Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 454/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte zur Insolvenzmasse Schadensersatz schulde, hilfsweise Zahlung von 48201,39 €.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. mit Sitz in B. Die Insolvenz wurde im Juni 2007 eröffnet. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herrn C., mit ausgewählten Prüfungshandlungen zum 30.09.2006 beauftragt wurde. Grundlage war dessen E-Mail vom 18.09.2006 mit der er einer Mitarbeiterin der Beklagten die Vorgaben der Bank für die Prüfung des Warenlagers und der Rechtsfälle mitteilte (Anlage K 11) Die Beklagte übersandte dem Geschäftsführer der Klägerin dazu ein "Auftragsschreiben vom 21.09.2006", in dem der Auftrag unter Bezugnahme auf die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen der Beklagten beschrieben wird (Anlage K 2). Wegen der Einzelheiten des Umfangs der Prüfung wird hierauf Bezug genommen. Es heißt dort u.a.: "Wir weisen daraufhin, dass der Umfang unserer Tätigkeit keine Prüfung entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen …ist". Über ihre Tätigkeit legte die Beklagte ihren Bericht vom 3.11.2006 vor (Anlage K 3) und stellte hierfür 48201,39 € in Rechnung (Anlage K 14). Im April 2007 erstattete der Geschäftsführer eine Selbstanzeige und räumte umfangreiche Manipulationen ein, die unter anderem auch die Warenbestände in den jeweiligen Lägern und insbesondere deren Bewertung betraf. Wegen der Einzelheiten der von ihm geschilderten Manipulationen wird auf die Ablichtung der Selbstanzeige vom 09.04.2007 (Anlage K 4), seine schriftliche Einlassung vom 03.06.2008 zur gegen ihn erhobenen Anklage und insbesondere seine undatierte Stellungnahme gegenüber dem Kläger "Anpassungen Bewertung Lagerbestand" (Anlage K 7) verwiesen. Der Geschäftsführer wurde durch das Landgericht B. wegen unrichtiger Darstellung in Bilanzen in fünf Fällen und wegen vierfachen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Anlage K 15). Das Urteil ist rechtskräftig.
4Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
5Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zugrundeliegenden Prüfungsauftrag, einem Werkvertrag, schuldhaft verletzt und dadurch vereitelt, dass bereits zum 30.09.2006 Insolvenzantrag gestellt worden sei. Wegen der tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bestehenden Überschuldung und der negativen Fortführungsprognose sei dieser unabdingbar gewesen und wäre entweder von dem Mitgeschäftsführer oder einer der kreditgebenden Banken gestellt worden. Die Fortführung des überschuldeten Unternehmens habe einen geschätzten Schaden von über 23 Mio. € verursacht, für diesen hafte die Beklagte. Nach dem erteilten Prüfauftrag sei eine tragfähige Einschätzung der Werthaltigkeit der Warenlager geschuldet gewesen. Dementsprechend habe die Beklagte auch ein –allerdings falsches -Ergebnis abgeliefert, nämlich die Einschätzung, dass die Warenbestände nur um ca. 500.000€ zu hoch bewertet seien. Die Vorgehensweise bei der geschuldeten Prüfung sei falsch geplant worden, daher sei es auch unterlassen worden, naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen, die die Irreführungen durch Herrn C. aufgedeckt hätten. So sei die virtuelle Bestandserhöhung nicht aufgefallen, eine Nachfrage, was es mit den Pufferlagern auf sich habe, wäre notwendig gewesen; wegen der Transferwaren hätte eine einfache Nachfrage bei den Lagerhaltern genügt. Die Stichprobe zur Prüfung der Lagereinstandspreise sei falsch gewählt worden, die künstliche Erhöhung der Einstandspreise wie aber auch der Verkaufspreise durch Herrn C. wäre bei richtiger Vorgehensweise aufgefallen, bei keinem einzigen Artikel seien alle Komponenten aus der Buchhaltung richtig übernommen worden; die Reichweitenanalyse sei unzureichend, bei richtiger Vorgehensweise hätte allein eine Systemprüfung hier die verlangten Erkenntnisse bringen können, der Einblick in die Buchhaltung sei jederzeit möglich gewesen und für die Erfüllung des Prüfauftrages unerlässlich gewesen; dass die Lagerware für die Firma "D." schon veräußert gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Der Hinweis der Beklagten in dem Bericht, dass weitere Erkenntnisse nur durch eine Systemprüfung gewonnen werden könnten, vermöge diese nicht zu entlasten, denn soweit dieses zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nötig gewesen wäre, hätte sie diese vornehmen müssen. Schließlich seien die 4000 Geräte der Firma "E." bereits fakturiert gewesen und hätten daher nicht mehr zum Bestand gezählt, was den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen sei. Insgesamt sei der Bestand daher um fast 7 Mio. € zu hoch angesetzt worden.
