Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 229/09 U.

Tenor

I Die Beklagte wird verurteilt,

1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Einrichtungen zum Betrieb einer Feuerstätte für den häuslichen Bereich, umfassend mindestens eine Feuerstätte mit Mitteln für den Rauchabzug sowie weiterhin umfassend einen Schornstein, der strömungstechnisch mit den Mitteln für den Rauchabzug verbunden ist und bei Betrieb der Feuerstätte den Rauch abführen kann, wobei die Feuerstätte  in den Schornstein integriert ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Schornstein eine oberhalb eine Hohlraumes angeordnete Zwischenwand aufweist, die den Hohlraum, in welchen die Feuerstätte eingebracht ist, von einem oberen Abschnitt des Schornsteins trennt;

2 der Klägerin über den Umfang der unter 1. beschriebenen seit dem 19. Januar 2010 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eine Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a)      von Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,

b)      der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und Werbung

c)      der Angebotsmengen, der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, der Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebietes

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.

II Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und der A GmbH allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten seit dem 19. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV Die Widerklage wird abgewiesen.

V Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

VI Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VII                      Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.


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