Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 153/09

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland

zu unterlassen,

a) Fixationssysteme für Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durchgangsloch eingesetzten Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln ermöglichenden Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, wobei Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfläche gebildete Gewindeverbindung der Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen,

 

 

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

b) Knochenplatten mit den vorstehend unter a) aufgezählten, den Knochenplatten zugeordneten Merkmalen anzubieten und/oder zu liefern;

c) Knochenschrauben gemäß dem vorstehenden Spiegelstrich mit den vorstehend unter a) aufgezählten, den Knochenschrauben zugeordneten Merkmalen anzubieten und/oder zu liefern, ohne innerhalb der Produktbeschreibung durch Unterstreichung und/oder Fettdruck darauf hinzuweisen, dass sie nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Patentes DE A benutzt werden dürfen;

2.

der Klägerin über den Umfang der unter 1. genannten Handlungen Rechnung zu legen durch Vorlage eines geordneten und vollständigen, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern – unter Einschluss von Artikeln, die vorgenannte Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten – aufgeschlüsselten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) beizufügen sind, der Abnehmer, der Angebote und Angebotsempfänger,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, - zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,

 

 

 

wobei die Angaben zu d) nur für Handlungen ab dem 4.12.1999 zu machen sind;

3.

die vorstehend zu Ziffer 1a) bezeichneten, nach dem 29.4.2008 ausgelieferten, im Besitz Dritter in Deutschland befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des Klagepatents DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4.

an die Klägerin EUR 7.789,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.

 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist

1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 22.7.1995 bis 3.12.1999 begangenen unter Ziffer I.1a) genannten Handlungen zu zahlen;

2.

die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.12.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

IV.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000 vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.


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