6Der Kläger beantragt,
7festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zur Insolvenzmasse der A. denjenigen Schaden zu ersetzen, der infolge der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von ihr zum 30.09.2006 vorzunehmender ausgewählter Prüfungshandlungen, mit denen sie von der A. beauftragt war, ab dem 4.11.2006 entstanden sind,
8hilfsweise an den Kläger zur Insolvenzmasse 48.201,39€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzweisen.
11Sie trägt im Wesentlichen vor:
12Der Prüfungsauftrag habe, wie sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergebe, gerade nicht eine Prüfung des Warenwirtschaftssystems umfasst, eine Inventur durch die Prüfer sei nicht vereinbart worden. Auf die fehlende Systemprüfung sei im Bericht –unstrittig- hingewiesen worden, weitergehende Untersuchungen seien nicht geschuldet gewesen. Vorzunehmen sei allein eine Überprüfung der eigelagerten Vorratsbestände, Einblicke in das H.-System zur Materialbewirtschaftung habe nicht bestanden; Lagerhalterbestätigungen seine zwar angefordert worden, aber für die Läger in F. und G. nicht eingetroffen, was im Bericht –unstrittig- vermerkt worden sei. Die Angemessenheit der Verkaufspreise und die Preisgestaltung insgesamt sei nicht Prüfungsaufgabe gewesen, die Untersuchsung sei nach einer von Herrn C. vorgelegten Liste erfolgt, davon, dass diese Liste bzw. die Rechnungen manipuliert gewesen seien, habe keine Kenntnis bestanden. Allein die Untersuchung des Verfahrens der Reichweitenanalyse sei geschuldet gewesen, nicht die tatsächliche Systemprüfung, dies habe man ausdrücklich vereinbart; es sei allein die vorhandene Ware zu zählen gewesen, Einblicke in die Buchführung hätten nicht bestanden. Die Anlage K 12 sei unbekannt, die behauptete Fakturierung der 4000 "E.-Geräte" und damit deren Wegfall aus dem Bestand, rechtfertige keine Pflichtverletzung, da es nicht Aufgabe der stichprobenhaften Erfassung der Waren gewesen sei, deren Eigentumsverhältnisse zu klären.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist zulässig, jedoch weder hinsichtlich des Feststellungsantrages noch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Zahlungsantrages begründet.
16I.
17Die Feststellungklage ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei drohendem Ablauf der Verjährungsfrist die Feststellung der Schadenshöhe durch die behauptete Insolvenzverschleppung noch nicht abschließend beziffern lasse, da die Feststellung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen noch nicht abgeschlossen sei. Dann aber ist die Erhebung einer Leistungsklage nicht vorrangig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn 7a).
18II.
19Dem Kläger stehen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegen die Beklagte zu, die den Feststellungsantrag bzw. den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars begründen könnten.
201.
21Ansprüche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB scheiden aus, denn die dort angeordnete Haftung betrifft allein die gewählten Abschlussprüfer einer Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des Lageberichts im Sinne von § 316 Abs. 1 HGB. Für zwischen der Gesellschaft und einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen frei vereinbarte einzelne Prüfungshandlungen gilt diese Haftung auch nicht entsprechend (vgl. Ebke in Münchener Kommentar, Bearbeitung 2001, § 323 HGB Rn 14). Dies entspricht allgemeiner Auffassung, eine etwaige Haftung folgt aus dem Leistungsstörungsrecht gem. BGB.
222.
23Ansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 634 Nr. 4, 633, 631 BGB wegen etwaiger Pflichtverletzung von Mitarbeitern der Beklagten für die diese nach § 278 BGB einzustehen hat, bestehen nicht.
24Der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Vornahme einzelner Prüfungshandlungen ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, dementsprechend richtet sich die Gewährleistung nach den §§ 633ff BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675 Rn 26). Geschuldet war nach der insoweit maßgeblichen Auftragsbestätigung vom 21.09.2006 eine konkrete Prüfung und Analyse des Warenbestandes und von aktuellen Rechtsstreitigkeiten, in welche die Insolvenzschuldnerin involviert war, mithin war ein Erfolg geschuldet. Hinsichtlich des Verschuldens ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer Organe hat sich die Beklagte dabei gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten, auch die Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Geschädigten bei der Entstehung eines etwaigen Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB hat sie darzulegen und zu beweisen.
