Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 535/08
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 34.706,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 88% und die Beklagte zu 1) 12%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin alleine. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 88%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 12%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für alle Parteien gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, die eine Bauunternehmung betreibt, führte über ihre Niederlassung in Düsseldorf im Jahr 2003 unter anderem die Bauvorhaben "Moskauer Straße" und "Speditionsstraße" durch. Die Klägerin beauftragte neben anderen Subunternehmen auch die Beklagte zu 1), die ebenfalls im Baugewerbe als Abbruch- und Erdbauunternehmen tätig und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit der Durchführung diverser Arbeiten. Die Beklagte zu 1) rechnete ihre Leistungen jeweils ab.
3Neben diesen - ordnungsgemäßen - Rechnungen für tatsächlich von ihr erbrachte Leistungen stellte die Beklagte zu 1) für die beiden genannten Bauvorhaben auch zwei Scheinrechnungen aus, denen keinerlei reale Leistungen zugrundelagen. Es handelt sich dabei um die zwei folgenden Rechnungen:
4Rechnung vom 18.07/05.12 2003: 72.215,26 €
5Rechnung vom 12.06/05.12.2003: 197.657,77 €
6Gesamt: 269.873,03 €
7Die Klägerin hatte jeweils zuvor der Beklagten zu 1) entsprechende korrespondierende Scheinaufträge erteilt. Die beiden sich aus den Scheinrechnungen ergebenden Beträge, wurden am 10. Dezember 2003 von der Klägerin an die Beklagte zu 1) gezahlt. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin diese nunmehr von den Beklagten zurück.
8Der geschilderten Vorgehensweise lag eine entsprechende Absprache zwischen dem Beklagten zu 2) und zwei – mittlerweile ehemaligen - Mitarbeitern der Klägerin zugrunde. Der genaue Inhalt dieser Absprache ist zwischen den Parteien streitig.
9In der Folgezeit, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig, erlangte auch der Vorstand der Klägerin hiervon und von dem Umstand Kenntnis, dass auch andere für die Klägerin tätige Subunternehmer auf diese Art und Weise mit Scheinaufträgen und Scheinrechnungen abgerechnet hatten. Neben der Erstattung einer Strafanzeige kündigte die Klägerin die Arbeitsverhältnisse der an diesen Vorgängen beteiligten Mitarbeiter. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete Strafverfahren sowohl gegen Mitarbeiter der Klägerin als auch gegen beteiligte Subunternehmer ein. Das gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Strafverfahren wurde gem. § 153a StPO gegen Zahlung von 600 € eingestellt.
10Mit Schreiben vom 5. September 2008 unter Fristsetzung bis zum 18. September 2008 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin vergeblich zur Rückzahlung der erhaltenen Rechnungsbeträge aufgefordert.
11Die Klägerin behauptet:
12Die Beklagten hätten sich bewusst und gewollt an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vermögensverschiebung zu ihren Lasten beteiligt. Der Beklagte zu 2) habe mit Wissen und Wollen mit ihren ehemaligen Mitarbeitern zusammengewirkt und gemeinsam mit diesen diverse Straftaten, unter anderem Betrug und Untreue zu ihrem Nachteil, begangen. Aufgrund der Scheinaufträge und entsprechenden Scheinrechnungen hätten die daran Beteiligten zu ihren Lasten erhebliche Beträge generiert. Ihr sei ein Schaden entstanden, der den Betrag von 3,5 Millionen Euro übersteige.
13Als der Beklagte zu 2) um die Erteilung der beiden Scheinrechnungen seitens ihrer Mitarbeiter gebeten worden sei, sei ihm zur Begründung des Anliegens mitgeteilt worden, dass sie - die Klägerin - von einem anderen für sie tätigen Subunternehmen, der Firma Lux-Bau GmbH, wegen angeblicher von ihr begangener Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erpresst werde.
14Die Klägerin beantragt,
15- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 269.873,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie aus der Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen an das Finanzamt in Höhe von 10.044 € freizustellen.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Scheinrechnungen vom 18. Juli/5. Dezember 2003 zum Bauvorhaben "Moskauer Straße" und vom 12. Juni/ 5. Dezember 2003 zum Bauvorhaben "Speditionsstraße" entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Schaden über die mit den Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. verfolgten Ansprüche hinausgeht.
Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behaupten:
19Am Ende des Jahres 2003 seien zwei Mitarbeiter der Klägerin, mit denen die Beklagte zu 1) zuvor bereits langjährig bei anderen Bauvorhaben zusammengearbeitet habe, an den Beklagten zu 2) herangetreten und hätten diesen gebeten, der Klägerin dabei zu helfen, dass diese nicht wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung auffalle. Dabei habe die Beklagte zu 1) einen Scheinauftrag von der Klägerin erhalten und die entsprechend vorgegebenen Beträge an die Klägerin in Rechnung stellen sollen. Dies solle in Ergänzung zweier Schlussrechnungen zu den beiden Bauvorhaben "Moskauer Straße" und "Speditionsstraße" erfolgen. Mit den auf diese Art und Weise erhaltenen Beträgen solle die Beklagte zu 1) tatsächlich bestehende und dringend zu zahlende Forderungen der Lux-Bau GmbH gegen die Klägerin begleichen, deren Rechnungen ebenfalls durch die beiden Mitarbeiter der Klägerin an die Beklagte zu 1) weitergegeben würden. Die Beklagte zu 1) solle für ihre "Hilfestellung" einen Betrag in Höhe von 10 % der jeweiligen Rechnungssumme zur Deckung "allgemeiner Geschäftskosten" einbehalten.
20Entsprechend dieser Absprache sei sodann auch vorgegangen worden: Von dem erhaltenen Betrag in Höhe von 269.873,03 € habe die Beklagte zu 1) einen Betrag von 34.706,23 € einbehalten, wobei dies zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Differenz in Höhe von 235.166,89 € habe sie absprachegemäß an die Lux-Bau GmbH weitergeleitet. Zuvor habe die Beklagte zu 1) zwei Rechnungen der Lux-Bau GmbH über 172.155,60 € und 63.011,20 € erhalten. Es sei auch eine Abführung der Mehrwertsteuer an das Finanzamt erfolgt. Die Firma Lux-Bau GmbH sei mittlerweile insolvent.
21Die genannten Vorgänge hätten sie in dem Bewusstsein und dem Willen vorgenommen, ein Geschäft zu Gunsten der Klägerin zu besorgen. Sie seien im Hinblick auf die von den Mitarbeitern geschilderten Hintergründe gutgläubig gewesen. Der Beklagte zu 2) habe den getätigten Angaben geglaubt und auf deren Wahrhaftigkeit vertraut. Die Beklagte zu 1) habe ebenfalls gutgläubig ein Geschäft der Klägerin besorgt, indem sie mit den erhaltenen Geldern die Schuld der Klägerin bei einem Dritten tilgen sollte, wollte und auch getilgt habe. Hätten sie hingegen nur im Ansatz die Vorstellung bzw. die Kenntnis gehabt, dass es nach Maßgabe der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Wahrheit um Erpressung, Betrug und Untreue zum Nachteil der Klägerin ging, so wäre es niemals zu ihrer Mitwirkung bei den beiden Abrechnungsvorgängen gekommen. Sie hätten keinesfalls in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu schädigen. Dem Beklagten zu 2) gegenüber sei geäußert worden, der gesamte Vorgang sei im Hause der Klägerin abgesprochen.
22Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Hierzu behaupten sie, dass die Klägerin bereits im Jahre 2004 Kenntnis von den streitgegenständlichen Vorgängen erhalten habe. Die zentrale Rechtsabteilung und die zentrale Revision der Klägerin hätten im Mai 2004 mit der Aufklärung des gesamten Scheinrechnungs-Komplexes begonnen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. Dezember 2009 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (vgl. I.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. II. 1.). Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet (vgl. II. 2) und der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig (vgl. II. 3.).
26I.
271. Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten zu 1) gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (sog. Leistungskondition) einen Anspruch auf Erstattung des unstreitig von der Beklagten zu 1) als "allgemeine Geschäftskosten" einbehaltenen Betrages in Höhe von 34.706,23 €. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 1) durch eine bewusste und zweckgerichtete Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt.
