Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 5 O 339/08
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, das G 1 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Herausgabe und Räumung eines Flurstücks in A. Die Klägerin ist Eigentümerin des G1 in A. Hierbei handelt es sich um ein Grundstück, das im Jahr 2004 aus dem damaligen 45.000 m² großen Flurstück G2 heraus parzelliert worden ist. Das Flurstück G2 wurde im Laufe der Zeit in viele kleine Flurstücke unterteilt. Die westliche Grenze zur Straße „B“ des Flurstücks G2 ist heute identisch mit den westlichen Grenzen der Flurstücke G3, G4, G5, G1 und G6. Aus dem Flurstück G2 wurde im Jahr 1989 zunächst das Flurstück G3 herausgeteilt. Im weiteren Verlauf wurden im Jahr 2004 die Flurstücke G7, G1, G8 und G9 heraus parzelliert. Im Jahr 2004 folgte das Flurstück G10 und im Jahr 2006 das Flurstück G5. Im Übrigen wird auf die eingereichte Ablichtung der amtlichen Karte des Katasteramtes der C (Anlage K2, Bl. 17 GA) Bezug genommen.Der Beklagte ist seit dem 01.07.1984 Mieter eines Gebäudes mit einer Fläche von 128 m², das er als Maleratelier nutzt. Das Gebäude befindet sich auf dem heutigen Flurstück G5. Zwischen den Parteien ist hierbei streitig, ob sich der Mietvertrag auch auf das streitgegenständliche Flurstück G1 bezieht.Mit Mietvertrag vom 18.06.1984 (Anlage K3, Bl. 18 GA) mietete der Beklagte das Gebäude von der D, vertreten durch die E. In § 16 Ziffer 9 des Mietvertrages gestattete die D dem Beklagten, das Gelände durch einen Zaun einzufrieden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Gelände bei Abschluss des Mietvertrages bereits mit einem Zaun eingefriedet war oder der Zaun erst später durch den Beklagten errichtet worden ist. Auf die Anlage K 3, Bl. 18 GA wird im Übrigen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.02.1987 beantragte der Beklagte bei der D die Erweiterung des Geländes durch Integration eines 90 m² Heckenstreifens entlang der Entladestraße des Ostbahnhofs. Dabei streiten die Parteien darüber, ob dieser Heckenstreifen das Flurstück G1 oder G7 umfasste. Im Übrigen wird auf die Anlage K4, Bl. 30 GA verwiesen.Die D stimmte dem Antrag unter der Bedingung, dass das Gelände bahnseitig eingefriedet werde, zu. Mit Schreiben vom 28.12.1988 genehmigte die D weiterhin die Nutzung der zwischen dem Wohnhaus und der Park & Ride Anlage befindlichen Fläche als weiteres Ausstellungsgelände. Auf die Anlage K5 und 6, Bl. 32/33 GA wird im Übrigen Bezug genommen.Im Jahr 2004 wurde die Firma F Eigentümerin des Grundstücks G1. Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Anlage K7, Bl. 34 GA) kündigte diese gegenüber dem Beklagten das ihrer Ansicht nach bestehende Leihverhältnis über das Flurstück G1 und forderte den Beklagten zur Rückgabe und Räumung unter Fristsetzung zum 15.12.2006 auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte jedoch nicht nach. Im Jahr 2007 veräußerte die Firma F das streitgegenständliche Flurstück mit Kaufvertrag (Anlage K1, Bl.8 GA) vom 20.09.2007 an die Klägerin. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Flurstück eine Fahrradstation nebst Parkplätzen für Autos zu errichten, da die ursprüngliche Fahrradstation am Ostbahnhof zu eng geworden war. Die Baugenehmigung (Anlage K8, Bl. 35 GA) zur Errichtung der Station wurde unter dem 21.09.2007 erteilt und erfasst die Flurstücke G1 und G6.Mit Schreiben vom 02.10.2007 (Anlage K9, Bl. 38 GA) zeigte die Klägerin dem Beklagten den Erwerb des Flurstücks G1 an und forderte ihn unter Hinweis auf die Vorkündigung der F zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Flurstücks unter Fristsetzung zum 17.10.2007 auf. Im weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Parteien sprach die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 26.03.2008 die außerordentliche Kündigung eines eventuell bestehenden Leihvertrages sowie die ordentliche Kündigung eines eventuell bestehenden Mietvertrages aus unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.06.2008 und hilfsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen unter Berufung auf den Kündigungsgrund einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung und eines öffentlichen Bedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung unter dem 03.04.2008 (Anlage K17, Bl. GA). Am 16.12.2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Im Übrigen wird auf den eingereichten Grundbuchauszug Bl. 189 ff. GA Bezug genommen.
