durch die Beklagte in die fraglichen Medienfonds investiert hätte.
57Der Freistellungsanspruch hat sich nach § 250 S. 2 BGB analog in einen Anspruch auf künftige Zahlung umgewandelt, nachdem die Beklagte die mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2008 gesetzte Frist zur Anerkennung ihrer diesbezüglichen Haftung hat verstreichen lassen. Allerdings setzt § 250 S. 2 BGB die Fälligkeit der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, voraus. Verweigert der Schadensersatzpflichtige aber – wie es vorliegend der Fall ist – die Freistellung von einer künftigen Verbindlichkeit, ist die Rechtslage vergleichbar. Es erscheint interessensgerecht, dass der Freistellungsanspruch insoweit in einen Anspruch auf künftige Zahlung übergeht.
58Der Zahlungsanspruch konnte – im Gegensatz zum Freistellungsanspruch (vgl. § 399 BGB) – an den Kläger abgetreten werden. Die Abtretung ist unter dem 28.10.2008 erfolgt: die Erklärung der Zedentin bezieht sich ausdrücklich auch auf zukünftige Schadensersatzansprüche.
59Die Leistungspflicht der Beklagten besteht Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der Zedentin aus dem mit der X geschlossenen Treuhandvertrag über die Beteiligung an der VIP 4, §§ 273 Abs. 1 274 Abs. 1, 404 BGB.
60III.
61Anträge zu 1c), 2d)
62Die auf Feststellung einer weitergehenden Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträge sind zulässig und begründet.
63Der Kläger hat ein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB an den beantragten Feststellungen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Zedentin weitere wirtschaftliche Nachteile aus den streitgegenständlichen Beteiligungen entstehen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass weitere steuerliche Nachteile entstehen und Kosten infolge der Rückabwicklung der getätigten Anlagen anfallen. Der Kläger macht im Hinblick auf die vorgetragene Abtretung auch der künftigen Ansprüche ein eigenes Interesse geltend.
64Die Feststellungsanträge sind begründet, da der Kläger aus den unter Ziffer I. genannten Gründen auch den Ersatz des weiteren Schadens nach §§ 280, 249 ff., 398 BGB verlangen kann.
65Auch insoweit besteht eine Leistungspflicht der Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der Zedentin aus den mit der X geschlossenen Treuhandverträgen über die streitgegenständlichen Beteiligungen, §§ 273 Abs. 1 274 Abs. 1, 404 BGB.
66IV.
67Antrag zu 3)
68Der auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet.
69Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren, vgl. § 274 Abs. 2 BGB.
70Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der vom Kläger im Gegenzug zu erbringenden Leistungen nach §§ 293, 298 BGB in Verzug. Der Beklagten ist bereits mit außerprozessualen Schreiben vom 23.09.2008 die „Übertragung der Fondsbeteiligungen“ angeboten worden. Dies konnte sie nur so verstehen, dass die Zedentin bereit war, ihre durch die Beteiligungen entstandenen Rechtspositionen, und damit auch ihre Treugeberstellung, auf die Beklagte zu übertragen. Die Beklagte hat sich hierauf nicht eingelassen und im vorliegenden Prozess die vollumfängliche Klageabweisung beantragt. Hierdurch ist sie in Verzug geraten.
71IV.
72Antrag zu 4)
73Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.097,45 Euro aus §§ 280, 398 BGB. Die Einschaltung eines Anwalts war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Selbst wenn es in von diesem Anwalt betreuten Parallelverfahren nicht zu einer Haftungsübernahme durch die Beklagte infolge entsprechender Aufforderungsschreiben gekommen ist, so war jeder Fall gesondert zu behandeln. Den Anspruch hat die Zedentin unter dem 28.10.2008 ebenfalls an den Kläger abgetreten, da sich die Abtretungserklärung auch auf Nebenforderungen bezog.
74Rechtshängigkeitszinsen aus dem insoweit zuzusprechenden Betrag kann der Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
75V.
76Die Hilfsanträge des Klägers bedürfen keiner Entscheidung, da die innerprozessuale Bedingung, unter der sie standen – dass nämlich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zugesprochen werden (vgl. S. 39 der Klageschrift), nicht eingetreten ist.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
78Streitwert
79Klageantrag zu 1) 31.145,50 Euro = 26.250,-- Euro + 958,-- Euro + 3.937,50 Euro (15% von 26.250,-- Euro)
80Klageantrag zu 2) 33.515,59 Euro = 14.875,-- Euro + 15.849,34 Euro (80% von 19.811,68 Euro) + 560,-- Euro + 2.231,25 Euro (= 15% von 14.875,-- Euro)
81Klageantrag zu 3) ./. Die Frage des Annahmeverzuges ist ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung. Ihr kommt neben dem Leistungsantrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
82Klageantrag zu 4) ./. § 43 Abs. 1 GKG
83Gesamt 64.661,09 Euro
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