28Soweit die Beklagte zu 1) hiergegen die Einrede der Verjährung gem. §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erhebt, ist ihr diesbezüglicher Vortrag unzureichend. Der Beklagten zu 1) obliegen (als Schuldnerin) die Darlegung und der Beweis sowohl des Beginns und des Ablaufs der Verjährungsfrist als auch die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin (als Gläubigerin). Die Beklagte zu 1) legt nicht ansatzweise dar, aufgrund welcher konkreten Umstände die Klägerin bereits 2003 bzw. 2004 von den streitgegenständlichen Scheinrechnungen und der entsprechenden von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Einbehaltung von 34.706,23 € Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Der bloße Hinweis darauf, dass die Klägerin in diesem Zeitraum mit der Aufklärung des "gesamten Scheinrechnungs-Komplexes" begonnen habe, erfüllt insoweit nicht die der Beklagten zu 1) obliegende Darlegungspflicht. Auch der Vortrag im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung, die zwischen dem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Lux-Bau GmbH und der Klägerin im November 2004 geschlossen worden ist, ist unsubstantiiert. Es wird nicht dargelegt, inwiefern und aus welchem Grund sich daraus eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den streitgegenständlichen Vorgängen mit den Beklagten ableiten lässt. Darüber hinaus hat die Beklagte zu1) für ihre diesbezüglichen pauschalen Behauptungen keinen Beweis angetreten.
292. Der Klägerin steht ferner gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Betrages unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Das Schreiben der Klägerin vom 5. September 2008 stellt insofern eine wirksame Mahnung dar, so dass sich die Beklagte zu 1) mit Ablauf der gesetzten Frist zum 18. September 2008 in Verzug befindet. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB, da die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens einer Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht anwendbar ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 286 Rdnr. 27; Ernst, in: MüKo-BGB, 5. Auflage 2007, § 286 Rdnr. 75).
30II.
311. Über den zugesprochenen Betrag von 34.706,23 € hinaus, hat die Klägerin gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages in Höhe von weiteren 235.166,89 €.
32a) Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) noch unter dem der vertraglichen Pflichtverletzung (§§ 311, 280 BGB) zu.
33aa) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB, §§ 830, 31 BGB sowie §§ 826, 830, 31 BGB besteht nicht.
34(1) Voraussetzung ist insofern ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2), welches der Beklagten zu 1) gem. § 31 BGB zugerechnet wird. Unter Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB) versteht man das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Zum Vorsatz gehört nach herrschender Meinung im Zivilrecht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (sog. Vorsatztheorie; vgl. BGHZ 69, 142; 118, 208; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 276 Rdnr. 10 f.)
35(2) Die Klägerin hat keinen Nachweis eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten sowie des Vorhandenseins eines Bewusstseins des rechtswidrigen gegen die Klägerin gerichteten sie schädigenden Verhaltens erbracht. Sie hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2) wusste, dass die Lux-Bau GmbH nicht Inhaberin einer Forderung gegenüber der Klägerin war und dass die handelnden Mitarbeiter der Klägerin sich einer Straftat (§§ 263, 266 StGB) zu deren Nachteil schuldig gemacht haben. Dafür, dass der Beklagte zu 2) diese Umstände in seinen Willen aufgenommen und insoweit mit Schädigungsabsicht zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, ist die Klägerin jeglichen Beweises schuldig geblieben.
36Der Beklagte zu 2) hat demgegenüber detailliert, lebensnah und nachvollziehbar dargelegt, dass er in dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt habe, dass er ein Geschäft zu Gunsten der Klägerin besorge und dieser bei der Bewältigung ihrer Probleme wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung Hilfe leiste. Er sei im Hinblick auf die von den Mitarbeitern der Klägerin geschilderten Hintergründe gutgläubig gewesen. Er habe den getätigten Angaben geglaubt und auf deren Wahrhaftigkeit vertraut. Auch die Beklagte zu 1) hat plausibel dargelegt, dass sie ebenfalls gutgläubig ein Geschäft der Klägerin besorgt habe, indem sie mit den erhaltenen Geldern die Schuld der Klägerin bei einem Dritten, der Lux-Bau GmbH, tilgen sollte, wollte und auch getilgt habe.
37Die durchgeführte Beweisaufnahme und die Vernehmung des Zeugen Wilting hat weder einen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten noch zu einer Widerlegung ihres Vortrags geführt. Der Zeuge Wilting hat glaubhaft bekundet, dass er im Gespräch mit dem Beklagten zu 2) nicht von einer Erpressung zum Nachteil der Klägerin gesprochen habe. Er habe vielmehr den Beklagten zu 2) um Hilfe gebeten, dass die Klägerin nicht wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung auffalle. Dieser Bitte seien die Beklagten sodann nachgekommen. Die Kammer hat weder Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage noch an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen. Er hat lebensnah und nachvollziehbar die Hintergründe der streitgegenständlichen Vorgänge geschildert. Die Kammer verkennt insoweit nicht den Umstand, dass der Zeuge Wilting selbst wegen seines Handelns strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist und aktuell noch einer Schadensersatzklage der Klägerin ausgesetzt ist. Einseitige Belastungstendenzen zum Nachteil der Klägerin bzw. Entlastungstendenzen zu seinen Gunsten und zu Gunsten der Beklagten konnten insoweit nicht festgestellt werden. Dieser Umstand spricht insbesondere für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, da im Hinblick auf seine persönliche Verantwortlichkeit und gegebenenfalls vorhandene Haftung eine einseitige Belastung der anderen Beteiligten und eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten nahe gelegen hätte. Der Zeuge hat demgegenüber den Vortrag der Beklagten vollständig bestätigt. Einer informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2) bedurfte es insoweit im Anschluss nicht mehr.