25Unter Beachtung dieser rechtlichen Einordnung sind Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. Diesen steht der Einwand des "venire contra factum proprium" aus § 242 BGB ebenso entgegen wie das Mitverschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bei der Entstehung des Schadens, welches sich diese und damit auch der nunmehr klagende Insolvenzverwalter unter entsprechender Anwendung von § 31 BGB entgegenhalten lassen muss.
26a)
27Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Vorbereitung, Durchführung und Erstellung des schriftlichen Berichts über die ausgewählten Prüfungshandlungen ihre Pflichten aus dem zugrundeliegenden Vertrag verletzt haben, so verstößt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hier bei der Vornahme von nicht gesetzlich angeordneten Prüfungshandlungen gegen Treu und Glauben. Denn die ganz erheblichen Manipulationen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, die dieser zur Verschleierung des tatsächlichen Wertes des vorhandenen Warenbestandes vorgenommen hat und die der Kläger durch Vorlage von dessen Selbstanzeige, dessen Stellungnahme zur Anklageschrift und insbesondere durch Vorlage von dessen Stellungnahme "Anpassung/Bewertung Lagerbestand" (Anlage K 7) belegt. Diese Manipulationen des Herrn C. waren weder dem Mitgeschäftsführer, den weiteren Gesellschaftern noch den bestellten Abschlussprüfern aufgefallen.
28Etwaige zugunsten des Klägers unterstellte Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Beklagten rechtfertigen aber nach seinem eigenen tatsächlichen Vortrag nur den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten. Dies sieht der Kläger jedenfalls nach seinen Ausführungen in der Klageschrift unter Ziffer 2.1.3 (Bl. 11 GA) ebenso. Jedenfalls für eine nicht nach den §§ 316ff HGB erfolgende und damit gesetzlich angeordnete Prüfung –wie hier- ist die Kammer insoweit der Auffassung, welche auch das OLG Köln in der vorgetragenen Entscheidung vom 14.12.1990 – 19 U 283/89, abgedruckt in NJW-RR 1992, 1184f unter 1. vertritt. Danach ist es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn man der Insolvenzschuldnerin, die durch ihren Geschäftsführer umfassende Manipulation des Warenbestandes zu dem Zwecke vorgenommen hat, etwaige Gläubiger , die Abschlussprüfer und auch die Beklagte zu täuschen, letztere in Anspruch zu nehmen, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben diese Manipulationen nicht aufgedeckt hat. Die Beklagte konnte von der Insolvenzschuldnerin ein vertragstreues Verhalten verlangen und musste nicht damit rechnen, dass die Angaben ihres Geschäftsführers von kriminellen Intentionen getragen vorsätzlich falsch waren, um den tatsächlichen Wert und den Umfang des Warenbestandes zu verschleiern. Abweichend von der gesetzlich angeordneten Abschlussprüfung fehlt es insoweit auch an einer zum Schutze Dritter normierten Pflicht, wie sie in § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB festgehalten ist. Ebenso wie das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung zu dem vergleichbaren Fall einer ebenfalls "freiwilligen Prüfung", ist die Kammer der Auffassung, dass deshalb etwaige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, in dem Fall des Oberlandesgerichts Köln hat der BGH die Revision nicht angenommen, wie sich aus der Anmerkung der Schriftleitung der NJW-RR ergibt (Seite 1185). Die seitens des Klägers vorgetragene Entscheidung des BGH vom 10.12.2008 – VII ZR 42/08 betrifft die Haftung des Abschlussprüfers aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Der BGH erwägt dort den Ausschluss der Haftung bereits aus § 242 BGB nicht, sondern beschäftigt sich allein mit Abwägung der Verursachungsbeiträge bei vorsätzlicher Irreführung des Abschlussprüfers, der seinerseits gravierende Pflichtverletzungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses begangen hat (BGH, a.a.O., zitiert nach www.bundesgerichtshof.de, Tz 56 bis 59). Die Ausführungen des BGH betreffen aber ersichtlich nur die Pflichtprüfung nach den §§ 316ff HGB und lassen sich auf eine vereinbarte Prüfung des hier vereinbarten Umfangs, wie er sich aus der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 21.09.2006 ergibt, nicht übertragen.
29Danach unterliegt die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie auch hinsichtlich des Hilfsantrages der Abweisung.
30b)
31Der Anspruch des Klägers ist aber auch unter Heranziehung des § 254 Abs. 1 BGB nach dem Vorbringen der Parteien ausgeschlossen, selbst wenn den Mitarbeitern der Beklagten ein dieser zuzurechnendes Verschulden nach § 278 BGB vorzuwerfen ist.
