Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 372/09
Tenor
1. Die Be¬klag¬te wird ver¬urteilt, an die Klä¬ge¬rin 5.100,00 € nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 20.09.2009 zu zah¬len Zug um Zug gegen Rückübertragung von 5 Stück XXX Zertifkaten XXX. Im Üb¬ri¬gen wird die Klage ab¬ge¬wie¬sen.
2. Die Kos¬ten des Rechts¬streits trägt die Be¬klag¬te.
3. Das Urteil ist gegen Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des je¬weils zu voll¬stre¬cken¬den Be¬tra¬ges vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie geht aus abgetretenem Recht vor. Ihr 86-jähriger Ehemann, XXX, hat ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Vermittlung des Zertifikates mit der XXX mit Schreiben vom 01.10.2008 abgetreten.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Der Ehemann der Klägerin hatte bereits seit dem 12.03.1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot und hatte bereits vor dem Kauf der streitgegenständlichen Zertifikate bei der Beklagten verschiedene Wertpapiere in Form von Aktienfonds, Immobilienfonds und Zertifikaten erworben.
5Am 23.04.2007 fand zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, XXX, ein erstes Beratungsgespräch hinsichtlich eines XXX Zertifikats wie dem streitgegenständlichen statt. Zudem aktualisierte die Beklagte, durch ihren Mitarbeiter Herr XXX, zusammen mit dem Ehemann der Klägerin sein sogenanntes "Risikoprofil" (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.), welches dieser dann nach Abarbeitung und Beantwortung der Fragen unterschrieb. In dem Risikoprofil sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die mit einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden konnten. Von den Stufen sind lediglich die zwei äußeren mit "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" definiert. Für den Ehemann der Klägerin wurden zweimal die zwischen diesen beiden äußeren Stufen angeordneten Kästchen angekreuzt. Weiter wurde in dem Risikoprofil vermerkt, dass der Ehemann der Klägerin eine Rendite von -5% bis 12% wünsche. An Wertpapier-Risikoklassen, in denen der Ehemann der Klägerin Kenntnisse und Erfahrungen habe, sind die Klassen null bis vier angegeben. Nach Wahl des Ehemann der Klägerin und Einschätzung der Beklagten sollte die zukünftige Anlagestrategie die Strategie "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von 70 % und maximaler Wertpapierrisikoklasse 4 sein.
6Am 02.05.2007 erteilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten den Auftrag die Wertpapiere "XXX" zu einem Gesamtpreis von 5.100,00 € zu kaufen. Dieses Wertpapier hatte die Risikoklasse 3. Das Depot des Ehemanns der Kläger wies zu diesem Zeitpunkt einen Anteil von Wertpapieren der Risikoklasse 3 und höher von 77,4 % aus und überstieg damit den maximal zulässigen Risikoanteil der Anlagestrategie "Ertrag". Nach Zeichnung der Zertifikate lag der Risikoanteil bei 79,9 %. In der Wertpapiersammelorder (Anlage B3, Bl. 48 d.A.), welche der Ehemann der Klägerin unterzeichnet hat, wurde unter "Ausgangssituation" vermerkt, dass der Risikoanteil zu hoch ist. Unter "Risikostatus nach Ausführung" wurde vermerkt, dass der Risikoanteil zu hoch ist und die Risikoanlage auf eigenen Wunsch des Kunden erfolgte.
7Des weiteren wurde in der Wertpapierorder unter "Risikohinweis" angekreuzt, dass mit dem Kunden die Risiken und Funktionsweisen der Anlage besprochen worden sind. Zudem wurde angekreuzt, dass dem Ehemann der Klägerin ein detailliertes Fondsportraits/ Produktinformation (Anlage B 4, Bl. 51 d.A.) zur Verfügung gestellt wurde. Auf Seite 7 dieser Produktinformation steht unter Kreditrisiko:
8"XXX."
9Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der US-Investment-Bank XXX sind die vermittelten Zertifikate wertlos.
