Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 39 O 153/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Abnehmer in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
• Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
• Datum des Auftrags bzw. Datum der Anlage des Vorgangs
• Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, Art des Abonnements
und Laufzeit des Abonnements)
• Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer,
Abonnementsart und Laufzeit des Abonnements)
• Datum der Lieferungen
• Umfang der Lieferung (gelieferte Exemplare, Lieferwert)
• Inhalt der Rechnungen (Rechnungsnummer, Abonnementsart
und Laufzeit)
• gezahlter Betrag
• bestellte, aber nicht gelieferte Produkte
• Gründe für die Nichtauslieferung
• vom Kunden zurückgesandte Ware (Retourenumfang,
Gutschriftenbetrag)
• Gründe für die Retouren
• vom Kunden stornierte Aufträge (Datum der Stornierung,
Stornierungsumfang, Stornierungsgrund).
Im Übrigen wird der Antrag 1. abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Erteilung eines Buchauszuges.
3Die Klägerin ist Inhaberin einer Einzelfirma mit der Bezeichnung "aaaa". Sie ist auf Grund eines Vertrages vom 08.11.2007 (K 2) seit dem 01.05.2007 für das beklagte Verlagshaus als Handelsvertreterin tätig und vermittelt Abonnements der Tageszeitung "bbbbb". Sie sollte für die Vermittlungen eine Provision erhalten, die nach der Art des vermittelten Abonnements (Normalabonnements, Laufzeit, Kurz-, Mini- und Probeabos) gestaffelt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage "Provisionen" zum Handelsvertretervertrag (K 2) verwiesen. Die Klägerin vermittelte der Beklagten eine Vielzahl von Abonnenten. Nachdem sie von der Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2010 (K 3) die Erteilung eines Buchauszuges verlangt hatte, übersandte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 22.11.2010 (Anlage B 1) als Buchauszug eine CD mit Excel-Dateien mit dem Stand 30.09.2010 (Anlage B 2), die überwiegend nicht ausgedruckt worden waren. Im Rechtsstreit legte sie als Anlage B 4 diese Dateien fortgeschrieben bis zum 31.12.2010 vor. Weiterhin reichte sie eine Musterauftragsbestätigung, eine Liste der Bezugspreise, eine Musterrechnung sowie eine Liste mit den Gründen der Vertragsbeendigung (Anlagen B 5 bis B 8) zur Akte. Die Parteien streiten darüber, ob die Daten-CD einen ordnungsgemäßen und vollständigen Buchauszug darstellt.
4Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und die Zahlung der sich daraus ergebenen Provisionen. Sie behauptet, sie habe den in der Anlage K 1 aufgeführten Kunden provisionspflichtige Abonnements vermittelt. Sie macht geltend, die vorgelegten CDs stellten keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar, weil ein Buchauszug in gedruckter Fassung vorzulegen sei. Inhaltlich seien die Angaben auf den CDs unzureichend. Insbesondere fehlten Angaben zum Inhalt der Auftragsbestätigung und der Rechnungen, anhand derer überprüft werden könne, ob und welchem Umfang die von der Klägerin vermittelten Aufträge angenommen worden seien. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Bestellungen angenommen, aber nicht ausgeliefert worden seien, weshalb Angaben zu bestellten und nicht gelieferten Produkten sowie den Gründen für die Nichtauslieferung erforderlich seien. Bei Stornierung oder Gutschriften habe die Beklagte die Provisionen rückbelastet, was mit § 87a Absatz 3 HGB nicht vereinbar sei. Soweit sich diese Informationen aus den Anlagen B 5 bis B 8 ergeben sollten, sei es der Klägerin nicht zuzumuten, sich aus einem "Sammelsurium" von acht Anlagen den Buchauszug selbst zusammen zu suchen.
