Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 014 KLs-120 Js 760/07-14/08
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 3 Fällen sowie Untreue in 33 Fällen und Bankrotts in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten
9 Monate
als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 266 Abs. 1, Abs. 3, 283, 52, 53 StGB
1
Hinweise zur Rechtskraft:
23
Das Urteil ist rechtskräftig mit Ausnahme der Feststellungen a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 bis II. 37. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu II. 3. der Urteilsgründe und c) im Gesamtstrafenausspruch seit dem 31.08.2011.
4Gründe
5I.
6Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 71-jährige Angeklagte ist seit 45 Jahren verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter, die 1967 und 1971 geboren wurden.
7Der Angeklagte wurde in Dohna geboren und wuchs in Heidenau, einem Vorort von Dresden auf. Nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 1955 begann er eine kaufmännische Lehre. Diese beendete er jedoch nicht, da er im Jahr 1957 aus politischen Gründen nach Westdeutschland flüchtete. In Weil am Rhein absolvierte er im Jahr 1957 eine kaufmännische Lehre und arbeitete anschließend als Disponent einer Holzgroßhandelsfirma in Stuttgart. Im Jahr 1966 heiratete er seine Frau Heidrun T1.
8Seit 1960 arbeitete er zunächst als Angestellter und seit 1963 selbstständig als Finanzmakler. Ferner betrieb er in Stuttgart die Firma "P1-GmbH", die sich mit dem Vertrieb von Pelzwaren an den Einzelhandel und der Finanzierung der Waren durch den Endkunden befasste. Als sich das Geschäft aufgrund des Aufkommens günstiger anbietender Kaufhäuser nicht mehr lohnte, stellte der Angeklagte dieses Geschäft im Jahr 1978 ein.
9In der Zeit zwischen 1978 und 1993 war der Angeklagte zunächst eingetragener, danach weiterhin faktischer Geschäftsführer der Firma "T2-GmbH" mit Sitz in Stuttgart, die nach der Wende in der ehemaligen DDR auch Niederlassungen in Leipzig und Dresden unterhielt. Die Gesellschaft befasste sich mit dem Handel von Kraftfahrzeugen und der Kaufpreisfinanzierung für die Endverbraucher. Weitere Gesellschaften, die der Angeklagte gründete und führte, standen zu der T2-GmbH in Geschäftsbeziehungen. Ab 1992 gerieten seine Firmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In den Jahren 1993 und 1994 kam es nacheinander zur Insolvenz der verschiedenen Firmen. Der Angeklagte verlor hierdurch sein gesamtes Vermögen und musste am 06.04.1994 vor dem Amtsgericht Waiblingen die eidesstattliche Versicherung abgeben.
10In der Zeit zwischen 1995 und 1999 arbeitete er in der Firma seines Schwagers in St. Gallen. Nachdem er von den Schweizer Behörden keine Arbeitserlaubnis mehr erhielt, geriet er in die Arbeitslosigkeit und war auf die finanzielle Unterstützung seiner Töchter angewiesen. Der Angeklagte lebt von Grundsicherung und wird von seinem Schwager und seinen Töchtern unterstützt. Er ist nach eigenen Angaben im Wesentlichen psychisch und physisch gesund, hat aber leichte Rückenbeschwerden und Bluthochdruck.
11Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
121.
13Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.2000 (Az. 10 KLs 180 Js 79862/93 - 11/98) - rechtskräftig seit demselben Tag - wegen Untreue in zwei Fällen und Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung - begangen am 31.08.1993 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
14Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
15II.
161. Am 05.08.1991 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau Heidrun T1 und seinen Töchtern Bianca und Alexandra T1 von der Treuhandanstalt Berlin zu gleichen Teilen die Geschäftsanteile der Firma "H1-GmbH", Magdeburg, die mit einem Stammkapital von 760.000,-- DM ausgestattet war. Der Kaufpreis sollte 1.150.000,-- DM betragen. Nach § 7 des Kaufvertrages sollte der Vertrag erst wirksam werden. wenn die Käufer die Treuhandanstalt von einer Bürgschaft gegenüber der Deutschen Genossenschaftsbank Magdeburg über 5,654 Mio. DM befreit und bis zum 01.09.1991 zur Besicherung des Kaufpreises eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank über den Kaufpreis der Treuhandanstalt ausgehändigt haben.
17In der Folgezeit kam es weder zu einer Kaufpreiszahlung, noch zu einer Befreiung von der Bürgschaft oder der Vorlage einer Bürgschaft zur Sicherung des Kaufpreises. Da ein anderer Käufer für die "H1-GmbH" offensichtlich nicht zu finden war, trat die Treuhandanstalt zunächst vom Vertrag aber nicht zurück.
18Bestandteil des Vertrages war, daß die "H1-GmbH" ein Grundstück in Gardelegen der Brauerei "G1-GmbH" zu angemessenen Konditionen anbieten sollte. Mit Vertrag vorn 09.10.1992 veräußerte die "H1-GmbH" das Grundstück zu einem Preis von 408.000,-- DM, wobei vereinbart war, daß die "G1-GmbH" den Kaufpreis auf ein Konto der "H1-GmbH" bei der Deutschen Genossenschaftsbank Hannover überweisen solle. Noch bevor es zu einer Bezahlung kam, trat der Angeklagte, der inzwischen - rechtsunwirksam - zum Geschäftsführer der "H1-GmbH" bestellt worden war, die Forderung angeblich zur Sicherung der Forderung der Dresdner Bank Stuttgart gegen die Firmen "C1-AG", "H2-GmbH" und "T2-GmbH" an die Dresdner Bank ab, die diese nach außen rechtswirksame Abtretung am 09.02.1993 offenlegte. Nach Eingang des Kaufpreises der "G1-GmbH" entnahm der Angeklagte am 21. und 22.04.1993 vom Geschäftskonto der "T2-GmbH" bei der Dresdner Bank, auf das der Kaufpreis überwiesen worden war, 168.514,34 DM bzw. 69.465,66 DM und ließ die Beträge auf seinem Privatkonto bei der Dresdner Bank gutschreiben, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Dadurch wurde die "H1-GmbH'", wie von ihm beabsichtigt, um 408.000,- DM geschädigt. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bekannt, daß die Familie T1 als Käufer der Geschäftsanteile der "H1-GmbH" ihren Kaufvertrag gegenüber der Treuhandanstalt nicht werde erfüllen können und er mit einer Rückabwicklung des Geschäfts rechnen mußte.
192. In Kenntnis der seit spätestens JuIi 1993 vorliegenden Zahlungsunfähigkeit der "T2-GmbH" bestimmte der Angeklagte den formellen Geschäftsführer Otto F1, vom Konto der "T2-GmbH" Nr. 4340366501 bei der Hypo-Bank Stuttgart jeweils mittels Barscheck am 30.07.1993 36.000,- DM und am 16.08.1993 50.509,01 DM abzuheben und ihm als angebliches Darlehen zu überlassen, wodurch, da die Rückzahlung ungewiß war, die "T2-GmbH" zunächst schadensgleich in Höhe des Gesamtbetrages gefährdet wurde und, da er nur einen Teil von 50.000,-- DM zu einem nicht näher bekannten späteren Zeitpunkt an die "T2-GmbH" zurückzahlte, in Höhe von 36.509,01 DM endgültig geschädigt wurde.
203. Am 27.07.1993 trat der Angeklagte mittels eines Vertrages zwischen der "T2-GmbH" und der "H1-GmbH" Kraftfahrzeuge der "T2-GmbH" im Gesamtwert von 282.486.- DM zur Sicherung bestehender Forderungen an die "H1-GmbH" ab, obwohl er wußte, daß der "H1-GmbH" ein Anspruch auf diese Fahrzeuge zu dieser Zeit nicht zustand, und entnahm die Kfz-Briefe der Fahrzeuge am 30. oder 31.08.1993 aus einem Schrank in der Buchhaltung der "T2-GmbH", wobei er wußte, daß bereits seit 24.08.1993 durch das Amtsgericht Stuttgart die Sequestration angeordnet war, und übergab die Briefe an die "Häute und FelIe". Um sich den Anschein der Berechtigung für dieses Geschäft zu geben, fertigte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne Wissen des Otto F1 eine "Generalvollmacht" der "T2-GmbH" für sich an, die er mit dem Datum 12.07.1993 und der Unterschrift des formellen Geschäftsführers Otto F1 versah. Zu einem endgültigen Schaden bei der "T2-GmbH" kam es jedoch nicht, da der Konkursverwalter der "T2-GmbH" die "H1-GmbH" erfolgreich auf die Herausgabe der Fahrzeuge verklagte."
212.
22Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.02.2001 (Az. (B 1500) 1 KLs 21 Js 21474/98), rechtskräftig seit 03.08.2001, wegen Betruges - begangen am 06.10.1998 - unter Einbeziehung der Strafen aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Stuttgart und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
23Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
24II.
25Auf Veranlassung des Angeklagten T1 wurde im Jahre 1995 die B1-AG mit Sitz in Stuttgart und Konstanz gegründet. Muttergesellschaft und praktisch alleinige Aktionärin dieser AG war die Fa. B2-GmbH mit Sitz in der Schweiz. Der Gesellschaftszweck dieser GmbH bestand lediglich darin, die B1-AG zu gründen, die Aktien der B1-AG zu übernehmen und den Gesellschaftszweck der B1-AG zu fördern. Auch die B2-GmbH wurde vom Angeklagten T1 gegründet und beherrscht. Selbst wollte der Angeklagte T1 jedoch weder bei der B2-GmbH noch bei der B1-AG offiziell eine verantwortliche Position übernehmen. In der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat der B2-GmbH installierte er Familienangehörige, er selbst fungierte nach außen nur als Angestellter, dem die Aufgabe übertragen wurde, die B1-AG beratend zu unterstützen. Zu Vorständen der B1-AG bestellte der Angeklagte T1 zunächst die Zeugen A1 und M1, ab Jahresbeginn 1997 den Angeklagten Dr. L1, der sich auf eine entsprechende Annonce in der Süddeutschen Zeitung auf diese Stelle beworben hatte. Die Aufgabe des Dr. L1 bestand im wesentlichen darin, die Gesellschaft nach außen zu repräsentieren und das umzusetzen, was der eigentliche Firmenchef T1 beschlossen hatte.
26Der Angeklagte T1 wollte die Fa. B1-AG zu einem führenden Unternehmen im Bereich Büromöbel Leasing machen. Nach Meinung des Angeklagten T1 bot der Markt auf diesem Gebiet große Wachstumschancen, da vergleichbare Konkurrenzunternehmen noch nicht existierten. Den Kunden sollte es über die Fa. B1-AG ermöglicht werden, Beratung, Planung, Lieferung und Finanzierung einer Büroausstattung aus einer Hand zu erhalten.
27Um möglichst rasch zu einem großen Auftragsvolumen zu kommen, wollte der Angeklagte T1 im ganzen Bundesgebiet sogenannte Repräsentanzen (Geschäftsstellen oder Niederlassungen) gründen. Diese sollten von einem Geschäftsstellen bzw. Niederlassungsleiter selbständig betrieben werden. Jeder Niederlassung bzw. Geschäftsstelle sollten mehrere Außendienstmitarbeiter zugeordnet werden, die als freie Handelsvertreter Kunden für die Geschäftsstelle/Niederlassung akquirieren sollten. Aufgabe des Leiters der Geschäftsstelle bzw. der Niederlassung sollte sein, eingehende Anfragen oder Aufträge zu bearbeiten bzw. zu koordinieren: Die Auftragsabwicklung einschließlich der Finanzierung sollte dann über die B1-AG erfolgen. Um Mitarbeiter für die vorgesehenen Repräsentanzen zu gewinnen, schaltete der Angeklagte T1 Annoncen in mehreren Tageszeitungen.
28Da die B1-AG nicht über so viel Kapital verfügte, gewährte Leasingkredite selbst finanzieren zu können, sollten diese über Leasing-Banken refinanziert werden. Aus der Differenz des an die Leasing-Bank zu entrichtenden Zinssatzes zu dem bei der Kalkulation der Leasingraten zugrunde gelegten Zinssatzes sollten die Gewinne erzielt werden. Außerdem hoffte man, als Großabnehmer bei den Möbelherstellern besondere Rabatte zu bekommen, Da aus den erhofften Leasingraten zunächst die refinanzierenden Banken befriedigt werden mussten, war klar, dass der Gewinn aus einem Leasingvertrag mit einer üblichen Laufzeit von 5 Jahren erst gegen Ende der Vertragslaufzeit zu erzielen sein würde. Dies bedeutete, und dies war beiden Angeklagten klar, dass in den ersten Jahren nicht unbeträchtliche Verluste entstehen würden, da die B1-AG hohe monatliche Fixkosten hatte. So mussten für Büros bzw. Ausstellungsräume in Stuttgart und Konstanz Miete bezahlt werden. Darüber hinaus war das Gehalt für mehrere Angestellte zu bezahlen, die der Angeklagte T1 zum Aufbau des Vertriebs eingestellt hatte. Dem Angeklagten Dr. L1 stand als Vorstand ein monatliches Gehalt von etwa 12.000,00 DM zu, offiziell sollte die "Beratertätigkeit" des Angeklagten T1 durch Zahlung einer monatlichen Vergütung von 30.000,00 DM an die B2-GmbH abgegolten werden.
29Da die Fa. B1-AG kapitalmäßig nicht so ausgestattet war, den Verlustzeitraum überbrücken zu können, beschloss der Angeklagte T1, das Risiko sozusagen "auszulagern" und die Übernahme einer Repräsentanz von der Zahlung einer Geldsumme abhängig zu machen. So schloss der Angeklagte T1 zwischen dem 15.08.1996 und dem 06.10.1998 mit insgesamt 48 Personen Verträge über. den Kauf einer Agentur, einer Repräsentanz oder einer Geschäftsstelle und kassierte von diesen Personen Beträge zwischen 5.700,00 DM und rund 63.000,00 DM. Teilweise war der Erwerb der Repräsentanz an den Erwerb von ·Aktien der B1-AG gekoppelt.