10Die Klägerin behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, XXX, habe ihrem Ehemann in dem Beratungsgespräch mitgeteilt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wertpapier um eine risikofreie Anlage handeln würde und insbesondere ein Totalverlust ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe ihren Ehemann auch nicht darüber aufgeklärt, dass ihre US-Mutter eine Hauptgläubigerin von XXX gewesen sei und dass sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung dieser Zertifikate habe. Zudem habe ihr Ehemann immer nur auf konkrete Empfehlung der Beklagten eine Order erteilt. Auch in diesem Fall habe die Beklagte ihrem Ehemann die Empfehlung zum Kauf dieses Zertifikates erteilt. Mit dieser Kaufempfehlung sei die Beklagte von dem Risikoprofil abgewichen.
11Mit der am 17.09.2009 eingereichten Klage hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. zunächst nur Zahlung von 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt.
12Die Klägerin beantragt nunmehr,
13- die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.09.2009) zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung der 5 Stück XXX Zertifikate.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 828,24 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, bei dem Ehemann der Klägerin habe es sich nicht um einen laienhaften Wertpapieranleger gehandelt, vielmehr habe sich der Ehemann schon vor dem Kauf des streitgegenständlichen Zertifikats in besonderer Weise mit den Kursverläufen, Chancen und Risiken von Wertpapieren auseinandergesetzt. Das ausgeprägte Interesse des Ehemanns der Klägerin an der Wertpapieranlage und seine hohe Eigenkompetenz hätten sich auch darin gezeigt, dass er nach einzelnen Beratungsgesprächen und ergänzendem Eigenstudium der ihm überlassenen detaillierten Produktinformationen in der Folgezeit weitere Anteile bestimmter Zertifikate geordert habe, sobald ihm weiteres liquides Vermögen zur Verfügung gestanden habe.
18Weiter behauptet die Beklagte, sie habe den Ehemann der Klägerin vor Kauf des streitgegenständlichen Zertifikats darauf hingewiesen, dass sein Depot einen Anteil von Wertpapieren der Risikoklasse 3 und höher von 77,4 % ausweise und damit den maximal zulässigen Risikoanteil der Anlagestrategie "Ertrag" übersteige.
19Zudem behauptet die Beklagte, sie habe dem Ehemann der Klägerin in dem Beratungsgespräch am 02.05.2007 die Produktinformationen zu dem streitgegenständlichen Zertifikat ausgehändigt und diese mit ihm besprochen. Der Ehemann sei über das Risiko des Totalverlustes bei einem Investment in Zertifikate informiert gewesen. Bei dem Zertifikat habe es sich um ein Wertpapier gehandelt, dessen insolvenzbedingtes Ausfallrisiko äußerst gering und insoweit als durchaus sicher anzusehen gewesen sei.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2010 Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist nur mit dem Antrag zu 1. begründet.
23I. Klageantrag zu 1.:
24Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus Verletzung des Beratungsvertrages iVm §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB auf Schadensersatz wegen Totalverlustes der von ihrem Ehemann im Mai 2007 erworbenen XXX-Zertifikate zu.
25Mit der Empfehlung des XXX Zertifikats hat die Beklagte ihre gegenüber dem Ehemann der Klägerin bestehende Beratungspflicht in schuldhafter Weise verletzt.
261.
27Zwischen den Parteien hat ein Schuldverhältnis bestanden, kraft dem die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, den Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die gewählte Anlageform sach- und interessengerecht zu beraten.
28Tritt ein Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 118 f.).
292.
30Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
31Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
32Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.
33Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189).
34Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).
35In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987, IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, aaO.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.
36Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234).
37Ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen Anlageberatung hat die Beklagte hier verletzt. Ihre Empfehlung, die streitgegenständlichen Zertifikate zu erwerben, steht nicht mit der Anlagestrategie und der Risikobereitschaft des Ehemanns der Klägerin in Einklang.
38Das von der Beklagten vorgelegte Risikoprofil (Anlage K 1), das nach dem Vorbringen der Beklagten den Inhalt und das Ergebnis des Beratungsgesprächs wiedergeben soll, stellt für die Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage dar. In dem betreffenden Schriftstück sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die in einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden können. Von diesen Stufen sind lediglich zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" versehen. Die dazwischen gelegenen Abstufungen werden nicht näher präzisiert. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll es dem Kunden dadurch ermöglicht werden, unterschiedliche Tendenzen zur Risikoeinstellung festzulegen. Welche Tendenzen dies sind, erschließt sich aus dem Dokument nicht, so dass hieraus weder für den Anleger noch für die beratende Bank zwingende Schlüsse gezogen werden können.