5Die Klägerin beantragt nach teilweiser Modifizierung,
6die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der in Anlage K 1 genannten Abnehmer in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
7- Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
- Datum des Auftrags
- Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, Abo-Art und Laufzeit)
- Datum der Auftragsbestätigung
- Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, Abo-Art und Laufzeit)
- Datum der Lieferungen
- Umfang der Lieferungen (gelieferte Exemplare, Lieferwert)
- Datum der Rechnung
- Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, Abo-Art, Laufzeit)
- Datum der Kundenzahlung
- gezahlter Betrag
- bestellte, aber nicht gelieferte Produkte (Produktbezeichnung und Betrag)
- Gründe für die Nichtauslieferung
- vom Kunden zurückgesandte Ware (Retourenumfang, Gutschriftenbetrag)
- Gründe für die Retouren
- Vom Kunden stornierte Aufträge (Datum der Stornierung, Stornierungsumfang, Stornierungsgrund)
- Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastung nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte macht geltend, die übersandten CDs (Anlagen B 2 und B 4) enthielten alle geschuldeten Angaben. Sie enthielten eine übersichtliche, geordnete Darstellung aller auftragsrelevanten Daten. Die verwendeten Abkürzungen und Schlüssel seien der Klägerin bekannt. Bei der Klägerin werde nicht das Auftragsdatum notiert, sondern das Datum, an dem sie den Vorgang anlege. Inhalt des Auftrages sei stets der Bezug der bbbb. Der Umfang der Lieferungen ergebe sich aus der Mindestlaufzeit. Ein Rechnungsdatum werde von der Beklagten nicht festgehalten, ebenso wenig das Datum der einzelnen Kundenzahlungen. Die Angaben zu bestellten, aber nicht gelieferten Produkten, Gründen für die Nichtauslieferung, zurückgesandten Waren und Gründen für die Retouren seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Soweit ein Abonnent seine Verpflichtung nicht erfüllt habe sowie die von ihm schuldig gebliebenen Beträge, seien in der Tabelle "Original aller produzierten Positionen" ausgewiesen. Die Beklagte unterhalte ein umfangreiches Mahn- und Beitreibungswesen, um ausstehende Zahlungen der Abonnenten hereinzuholen. Der Buchauszug enthalte darüber hinaus Angaben über die der Klägerin gezahlten Provisionen einschließlich der Provisionen für Einzugsermächtigungen. Die Klägerin habe in der Anlage K 1 zu Unrecht Verträge als nicht verprovisioniert aufgelistet, für die die Beklagte Provisionen gezahlt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 27.10.2011 nebst Anlagen (Blatt 68 ff. d. A.) verwiesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Der im Rahmen der Stufenklage derzeit allein zu bescheidende Antrag 1 (Erteilung des Buchauszuges) ist überwiegend begründet.
14Die Klägerin hat gemäß § 87c Absatz 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, wie die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15Der Anspruch ist durch die Übermittlung der Dateien auf den CDs Anlage B 2 und B 4 nicht erfüllt worden.
16Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Dateien schon deshalb keine ordnungsgemäße Erfüllung darstellen, weil die Tabellen nicht ausgedruckt worden sind, denn die Tabellen in den Dateien enthalten auch inhaltlich keinen vollständigen Buchauszug.
17Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass die von der Beklagten erstellten Tabellen alle in der Anlage K 1 aufgelisteten Kunden enthalten, denn die Klägerin hat trotz der Auflage in der Verfügung vom 26.07.2011 keine Kunden aufgeführt, die fehlen.
18Für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich alle in der Anlage K 1 aufgeführten Kunden vermittelt hat. Zum Einen hat auch die von der Beklagten durchgeführte Stichprobe lediglich Unrichtigkeiten bei den Angaben der Klägerin zu den erhaltenen Provisionen, nicht jedoch hinsichtlich der vermittelten Kunden ergeben. Ausweislich des Antrags und des Tenors dient die Anlage K 1 allein dazu, die verlangten Informationen hinsichtlich der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Kunden zu präzisieren, so dass es auf etwaige Unrichtigkeiten hinsichtlich der gezahlten Provisionen für den Buchauszug nicht ankommt. Ob noch Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen, ist derzeit nicht zu entscheiden.
19Zum Anderen kommt es für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht darauf an, ob die Beklagte die der Klägerin zustehenden Provisionen vollständig abgerechnet hat. Sie schuldet einen Buchauszug auch bei ordnungsgemäßer und vollständiger Abrechnung. Der bislang irrtümlich der Beklagten noch nicht übergebene, am 09.11.2011 eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom "04.08.2011" befasst sich alleine mit den von der Beklagten monierten fehlerhaften Angaben der Klägerin zur Zahlung der Provision und ist daher nicht entscheidungsrelevant. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, war deshalb nicht erforderlich. Ob die von der Klägerin aufgeführten Kunden tatsächlich von ihr vermittelt und Kunden der Beklagten geworden sind, hat sich aus dem Buchauszug zu ergeben.
20Die von der Beklagten vorgelegten Dateien enthalten nur einen Teil der bei einem Buchauszug geschuldeten Angaben. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmens entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen geltenden Provisionsregelung ab. In dem Buchauszug sind alle sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen. Denn der Buchauszug dient dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann. Der Buchauszug beschränkt sich deshalb nicht auf die Auszüge aus den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238, 259 Absatz 1 Nr. 1 HGB, sondern sein Inhalt ist aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen Zeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammen zu stellen (BGH WM 2001, 1258 ff).