30Um die Interessenten für eine Repräsentanz zum Vertragsschluss und zur Bezahlung der "Lizenzgebühr" bzw. des Kaufpreises für die Aktien zu bewegen, täuschte der Angeklagte T1 diesen vor, bei der B1-AG handle es sich um ein bestens eingeführtes Unternehmen mit schon bestehendem großen Vertriebsnetz und großem Auftragsvolumen. Ein Jahresverdienst aufgrund der vertraglich zugesicherten Provisionen in der Größenordnung von 50.000,00 DM werde von anderen angeblich schon tätigen Geschäftsstellen erzielt und sei auch bei ihnen zu erwarten. Die B1-AG habe schon Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Mark getätigt. Der Angeklagte T1 spiegelte den Interessenten weiter vor, eine Rückabwicklung des Vertrages bei Nichtgefallen und eine Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises sei jederzeit problemlos möglich.
31Die Angaben des Angeklagten T1 entsprachen nicht der Wahrheit. Weder handelte es sich bei der B1-AG um ein gut eingeführtes Unternehmen, noch hatte die Firma bereits nennenswerte Umsätze getätigt, Auch waren keine Geschäftsstellen vorhanden, welche Provisionen erzielten. Tatsächlich war dem Angeklagten T1 schon bei Anwerbung der ersten Repräsentanten klar, dass sich seine Geschäftsidee nicht realisieren ließ, da ein Leasingmarkt für Büromöbel in Deutschland nicht vorhanden war. Soweit Angebote überhaupt erstellt werden konnten, waren diese nicht konkurrenzfähig. Die wenigen Angebote der B1-AG waren zu teuer. Außerdem verfügte die B1-AG nicht über das erforderlich "Know how" bzw. über die Infrastruktur, eingehende Anfragen/Anträge zu bearbeiten und abzuwickeln. Insgesamt kam es zwischen 1996 und 1998 nur zu einer geringen Anzahl von Leasingverträgen, die tatsächlich ordnungsgemäß abgewickelt werden konnten. Dem Angeklagten T1 war klar, dass die in Aussicht gestellten Provisionsgewinne für seine Vertragspartner von diesen niemals erzielt werden konnten.
32Aufgrund der Versprechungen des Angeklagten T1 ließen sich die unten benannten Geschädigten auf den Vertragsschluss ein und bezahlten den vereinbarten Preis. Die Nutzlosigkeit der Investition wurde den Geschädigten schon alsbald klar. Leasingverträge aufgrund ihrer Akquisitionsbemühungen kamen nicht zustande. Seine Versprechung, bei Vertragskündigung das Geld zurück zu zahlen, hielt T1 nicht ein. Mit dem Kaufpreis für die Geschäftsstellen wurden die monatlichen Kosten der B1-AG teilweise gedeckt. Gleichwohl trat spätestens Mitte des Jahres 1997 Überschuldung ein. Es muss auch davor ausgegangen werden, dass der Angeklagte T1 in den Jahren 1997 und 1998 etwa 800.000,00 DM aus der Firma herauszog und für eigene Zwecke verwendete.
33Der Angeklagte Dr. L1 unterschrieb in seiner Eigenschaft als Vorstand die vom Angeklagten T1 ausgehandelten Verträge mit den Repräsentanten. Dass diese vom Angeklagten T1 angelogen und betrügerisch geschädigt wurden. war ihm spätestens ab 01.07.1997 klar. Gleichwohl wirkte der Angeklagte Dr. L1 aus falsch verstandener Loyalität gegenüber dem Angeklagten T1 an dessen Betrügereien mit. Persönlich bereichert hat er sich nicht.
34Im Einzelnen wurden die nachstehend genannten Personen vom Angeklagten T1 und ab 01.07.1997 gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) von dem Angeklagten T1 und dem Angeklagten Dr. L1 um die genannten Beträge betrügerisch geschädigt.
35(...)
36Um an weiteres Geld für die Fa. B1-AG bzw. für sich selbst (T1) zu gelangen, entschloss sich der Angeklagte T1, ab 15.12.1995 Aktien der Fa. B1-AG zu veräußern. Auf Veranlassung des Angeklagten T1 wurden über eingeschaltete Vermittler Aktienpakete an die unten aufgeführten Geschädigten veräußert. Deren Unkenntnis und Unerfahrenheit ausnutzend wurde ihnen vorgespiegelt, bei der B1-AG handle es sich um ein gut eingeführtes und florierendes Unternehmen, hohe Renditen seien zu erwarten und ein Börsengang stehe unmittelbar bevor. Tatsächlich war dem Angeklagten T1 klar, dass diese Aktien völlig wertlos waren. Der Angeklagte Dr. L1 hatte ab 01.07.1997 von der Täuschung der Aktienkäufer Kenntnis und wirkte ab diesem Zeitpunkt als Mittäter an den betrügerischen Aktiengeschäften mit.
37Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
38(...)"
39II.
40Nach seiner Haftentlassung am 30.04.2004 und vor der Gründung der Firma M2-GmbH (im Folgenden: M2) betrieb der Angeklagte in Mönchengladbach ein Ladenlokal, aus dem heraus er mit Fleisch- und Wurstwaren handelte.
41Irgendwann im Jahr 2004 fasste der Angeklagte den Entschluss, eine GmbH zu gründen, die vordergründig als Bestell- und Lieferservice Wurst-, Schinken-, sonstige Fleischwaren und wechselnde Spezialitäten zu Großhandelskonditionen vertreiben sollte. Nach dem nach außen hin vorzuspiegelenden Geschäftsmodell des Angeklagten sollten von der GmbH geworbene selbstständige Händler den Verkauf der Ware an die Endkunden übernehmen, während die von ihm geführte GmbH zentral die Fleischwaren bei den Herstellern einkaufen und den selbstständigen Händlern/Verkaufsfahrern die Endkunden zuführen sollte. Tatsächlich verfolgte der Angeklagte mit der Gesellschaft den Zweck, sich am Geld der selbstständigen Händler zu bereichern.
42Der Angeklagte gründete die M2 am 30.12.2004. Gründungsgesellschafter waren die Ehefrau des Angeklagten, Heidrun T1 und ein Kersten Erik M3. Ihren ersten Geschäftssitz nahm die Gesellschaft in Bochum-Wattenscheid. Sie wurde am 18.05.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde zunächst der Gesellschafter M3 bestellt.
431. und 2.
44Da der Angeklagte wusste, dass er zum Aufbau der M2 Kapital brauchte, fasste er den Entschluss, sich das Geld von dem damals 74-jährigen Schuhmacher Walter J1 zu beschaffen. Von diesem wusste der Angeklagte, dass er Ersparnisse in einigem Umfang hatte. Der Zeuge Walter J1 hatte ihn regelmäßig in seinem Geschäftslokal in Bochum besucht und dabei über die niedrigen Bankzinsen geklagt. Der Angeklagte bot dem Zeugen an, das Geld "gut und sicher" für diesen anzulegen. Dass er das Geld für den Aufbau eines Unternehmens, nämlich der M2, investieren wollte, sagte der Angeklagte nicht. Der Zeuge Walter J1, der dem Angeklagten insbesondere im Hinblick auf dessen seriöses Auftreten und seine Kleidung vertraute, schloss sodann mit dem Angeklagten am 02.03.2005 einen Darlehensvertrag über 15.000,00 EUR mit einer Laufzeit von einem Jahr und zahlte ihm den betreffenden Betrag aus. Am 01.04.2005 schlossen der Angeklagte und der Zeuge einen weiteren Darlehensvertrag über 30.000,00 EUR mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Auch diesen Betrag zahlte der Zeuge Walter J1 an den Angeklagten aus. Die genannten Darlehensverträge hätte der Zeuge Walter J1 nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass das Geld nicht für ihn angelegt würde, sondern für den Aufbau eines Unternehmens verwendet würde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, das vom Zeugen Walter J1 erhaltene Geld für den Vertriebsaufbau der von ihm beherrschten M2 zu verwenden, obwohl er wusste, dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte. Tatsächlich vereinnahmte der Angeklagte das Geld für die M2. Aufgrund der schlechten Umsatz- und Ertragslagen seines zuletzt in Mönchengladbach betriebenen Ladenlokals und der allenfalls in der Gründungsphase befindlichen, vom Angeklagten faktisch geführten Firma M2-GmbH sowie seiner angespannten privaten Finanzlage nahm der Angeklagte bereits bei dem jeweiligen Vertragsschluss bewusst in Kauf, dass er zur Rückzahlung der Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Mit dieser Möglichkeit fand er sich auch ab.
45Abgesehen von Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 11.000,00 EUR hat der Angeklagte die Darlehen auch nach Kündigung derselben bis heute nicht zurückgezahlt. Die Restforderung des Zeugen Walter J1 gegen den Angeklagten einschließlich der Kosten für zwei Zivilprozesse und der Zinsen belief sich am 19.01.2011 auf 48.302,30 EUR.
463.
47Am 10.06.2005 übertrug der GründungsGesellschafter M3 seinen Geschäftsanteil an der M2 auf die weitere Gründungsgesellschafterin Heidrun T1. Zudem wurde er als Geschäftsführer abberufen und der zuvor arbeitslose Diplom-Volkswirt B3 zum neuen, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Am 30.01.2006 beschloss die Gesellschaft die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Düsseldorf und bezog Geschäftsräume in der L-Straße 30 in D1.
48Anstelle der eingetragenen Geschäftsführer lenkte der Angeklagte tatsächlich die Geschicke der M2 seit ihrer Gründung. Er trat sowohl nach innen als auch nach außen als verantwortlich Handelnder der Gesellschaft auf. Der Angeklagte führte mit Bewerbern für Stellenangebote der M2 die Einstellungsgespräche und erteilte allen Angestellten Arbeitsanweisungen. Er führte mit Autohäusern Vertragsgespräche über die Konditionen der Bestellung von Kühlfahrzeugen durch die selbstständigen Händler/Verkaufsfahrer. In den Geschäftsräumen der M2 in Düsseldorf hatte der Angeklagte das größte und repräsentativste Büro. Alle Angestellten der M2 hatten den Eindruck, dass der Angeklagte die Geschäfte der Gesellschaft eigentlich führte. Dem eingetragenen B3 war auf der anderen Seite lediglich ein Gemeinschaftsbüro zusammen mit dem Vertriebsassistenten G2 zugewiesen. Der Zeuge B3 erfüllte hauptsächlich EDV-Wartungs- und Hausmeistertätigkeiten, er brachte Lampen an und sollte vom Angeklagten als "Geschäftsführer in Ausbildung" durch Zusehen die Tätigkeit des Geschäftsführers lernen; die Mitarbeiter sahen ihn als "Mädchen für alles" an. Der Angeklagte hatte den Zeugen B3 vor allem deshalb als Geschäftsführer installiert, damit der Zeuge als Diplom-Volkswirt auf offiziellen Schreiben stehen würde. Im Außenverhältnis war es der Angeklagte, der die geschädigten Händler anwarb, mit diesen die Verträge aushandelte und für die Gesellschaft unterzeichnete. Er entschied über die Entlassung von Angestellten. Bei Barzahlungen nahm er die gezahlten Geldbeträge in Empfang. Über die Bankkarte seiner Ehefrau Heidrun T1 konnte er zudem über das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Deutschen Bank verfügen.
49Bei der Anwerbung von selbstständigen Händlern/Verkaufsfahrern für die M2 ging der Angeklagte so vor, dass er Inserate in diversen Tageszeitungen schaltete, z.B. der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Rheinischen Post. Wenn Interessenten Kontakt aufnahmen, ließ der Angeklagte sie in die Geschäftsräume der M2 einbestellen. Der Angeklagte - in einigen Fällen auch Angestellte wie der Zeuge N1 nach Vorgaben des Angeklagten - stellte dem Interessenten dort dann das Geschäftsmodell mündlich, mithilfe von "Flyern" und Übersichten u.a. mit der Überschrift "Leistungen der M2" und weiterer, unten näher beschriebener Unterlagen vor. Der Angeklagte bezeichnete die M2 dabei als Großhandel, regionaler Bestell- und Lieferservice für Firmenkunden und Sammelbesteller, die die Waren dabei von zertifizierten Metzgerei- und Fleischereibetrieben aus Deutschland und angrenzenden Ländern beziehe und über ein Netz von selbstständigen Händlern weiter vertreibe. Die Interessenten könnten sich - als Händler - in dieser Vertriebstätigkeit eine "qualifizierte Vollexistenz" aufbauen. Der Inhalt all dieser Flyer und sonstigen Informationsmaterialien war vom Angeklagten vorgegeben worden. Den Interessenten wurde auf diese Weise mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass sie nach Vertragsschluss binnen einer kurzen Frist einen Kundenstamm von 100 Kunden übertragen bekämen. Die M2 garantiere einen monatlichen Umsatz je Händler von 100.000,00 EUR, von welchem 6.000,00 EUR bzw. 6.500,00 EUR als Rohertrag auf sie entfiele, nach Abzug der Kosten noch 4.286,00 EUR brutto. Der mündlich vermittelte Eindruck, dass zumindest ein Teil der Kunden schon vorhanden sei und insofern auch bereits Umsatz generiert werde, wurde zudem durch ein überreichtes Faltblatt an die Interessenten verstärkt, in dem von "35 Händlern mit eigenen Kühlfahrzeugen in NRW (Stand Februar 2006)" und einem "angestrebten Umsatz von 30 Mio. Euro für das Jahr 2006" die Rede ist. In einer anderen Version dieses Blattes war von einem "angestrebten Umsatz in Höhe von 67,2 Mio. Euro" die Rede. Der Angeklagte sicherte zumindest gegenüber dem Zeugen H3 zu, dass schon viele Fahrer erfolgreich mit dem dargelegten Konzept arbeiten würden. Der Beginn der Tätigkeit hänge lediglich von der Auslieferung des Kühlfahrzeugs ab. Indes wusste der Angeklagte, dass die Aussagen tatsächlich unzutreffend waren. Er wusste nämlich, dass ein Kundenkreis nicht existierte und weder die M2 noch ein selbstständiger Händler in absehbarer Zeit nennenswerten Umsatz haben würden.