38bb) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) nach §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus den oben dargelegten Gründen aus. Insoweit fehlt es ebenfalls am Nachweis einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die Beklagten. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
39b) Die Klägerin besitzt ferner keinen weitergehenden Anspruch gegenüber den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB als denjenigen, der bereits unter I. 1. dargelegt worden ist.
40aa) Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Beklagten zu 2) scheidet aus, da es im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) an einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB fehlt.
41bb) Die Beklagten haben sich im Übrigen wirksam auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie haben insofern plausibel dargelegt, dass sie den Betrag in Höhe von 235.166,89 € - entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Absprache - an die Lux-Bau GmbH weitergeleitet haben, so dass er sich nicht mehr in ihrem Vermögen befindet und sie mithin nicht mehr bereichert sind im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Zum Nachweis des Zahlungsvorgangs, der von der Klägerin lediglich pauschal bestritten wird, haben die Beklagten einen Verrechnungsscheck der Deutschen Bank vom 16.12.2003 über diesen Betrag zu Gunsten des Kontos der Lux-Bau GmbH bei der Commerzbank vorgelegt sowie den dazu korrespondierenden Kontoauszug, der die Belastung des Kontos der Beklagten zu 1) belegt. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Klägerin ist im Hinblick auf die von den Beklagten vorgelegten Nachweise unzureichend.
42Durch die Weiterleitung des Geldbetrages an die Lux-Bau GmbH hat die Beklagte zu 1) sich keine noch vorhandenen Vermögensvorteile geschaffen; insbesondere ist hierdurch keine Tilgung einer eigenen Schuld erfolgt, so dass die Beklagte zu 1) durch die Vereinnahmung des Erlangten keine Ausgaben aus dem eigenen Vermögen erspart hat. Gemäß der behaupteten und durch die Vernehmung des Zeugen Wilting auch bewiesenen Einlassung der Beklagten handelte es sich bei der Rechnung der Lux-Bau GmbH an die Beklagte zu 1) - absprachegemäß – ebenfalls um eine Scheinrechnung, so dass - aus Sicht der Beklagten zu 1) - eine tatsächlich bestehende Forderung der Lux-Bau GmbH gegenüber der Klägerin getilgt werden konnte. Die Beklagte zu 1) war aus ihrer Sicht lediglich "Zahlstelle" ohne die Befugnis der Vereinnahmung des Gesamtbetrages.
43Das Eingreifen eines Ausschlussgrundes nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bösgläubigkeit der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten positive Kenntnis von einer rechtswidrigen die Klägerin schädigenden Handlung hatten. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – nochmals auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) verwiesen.
44c) Ein weitergehender Zinsanspruch nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB besteht aus den dargelegten Gründen bereits dem Grunde nach nicht.
452. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet, da der Klägerin - wie aufgezeigt - keine Schadensersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche zustehen. Darüber hinaus hat die Klägerin den geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht substantiiert dargelegt.
463. Der Klageantrag zu 3. auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für weitergehende Schäden, die über die mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Ansprüche hinausgehen, ist mangels substantiierter Darlegung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern und in welcher Form ihr weitere Ansprüche gegen die Beklagten zustehen könnten. Darüber hinaus ist er auch mangels der Klägerin zustehender Schadensersatz- und bereicherungsrechtlicher Ansprüche unbegründet.
474.
48Die Ausführungen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 20.12.2010 bzw. 27.12.2010 haben zu keiner Änderung der Entscheidung geführt. Sie geben auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
49III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
50Streitwert: 284.917,03 Euro
51(Klageantrag zu 1.: 269.873,03 Euro;
52Klageantrag zu 2.: 10.044,00 Euro;
53Klageantrag zu 3.: 5.000,00 Euro)
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