21Als zu überprüfender Buchauszug kommt nur die Tabelle "Original aller produzierten Positionen" der Datei Abonnement.xls sowie die entsprechenden Tabellen zu den anderen Abo-Arten in Betracht. Allein diese Tabellen enthalten nämlich eine Zusammenfassung mehrerer für die Provisionen maßgeblichen Umstände der einzelnen Geschäfte. Ein ordnungsgemäßer Buchauszug liegt nämlich nur vor, wenn er für jedes einzelne Kundengeschäft, für das dem Handelsvertreter ein Vergütungsanspruch zustehen kann, eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständige und vollständige, wenn auch schlagwortartige Darstellung aller provisionsrelevanter Tatsachen enthält (vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 87c Rdnr. 68). Die Klägerin ist daher nicht gehalten, sich die Informationen aus der Gesamtheit der Tabellen und der sonstigen Anlagen zusammen zu stellen.
22Die Tabelle Original aller produzierten Positionen ebenso wie die anderen Tabellen enthält die für den Buchauszug erforderlichen Informationen jedoch nur zu einem geringen Teil. Die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Angaben, nämlich Name und Anschrift des Kunden sowie Kundennummer sind, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, in der Tabelle enthalten. Diese Tabelle enthält zwar nicht das Auftragsdatum, aber das gleichwertige Datum der Anlage des Auftrages in der Spalte "angelegt am".
23Dagegen fehlen in der Tabelle die Angaben zu den weiteren im Antrag geforderten Informationen, soweit diese für Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs relevant sein können.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Angabe der Daten der Auftragsbestätigung, der Rechnungen und der Zahlungen, weil diese für Entstehung, Fortdauer und Fälligkeit des Provisionsanspruchs nicht relevant sind. Relevant ist dagegen das Datum der Lieferungen. Ausweislich der Anlage Provisionen richtet sich die Provision nämlich zum Einen nach der Art des Abonnements, zum Anderen, nämlich hinsichtlich der "monatlichen Rendite" nach dem Bezugszeitraum. Nach § 7 des Handelsvertretervertrages wird die Provision spätestens mit der Abrechnung des Folgemonats fällig.
25Abrechnungsrelevant sind auch die verlangten und zuerkannten Angaben zum Inhalt des Auftrags, der Auftragsbestätigung und der Rechnung. Die Provision richtet sich nämlich nach der Art der Abos und bei "Normal-Abos" nach der Laufzeit. Diese Informationen sind nicht in der Tabelle der Beklagten enthalten. Zwar ist das letztlich vollzogene Abonnement aus der Spalte "Haftung", die Angaben zur Laufzeit (12 Monate, 24 Monate) enthält, zu entnehmen. Bei den übrigen Abonnementsarten ergibt sich dies aus der Zuordnung zur jeweiligen Tabelle. Diese Informationen sind jedoch nicht ausreichend, denn die Klägerin kann nur anhand einer Gegenüberstellung des Auftragsinhalts mit der Auftragsbestätigung und der Rechnung überprüfen, ob die Beklagte das Abonnement in dem vermittelten oder in einem anderen Umfang ausgeführt hat. Die Klägerin hält es für möglich, dass vermittelte Zwölf-Monate-Abonnements in Vierundzwanzig-Monats-Abonnements umgewandelt wurden oder umgekehrt.
26Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Informationen zum Umfang der Lieferungen und dem gezahlten Betrag. Beide Informationen sind notwendig um zu prüfen, ob der bestätigte Auftrag in diesem Umfang ausgeführt worden ist; die Zahlungen bzw. das Ausbleiben der Zahlungen kann außerdem relevant für die Rückbelastung oder Nichtzahlung von Provisionen sein. Diese Angaben sind nicht der Spalte "Sprünge" zu entnehmen, weil diese aus sich heraus unverständlich sind.
27Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Informationen über bestellte, aber nicht gelieferte Produkte, Gründe für die Nichtauslieferung, vom Kunden zurückgesandte Ware, Gründe für Retouren und vom Kunden stornierte Aufträge. Diese Informationen sind notwendig, um das Bestehen bzw. die Berechtigung des Wegfalls von Provisionsansprüchen nach § 87a Absatz 2 und 3 HGB prüfen zu können. Angaben hierzu sind in den Tabellen nicht bzw. nicht hinreichend ausführlich und lassen nicht die Beurteilung zu, ob die Beklagte die Provisionen zu recht nicht gezahlt hat: In der Spalte "Grund" finden sich Angaben zu Beendigungsgründen wie zum Beispiel "nicht bestellt", "private Gründe", "Mahnbescheid". Diese Informationen sind nicht ausreichend. Es geht daraus schon nicht hervor, ob die Beendigung vom Kunden oder von der Beklagten ausging, was allenfalls indirekt aus dem Beendigungsgrund geschlossen werden kann. Ebenso wenig ist dem zu entnehmen, ob die Beendigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, der für den Wegfall des Provisionsanspruchs relevant sein kann. Ebenso wenig ist den knappen Informationen zu entnehmen, ob die Beklagte alle nach § 87 Absatz 3 HGB erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergriffen hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte diese Informationen der Klägerin in Form eines Aktenordners mit Kopien der entsprechenden Maßnahmen übergeben wollte und die Klägerin die Entgegennahme abgelehnt haben soll. Diese Informationen sind nämlich in den Buchauszug aufzunehmen. Der Buchauszug muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung aller maßgeblichen Tatsachen enthalten. Der Handelsvertreter ist nicht verpflichtet, sich selbst die Informationen aus ihm übergebenen Unterlagen zusammen zu suchen. Soweit der Stornierungsgrund ausgebliebene Zahlungen gewesen sein soll, sind die Angaben in der Spalte "Sprünge" aus sich heraus nicht verständlich.
28Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Informationen über das Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen. Die Rückbelastungen ergeben sich ebenso wie die nicht mehr verlangten Angaben zum Provisionssatz und zu den gezahlten Provisionen aus den Abrechnungen der Beklagten. Der Anspruch auf einen Buchauszug umfasst nicht die Angaben, die allein der Rechtsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen entspringen und sich aus den Abrechnungen entnehmen lassen (BGH WM 2001, 1258). Weshalb bei der Vermittlung von Zeitungsabonnements Angaben zum Stadium der Geschäftsabwicklung erforderlich sein sollen, ist nicht erkennbar. Anders als bei der Vermittlung von Waren, die gegebenenfalls erst hergestellt oder den Kundenwünschen angepasst werden müssen, ist kein provisionsrelevantes Stadium der Geschäftsabwicklung denkbar, das nicht von den zuerkannten Positionen erfasst wird.
29Die Beklagte war nicht lediglich zur Ergänzung des Buchauszuges, sondern zur Neuerstellung eines Buchauszuges zu verurteilen, weil der vorgelegte Buchauszug weitgehend unbrauchbar war. Wenn ein Buchauszug unvollständig ist, hat der Handelsvertreter zwar in erster Linie einen Anspruch auf Ergänzung des Auszuges. Ein Anspruch auf einen neuen Buchauszug besteht aber bei schweren, den Buchauszug unbrauchbar machenden Mängeln (Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rdnr. 20). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit Ausnahme der zur Individualisierung der Geschäfte notwendigen Angaben sind alle anderen, für den Provisionsanspruch maßgeblichen Informationen, unvollständig und neu zu erstellen. Angesichts des Umfangs der fehlenden Information ist eine Ergänzung nicht ausreichend, weil der Buchauszug eine geschlossene Darstellung enthalten soll, während im Falle einer Ergänzung gerade keine geschlossene Darstellung vorläge.
30Der Beklagten ist die Erstellung des Buchauszuges nicht unzumutbar. Zwar hat die Klägerin aus Gründen, die die Kammer ebenso wie die Beklagte für wenig plausibel hält, die Überlassung der Anlage K 1 in digitaler Form verweigert. Damit wird der Beklagten jedoch nicht die Erstellung des Buchauszuges an sich erschwert, sondern lediglich die Überprüfung, ob sämtliche in der Anlage K 1 aufgeführten Kunden im Buchauszug enthalten sind, der Buchauszug also hinsichtlich der Kunden vollständig ist. Diese Erschwernis macht die Erteilung des Buchauszuges nicht unzumutbar; sie ist allenfalls bei der Beklagten zuzubilligenden Zeit zur Erstellung des Buchauszuges und gegebenenfalls bei den Folgen einer etwaigen Unvollständigkeit zu berücksichtigen.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Gericht schätzt den Aufwand zur Erstellung eines Buchauszuges, angesichts der Vielzahl von Kunden, die in der Anlage K 1 auf ca. 500 Blatt aufgelistet sind, auf mindestens 20.000,00 Euro.
32Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- HGB § 87a 4x
- HGB § 87c 1x
- HGB § 238 Buchführungspflicht 1x
- HGB § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit 1x
- WM 2001, 1258 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 87 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x