50Sodann überredete der Angeklagte den jeweiligen Interessenten - gemäß seinem vorgefassten Plan - dazu, eine "Liefervereinbarung" als selbstständiger Händler (bei einigen Geschädigten mit "Händlervertrag" überschrieben) mit der M2 abzuschließen sowie einen mit "Bestellung" (bzw. "Verbindliche Bestellung") überschriebenen Leasingvertrag über ein Lieferfahrzeug - einen Mercedes Sprinter, Mercedes Vito bzw. Renault Trafic - mit Kühlvorrichtung zu unterzeichnen. § 5 der Liefervereinbarung sah vor, dass der selbstständige Händler die auszuliefernden Waren mit einer Handelsspanne von 6 % ankauft und ihm in der Startphase - bis zur Erreichung des in Aussicht gestellten Rohertrags von 6.000,00 EUR bzw. 6.500,00 EUR - monatlich ein Ausgleichsbonus in Höhe von 4 % gewährt werde. Für durch den Handelsvertreter geworbene Neukunden sollte ihm ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 5 % der Umsätze aus der Erstbestellung zustehen. In § 3 der Liefervereinbarung war niedergelegt, dass "die M2-GmbH dem selbstständigen Händler Firmenkunden und Sammelbesteller in seiner Region, die künftig mit Fleisch- und Wurstwaren sowie anderen Produkten beliefert werden, überträgt. Mit der Bereitstellung der Kunden entsteht ein monatlicher Umsatz von 100.000,00 EUR. Die M2-GmbH übernimmt für den selbstständigen Händler den gesamten Vertriebsaufbau. Der Vertriebsaufbau wird mit ca. 20.000,00 EUR bewertet." Diese Formulierung hatte der Angeklagte in die Liefervereinbarung aufnehmen lassen, um bei den Interessenten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass zumindest ein Teil der Kunden schon vorhanden sei und insofern auch bereits Umsatz generiert werde. Auch der übrige Inhalt der Liefervereinbarung und der Bestellung beruhte auf Vorgaben des Angeklagten.
51Die Bestellung des oben genannten Lieferfahrzeugs war für die Aufnahme der Tätigkeit als selbstständiger Händler obligatorisch. Der Händler/Verkaufsfahrer sollte nach dem behaupteten Geschäftsmodell des Angeklagten damit die Auslieferungen an seine Kunden vornehmen. Im Rahmen des Leasingvertrags verpflichtete sich der Händler gegenüber der M2, zur Finanzierung des Fahrzeugs eine zweckgebundene Einmalzahlung von 9.000,00 EUR bzw. 9.500,00 EUR zu leisten (in Einzelfällen auch nur 6.500,00 EUR bzw. über 12.000,00 EUR). Auf die Erlangung dieser Zahlung kam es dem Angeklagten vor allem an, obwohl er wusste, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Die vom Angeklagten geworbenen Händler leisteten sodann die Zahlung mit dem ausdrücklichen Verwendungszweck als Anzahlung für das Lieferfahrzeug. Diese Zahlungen leisteten die Händler, weil sie den o.g. mündlichen und schriftlichen Aussagen des Angeklagten über die M2 und deren Leistungen glaubten. Die o.g. Einmalzahlungen der Händler flossen niemals in die Finanzierung der Fahrzeuge. Hätten die geworbenen Händler dies gewusst, hätten sie diese Zahlungen nicht geleistet.
52Einige Monate nach der jeweiligen Vertragsunterzeichnung ließ der Angeklagte solchen Händlern, die die 9.000,00 EUR bzw. 9.500,00 EUR zum Zweck einer Leasingsonderzahlung geleistet hatten, eine Rechnung zukommen, die diese Zahlung als Anzahlung auf den Vertriebsaufbau verrechnete. Der Angeklagte veranlasste die Händler dazu, eine Erklärung zu unterschreiben, diese Umwidmung zu genehmigen. Auf Nachfragen der Händler antwortete der Zeuge K1 auf Veranlassung des Angeklagten, diese habe steuerliche Gründe.
53Im Einzelnen ging der Angeklagte bei der Anwerbung der selbstständigen Händler wie folgt vor:
54(B4, Andreas)
55Der damals arbeitslose Zeuge Andreas B4 wurde im August 2005 von der Arbeitsagentur Düsseldorf zur M2 geschickt. Der Angeklagte erläuterte ihm in einem persönlichen Gespräch das vorgebliche Geschäftsmodell der Gesellschaft, nach welchem der Zeuge 100 Stammkunden erhalte, die ein "Callcenter" anwerbe. Er rechnete anhand einer "Liquiditätsvorschau" Umsätze für den Zeugen von 72.276,80 (erster Monat) bis 385.200,00 EUR (drittes Jahr) monatlich vor, wovon ein Rohertrag von monatlich 11.132,81 EUR bis 163.812,59 EUR verbleibe. Der Angeklagte zeigte Warenproben, um ihn von der Seriosität des Unternehmens zu überzeugen. Der Zeuge solle eine Anzahlung für ein Lieferfahrzeug zahlen. Darauf unterschrieb er eine Liefervereinbarung und eine Bestellung für ein Fahrzeug. Am 10.08.2005 und am 16.11.2005 überwies der Zeuge in zwei Teilzahlungen insgesamt 11.669,92 EUR. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den vorgerechneten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Der Zeuge verwendete die Abfindungszahlung seines früheren Arbeitgebers für die Zahlung. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt im März 2006 ein Fahrzeug, auf dessen Leasingraten die Anzahlung nicht angerechnet wurde. Kunden stellte der Angeklagte dem Zeugen nicht. Durch geringe Verkäufe an selbst geworbene Kunden erzielte der Zeuge einen wöchentlichen Umsatz von 146,00 EUR, der seine Kosten nicht deckte. Das Geld erhielt er nicht zurück.
56(H4, Ulrike)
57Die Zeugin H4 meldete sich im Dezember 2005 auf eine Annonce der M2 und wurde zu einem Gespräch in Düsseldorf eingeladen. Zu einem zweiten Gespräch nahm sie ihren Mann mit. Der Angeklagte erläuterte das Geschäftsmodell. Die Gesellschaft sei im Aufbau, aber das Geschäft werde bereits betrieben. Der Angeklagte erklärte ihr, sie solle 9.000,00 EUR für ein Kühlfahrzeug zahlen, das über die Gesellschaft beschafft werden solle. Sie fragte, ob sie das Kühlfahrzeug auch selbst beschaffen könne. Der Angeklagte lehnte das ab. Sie schloss keinen Vertrag ab, weil ihr die Gesellschaft unglaubwürdig erschien. Der Angeklagte hatte beabsichtigt, die Zeugin durch seine bewusst unzutreffende Darstellung zur Zahlung des Betrags zu veranlassen und dann das Geld nicht für das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft weiterzuleiten, sondern für seine Zwecke dem Vermögen der M2 zuzuführen.
58(D2, Peter)
59Der Zeuge D2 suchte im Jahr 2006 eine Arbeitsstelle und sah eine Annonce in der WAZ, mit der die M2 einen Verkäufer "auf selbstständiger Basis" suchte. Er vereinbarte telefonisch ein Treffen mit dem Angeklagten, zu dem er seine Frau mitnahm. Es folgten weitere Treffen. Bei den Treffen beeindruckte ihn der gepflegte Eindruck des Angeklagten und der professionelle Eindruck der Räume. Der Angeklagte garantierte dem Zeugen 100 Stammkunden.
60Dazu sollte der Zeuge D2 Adressen aus dem Telefonbuch heraussuchen, die die M2 dann akquirieren sollte. Der Angeklagte teilte dem Zeugen mit, dass für die Arbeit ein Kühlfahrzeug notwendig sei. Der Zeuge solle 9.000,00 EUR als Anzahlung auf das Kühlfahrzeug zahlen. Er könne dann "zeitnah" mit der Auslieferung anfangen. Beim vierten Treffen mit dem Angeklagten entschloss sich der Zeuge im Glauben an die unzutreffenden Versprechen hinsichtlich des Umsatzes und Verdienstes, den Vertrag abzuschließen. In der Annahme, dass der Angeklagte das Geld für die Beschaffung des Leasingfahrzeugs weiterleiten würde, zahlte der Zeuge die 9.000,00 EUR am 19.01.2006, für die er mit seiner Frau ein Darlehen bei der Citibank aufnahm und das sie noch heute abzahlen. Der Angeklagte leitete das Geld nicht an die D3 Leasing weiter. Ein Fahrzeug erhielt der Zeuge nicht. Als die D3 Leasing 10.000,00 EUR Sicherheit verlangte, wurde der Zeuge misstrauisch. Er kündigte die Liefervereinbarung und den Leasingvertrag. Die M2 zahlte dem Zeugen auf dessen Drängen später 3.000,00 EUR zurück.
61(G3, Celil)
62Der zu diesem Zeitpunkt arbeitslose Zeuge Celil G3 meldete sich im Januar 2006 auf eine Stellenanzeige der M2. Im persönlichen Gespräch sicherte der Angeklagte dem Zeugen einen monatlichen Rohertrag von 6.500,00 EUR durch den von der Gesellschaft übertragenen Kundenstamm in Essen zu. Der Zeuge müsse sich über die Gesellschaft ein Kühlfahrzeug beschaffen und dazu 9.000,00 EUR zahlen. Als der Zeuge wünschte, das Fahrzeug selbst zu beschaffen, antwortete der Angeklagte, "das geht nicht", jeder Händler müsse dafür 9.000,00 EUR an die Gesellschaft zahlen. Der Zeuge unterschrieb am 20.01.2006 eine Liefervereinbarung und die Bestellung eines Mercedes Benz Vito. Die darin vorgesehene Leasinganzahlung von 9.000,00 EUR zahlte der Zeuge am 22.01.2006 bar an den Angeklagten. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Rohertrag erzielen würde. Der Zeuge beschaffte sich das Geld durch Privatdarlehen aus dem Bekanntenkreis. Wie er von Anfang geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht wie versprochen an die Leasinggesellschaft weiter. Ein Fahrzeug erhielt der Zeuge nicht. Auf Drängen des Zeugen zahlte der Angeklagte einen Teilbetrag von 5.500,00 EUR zurück.
63(B5, Dieter)
64Der Zeuge Dieter B5 meldete sich im Februar 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2, die mit einem monatlichen Einkommen von 6.500,00 EUR warb. Im persönlichen Gespräch legte der Angeklagte sein vorgebliches Geschäftsmodell dar, nach welchem der Zeuge als selbstständiger Händler 100 Kunden übertragen bekomme und dadurch im Monat 100.000,00 EUR Umsatz und 6.500,00 EUR Rohertrag erzielen könne. Der Angeklagte erklärte, die Kunden seien bereits da; auf den Verdienst könne der Zeuge vertrauen, "weil ich es Ihnen sage". Der Zeuge müsse 9.000,00 EUR Anzahlung für ein Kühlfahrzeug leisten, von dem der Angeklagte Fotos zeigte. Am 24.02.2006 unterschrieb der Zeuge eine Liefervereinbarung und die Bestellung eines Lieferfahrzeugs Mercedes Benz Vito. Er überwies den Betrag am 24.02.2006. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen, schon vorhandenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Wie von Anfang an geplant, leitete der Angeklagte die Summe nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Das bestellte Fahrzeug erhielt der Zeuge nicht. Am 04.05.2006 bestellte er auf Veranlassung des Angeklagten ein weiteres Fahrzeug. Dieses lieferte Mercedes, ohne die Anzahlung zu verrechnen. Der Zeuge erhielt nur einen Auftrag über 40,00 EUR, den er ablehnte. Der Angeklagte eröffnete ihm dann, dass noch keine Kunden vorhanden seien, die Anzahlung für den Vertriebsaufbau verwendet werde und der Zeuge weitere 1.000,00 EUR nachzahlen solle. Auf Drängen des Zeugen schloss die M2 mit ihm einen Aufhebungsvertrag. Das Geld erhielt er nicht zurück.
65(H5, Frank)
66Der Zeuge Frank H5 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2 aus Februar 2006. Bei einem persönlichen Gespräch stellte sich der Angeklagte als Inhaber vor. Er stellte das Geschäftsmodell der Gesellschaft vor und sagte, sie sei im Aufbau, laufe aber gut an. Er sagte dem Zeugen, dass ihm 100 Kunden gestellt würden und er von den Provisionen werde leben können. Um die Werbung der Kunden sollte sich der Zeuge nicht selbst kümmern, aber Adressen von Firmen im Einzugsgebiet übersenden. Der Angeklagte ließ keinen Zweifel daran, dass die Kunden sicher beschafft werden könnten; der Zeuge könne vielmehr durch Eigenwerbung noch zusätzliche Kunden - über die 100 Kunden hinaus - werben. Der Zeuge solle 9.000,00 EUR als Anzahlung für ein Verkaufsfahrzeug zahlen; von einer Verwendung für einen Vertriebsaufbau sagte der Angeklagte nichts. Der Angeklagte überreichte ein Faltblatt, nach welchem schon 20 Händler mit eigenem Kühlfahrzeug in NRW unterwegs seien. Der Zeuge unterschrieb eine Liefervereinbarung - der keine besonderen Zusicherungen enthielt - und einen Leasingvertrag, der eine Leasinganzahlung von 9.000,00 EUR nannte. Er überwies am 07.03.2006 einen Betrag von 6.000,00 EUR und am 09.03.2006 einen Betrag von 3.000,00 EUR und nannte als Verwendungszweck jeweils "Leasing Anzahlung". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm ein ausreichendes Einkommen erzielen würde. Das Geld bezog er aus der Auflösung einer Lebensversicherung und dem privaten Darlehen eines Freundes des Zeugen. Wie der Angeklagte von vornherein plante, leitete er das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt keine Kunden gestellt. Er lehnte es ab, ein bereitgestelltes Fahrzeug abzuholen, weil noch keine Kunden vorhanden seien und er weitere Kosten vermeiden wollte. Das Geld erhielt der Zeuge nicht zurück.