32Der Kläger muss sich das Verschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin analog § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit anrechnen lassen. Das kann ihr die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, was der der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, a.a.O., Tz 54 m.w.N.) entspricht. Dabei hat der BGH für den Fall der Abschlussprüfung ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass es die vorrangige Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung des Unternehmens aufzudecken und den daraus resultierenden Schaden von diesem abzuwenden, bei der Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen der Haftung des Abschlussprüfers mehr Zurückhaltung als sonst geboten sei, maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls (BGH, a.a.O., Tz 56 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 23.10.1997 – III ZR 275/96, zitiert nach www.juris.de). In jener Entscheidung hat der BGH die Haftung des Abschlussprüfers bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wegen der vorsätzlichen Irreführung durch den Geschäftsführer verneint (BGH, a.a.O., Tz 8) und ausgeführt, dass auch eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers die Ersatzpflicht nicht –wie sonst üblich- ohne weiteres gänzlich entfallen lässt. Letzteres aber belegt, dass auch der Bundesgerichtshof insoweit derselben Auffassung wie das Oberlandesgericht Köln ist, nämlich, dass jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB der vorsätzlich handelnde Geschädigte im Verhältnis zu dem fahrlässig handelnden Beteiligten seinen Schaden alleine zu tragen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Dieser Auffassung folgt auch die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall der nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung, wie sie zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vereinbart war. Dabei ist hinsichtlich der Abwägung der Verursachungsbeiträge entgegen der Auffassung des Klägers eine Beweisaufnahme zu dem genauen Inhalt des Prüfungsauftrages entbehrlich, denn dieser ergibt sich aus der für beide Partei bindenden Bestätigung des Prüfungsauftrages gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 21.09.2006. Einer weiteren Aufklärung hierzu bedarf es nicht, denn die Kombination aus behauptetem fahrlässigen Verhalten der Prüfer einerseits bei vorsätzlicher Irreführung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin andererseits, macht dies entbehrlich. Vorsätzliche Pflichtverletzungen der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter behauptet der Kläger selbst nicht.
33Allerdings ist der genannten Auftragsbestätigung zu entnehmen, dass jedenfalls eine Inventur und damit eine tatsächliche Erfassung des Warenbestandes offensichtlich nicht vereinbart war, wie der Passus belegt, dass eine Teilnahme an einer Inventur nur dann erfolgen sollte, wenn eine solche stattfindet und im übrigen eine Überprüfung des Mengengerüstes nur in Stichproben stattfinden sollte. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung von dem obigen Grundsatz bei der Abwägung der beidseitigen Verschuldensbeiträge wegen des Umfangs der geschuldeten Leistungen etwa deshalb abzugehen, weil die Beklagte die einem Abschlussprüfer entsprechenden Pflichten übernommen hätte, die möglicherweise bei grob fahrlässigen Verstößen hiergegen eine quotale Haftung trotz der vorsätzlichen Irreführung durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nahelegten. Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.10.2010 detaillierte Ausführungen dazu macht, wie durchschaubar die Irreführungen durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erfolgt sind und wie leicht die Prüfer diese durch eine zutreffende Planung ihrer Prüfung hätten aufdecken können, rechtfertigt dies die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
343.
35Hinreichende Darlegungen zu einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB fehlen. Zwar behauptet der Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, was diese bestreitet. Allerdings fehlt es an Ausführungen dazu, woraus denn der Schädigungsvorsatz der Beklagten zu entnehmen sein soll. Die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit einerseits und der Schädigungsvorsatz andererseits sind zu trennen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn 10), es bedarf neben der Feststellung der Sittenwidrigkeit auch der Feststellung des Vorsatzes und mithin auch der Darlegungen dazu, aus welchen tatsächlichen Umstände der Kläger meint schließen zu können, dass dieser gegeben ist.
36Etwaige Ansprüche aus § 826 BGB scheiden daher ebenfalls aus.
374.
38Ob die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gegeben sind und mithin gerade aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten ein Schaden droht, was im Rahmen der begehrten Feststellung genügte, kann daher offen bleiben.
395.
40Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung desjenigen Betrages, der für die durchgeführte Prüfung in Rechnung gestellt wurde, besteht nicht aus den oben bereits zitierten Vorschriften.
41Diesem Anspruch stehen die Einwendungen entgegen, die hinsichtlich des Feststellungsantrages unter Ziffer 2. a) der Urteilsgründe bereits abgehandelt wurden. Hierauf wird Bezug genommen.
426.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
446.
45Der Streitwert wird auf 11.795.000 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers berücksichtigt eine Begrenzung der Haftung der Beklagten auf eine Quote von 20% des behaupteten Schadens nicht, so dass Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes die Behauptung des Klägers ist, es sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Insolvenzverschleppungsschaden in Höhe von 23.590.000 € eingetreten.
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