39Beim Ehemann der Klägerin sind die Antworten zur Risikoeinstellung in zwei Fällen in den Zwischenstufen angekreuzt. Im Lichte der zuvor ausgeführten Unschärfen hätte der Kundenbetreuer dem Ehemann der Klägerin die Zwischenstufen in dem Beratungsgespräch eingehend erläutern und die diesbezüglichen Antworten des Kunden spezifiziert dokumentieren müssen. Eine entsprechende Erläuterung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht einmal klargestellt, mit welcher Gewichtung sie die Zwischenstufen bewertet. Zu einer Dokumentation dessen, was für den Ehemann der Klägerin mit dem Ankreuzen der Zwischenstufen festgelegt werden sollte, ist es nicht gekommen.
40Dann aber bieten die angekreuzten Antworten zur Risikoeinstellung des Ehemanns der Klägerin für eine ordnungsgemäße Exploration des Kunden und eine hierauf aufbauende anlegergerechte Beratung keine tragfähige Grundlage. Es ist letztlich völlig unklar, was der Ehemann der Klägerin mit seinen Angaben zum Ausdruck bringen wollte. Die Beklagte konnte aus den ausnahmslos tendenzbezogenen Antworten des Ehemanns der Klägerin in keiner Weise dessen Risikobereitschaft abschätzen oder gar festlegen. Denn ohne Spezifikation lässt sich nicht erkennen, was es bedeutet, wenn ein Anleger etwa ankreuzt, er stimme der Aussage eher nicht zu, dass er in Geldangelegenheiten nur ungern Risiken eingehe. Daher wird auch nicht klar, welche Folge hieran geknüpft werden soll. Es handelt sich lediglich um vage Tendenzen, die nicht zur Grundlage einer fundierten Beratung gemacht werden können und die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine auf den einzelnen Anleger ausgerichteten Beratung nicht gerecht werden.
41Erklärtes Ziel einer Exploration von Kunden ist es, deren Situation, Wünsche und Vorstellungen zu eruieren. Dies kann mit dem Formular zum Risikoprofil schlicht nicht erreicht werden, da die nicht näher definierten Antwortmöglichkeiten nicht weiterhelfen.
42Schließlich ist es ohne Belang, in welche Art von Geschäften der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit investiert hatte. Dies mag wesentlich sein für die Frage der objektgerechten Beratung und dafür, über welche Anlageerfahrung ein Kunde verfügt. Es besagt aber in Bezug auf den jetzigen und hier maßgeblichen Kundenwunsch nichts.
433.
44Die Beklagte muss sich die von ihrem Kundenberater verübte Pflichtverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen.
45Der durch die Pflichtverletzung ursächlich entstandene Schaden besteht in dem Kauf der empfohlenen Zertifikate, weshalb dieser Rechtserwerb im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln ist.
464.
47Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 S. 2 BGB.
48II. Klageantrag zu 2.:
49Dieser ist unbegründet.
50Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 828,24 €.
51Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt vorprozessual entfaltet hat und wie sich der geltend gemachte Anspruch zusammensetzt. Insbesondere weil es sich bei dem Betrag um mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr handelt, hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, warum eine höhere Gebühr angemessen sein soll.
52Da es sich bei diesem Anspruch nur um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es keines richterlichen Hinweises (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 139, Rn. 8).
53III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 709 S. 1, 2 ZPO.
54Die Unbegründetheit des Klageantrags zu 2) berührte die Kostenentscheidung nicht, da es sich um eine bloße Nebenforderung handelt, welche sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
55Auch die teilweise Klagerücknahme, indem die Klägerin ihren Antrag zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung von einem uneingeschränkten Zahlungsanspruch in einen Zug-um-Zug Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Zertifikate umstellte, berührte den Kostenverteilung nicht, da die Zertifikate quasi wertlos sind.
56Streitwert: 5.100,00 €.
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Referenzen
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