67(H6, Hans-Jürgen)
68Der zu diesem Zeitpunkt seit einem Jahr arbeitslose Zeuge Hans-Jürgen H6 meldete sich im Februar 2006 auf eine Anzeige auf der Plattform der Arbeitsagentur bei der M2. In mehreren persönlichen Gesprächen im März 2006 erläuterte der Angeklagte dem Zeugen das vorgebliche Geschäftskonzept der M2 und überreichte eines der oben beschriebenen Faltblätter. Der Zeuge sollte durch die Übertragung eines Kundenstamms von 100 Kunden monatlich 100.000,00 EUR Umsatz erzielen und davon 6.000,00 EUR Rohertrag monatlich erhalten. Als der Zeuge ihn auf den Vertriebsaufbau ansprach, antwortete der Angeklagte, damit habe der Zeuge "absolut nichts zu tun", darum kümmere sich der Angeklagte. Der Zeuge müsse 9.000,00 EUR für die Anschaffung eines Lieferfahrzeugs zahlen, die seine einzige Investition seien. Nach dem überreichten Faltblatt waren in NRW bereits 35 Händler mit eigenem Kühlfahrzeug unterwegs und wurde ein Umsatz von 30 Mio. Euro für 2006 angestrebt. Auf Nachfrage der Ehefrau, der Zeugin Britta H6, sagte der Angeklagte, "das Geschäft boomt". Auch die potenziellen selbstständigen Händler rännen ihm "die Bude ein": Aufgrund der hohen Nachfrage habe er zehn Fahrzeuge auf Vorrat gekauft. Der Zeuge unterschrieb am 03.03.2006 eine Liefervereinbarung und eine Bestellung eines Mercedes Benz Vito. Er überwies am 14.03.2006 einen Betrag von 9.000,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Leasing-Finanzierung Vito". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Der Zeuge verwendete für die Zahlung seine Ersparnisse und lieh sich Geld von seinem Schwiegervater. Der Angeklagte leitete das Geld - wie von Anfang an geplant - nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Angeklagte ließ den Zeugen einige Monate später eine Erklärung unterschreiben, nach welcher die Zahlung als Anzahlung für den Vertriebsaufbau verwendet werden solle. Der Zeuge K1 sagte nach Weisung des Angeklagten dem Zeugen, das habe steuerliche Gründe. Der Zeuge erhielt kein Lieferfahrzeug und seine Anzahlung nicht zurück.
69(K2, Herbert)
70Der zu diesem Zeitpunkt arbeitslose Zeuge Herbert K2 meldete sich im März 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2. Im persönlichen Gespräch legte der Angeklagte das vorgebliche Geschäftsmodell der Gesellschaft dar, nach welchem der Zeuge von der Gesellschaft 100 Kunden gestellt bekommen sollte, die 100.000,00 EUR Umsatz und 6.000,00 EUR Rohertrag monatlich für den Zeugen generieren sollten. Die Kunden könnten ohne Probleme in Kürze beschafft werden. Der Zeuge müsse aber eine Anzahlung für das Kühlfahrzeug leisten. Der Angeklagte überzeugte den Zeugen durch sein Wissen und sein Auftreten, am 21.03.2006 eine Liefervereinbarung und eine Bestellung für ein Kühlfahrzeug zu unterschreiben. Die Bestellung sah aufgrund einer vom Zeugen gewünschten Sonderausstattung eine Anzahlung von 12.575,00 EUR vor. Der Angeklagte wies auf die Dringlichkeit der Zahlung hin, damit der Zeuge bald das Fahrzeug erhalte. Der Zeuge überwies den Betrag am 26.03.2006 in drei Zahlungen mit dem Verwendungszweck "Kühlfahrzeug", "Standkühlung Kühlfahrzeug" bzw. "Klimaanlage Kühlfahrzeug". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Wie von Anfang geplant, leitete der Angeklagte den Betrag nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt weder ein Lieferfahrzeug, noch wurde ihm das Geld zurück gezahlt.
71(N2, Norbert)
72Der als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft ausgeschiedene Zeuge Norbert N2 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige bei der M2. Der Angeklagte versprach ihm in einem persönlichen Gespräch 100 Kunden, die einen Umsatz in Höhe von 100.000,00 EUR monatlich generieren sollten. Für die Kundenakquise sei ausschließlich die M2 verantwortlich. Der Angeklagte überreichte ihm einen Flyer, nach welchem schon 35 Händler mit eigenem Kühlfahrzeug in NRW tätig seien. Er teilte dem Zeugen mit, er solle 9.000,00 EUR Anzahlung für ein Leasingfahrzeug Mercedes Vito zahlen, das ihm - dem Zeugen - aus einem "Pool" von Leasingfahrzeugen zur Verfügung gestellt würde. Der Zeuge unterzeichnete die Liefervereinbarung und den Leasingvertrag am 19.04.2006. In dem Vertrag wurde ihm ein monatlicher Umsatz von 100.000,00 EUR garantiert. Er überwies am 11.05.2006 9.000,00 EUR an die M2 mit dem ausdrücklichen Verwendungszweck zur Anzahlung für den Vito. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz erzielen würde. Das Geld bezog er aus einer Abfindung, die er von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hatte. Entsprechend seinem vorher gefassten Plan leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt kein Kühlfahrzeug und keinen Kundenstamm. Nach mehrfachen Nachfragen des Zeugen und einer Fristsetzung des Zeugen sandte der Angeklagte ihm einen Vertragsentwurf zu, nach welchem die Anzahlung für den Vertriebsaufbau gezahlt worden sei und sagte bei einem weiteren persönlichen Gespräch dazu, "entweder machen Sie das nach meinen Bedingungen, oder Sie steigen aus und bekommen Ihr Geld wieder!" Der Zeuge unterschrieb den Vertrag nicht. Er erhielt das Geld nicht zurück.
73(S1, Bruno)
74Der Zeuge Bruno S1 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2. In einem persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte das vorgebliche Geschäftsmodell, nach welchem der Zeuge durch Auslieferung monatlich 6.000,00 EUR Rohertrag erhalten könne, dazu aber 9.000,00 EUR für ein Lieferfahrzeug anzahlen solle. Dabei sagte der Angeklagte: "Das Fahrzeug ist da, die Kunden sind da." Der Zeuge unterschrieb am 12.06.2006 eine Liefervereinbarung, in welcher ihm der Angeklagte einen monatlichen Umsatz von 100.000,00 EUR in Aussicht stellte, und die Bestellung eines Mercedes Sprinter. Er zahlte 9.000,00 EUR am 14.06.2006 mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Leasing Finanzierung". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Für den Betrag nahm der Zeuge einen Überziehungskredit seiner Bank in Anspruch. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Das bestellte Fahrzeug erhielt der Zeuge nicht; auf den Vorschlag des Angeklagten, ein weiteres Fahrzeug ohne Anrechnung der Anzahlung zu bestellen, ging der Zeuge nicht ein. Der Zeuge kündigte, erhielt das Geld aber nicht zurück.
75(S2, Gerhard)
76Der damals arbeitslose Zeuge Gerhard S2 meldete sich Ende Mai 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2 und nahm ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten in den Räumen der Arbeitsagentur Mainz wahr. Dort hatte der Angeklagte ein eigenes Sprechzimmer erhalten, nachdem er zuvor einen Angestellten der Arbeitsverwaltung mit deutlichen Worten darauf hingewiesen hatte, dass er es sei, der Arbeitslose wieder "in Lohn und Brot" bringe. Der Angeklagte stellte sich als Inhaber vor und erläuterte dem Zeugen das Konzept der M2. Der Zeuge könne - so der Angeklagte - einen monatlichen Umsatz von 100.000,00 EUR erzielen. In Berlin laufe das Geschäft schon, das wolle er - der Angeklagte - nun auch in Mainz aufbauen. Die Kundenakquise würde die M2 übernehmen; der Zeuge brauche keine Kunden zu werben. Der Zeuge solle 9.000,00 EUR für ein Kühlfahrzeug Mercedes Benz Vito anzahlen; von einem anderen Verwendungszweck sagte der Angeklagte nichts. Der Zeuge hielt das Konzept für gut und unterschrieb daraufhin am 19.06.2006 eine Liefervereinbarung, nach welcher dem Zeugen ein monatlicher Umsatz von 100.000,00 EUR und ein Rohertrag von 6.000,00 EUR monatlich garantiert wurden. Der Zeuge unterschrieb weiter einen Leasingvertrag. Im Anschluss zahlte er 9.000,00 EUR. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Für die Summe nahm er ein Darlehen auf, das er noch heute zurückzahlt. Das Geld leitete der Angeklagte nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Das bestellte Fahrzeug erhielt der Zeuge nicht; ihm wurde stattdessen ein Renault angeboten, den der Zeuge wegen des ungeklärten Verbleibs des bestellten Fahrzeugs nicht annahm. Unter dem 01.11.2006 unterschrieb der Zeuge einen Händlervertrag, nach welchem der gezahlte Betrag auf den Vertriebsaufbau angerechnet werde. Der Zeuge widerrief den Vertrag und forderte das Geld zurück. Er erhielt sein Geld jedoch nicht zurück.
77(S3, Carlos)
78Der Zeuge Carlos S3 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2 vom 27.06.2006. In einem persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte dem Zeugen das vorgebliche Geschäftsmodell der Gesellschaft, nach welchem der Zeuge durch die Auslieferung von Wurstwaren an von der Gesellschaft zu werbende Kunden einen monatlichen Rohertrag von 6.000,00 EUR verdienen könne. Der Zeuge müsse dazu nur eine Leasing-Anzahlung von 9.000,00 EUR für ein Kühlfahrzeug leisten. Der Zeuge unterschrieb am 01.07.2006 eine Liefervereinbarung, nach welcher die M2 ihm 100 Stammkunden übertragen sollte. Er unterschrieb weiter eine Bestellung eines Mercedes Sprinter. Die darin vorgesehene Leasing-Anzahlung von 9.000,00 EUR zahlte der Zeuge am 08.07.2006 bar an den Angeklagten. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm und selbst geworbene Kunden den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Das Geld lieh sich der Zeuge von seinem Vater. Wie der Angeklagte von Anfang an geplant hatte, leitete er das Geld nicht wie versprochen an die Leasing-Gesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt kein Fahrzeug. Der Angeklagte zahlte ihm das Geld auch nicht zurück. Vor der Insolvenz der M2 warb der Zeuge selbst einen Kunden, erzielte aber nicht den versprochenen Umsatz.
79(L2, Lothar)
80Der damals arbeitslose Zeuge L2 wurde durch eine Zeitungsannonce Anfang Juni 2006 auf die M2 aufmerksam. Bei einem Gesprächstermin mit dem Angeklagten sagte dieser, die Gesellschaft sei noch am Anfang, das Geschäft laufe aber schon. Der Angeklagte präsentierte die M2 als "Familienunternehmen", das Arbeitslose einstelle. In das Kühllager habe er - der Angeklagte - 30.000,00 EUR investiert. Der Zeuge werde einen monatlichen Umsatz von 100.000,00 EUR erzielen. Er müsse dazu keine Akquise betreiben, diese geschehe zentral. Der Zeuge müsse aber 9.000,00 EUR für ein Leasing-Kühlfahrzeug anzahlen. Von einer Verwendung des Gelds für den "Vertriebsaufbau" sagte der Angeklagte nichts. Der Zeuge unterschrieb die Verträge, erhielt das Geld von seiner Mutter als vorweggenommenes Erbe und überwies die Summe am 12.07.2006. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz erzielen würde. Der Angeklagte leitete die Summe nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Einige Zeit nach der Zahlung erhielt der Zeuge eine Rechnung der M2, in welcher die gezahlte Summe auf den "Vertriebsaufbau" angerechnet wurde. Eine Besichtigung des Lagers wurde ihm dort verwehrt. Der Zeuge B3 und der Zeuge Dr. B6 überredeten ihn in der Folgezeit, nicht zu kündigen. Der Zeuge erhielt weder das Kühlfahrzeug, noch erhielt er das angezahlte Geld zurück.
81(E1, Martin)
82Der Zeuge Martin E1 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2 vom 01.07.2006. Er erhielt das oben genannte Informationsmaterial vorab zugesandt. Im persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte das vorgebliche Geschäftsmodell der M2, nach welchem der Zeuge durch Auslieferungsfahrten an 100 übertragene Bestandskunden monatlich 100.000,00 EUR Umsatz und 6.000,00 EUR Rohertrag erzielen könne. Es führen schon selbstständige Händler mit ihren Wagen. Der Zeuge könne im Oktober 2006 anfangen, dürfe im ersten Monat aber nur mit 30.000,00 EUR Umsatz und 4.000,00 EUR Rohertrag rechnen. Der Zeuge müsse nur auf ein schon "funktionierendes Konzept aufspringen" und 9.000,00 EUR Anzahlung für ein Lieferfahrzeug zahlen. Der Zeuge unterschrieb eine Liefervereinbarung und die Bestellung eines Lieferfahrzeugs Mercedes und zahlte die darin vorgesehene Anzahlung für das Fahrzeug von 9.000,00 EUR am 14.07.2006 mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Lieferfahrzeug". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt das bestellte Fahrzeug nicht. Die vom Angeklagten vorgeschlagene Bestellung eines Renault Trafic ohne Anrechnung der Anzahlung - die nunmehr für den Vertriebsaufbau verwendet werden sollte - lehnte der Zeuge ab. Das Geld erhielt er nicht zurück.
83(Z1, Dirk)
84Der damals arbeitslose Zeuge Dirk Z1 meldete sich im Juli 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2. In einem persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte das vorgebliche Geschäftsmodell der Gesellschaft, nach welchem der Zeuge als Auslieferungsfahrer für Wurstwaren auf selbstständiger Basis einen Umsatz von 100.000,00 EUR und einen Rohertrag von 6.500,00 EUR erzielen sollte. Der Zeuge solle nur eine Leasing-Anzahlung von 9.000,00 EUR für ein Lieferfahrzeug leisten. Der Zeuge unterschrieb am 17.07.2006 eine Liefervereinbarung, stornierte diese aber später wieder. Der Angeklagte hatte beabsichtigt, den Zeugen durch die bewusst unzutreffenden Zusagen zur Zahlung der 9.000,00 EUR zu bewegen, um diese nicht wie versprochen als Leasing-Sonderzahlung an die Leasinggesellschaft weiterzugeben, sondern für sich zu vereinnahmen.