3Die Klägerin ist der Ansicht, dass über das Flurstück G1 durch die Nutzungsgenehmigungen der D vom 20.02.1987 und vom 28.12.1988 lediglich ein Leihverhältnis zustande gekommen sei. Der am 18.06.1984 abgeschlossene Mietvertrag beziehe sich nur auf das Gebäude mit einer Fläche von 128 m². Einen Zaun habe der Beklagte erst später mit Einverständnis der D um das Gelände des Flurstücks G5 errichtet. Die Klägerin ist im Übrigen der Ansicht, dass sie sowohl ein Leihverhältnis als auch ein eventuell bestehendes Mietverhältnis wirksam gekündigt habe. Die Klägerin beruft sich auf ein öffentliches Interesse, da die ursprüngliche Fahrradstation mittlerweile zu eng geworden und die Errichtung einer neuen notwendig geworden sei. Daraus ergebe sich ein räumlicher Bedarf. Im Übrigen sollten Langzeitarbeitslose beschäftigt werden, die jeweils eine Weiterbildung als Fachmechaniker erhalten. Dies sei an der vorhandenen Station aus Raumgründen nicht möglich.
4In der Vergangenheit hat die D vor dem Amtsgericht Ratingen auf Räumung und Herausgabe des vermieteten Gebäudes sowie des darüber hinaus genutzten Geländes geklagt. Mit Urteil vom 30.12.1992 (Az: 8 C 1212/92; Anlage K20, Bl. 118 GA) hat das Amtsgericht Ratingen die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Kündigung der D in Bezug auf das Gebäude nicht wirksam sei, da die ordentlichen Kündigungsfristen für Wohnraummietverhältnisse nicht eingehalten seien. Darüber hinaus hat es eine Räumung der genutzten Flächen abglehnt, da eine Gestattung der Nutzung der Flächen durch die D vorliege. Das Landgericht Düsseldorf hat am 31.01.2008 auf Antrag des Beklagten eine einstweilige Verfügung, Az: 8 O 32/08 (Anlage K15, Bl. 60 GA)erlassen, die es der Klägerin untersagte, in das Flurstück G1 einzugreifen sowie Änderungen an der Vegetation des Grundstücks vorzunehmen.In der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2009 hat die Klägerin erklärt, dass mit dem Bau der Fahrradstation bereits begonnen wurde. Die Baumaßnahme sei umgeplant worden. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück seien nun Stellplätze für Pkws zu errichten, die zwingend nachzuweisen seien.
5Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Flurstück G1 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
6Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
7Der Beklagte ist der Ansicht, der im Jahre 1984 abgeschlossene Mietvertrag habe sowohl das Flurstück G5 als auch das Flurstück G1 umfasst. Er behauptet, beide Flurstücke seien bereits bei Abschluss des Mietvertrags von einem Zaun eingefriedet gewesen. Die Nutzungsgenehmigungen hätten sich dagegen nur auf das Flurstück G7 bezogen. Im Übrigen wird auf die eingereichte Skizze des Beklagten (Bl. 185 GA) verwiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Ratingen vom 30.12.1992 (Az: 8 C 1212/92; Anlage K20, Bl. 118 GA) erstrecke sich auch auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin. Im Übrigen habe er im Vertrauen auf die Nutzungsgenehmigungen Investitionen in Höhe von ca. 50.000,00 € getätigt.
8Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2010 verwiesen.
9Entscheidungsgründe
10Der von der Klägerin gestellte Klageantrag bezeichnet das herauszugebende Grundstück nur unzureichend. Er muss deshalb ausgelegt und konkretisiert werden, damit der herauszugebende Gegenstand im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 67. Auflage 2009, § 253 Rn. 13 c). Bei der Auslegung sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts, insbesondere § 133 BGB, anzuwenden (so Zöller/Greger, ZPO, 67. Auflage 2009, vor § 128 Rn. 25). Dabei ist der dem Empfänger erkennbare objektive Sinn maßgebend. Aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien geht hervor, dass diese über die Herausgabe des G1, streiten. Daher hat das Gericht den Klageantrag entsprechend gefasst.
11I. Die gemäß § 259 ZPO zulässige Klage ist begründet.
12Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen G1 gem. § 546 Abs. 1 BGB, da das bestehende Mietverhältnis von der Klägerin wirksam gekündigt worden ist.
13Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Urteil des Amtsgericht Ratingen Rechtskraft gem. §§ 322, 325 ZPO für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D entfaltet. Es liegen neue Tatsachen bzw. eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, so dass der geltend gemachte Anspruch sich als neuer Streitgegenstand in Beziehung zu dem vorhergehenden Prozess darstellt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 67. Aufl. 2009, vor § 322 Rn. 54). Das Amtsgericht hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass für die Kündigung des Gebäudes die Kündigungsfristen für Wohnraummiete anzuwenden seien. Für eine weitere genutzte Fläche liege eine Gestattung durch die D vor. Um dem Rechnung zu tragen, hat die Klägerin mittlerweile für die genutzte Fläche sowohl nach Wohnraummietrecht als auch nach den Vorschriften über die Leihe die Kündigung ausgesprochen.
14Das Gericht ist der Auffassung, dass die im vorliegenden Fall die Vorschriften über Wohnraummiete gem. §§ 573 ff. BGB anwendbar sind. Das Amtsgericht Ratingen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1992 bereits entschieden, dass auf das Mietverhältnis die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden sind. Wenn ein Mietvertrag entsprechend dem Vortrag des Beklagten über das bei Abschluss des Mietvertrages eingezäunte Grundstück zustande gekommen ist, ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher Mietvertrag über das gesamte Grundstück vorliegt, der insgesamt den Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse unterliegt.
15Das Kündigungsschreiben der Klägerin genügt den formellen Anforderungen gem. § 573 Abs. 3 BGB. Die Klägerin hat Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Grundstücks dargelegt. Die Klägerin hat ein öffentliches Interesse dargetan, da sie auf dem streitgegenständlichen Flurstück eine Fahrradstation errichten möchte . Sie hat dargelegt, dass die Errichtung einer neuen Fahrradstation notwendig sei, da die alte Station zu eng geworden sei. Unter diesem Aspekt bestehe ein räumlicher Bedarf. Zusätzlich solle die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen gewährleistet werden, die dort eine Weiterbildung zum Fahrradmechaniker erhalten sollen. Die vorhandene Station sei für dieses Projekt ebenfalls nicht ausreichend. Ein anderes Grundstück stehe ihr nicht zur Verfügung. Eine Baugenehmigung sei bereits erteilt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2010 erklärt hat, dass die Baumaßnahme nachträglich umgeplant worden sei und auf dem streitgegenständlichen Flurstück nun Pkw-Parkplätze zu errichten seien, die zwingend nachgewiesen werden müssen, kann die Kündigung auch hierauf gestützt werden. § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung soll lediglich das Nachschieben von Gründen, die bei Kündigung bereits vorhanden waren, verhindert werden. Hier ist der nachträglich entstandene Grund zu berücksichtigen, da er die berechtigte Kündigung zusätzlich stützen kann (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage 2010, § 573 Rn. 51).Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses in Bezug auf das hier streitgegenständliche Flurstück G1 gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgewiesen. Ein öffentlicher Bedarf bzw. ein öffentliches Interesse einer Gemeinde ist als sonstiger Kündigungsgrund anerkannt (Palandt/Weidenkaff; BGB, 69. Auflage 2010, § 573 Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wenn es sich bei dem Vermieter um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und ein Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt wird, dass das Gebäude für öffentliche Aufgaben benötigt werde, nur eine eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz bezüglich eines etwaigen Rechtsmissbrauchs besteht. Die Prüfungskompetenz besteht im Hinblick darauf, ob das mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben indizierte öffentliche Interesse schwer genug wiegt, um die Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (vergleiche LG Kiel, 01.12.1983, 1 S 66/82, WuM 1984, 222 und LG Bochum 13.12.1988, 11 S 227/88, WuM 1989, 242).Eine Gemeinde, die in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, kann sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses im Sinne von § 573 BGB darauf berufen, dass sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben benötigt. Hierunter fallen nicht nur auf solche Interessen, die auch eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts in gleicher oder ähnlicher Weise geltend machen könnte, sondern auch Interessen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Dabei sind im Rahmen des § 573 BGB grundsätzlich solche Interessen als berechtigt anzusehen, die die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Gemeinde nach §§ 2 und 3 der Nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung (NWGO) zum Gegenstand haben (vgl. Bay ObLG Beschluss vom 21.11.1980, NJW 1981, 580; LG Hamburg, Beschluss vom 7.12.1990, 11 S 336/89, NJW-RR 1991, 649). Vom Wortlaut der Bestimmung des § 573 BGB her ist die Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Interessen