Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 39 O 153/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Abnehmer in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

• Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

• Datum des Auftrags bzw. Datum der Anlage des Vorgangs

• Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, Art des Abonnements

und Laufzeit des Abonnements)

• Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer,

Abonnementsart und Laufzeit des Abonnements)

• Datum der Lieferungen

• Umfang der Lieferung (gelieferte Exemplare, Lieferwert)

• Inhalt der Rechnungen (Rechnungsnummer, Abonnementsart

und Laufzeit)

• gezahlter Betrag

• bestellte, aber nicht gelieferte Produkte

• Gründe für die Nichtauslieferung

• vom Kunden zurückgesandte Ware (Retourenumfang,

Gutschriftenbetrag)

• Gründe für die Retouren

• vom Kunden stornierte Aufträge (Datum der Stornierung,

Stornierungsumfang, Stornierungsgrund).

Im Übrigen wird der Antrag 1. abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.


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