85(G4, Klaus-Dieter)
86Der Zeuge Klaus-Dieter G4 meldete sich im Juli 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2. In einem persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte das vorgebliche Modell der Gesellschaft, nach welcher der Zeuge 100 Kunden erhielte und durch diese einen Umsatz von 100.000,00 EUR und eine Rohertrag von 6.000,00 EUR monatlich erzielen werde. Der Angeklagte überreichte dazu das oben genannte Faltblatt. Um die Akquise der Kunden müsse sich der Zeuge nicht kümmern, jedoch 9.000,00 EUR als Leasing-Anzahlung für ein Kühlfahrzeug zahlen. Die Bestellung solle deshalb über die Gesellschaft laufen, da diese sich ein bestimmtes Kontingent gesichert habe und daher Rabatt bekomme. Er könne dann im Oktober, wenn das Fahrzeug geliefert sei, mit seiner Tätigkeit beginnen. Der Zeuge unterschrieb am 08.07.2006 eine Liefervereinbarung und eine Verbindliche Bestellung über einen Mercedes Benz Sprinter. Die darin vorgesehene Anzahlung von 9.000,00 EUR zahlte der Zeuge am 24.07.2006. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Für die Anzahlung hatte der Zeuge einen großen Teil seiner Altersvorsorge verbraucht. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte die Summe nicht wie versprochen an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt kein Fahrzeug. Er erhielt auch das Geld nicht zurück.
87(Z2, Wolfgang)
88Der Zeuge Wolfgang Z2 meldete sich auf eine Zeitungsannonce der M2 vom 10.07.2006. In einem persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte dem Zeugen das vorgebliche Geschäftsmodell der Gesellschaft, nach dem der Zeuge mit einem von der Gesellschaft übertragenen Kundenstamm einen Umsatz von 100.000,00 EUR und einen Rohertrag von 6.500,00 EUR erzielen könne. Dabei betonte der Angeklagte, es gebe schon Kunden, die von anderen Fahrern beliefert würden - diese Fahrer würden dabei "schon seit einiger Zeit gut verdienen". Für den Zeugen könne "in kurzer Zeit" ein eigener Kundenstamm im Raum Münster aufgebaut werden, wozu auch vom Zeugen gelieferte Adressen verwertet werden würden. Der Zeuge müsse aber vorher 9.500,00 EUR als Leasinganzahlung für ein Kühlfahrzeug zahlen. Zuvor habe es einen Fuhrpark der M2 gegeben, der aber habe aufgelöst werden müssen, weil die Händler die Fahrzeuge zu privaten Umzügen verwendet hätten. Der Zeuge unterschrieb am 22.07.2006 eine Liefervereinbarung und die Verbindliche Bestellung eines Mercedes Benz Sprinter, für den eine Leasing-Anzahlung von 9.500,00 EUR zu zahlen seien. Der Zeuge überwies am 10.08.2006 den Betrag der Gesellschaft mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Mercedes Sprinter". Dabei ging der Zeuge davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag von 6.500,00 EUR erzielen würde. Angesichts des hohen zugesicherten Rohertrags kündigte der Zeuge seine vorige Arbeitsstelle. Er nahm für die gezahlte Summe ein Darlehen auf. Wie der Angeklagte von Anfang an geplant hatte, leitete er die Summe nicht wie versprochen an die Leasinggesellschaft weiter. Der Zeuge erhielt kein Fahrzeug. Der Angeklagte zahlte das Geld auch nicht zurück.
89(G5, Marina)
90Die Zeugin Marina G5 meldete sich im September 2006 auf eine Zeitungsanzeige der M2. Im persönlichen Gespräch erläuterte der Angeklagte das vorgebliche Geschäftsmodell der M2, nach welcher er der Zeugin einen Kundenstamm übertragen würde und sie dadurch monatlich 100.000,00 EUR Umsatz und 6.500,00 EUR Rohertrag erzielen könne. Es gebe zahlreiche Firmen, die bei der Gesellschaft bestellten und es sei "gar kein Problem", ausreichend viele Firmen in der Bielefelder Umgebung für die Zeugin zu beschaffen. Die Zeugin solle 9.500,00 EUR für einen Kühlwagen zahlen. Die Zeugin unterschrieb am 25.09.2006 eine Liefervereinbarung und die Bestellung eines Renault Trafic, die eine Anzahlung von 9.500,00 EUR vorsah. Sie überwies am 28.09.2006 der Gesellschaft 9.500,00 EUR. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und sie - die Zeugin - durch den versprochenen Kundenstamm den zugesagten Umsatz und Rohertrag erzielen würde. Für die Zahlung erhielt die Zeugin Geld von ihrem Lebensgefährten und nahm ein Darlehen auf, auf das sie noch heute Raten zahlt. Wie der Angeklagte von Anfang an geplant hatte, leitete er das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter und übertrug der Zeugin auch keinen Kundenstamm. Die Zeugin erhielt kein Lieferfahrzeug. Der Angeklagte zahlte ihr das Geld auch nicht zurück.
91(P2, Vitali)
92Der Zeuge Vitali P2 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2. In einem anderthalbstündigen persönlichen Gespräch am 05.11.2006 in den Geschäftsräumen der M2 erläuterte der Angeklagte das Konzept der Gesellschaft, als deren Geschäftsführer er sich vorstellte. Der Angeklagte teilte mit, die M2 liefere bereits aus und das Geschäft laufe. Der Zeuge könne - abgesehen vom ersten Monat der Tätigkeit - monatliche Umsätze von 100.000,00 EUR erzielen. Schwierigkeiten erwähnte der Angeklagte dabei nicht. Er erklärte dem Zeugen, dieser müsse ein Auto kaufen und dazu eine Anzahlung von 9.500,00 EUR leisten. Der Zeuge unterschrieb am gleichen Tage einen Händlervertrag und die Bestellung eines Renault Trafic. Nach dem Händlervertrag sollte der Zeuge 9.500,00 EUR für "Betriebsausstattung" zahlen; der Angeklagte sagte dem Zeugen dazu, das Geld sei "für das Auto". Der Zeuge überwies den Betrag am 07.11.2006 in drei Teilbeträgen in der Annahme, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den in Aussicht gestellten Umsatz erzielen würde. Den Betrag hatte der Zeuge angespart. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft. Der Zeuge erhielt kein Fahrzeug und das Geld nicht zurück. Fünf Tage nach Vertragsschluss meldete der offizielle B3 für die M2 Insolvenz an.
93(B7, Alexander)
94Der zu diesem Zeitpunkt in Teilzeit beschäftigte Zeuge Alexander B7 meldete sich auf eine Zeitungsanzeige der M2. In einem persönlichen Gespräch sagte ihm der Angeklagte, er solle als selbstständiger Händler Lebensmittel mit einem Kühlfahrzeug ausliefern. Auf Nachfrage des Zeugen, ob das Geschäft laufe, antwortete der Angeklagte: "Ja, natürlich!" und erklärte, Paderborn werde bereits beliefert. Der Angeklagte sicherte zu, im Raum Bad Driburg einen ausreichenden Kundenstamm für den Zeugen aufzubauen, so dass er für den Zeugen mit 1 Mio. EUR - 1,2 Mio. EUR Jahresumsatz rechne. Der Zeuge könne ab Dezember 2006 mit seiner Tätigkeit beginnen. Zum Abschluss des Gesprächs unterschrieb der Zeuge einen Händlervertrag und die Bestellung eines Fahrzeugs Renault Trafic. Nach dem Händlervertrag sollte der Zeuge einen Betrag von 9.500,00 EUR für die "Betriebsausstattung" zahlen. Dazu erklärte der Angeklagte dem Zeugen, dass das Geld den Betrieb des selbstständigen Händlers betreffe und in die Anschaffung des Kühlfahrzeugs und von Kühlboxen fließen würde. Der Zeuge überwies den Betrag am 10.11.2006 in der Annahme, dass die Summe für das Fahrzeug verwendet würde, die Gesellschaft schon am Markt sei und er durch den versprochenen Kundenstamm den in Aussicht gestellten Umsatz erzielen würde. Den Betrag lieh sich der Zeuge von einem Freund; für die Rückzahlung nahm er ein Bankdarlehen auf, welches er noch bis 2013 zurückzahlen muss. Auf entsprechenden Rat des Angeklagten kündigte der Zeuge seine Arbeitsstelle. Wie er von Anfang an geplant hatte, leitete der Angeklagte das Geld nicht an die Leasinggesellschaft weiter und schaffte davon auch keine Ausstattung für den Zeugen an. Der Zeuge erhielt kein Fahrzeug, kein Zubehör und erhielt auch das Geld nicht zurück. Zwei Tage nach Vertragsschluss meldete der offizielle B3 für die M2 Insolvenz an.
95Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten gegenüber dem Zeugen J1 und den angeworbenen Händlern/Verkaufsfahrern eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
96Das den Geschädigten vorgestellte Geschäftskonzept wurde indes zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ernsthaft betrieben. Es existierte kein nennenswerter Kundenstamm, der den insgesamt 133 in der Zeit zwischen Juli 2005 und November 2006 geworbenen Händlern/Verkaufsfahrern zugewiesen werden konnte. Von Juli 2005 bis April 2006 besaß die M2 - abgesehen von Warenproben für die zu werbenden Händler/Verkaufsfahrer - kein Warensortiment. In der Zeit zwischen dem 02.05.2006 und dem 08.09.2006 wurden insgesamt lediglich 24.650,11 EUR mit dem Verkauf von Fleisch- und Wurstprodukten umgesetzt, in der Zeit bis zum 08.11.2006 weitere 1.716,08 EUR. Das vom Angeklagten entworfene Geschäftsmodell ist über erste Anfänge nie hinausgekommen. Eine in Dortmund angemietete Lagerhalle stand weitgehend leer; sie war nur zu 10% genutzt. Eine Planung über die aufgrund des Geschäftsmodells erzielbaren Umsätze und eine Finanzierungsplanung, welche verlässlich aufzeigt hätte, welchen Finanzbedarf (Eigenkapital und Fremdkapital) die Gesellschaft gerade in der Anfangsphase hat, ließ der Angeklagte nicht erstellen.
97Die in 95 Fällen für die Anmietung eines Leasingfahrzeugs vereinnahmten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 854.658,04 EUR wurden in keinem Fall als Leasingsonderzahlung, sondern - wie vom Angeklagten von Anfang an geplant - absprachewidrig für die laufenden Kosten der Gesellschaft (Mieten, Löhne für die Mitarbeiter usw.) und zur Bestreitung des privaten Lebensunterhalts des Angeklagten und seiner Familie verwendet. Insgesamt kam es nur zur Auslieferung von 22 Leasingfahrzeugen. Spätestens ab Juli 2006 wurden seitens der Firma D3 Leasing keine neuen Leasinganfragen der M2 mehr bearbeitet, da der DaimlerChrysler Bank das Ausfallrisiko bei einer bloßen Bürgschaftserklärung der M2 zu groß erschien und die M2 der Auflage der Bank an die M2, Daten zum Betriebsergebnis vorzulegen oder eine Bankbürgschaft in Höhe von 20% des Leasingvertrags beizubringen, nicht nachkam.
98Der den Händlern versprochene Kundenkreis existierte nicht. Da die M2 bis auf einen Kontokorrentkredit der Deutschen Bank keine Finanzierungszusage einer Bank besaß, war sie von Anfang an darauf angewiesen, die laufenden Kosten der Gesellschaft aus der zweckentfremdeten Verwendung der vereinnahmten Sonderzahlungen für die Leasingfahrzeuge zu decken. Das war dem Angeklagten bewusst.
99Bei den vom Angeklagten rekrutierten Händlern handelte es sich überwiegend um Personen, die wegen Arbeitslosigkeit staatliche Unterstützung erhielten und in der vom Angeklagten offerierten Tätigkeit für die M2 eine Chance sahen, ihrer prekären sozialen Lage durch Erlangung wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu entkommen. Nachfragen der geworbenen Händler im Rahmen des Vertragsgesprächs beantwortete der Angeklagte überhaupt nicht oder nur ausweichend. So wies der Angeklagte die Frage des in Dortmund ansässigen Zeugen B8 nach der Adresse des Kühllagers in Dortmund wütend von sich: "Vertrauen Sie mir nicht? Ich habe da Geld investiert!"
100Um der Gesellschaft einen seriösen Eindruck zu verschaffen, stellte der Angeklagte für die M2 Angestellte ein, denen er auch Aufgaben zur vorgeblichen Erreichung des vorgetäuschten Geschäftszwecks zuwies. Dabei bevorzugte er Personen, die etwa durch einen Titel die Seriosität unterstreichen sollten, etwa den Zeugen Dr. B6 als Unternehmensjuristen, den Diplom-Volkswirt B3 als offiziellen Geschäftsführer und die gelernte Chemikerin Dr. T3 als Empfangsdame und Beauftragte für Hygiene. Für den Vertrieb ließ der Angeklagte sechs ungelernte Kundensachbearbeiterinnen einstellen, deren Aufgabe die Telefonakquise war. Nur ein geringer Anteil der Angerufenen ließ sich überzeugen, Bestellungen abzugeben. Ein Vertriebssystem, d.h. ein Computerprogramm zur Erfassung von Bestellungen, existierte nicht; die Kundensachbearbeiterinnen mussten etwaige Bestellungen von Hand in Excel-Tabellen erfassen.
1014. - 36.
102Durch Weisung gegenüber dem eingetragenen B3 oder seiner ebenfalls kontobevollmächtigten Ehefrau und Alleingesellschafterin Heidrun T1 bzw. über die an diese ausgegebene EC-Karte konnte der Angeklagte über das Geschäftskonto der Firma M2 bei der Deutschen Bank (Kontonummer: 6017594) verfügen. Der Angeklagte war über die für das Firmenkonto an seine Ehefrau ausgegebene EC-Karte der einzige, der tatsächlich über das Firmenkonto bei der Deutschen Bank verfügen konnte. Zwar besaß auch der eingetragene B3 eine Kontovollmacht. Eine entsprechende EC-Karte wurde ihm jedoch nicht zugeteilt. Der Angeklagte belastete das Geschäftskonto mit den folgenden geschäftlich nicht veranlassten Zahlungen. Er handelte jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Untreuetaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Soweit der Angeklagte seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau Vorteile zukommen ließ, sollten diese nach seiner Vorstellung auch ihm zugutekommen, da ihn seine Tochter auch im Tatzeitraum finanziell unterstützte und er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte.
1034. - 22.
104Von Mai 2005 bis einschließlich September 2006 überwies der Angeklagte vom oben genannten Konto der M2 - aufgrund eines jeweils neu gefassten Entschlusses - monatlich 2.575,20 EUR (gesamt 48.985,80 EUR) an seine Tochter, Bianka T1, ohne dass diese eine nennenswerte Gegenleistung gegenüber der M2-GmbH erbrachte. In dem genannten Zeitraum hielt sich Bianka T1 lediglich sporadisch in den Räumen der M2 auf. Leistungen, die eine Vergütung gerechtfertigt hätten, erbrachte sie nicht. Dies war dem Angeklagten bei den Zahlungen auch bewusst. Mit der Erstellung von Katalogen und Flugblättern war bei der M2 der Zeuge S4 betraut, der eigens zu diesem Zweck als Grafiker eingestellt worden war.
