Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 234/10

Tenor

I. Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung vom 15.11.2010 wird insoweit zurückgewie-sen.

II. Der Antrag auf Feststellung, dass Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 erledigt ist, wird zu-rückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin zu 1/10, die Verfügungsbeklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.