Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 290/08

Tenor

I.

1. Die Beklagten werden verurteilt,

 

                            a)

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist –, zu unterlassen,

 

Hybrid-Aufblasvorrichtungen jener Art, die eine Druckflasche mit Druckgas, brennbare Mittel zur Verstärkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung zu einem Primärairbag–Luftkissen aufweisen, wobei die Aufblasvorrichtung eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche definierte Lüftungsöffnung als zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

 

die dadurch gekennzeichnet sind, das eine zerberstbare Membran zur Abdichtung der Lüftungsöffnung und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung angeordnet und ein Mittel zum Zerbersten der Membran vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche durch die Lüftungsöffnung vom Airbag-Rückhaltesystem zu entlüften oder einem mit der Lüftungsöffnung verbundenen zusätzlichen Airbag zuzuführen, wobei das Mittel zum Zerbersten der Membran einen Zünder aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran angeordneten Abdeckung zum Zerbersten der Membran enthalten ist;

 

b)

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1.a bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

 

(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(2) der einzelnen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten Rechnungen vorzulegen haben;

(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

(4) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

 

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

 

2.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

 

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.

 

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.

 

III.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

IV.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.


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