10523.
106Am 23.01.2006 ließ der Angeklagte seiner Ehefrau, Heidrun T1, mit dem Betreff "Gehalt Januar" einen Betrag von 1.674,66 EUR überweisen. Eine Tätigkeit für die Gesellschaft übte die Ehefrau - wie der Angeklagte wusste - nicht aus.
10724. - 36.
108Von September 2005 bis einschließlich September 2006 ließ der Angeklagte - aufgrund seines jeweils neu gefassten Entschlusses - jeweils einen Betrag in Höhe von 1.350,00 EUR (insgesamt 17.550,00 EUR) einem Herrn Achim R1 als Miete für die private Wohnung des Angeklagten, A-Straße 6 in M4, überweisen.
10937.
110Der Angeklagte erstellte für das Geschäftsjahr 2005 keine ordnungsgemäße und fristgerechte Bilanz für die M2. Die Gesellschaft hatte ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Geschäftsjahr. Nach dem Handelsrecht hätte die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen. Die Bilanz für das Geschäftsjahr hätte spätestens zum 30.06.2006 aufgestellt werden müssen, wie der Angeklagte auch wusste.
111Nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum übernahm der Angeklagte die tatsächliche Leitung der am 07.11.2006 in das Handelsregister eingetragenen Firma T4 e.K. und der F2-AG in Starnberg. Die offizielle Inhaberin der T4 e.K. ist die Tochter Bianka T1, der offizielle Vorstand der F2-AG ist die Ehefrau Heidrun T1 des Angeklagten. Tatsächlich beherrschte der Angeklagte die Geschäfte der Firmen. Mit diesen Firmen beabsichtigte der Angeklagte, das Geschäftsmodell der M2 in abgewandelter Form fortzusetzen: Er warb Interessenten, die auf selbstständiger Basis in einem eigenen Geschäftslokal einen Versandhandel von Lebensmitteln aufbauen wollten. Für die Ausstattung des Geschäftslokals sollten sie von den beiden o.g. Firmen Einkaufskataloge, Transportbehälter, Kühlflaschen und weiteres Zubehör erwerben und dazu eine Anzahlung von jeweils mehr als 10.000,00 EUR an die Firmen zahlen. Tatsächlich hatte es der Angeklagte nur auf die Zahlung abgesehen, um sich an dieser zu bereichern, ohne dem Versandhändler gegenüber eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen. Einen strukturierten Aufbau eines operativen Vertriebs nahm der Angeklagte nicht vor. Die Geschädigten T5 und P3 gaben Bestellungen ab und leisteten Anzahlungen von jeweils 13.000,00 EUR. Sie erhielten - wie vom Angeklagten beabsichtigt - keine Gegenleistung.
112Soweit dem Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17.09.2008 weiter vorgeworfen worden ist, Barzahlungen von Händlern vereinnahmt zu haben, unerlaubte Barentnahmen vom Geschäftskonto getätigt zu haben (Fälle 168-283 der Anklage) und die Insolvenz verschleppt zu haben (Fall 284 der Anklage), ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
113Soweit in den Fällen 3-135 der Anklage auch die Betrugstaten gegenüber weiteren selbstständigen Händlern als den oben aufgeführten angeklagt waren, ist die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
114III.
1151.
116Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.12.2010 und den verlesenen Urteilen des Landgerichts Stuttgart sowie des Landgerichts Konstanz.
1172.
118Die Feststellungen unter II. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Einlassung des Angeklagten ist - soweit sie den unter II. getroffenen Feststellungen widerspricht - zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
119a)
120Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
121Er habe die Gesellschaft M2 tatsächlich beherrscht, Mitarbeiter angestellt, die unternehmerischen Entscheidungen getroffen, Anweisungen gegeben und Verträge geschlossen. Er habe eine Bankkarte besessen und damit Geldabhebungen getätigt. Aber auch der Zeuge B3 habe eine Vollmacht für das Geschäftskonto gehabt. Um die Buchhaltung habe er, der Angeklagte, sich nicht gekümmert, sondern Angestellte und eine beauftragte Steuerberaterin.
122Die Darlehensverträge habe er mit dem Zeugen Walter J1 mit dem festgestellten Inhalt abgeschlossen und in der festgestellten Höhe zurückgezahlt, obwohl er die Summe in voller Höhe habe zurückzahlen wollen. Er habe den Zeugen zudem darüber aufgeklärt, dass er die jeweilige Darlehenssumme in die M2 investieren wolle. Der Zeuge habe dabei aus zahlreichen Besuchen in Mönchengladbach und Düsseldorf und aufgrund seiner Erläuterungen gewusst, dass es sich bei dieser Gesellschaft um ein im Aufbau befindliches Unternehmen handele und er ein unternehmerisches Risiko tragen würde.
123Jedem Händler/Verkaufsfahrer der M2 habe er erklärt, dass es sich um ein Unternehmen im Aufbau handele und dass er - der Händler/Verkaufsfahrer - selbst ein unternehmerisches Risiko trage. Jedem Händler/Verkaufsfahrer habe er gesagt, dieser brauche ein Auto, das er über die Gesellschaft mit einem Rabatt, aber auch eigenständig erwerben könne. Die in den Informationsmaterialien angegebenen Umsatz- und Ertragszahlen könne der Händler erst nach einiger Zeit erzielen, insbesondere müsse der Händler abwarten, bis ausreichend Kunden für seinen Bezirk geworben worden und ein geeigneter Katalog fertig gestellt sei. Er habe den Händlern gesagt, sie müssten zunächst mit "einer schwarzen Null" zufrieden sein. Die Faltblätter mit den darin enthaltenen Zusagen habe er zu verantworten. Die von den Händlern angezahlte Summe sei von diesen nicht als Leasing-Sonderzahlung geleistet worden, sondern sie entspreche dem von ihm mit der Daimler-Benz-Niederlassung seinerseits ausgehandelten Rabatt, den die Händler ohne seine Vermittlung nicht erreicht hätten. Dies habe er den Händlern auch vor der Zahlung so erklärt. Die Zahlung sei - wie von ihm schon anfangs offengelegt - zudem für den Aufbau des Vertriebs der M2 gedacht gewesen; für das Geld hätten die Fahrer z.B. Kataloge erhalten. Von einem Auto sei nie die Rede gewesen.
124Er - der Angeklagte - habe mit der Gesellschaft den angegebenen Geschäftszweck ernsthaft verfolgt. Eine Finanzplanung sei nicht erforderlich gewesen. Das Konzept sei tragfähig gewesen. Das habe er durch einen Lagerverkauf in Bochum im Sommer 2005 getestet. Er habe zahlreiche Hersteller dazu bringen können, die M2 zu beliefern. Die Hersteller hätten jedoch ein bestehendes Händlernetz verlangt. Daher habe er zunächst ausreichend viele Händler werben müssen. Das, was er habe erledigen können, habe er selbst gemacht und für alle anderen Bereiche habe er Leute angestellt, die mehr davon verstünden. Sie und er hätten ernsthaft gearbeitet. Man habe nur deshalb nicht starten können, weil ihm der im April 2006 zuerst erstellte Katalog nicht gefallen habe und man habe warten müssen, bis der zweite Katalog - durch den Zeugen S4 erstellt - im September 2006 fertig gestellt worden sei. Danach seien die Verkaufszahlen auch angestiegen. Eine Zahl von Firmen sei an der Abnahme für ihre Mitarbeiter interessiert gewesen. Er habe über 100 Kunden und damit über einen festen Kundenstamm verfügt.
125Die M2 sei nur gescheitert, weil der eingetragene B3 die Insolvenz beantragt habe. Dafür habe es keinen Grund gegeben. Die Geschäftszahlen seien in Ordnung gewesen; das habe die Steuerberaterin dem Zeugen B3 auch erklärt. Jedenfalls habe er - der Angeklagte - von schlechten Geschäftszahlen nichts gewusst. Dafür seien innerhalb des Unternehmens andere zuständig gewesen, etwa die Zeugen B3 und Dr. B6.
126Er, der Angeklagte, habe veranlasst, dass seine Tochter Bianka T1 monatlich 2.500,00 EUR vom Geschäftskonto der Gesellschaft erhalten habe. Die Beträge habe er festgesetzt. Die Zahlung sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass die Tochter für die Gesellschaft im Bereich Kundengewinnung tätig gewesen sei. Sie habe Texte für Broschüren, Flyer, auch den Katalog und mit ihm auch ein Konzept erstellt, habe Firmen angeschrieben und Händlern beim Marketing geholfen. Die Tochter sei als Absolventin eines Zürcher PR-Studiengangs und Mitarbeiterin eines Textilunternehmens im Bereich Marketing für die Tätigkeit qualifiziert gewesen. Einst sei sie auch beim Sender RTL tätig gewesen. Es sei günstiger für die Gesellschaft gewesen, die Tochter zu beauftragen, als den Auftrag auf dem Markt an eine Werbefachfrau zu vergeben.
127Er habe veranlasst, dass seiner Ehefrau Heidrun T1 eine einmalige als Gehalt deklarierte Zahlung vom Geschäftskonto bezahlt werde. Die Zahlung sei gerechtfertigt gewesen, da seine Ehefrau Telefondienst für die Gesellschaft geleistet habe.
128Auf seine Veranlassung sei die Miete für seine Wohnung in Mettmann vom Geschäftskonto gezahlt worden. Das sei gerechtfertigt gewesen, da er in der Wohnung als einem "Kompetenzzentrum" auch gearbeitet habe.
129Er habe für das Jahr 2005 keine Bilanz für die Gesellschaft erstellt. Er habe die Unterlagen immer der Steuerberaterin geben lassen. Er sei überfordert gewesen.
130Die beiden späteren Firmen in Starnberg hätten nicht er, sondern seine Frau bzw. seine Tochter geführt, wie auch im Handelsregister eingetragen. Er habe auch keine beratende Tätigkeit ausgeübt.
131b)
132aa)
133Die Feststellungen zur Gründung der M2, zu der späteren Verlegung des Geschäftssitzes und zu deren - vorgeblichen - Geschäftszweck beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf.
134bb)
135Die Feststellungen zu den Darlehensverträgen mit dem Zeugen Walter J1, den Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen J1 und der Teil-Rückzahlung der Darlehenssumme beruhen auf der Aussage des Zeugen Walter J1.
136Soweit der Angeklagte sich dahin gehend eingelassen hat, dass der Zeuge von der Investition in die Gesellschaft und dem damit verbundenen unternehmerischen Risiko gewusst habe, ist die Einlassung durch die Aussage des Zeugen Walter J1 widerlegt. Der Zeuge Walter J1 hat die Umstände der Darlehenshingaben so geschildert, wie unter II. 1. und 2. festgestellt.
137Seine Aussage war nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wies eine Reihe sogenannter Realitätskriterien auf, während sogenannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage des Zeugen Walter J1 war detailreich im geschilderten Kerngeschehen und auch in dem wiedergegebenen Randgeschehen. So hat der Zeuge die von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen teilweise wörtlich wiedergegeben. Insoweit gab der Zeuge zum Beispiel an, der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er das Geld "gut und sicher" anlege. Während er von seiner Bank zu dieser Zeit nur 2-3% Zinsen bekommen habe, habe der Angeklagte ihm 6,5% Zinsen zugesagt. Die Aussage des Zeugen Walter J1 wird in diesem Punkt zudem gestützt durch die abgeschlossenen Darlehensverträge, die eine entsprechende Verzinsung vorsahen. Die Aussage des Zeugen ist durch Kontinuität gekennzeichnet. Sie stimmt mit den Angaben in seiner früheren Vernehmung vor der Polizei in den wesentlichen Punkten überein. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch die Emotionalität, mit der der Zeuge seine Erklärungen abgab. Bei der Schilderung der Umstände der Darlehenshingaben an den Angeklagten brach der Zeuge fast in Tränen aus.
138Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge zeigte keine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. Denn der Zeuge hat ohne Zögern eingeräumt, dass der Angeklagte ihn nicht bedrängt habe.
139Die Feststellungen zur inneren Tatseite diesbezüglich beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten und seiner Einlassung gezogen hat. Der Angeklagte hat nach seiner Einlassung das von dem Zeugen J1 erhaltene Geld in die neu gegründete M2 investiert. Der Erfolg dieser neu gegründeten Gesellschaft war für den Angeklagten seinerzeit nicht absehbar. Dies wird bereits daran deutlich, dass er nach seiner Einlassung das Geschäftsmodell erst im Sommer 2005 durch einen einmaligen Lagerverkauf in Bochum getestet hat. Einen Businessplan für die M2 gab es ebenso wenig wie einen Finanzplan. Angesichts dessen hat der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, dass er zur Rückzahlung der Darlehen wegen eines fehlenden geschäftlichen Erfolges der M2 nicht in der Lage sein würde. Diese Möglichkeit hat er auch ernst genommen und sich mit ihr abgefunden. Für diese Schlussfolgerung spricht neben dem völlig ungewissen Erfolg der M2, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt ansonsten über keine wesentlichen Einkünfte oder Vermögen verfügte.
140cc)
141Die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten als tatsächlichem Leiter der Geschäfte der M2 und zur Stellung des eingetragenen Geschäftsführers B3 beruhen auf der insoweit teilgeständigen Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen B3, G2, L3 und N1. Der Angeklagte hat im Wesentlichen eingeräumt, die Geschicke der M2 tatsächlich gelenkt zu haben. Insoweit wird seine Einlassung gestützt und bestätigt durch die Aussagen der oben genannten Zeugen.
142Der Zeuge B3 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er nie richtige Entscheidungen getroffen habe, dass er keine ec-Karte zum Konto gehabt habe und auch nichts mit dem Konto habe machen dürfen, dass vielmehr der Angeklagte die Konten verwaltet habe.