nicht ausgeschlossen. Durch das in § 573 Abs. 2 BGB enthaltene Wort "insbesondere" wird im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den anschließend unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Interessen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass etwa eine Beschränkung der Interessen des Vermieters auf einen bestimmten Rechts-, Wirtschafts- oder sonstigen Lebensbereich oder ein Ausschluss der Interessen eines bestimmten Bereichs stattfinden sollte. Vielmehr deutet der Gebrauch des allgemeinen (nicht mit irgendwelchen einschränkenden Beifügungen versehenen) Begriffs "Interesse" darauf hin, dass die Interessen des Vermieters im weitesten Umfang berücksichtigt werden sollen.Voraussetzung ist aber, dass die Gemeinde die Wohnräume - ebenso wie ein Vermieter im (am ehesten vergleichbaren) Eigenbedarfsfall des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - für die von ihr angegebenen öffentlichen Zwecke benötigt. Dieses Erfordernis folgt zwingend aus dem Gedanken, dass als sonstige Gründe nur solche Interessen in Betracht gezogen werden dürfen, die ebenso schwer wiegen wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Interessen. Ein solches Gewicht aber kann auch öffentlichen Interessen nur dann beigemessen werden, wenn die Räume zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben tatsächlich benötigt werden. Rechtlich ist insoweit zu bemerken, dass auch der Bedarf für öffentliche Zwecke nicht dringend sein muss, kein Notfall vorzuliegen braucht; vielmehr genügen insoweit vernünftige, billigenswerte Gründe an der Erlangung der Räume (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69.Auflage 2010, § 573 Rn. 39). Dass die Klägerin öffentlich-rechtliche Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungskreises erfüllen will und erfüllt, wenn sie die an den Beklagten vermietete Fläche zu den nach ihrer Behauptung vorgesehenen Zwecken umgestaltet, steht nach § 2 NWGO außer Frage. Bei der Schaffung einer Fahrradstation und der dafür notwendig nachzuweisenden Pkw-Stellplätze handelt es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde nach § 2 NWGO. Die Errichtung einer neuen Fahrradstation im Zuge des Ausbaus des S-Bahnhofs darf die Klägerin nach den örtlichen Verhältnissen für das soziale Wohl der Einwohner für erforderlich halten. Die bisherige Fahrradstation ist zu eng geworden und es muss eine neue errichtet werden. In diesem Zusammenhang müssen auch Parkplätze für Pkws geschaffen werden. Dafür benötigt die Klägerin diese Fläche auf dem Gelände des Ostbahnhofs. Andere Flurstücke in diesem Bereich, auf die die Klägerin ausweichen könnte, stehen nicht im ihrem Eigentum. Diese Interessenlage lässt die durch die Klägerin ausgesprochene Kündigung als berechtigt erscheinen. Ob darüber hinaus die Kündigung auf den Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützt werden kann, kann unter diesem Gesichtspunkt dahinstehen.
16Durch die von der Klägerin am 26.03.2008 zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung wurde das Mietverhältnis gem. § 565 Abs. 2 BGB a.F. zum 31.03.2009 beendet. Eine Anwendung der kürzeren Kündigungsfrist nach § 573 c BGB kommt nicht in Betracht.Die Anwendung des § 573 c BGB auf vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietverträge regelt Art. 229 § 3 X EGBGB. Gem. § 3 X Satz 1 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf Altverträge, in denen die Kündigungsfrist vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden ist, auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31.12.2002 erklärt wurde. Formularklauseln, in denen die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen, die sich für den Mieter ebenfalls verlängerten, wörtlich oder sinngemäß wiedergebeben sind, gelten gem. Art 229 § 3 X Satz 2 fort, es sei denn, dass die Mieterkündigung ab dem 01.06.2005 erklärt wird. Art 229 § 3 X Satz 2 EGBGB findet hier keine Anwendung. Zwar ist davon auszugehen, dass § 13 des Mietvertrages eine Formularklausel darstellt. Aber zum Einen ist die damals geltende Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a. F. nicht wiedergegeben, und zum Anderen liegt hier eine Kündigung durch den Vermieter und nicht durch den Mieter vor.Die Vereinbarung der vertraglichen Kündigungsfrist in § 13 Abs. 1 des Mietvertrages ist nicht wirksam. Denn sie verstieß gegen die damalige Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a. F. § 565 Abs. 2 BGB a. F. besagt, dass bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein sollte, war nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet war. § 13 des Mietvertrages bestimmt dagegen, dass die Kündigung beider Vertragsparteien zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich sein soll. Diese Regelung ist unwirksam, weildie gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 565 Abs. 2 BGB a. F. als Mindestfristen bei für dauernden Gebrauch vermieteten Wohnraum in Bezug auf den Mieter zwingend waren. Wurden für beide Vertragsparteien kürzere Fristen vereinbart, so galt dies nur gegenüber dem Vermieter. Dagegen galt gegenüber dem Mieter wegen §§ 134, 139 BGB die gesetzliche Frist des § 565 Abs. 2 BGB a. F. Da das Mietverhältnis im vorliegenden Fall länger als zehn Jahre andauerte, betrug die Kündigungsfrist im Ergebnis zwölf Monate.
17Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf den Sozialwiderspruch des Beklagten gem. § 574 Abs. 1 BGB kommt nach der Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Die zugunsten der Klägerin vorgenommene Abwägung der gegenseitigen Interessen führt dazu, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Beklagten keine übermäßige Härte i.S. des § 574 BGB bedeutet. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Kündigung aus sozialen Gesichtspunkten greift nicht durch.Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Für die notwendige Interessenabwägung sind die Interessen von Vermieter und Mieter gleichwertig zu berücksichtigen. Die Gründe müssen stets unter Angabe konkreter Tatsachen dargelegt und können auch gebündelt geltend gemacht werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage 2010, § 574 Rn. 8). Dabei fällt zugunsten des Mieters ins Gewicht, wenn ein angemessener Ersatzwohnraum zu vergleichbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann oder er erhebliche Aufwendungen und Investitionen im Einverständnis mit dem Vermieter getätigt hat und dieser nach kurzer Zeit kündigt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung des Beklagten nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet. Dieses wird vielmehr lediglich als Atelier genutzt. Wieso der Beklagte andere Atelierräume nicht zu vergleichbaren Bedingungen anmieten kann, ist von dem Beklagten weder vorgetragen noch für das Gericht nachvollziehbar. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe Investitionen in Höhe von ca. 50.000,00 € auf das Grundstück getätigt. Dieses Vorbringen entbehrt jedoch jeglicher Substantiierung. Der Beklagte hat weder dargelegt, wann er welche Investitionen in welcher Form vorgenommen hat, inwiefern dies im Einverständnis mit dem Eigentümer erfolgt ist und wieso sich diese Investitionen angesichts des seit dem Jahre 1984 bestehenden Mietverhältnisses zwischenzeitlich nicht amortisiert haben. Darüber hinaus sehen § 6 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 16 Abs. 6 des Mietvertrages vor, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Bauten und andere Anlagen auf seine Kosten zu entfernen hat und für die Herstellung und Unterhaltung der Mietsache keinen Ersatz verlangen kann. Aufgrund dieser Sachlage sind stichhaltige Gründe, die die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin als übermäßige Härte erscheinen lassen, für das Gericht nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Bau einer im öffentlichen Interesse liegenden Fahrradstation das Interesse des Beklagten an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bei weitem überwiegt. Daher kann der Widerspruch des Beklagten gegen eine Kündigung des Mietverhältnisses keinen Erfolg haben.
18Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Prinzip der Einheitlichkeit des Mietvertrages berufen mit der Begründung, das an ihn vermietete Grundstück sei später geteilt und an verschiedene Erwerber veräußert worden; deshalb sei die allein von der Klägerin erklärte Kündigung unwirksam. Diese Einwendung wäre nur dann stichhaltig, wenn der Beklagte ursprünglich das gesamte Grundstück, welches später parzelliert wurde, angemietet hatte. Das ist aber nicht der Fall. Denn das später parzellierte und an verschiedene Erwerber veräußerte Flurstück Nr. G2 umfasste eine Fläche von 45.000 m². Hiervon hatte der Beklagte nur eine winzige Teilfläche von 128 m² nebst Gartenland angemietet, so dass das Prinzip der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses im vorliegenden Fall keine Anwendung findet mit der Folge, dass die Klägerin das Mietverhältnis wirksam kündigen konnte.
19II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
20Der Streitwert wird auf 30.505,00 € festgesetzt.
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