143Die Aussage des Zeugen B3 ist auch glaubhaft. Die Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr stimmt sie mit der Einlassung des Angeklagten insoweit überein, als der Zeuge angab, keine geschäftlichen Entscheidungen für die M2 getroffen zu haben. Dabei zeigte der Zeuge keine überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten; er bestätigte z.B. auch die Einlassung des Angeklagten, ihm - dem Zeugen - gegenüber sei die M2 als Unternehmen in Gründung dargestellt worden. Der Zeuge zeigte sich erinnerungskritisch und gab zu, über bestimmte Tatsachen aufgrund des Zeitablaufs keine Aussage mehr treffen zu können. Es besteht deshalb kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
144Der Zeuge G2, der im Tatzeitraum für die M2 als Vertriebsassistent tätig war, hat im Wesentlichen ausgesagt, dass der Zeuge B3 zwar im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, aber hauptsächlich die EDV-Infrastruktur betreut habe. Der Zeuge B3 habe z.B. Drucker installiert.
145Die Aussage des Zeugen G2 ist auch glaubhaft. Die Aussage des Zeugen war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat in sachlicher und ruhiger Form die Aufgabenverteilung bei der M2 geschildert. Eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten hat der Zeuge nicht gezeigt. Ein Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen besteht deshalb nicht.
146Die Zeugin L3, die im Tatzeitraum im Callcenter der M2 gearbeitet hat, hat im Wesentlichen bekundet, dass der Zeuge B3 ihr nie Arbeitsanweisungen gegeben habe und sich lediglich um ihre Computer gekümmert habe.
147Die Aussage der Zeugin L3 ist ebenfalls glaubhaft. Auch ihre Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht durch objektive Umstände widerlegt. Sie zeigte keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. Ein Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin besteht deshalb nicht.
148Der Zeuge N1, der zunächst selbst als Händler/Verkaufsfahrer geworben worden war und später weitere Händler für die M2 anwerben sollte, hat im Wesentlichen angegeben, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, er habe "einen Geschäftsführer vorgeschaltet."
149Die Aussage des Zeugen N1 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden auch glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Im Kern- wie auch im Randbereich ist die Aussage so detailreich, wie es für eine erfundene Aussage untypisch wäre. So konnte der Zeuge die Aussage des Angeklagten wörtlich zitieren: "das Unternehmen steht bereit." Er schilderte zudem lebensnah, dass in den Geschäftsräumen der M2 immer einige Wurstwaren in den Kühlschränken vorgehalten worden seien, um sie Interessenten zeigen zu können. Auf Nachfragen nannte der Zeuge ohne Zögern weitere Einzelheiten.
150Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen N1 wecken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine überzogene Belastungstendenz ersichtlich. So sagte der Zeuge, ihm sei klar gewesen, dass das Unternehmen in der Gründung gewesen sei.
151Die Feststellungen über den Inhalt der zu Werbezwecken von dem Angeklagten verwendeten Unterlagen beruhen auf dem in Augenschein genommenen Flyer der M2, auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Flugblatt der M2 (Bl. 222 BMO), auf den vom Zeugen S4 überreichten und in der Hauptverhandlung verlesenen handschriftlichen Entwürfen (Anl. 1 und Anl. 2 zum Protokoll vom 11.01.2011) und den Aussage des Zeugen S4 sowie des Zeugen N1. Die Feststellungen zur geistigen Urheberschaft der in den schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeugen S4 und N1.
152Der Zeuge S4 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass er die Faltblätter für die Händler nach handschriftlichen Vorlagen des Angeklagten erstellt habe, die er selbst - der Zeuge - nur noch grafisch gestaltet und zum Zweck besserer Lesbarkeit sinnerhaltend umformuliert habe.
153Die Aussage des Zeugen S4 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge sagte detailreich im Kerngeschehen und in Randbereichen aus. Seine Aussage wird auch durch vorliegende Urkunden gestützt. So hat der Zeuge im Rahmen seiner Aussage die den entsprechenden Flyern zugrunde liegenden handschriftlichen Notizen vorgelegt und zitiert. Er konnte auf Nachfrage weitere Details - auch über die erfragten hinaus - liefern. Dabei war der Zeuge erinnerungskritisch und gab Gedächtnislücken offen zu. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
154Die Aussage des Zeugen S4 wird gestützt durch die Aussage des Zeugen N1. Der Zeuge N1 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, der Angeklagte habe andere Personen lediglich mit der stilistischen Abfassung des Informationsmaterials betraut. Die Inhalte seien aber ausschließlich vom Angeklagten gekommen; es sei dessen Konzept gewesen. Nach den obigen Ausführungen ist seine Aussage auch als glaubhaft und der Zeuge als glaubwürdig anzusehen.
155Die Feststellungen zu den gegenüber den Händlern/Verkaufsfahrern getroffenen Aussagen des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Händler/Verkaufsfahrer D2, H4, L2, N2, H5, S2, B7, P2, H3, K2, B5, S1, E1, B4, G4, G3, G5, S3, Z1 und Z2.
156Die Händler/Verkaufsfahrer haben die ihnen gegenüber getätigten Aussagen des Angeklagten so geschildert, wie unter II. 3. festgestellt. Die Aussagen dieser Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie jeweils eine Vielzahl so genannter Realitätskriterien enthielten. Warnsignale für eine unrichtige Aussage lagen hingegen nicht vor.
157Die Aussagen aller oben genannter, als Zeugen vernommener Händler/Verkaufsfahrer waren widerspruchsfrei und sind nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussagen dieser Zeugen waren im Kern- wie im Randbereich der jeweiligen Aussage von einem Detailreichtum geprägt, der für erfundene Aussagen untypisch wäre. So hat der Zeuge H3 den genauen Wortlaut der Äußerung des Angeklagten wiedergeben können, dass der Zeuge mit dem Vertriebsaufbau nichts zu tun habe. Des Weiteren konnte er den Angeklagten mit der Aussage zitieren, das Geschäft "boomt". Der Zeuge B5 konnte die Antwort des Angeklagten auf seine Frage, warum er dem Angeklagten glauben solle, zitieren: "Weil ich es Ihnen sage!" Er zitierte den Angeklagten mit der rhetorischen Frage, wie der Zeuge denn so naiv gewesen sein könne, zu glauben, dass ihm die Kunden gestellt würden. Der Zeuge D2 konnte wörtlich die Erklärung des Angeklagten wiedergegeben, dass er "zeitnah" anfangen könne. Der Zeuge L2 konnte eine Aussage des Angeklagten Angeklagte wörtlich zitieren, dass er doch nicht "30.000 EUR in ein Kühlhaus investieren [würde], wenn da nichts dran" sei. Der Zeuge N2 konnte wörtlich eine Aussage des Angeklagten wiedergeben, nachdem der Zeuge die Unterschrift unter den Änderungsvertrag verweigerte: "Entweder machen Sie das nach meinen Bedingungen, oder Sie steigen aus und bekommen Ihr Geld wieder". Als weiteres Detail konnte der Zeuge N2 berichten, dass ihm eine Frau G6 einen "Platin-Status" angeboten habe. Der Zeuge B7 konnte die Antwort des Angeklagten auf seine Frage, ob das Geschäft laufe, wiedergeben: "Ja, natürlich!" Weiter zitierte der Zeuge K2 die Erklärung des Angeklagten, es sei "gar kein Problem", die 100 Kunden zu beschaffen. Der Zeuge S1 gab den Angeklagten mit den Worten wieder: "Das Fahrzeug ist da. Die Kunden sind da." Der Zeuge E1 konnte sich wörtlich an die Aussage des Angeklagten erinnern, der Zeuge müsse nur auf ein "funktionierendes Konzept aufspringen". Der Zeuge G4 konnte sich an ein späteres Gespräch mit dem Angeklagten über Kittel mit Namensschildern erinnern, die der Angeklagte für ihn habe anschaffen wollen. Die Zeugin G5 konnte sich daran erinnern, später Visitenkarten der M2 mit ihrem Namen erhalten zu haben.
158Die Aussagen wiesen auch eine durchgehend hohe Konstanz auf. Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren in den Aussagen nicht ersichtlich. Die Zeugen haben auf Nachfragen ihre Aussagen ohne Zögern ergänzen können. So erwähnte der Zeuge K2 auf Nachfrage, dass der Angeklagte ihm die Vermittlung eines Flottentarifs für die Versicherung des Lieferwagens angeboten habe.
159Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen wecken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war in keinem Fall eine überzogene Belastungstendenz ersichtlich. Vielmehr sagten die Händler/Verkaufsfahrer als Zeugen auch zugunsten des Angeklagten aus. So bekundeten die Zeugen K2 und H4 jeweils, der Angeklagte habe sie darauf hingewiesen, dass sich die M2 noch in der Gründung befinde. Der Zeuge H5 sagte aus, aus dem Gespräch mit dem Angeklagten habe sich ergeben, dass es sich um ein junges Unternehmen handele. Der Zeuge B7 sagte aus, er habe mit dem Angeklagten im Anwerbungsgespräch über Schwierigkeiten beim Verkauf von Lebensmitteln gesprochen. Der Zeuge E1 sagte aus, der Angeklagte habe ihm gesagt, der Zeuge müsse in einer Anlaufphase mit weniger Rohertrag im Monat (4.000,00 EUR) rechnen.
160Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Händler/Verkaufsfahrer werden zudem gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen B8. Der Zeuge B8 sagte aus, sich auf eine Anzeige der M2 gemeldet und mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Der Angeklagte habe geschildert, dass die M2 noch "Kräfte zur Verstärkung suche" und der Zeuge einen Umsatz von monatlich 100.000,00 EUR erreichen könne. Er müsse 9.000,00 EUR für die Beschaffung eines Leasingfahrzeugs an die M2 zahlen. Einen Vertrag habe er nicht unterschrieben.
161Die Aussage des Zeugen B8 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ihrerseits als glaubhaft anzusehen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie wies im Kernbereich und beim Randgeschehen einen so hohen Detailreichtum auf, wie er für eine erfundene Aussage untypisch wäre. Der Zeuge konnte auf Nachfrage ohne Zögern weitere Einzelheiten berichten. So konnte er auf Nachfrage die Aussage des Angeklagten wörtlich wiedergeben, ob der Zeuge ihm denn nicht vertraue, er habe in das Lager Geld investiert. Zudem konnte der Zeuge einen Dialog mit dem Angeklagten schildern, bei welchem er gefragt habe, warum denn Daimler mit ihm einen Vertrag schließen wolle, wo er doch kein Einkommen habe. Der Angeklagte habe die Bereitschaft Daimlers damit erklärt, dass er - der Angeklagte - dem Zeugen die 100 Kunden garantiere. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge zeigte keine überschießende Belastungstendenz. Insbesondere ist das eigene Interesse am Ausgang des Strafverfahrens als gering zu bewerten, da er selbst keinen Schaden erlitten hat.
162Die Feststellung, dass auch der Zeuge N1 nach Vorgaben des Angeklagten Gespräche mit Interessenten an der Stellung als Händler/Verkaufsfahrer führte, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N1.
163Der Zeuge N1 hat diesbezüglich im Wesentlichen bekundet, dass er Gespräche mit potenziellen Händlern/Verkaufsfahrern nach Vorgaben des Angeklagten geführt habe und dass er bei Gesprächen des Angeklagten mit Interessenten anwesend war, um die Art der Gesprächsführung kennen zu lernen. Er habe den Interessenten dann das Konzept vorgestellt, dass der Angeklagte ihm vorgestellt habe. Bei Nachfragen der Händler/Verkaufsfahrer nach dem Zweck der Zahlung habe ihn der Angeklagte sagen lassen, diese sei für das Verkaufsfahrzeug. Dies habe er - der Zeuge - so geglaubt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
164Die Feststellung, dass der Angeklagte Nachfragen von Interessenten nicht bzw. nur ausweichend beantwortete, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B8.
165Der Zeuge B8 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass der Angeklagte auf seine Nachfrage nach der Adresse des Lagers in Dortmund so wie unter II. 3. festgestellt reagiert habe. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
166Die Feststellungen dazu, wie es der Angeklagte arrangierte, dass ihm ein Sprechzimmer in den Räumen der Arbeitsagentur in Mainz zur Verfügung gestellt wurde, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N1.
167Der Zeuge N1 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, er habe ein Telefongespräch des Angeklagten mit einem Dr. C2 von der Arbeitsagentur Mainz mitbekommen, in welchem der Angeklagte drängte, ihn in den Räumen der Arbeitsagentur Arbeitslose als Händler auch für Rheinland-Pfalz anwerben zu lassen. Dies habe ihn - den Zeugen - "schockiert".
168Die Feststellung, dass die Anschaffung des Fahrzeugs über die M2 obligatorisch für die Händler war, beruht auf den Aussagen des Zeugen K1 und der Zeugin H4.
169Der Zeuge K1, der bei der M2 mit der Abwicklung der Leasingverträge betraut war, hat diesbezüglich angegeben, dass der Angeklagte an Händlern/Verkaufsfahrern nicht interessiert gewesen sei, die eigenständig ein Kühlfahrzeug beschaffen wollten.
170Die Aussage des Zeugen K1 ist auch glaubhaft. Die Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Aussage war detailreich im Kernbereich und im Randgeschehen. So hat der Zeuge die Umstände seiner Anwerbung durch den Angeklagten sowie das angebliche Geschäftskonzept der M2 in der Hauptverhandlung eingehend dargestellt. Der Zeuge gab unter anderem an, dass die Kühlfahrzeuge ursprünglich über eine Bank hätten finanziert werden sollen. Insoweit sei man in Gesprächen mit der Dresdner Bank, der Nationalbank und der Sparkasse Düsseldorf gewesen. Diese ursprünglich verfolgte Idee für eine Finanzierung der Kühlfahrzeuge habe jedoch aufgegeben werden müssen, weil der Angeklagte sich geweigert habe, gegenüber den Banken Angaben zu seiner - des Angeklagten - "Historie" zu machen. Der Zeuge sagte zudem sachlich, ruhig und ohne überschießende Belastungstendenz aus. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
171Die Zeugin H4 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass der Angeklagte ihr bei der Vertragsanbahnung gesagt habe, sie müsse über die M2 einen weißen Kühlwagen kaufen und ihm dafür 9.000,00 EUR zahlen. Auf ihre Nachfrage, ob sie selbst ein Kühlfahrzeug beschaffen könne, habe der Angeklagte geantwortet, das gehe nicht, da er Konditionen beim Händler habe.
172Nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage der Zeugin H4 ebenfalls als glaubhaft anzusehen. Die Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war detailreich im Kern- und Randgeschehen in einem Maße, wie es für eine erdachte Aussage untypisch wäre. Auf Nachfragen konnte die Zeugin ihre Aussage ohne zu zögern ergänzen. So konnte sie schildern, wie sie den Angeklagten gefragt habe, ob sie mal eine Tour mit einem Händler/Verkaufsfahrer mitfahren könne. Dies habe der Angeklagte abgelehnt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen könnten. Sie zeigte insbesondere keine übermäßige Belastungstendenz. Vielmehr nannte sie auch für den Angeklagten günstige Tatsachen: So habe ihr der Angeklagte gesagt, dass das Unternehmen im Aufbau sei. Die angestrebten Bestellmengen an Wurst je Familie halte sie auch heute noch für realistisch.
173Die Aussagen der Zeugen K1 und H4 werden zudem dadurch gestützt, dass auch der Zeuge G3 ein Fahrzeug in Eigenregie beschaffen wollte und der Angeklagte dieses Ansinnen des Zeugen ablehnte.
174Die Feststellung, dass es dem Angeklagten gerade auf die Erlangung der Sonderzahlungen der Händler/Verkaufsfahrer für die Kühlfahrzeuge ankam, beruht unter anderem auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem von den Zeugen K1, H4 und G3 geschilderten Verhalten des Angeklagten zieht. Der Umstand, dass der Angeklagte kein Interesse an Händlern/Verkaufsfahrern hatte, die das Fahrzeug selbst beschaffen wollten, und bei denen infolge dessen eine entsprechende Sonderzahlung nicht anfallen würde, spricht nach Ansicht der Kammer für die oben genannte Absicht des Angeklagten. Hinzu kommt, dass die Zahlungen der Händler/Verkaufsfahrer, die diese angeblich für die Anschaffung des Kühlfahrzeugs leisteten, die wesentliche Einnahmequelle der M2 im Tatzeitraum darstellte. Aufgrund dessen benötigte der Angeklagte die Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und seines privaten Lebenswandels.
175Die Feststellung, dass der Angeklagte den Händlern nach einiger Zeit Rechnungen zukommen ließ, in denen die geleistete Zahlung als Anzahlung für den Vertriebsaufbau verrechnet wurde, und dass der Angeklagte den Händlern/Verkaufsfahrern eine Bestätigungserklärung diesbezüglich zur Unterschrift vorlegte, beruht auf der Aussage des Zeugen N2 und auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung der M2 vom 20.04.2006.
176Der Zeuge N2 hat auf Vorhalt einer entsprechenden und an ihn gerichteten Rechnung vom 20.06.2006 sowie einer weiteren Urkunde mit dem Titel "Anhang zur Liefervereinbarung vom 19.04.2006" ausgesagt, dass er Mitte 2006 ein Schreiben der M2 mit dem Inhalt erhalten habe, dass die Leasingsonderzahlung als Anzahlung für den Vertriebsaufbau verrechnet werden sollte. Danach habe er nach dem 15.08.2006 ein Gespräch mit dem Angeklagten gehabt. Dieser habe ihm einen Vertrag vorgelegt, nach welchem er - der Zeuge - einverstanden sei, dass die gezahlten 9.000,00 EUR für den Vertriebsaufbau der M2 verwendet würden. Das Schriftstück habe er nicht unterschrieben.
177Die Aussage des Zeugen N2 war auch insoweit glaubhaft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Aussage des Zeugen N2 war auch in sich widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage war geprägt von zahlreichen Details aus dem Kernbereich und dem Randgeschehen sowie von einer lebhaften Schilderung. So berichtete der Zeuge von einem ihm von einer Frau G6 angebotenen "Platin-Status". Er konnte auf Nachfrage seine Aussage ohne Zögern ergänzen. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er zeigte insbesondere keine überschießende Belastungstendenz.
178Die Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die M2 zur Deckung der laufenden Kosten die Leasing-Sonderzahlungen der Händler/Verkaufsfahrer benötigte, wird zudem gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte in hoher Zahl Händler anwarb, obwohl die Gesellschaft keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltete. Für einige Regionen warb er mehrere Fahrer an (drei in Köln, drei in Düren, zwei in Mühlheim/Ruhr, zwei in Essen, vier in Dortmund, zwei in Hürth, zwei in Monheim, zwei in Dormagen), obwohl dort keine oder nur geringe Umsätze erzielt wurden. Dass der Angeklagte wusste, wie es um die Liquidität der M2 bestellt war, ergibt sich zudem auch aus einem Schreiben von Rechtsanwalt S5 an den Angeklagten vom 16.10.2006 (Bl. 7 des Beweismittelordners), das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In diesem Schreiben, das Rechtsanwalt S5 im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit des Zeugen Walter J1 gegen den Angeklagten an letzteren übersandte, schrieb Rechtsanwalt S5: "Nur müssen Sie vermeiden, dass die Staatsanwaltschaft einer evtl. Betrugsanzeige nachgeht und damit die Bonität des Unternehmens im Ganzen überprüft." Das lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte die finanzielle Situation der M2 kannte und sie nicht offenbaren wollte.
179Die oben genannten Umstände (Zahl der geworbenen Händler/Verkaufsfahrer und zugewiesene Regionen) ergeben sich wiederum aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Liste der Händler/Verkaufsfahrer und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK B9.
180Der Zeuge KHK B9 hat glaubhaft zur Entstehung dieser Liste ausgesagt, er habe die Ermittlungen gegen den Angeklagten geleitet und sei bei der Durchsuchung der Geschäftsräume dabei gewesen. Dort habe er im Zimmer des Zeugen K1 zu allen Händlern/Verkaufsfahrern je eine Akte gefunden, außerdem zu allen nicht zustande gekommenen Verträgen einen mit "Storno" beschrifteten Ordner. Die in den Ordnern genannten Personen habe er mit einem Serienbrief angeschrieben. Aus den Antworten habe er die Fallhefte gebildet und die Liste erstellt.
181Die Aussage des Zeugen KHK B9 ist bei Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden auch als glaubhaft anzusehen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Tatsachen widerlegt. Der Zeuge berichtet im Kern und im Randbereich der Aussage detailreich. Er konnte auf Nachfrage die Aussage ohne Zögern ergänzen. Die Aussage war von hoher Konstanz geprägt, auch zu dem von ihm verfassten Ermittlungsbericht vom 12.04.2007. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK B9 zu zweifeln. Insbesondere zeigte er keinen überzogenen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten. Vielmehr gab der Zeuge an, in einem ersten Gespräch mit dem Angeklagten sei ihm dessen Geschäftskonzept schlüssig vorgekommen.
182Die Feststellung, dass der Angeklagte die Anzahlungen der Händler/Verkaufsfahrer nicht an die Leasinggesellschaften weiterleitete, beruht auf den Aussagen der Zeugen B10, Mario J2, K3 und KHK B9.
183Der Zeuge B10 hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe für die D3 Leasing die Verhandlungen mit der M2 geführt und die Gesellschaft betreut. Er sei sicher, dass die M2 keine Anzahlung der Händler/Verkaufsfahrer an die D3 Leasing weitergeleitet habe. Auf die jeweiligen Leasingverträge sei keine Leasingsonderzahlung gezahlt worden; die Händler/Verkaufsfahrer hätten - sofern ihnen in Einzelfällen das Fahrzeug geliefert worden sei - die Raten direkt an die Leasinggesellschaft gezahlt.
184Die Aussage des Zeugen B10 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Die Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie weist Detailreichtum in einem solchen Maße auf, wie es für eine erfundene Aussage untypisch wäre. So konnte der Zeuge das ihm vom Angeklagten damals geschilderte Geschäftsmodell detailliert wiedergeben. Ein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B10 zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sagte er auch zu Gunsten des Angeklagten aus. So gab er an, dass er gewusst habe, dass die M2 damals in der Gründungsphase gewesen sei.
185Der Zeuge Mario J2 hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei im Tatzeitraum Außendienstmitarbeiter in der Finanzierung der D3 Leasing gewesen. Bei den Gesprächen habe der Angeklagte nicht gesagt, dass die Händler/Verkaufsfahrer eine Anzahlung für das Leasingfahrzeug an die M2 zahlten; davon habe er - der Zeuge - erst durch den Anruf eines Händlers/Verkaufsfahrers erfahren. Die Anzahlung 9.000,00 EUR sei bezüglich keines der Leasingverträge bei der Leasinggesellschaft angekommen.
186Nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage des Zeugen Mario J2 auch als glaubhaft anzusehen. Sie ist frei von Widersprüchen und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage ist detailreich im Kern und im Randbereich. Auf Nachfrage konnte der Zeuge seine Aussage um weitere Einzelheiten ergänzen. So konnte er schildern, wie der Angeklagte auf die Frage nach seiner Rolle in der M2 antwortete, er komme von Audi und dürfe deshalb in Verträgen mit Mercedes nicht auftauchen, weshalb er sich als "Macher" im Hintergrund halte. Die Aussage des Zeugen ist von Konstanz geprägt und weist keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art auf. Sie deckt sich mit den dem Zeugen vorgehaltenen Angaben des Zeugen gegenüber der Polizei. In wesentlichen Punkten deckt sie sich auch mit der Aussage des Zeugen B10, ohne dass die Aussagen abgesprochen erschienen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht auch, dass der Zeuge eine mit "Leasingantrag" überschriebene Urkunde bezüglich des Zeugen B5 erläutern konnte. Hierzu gab er an, dass eine Anzahlung in dem entsprechenden Ausdruck als Sonderzahlung aufgeführt worden wäre, falls eine solche denn tatsächlich weitergeleitet worden wäre. Es besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mario J2 zu bezweifeln. Insbesondere zeigt er keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten.
187Die Aussagen der Zeugen B10 und Mario J2 werden gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K3, der diesbezüglich im Wesentlichen aussagte, dass er in der Mercedes-Benz-Niederlassung gearbeitet habe und dort die jeweiligen Anzahlungen von je 9.000,00 EUR nie angekommen seien.
188Bei Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage des Zeugen K3 auch als glaubhaft anzusehen. Die Aussage ist frei von Widersprüchen und nicht schon durch objektive Umstände als widerlegt. Sie ist reich an Details im Kern- und im Randbereich der Aussage. Auf Nachfrage hat der Zeuge die Angaben ohne Zögern ergänzt. Er konnte auch Komplikationen im Geschehensverlauf schildern. So führte er aus, dass die Leasingabteilung Einwände dagegen gehabt habe, dass die M2 die Fahrzeuge im eigenen Namen lease. Sein Vorgesetzter sei zudem gegen einen Staffelrabatt gewesen. Die Aussage ist von Konstanz geprägt und weist keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art auf. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K3 zu zweifeln. Insbesondere zeigte er keine übermäßige Belastungstendenz. Vielmehr nannte er auch für den Angeklagten positive Umstände, insbesondere dass der Angeklagte ihn über die Existenzgründungsphase der M2 informiert habe und einen Rabatt mit ihm ausgehandelt habe.
189Der Zeuge KHK B9 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass bei allen von ihm gesichteten Leasing-Geschäften die als Sonderzahlung bezeichnete Anzahlung nicht an die Leasinggesellschaft D3 Leasing weitergeleitet worden sei. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und der Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
190Die Feststellung, dass der Angeklagte das Geschäftsmodell der M2 nicht ernsthaft betrieb, beruht auf den Aussagen der Zeugen B11 und Rechtsanwalt B12, sowie auf den nachfolgend aufgeführten Indiztatsachen.
191Der Zeuge B11 hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei bei der M2 als Außendienstmitarbeiter für Endkundenakquise beschäftigt gewesen. Die Daten zu den zu werbenden Firmen seien wahllos zusammengestellt gewesen. Auf Wunsch des Angeklagten habe er "kalte Akquise" machen sollen, obwohl er - der Zeuge - gewarnt habe, dass diese wenig erfolgversprechend sei.
192Die Aussage des Zeugen B11 ist glaubhaft. Sie war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
193Der spätere Insolvenzverwalter der M2 Rechtsanwalt B12 hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe sich als Insolvenzverwalter mit dem Angeklagten über dessen Geschäftsmodell unterhalten. Diesen habe er nach einem Unternehmensplan gefragt, also nach der Finanzplanung für ein "Start-Up", nämlich Planrechnung, künftige Erträge, künftige Aufwendungen, Eigen- und Fremdkapital. Der Angeklagte habe geantwortet, dass es das nicht gebe und er habe solche Unterlagen nicht vorlegen können. Die Gesellschaft - so der Angeklagte - habe als Finanzierungszusage einen Kontokorrentkredit der Deutschen Bank gehabt; weitere Kreditzusagen habe er nicht nennen können. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass der Angeklagte den Markt für die Gesellschaft nicht so habe sondieren lassen, wie es notwendig gewesen wäre. Der Angeklagte habe insoweit nicht ermittelt, was der Markt hergebe.
194Nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B12 auch als glaubhaft anzusehen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie ist detailreich im Kernbereich und im Randgeschehen. Auf Nachfragen konnte der Zeuge seine Aussage ergänzen. Die Aussage ist von Konstanz geprägt. Der Zeuge konnte seine Aussage durch Schriftstücke untermauern, etwa durch die in der Hauptverhandlung verlesene Einnahmen-/Ausgabenrechnung der M2 (Anl. 2 zum Sitzungsprotokoll vom 25.01.2011). Umstände, die gegen eine Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Zeuge keine überzogene Belastungstendenz.
195Die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B12 bezüglich der fehlenden Finanzplanung wird bestätigt durch die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten und die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen K1, der diesbezüglich bekundet hat, dass ein Zahlenwerk über die anfallenden Kosten nie angefertigt worden sei und dass nur Schätzungen vorhanden gewesen seien.
196Das Fehlen jeglicher Finanzplanung zeigt sich auch an der Tatsache, dass die M2 der D3 Leasinggesellschaft keine Bankbürgschaft beizubringen vermochte, als diese für den weiteren Abschluss von Leasingverträgen eine Bankbürgschaft zur Bedingung machte. Diese Feststellung beruht wiederum auf der entsprechenden Aussage des Zeugen B10. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B10 und zur Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
197Aus den Aussagen der Zeugen Rechtsanwalt B12, K1 und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten ergibt sich mithin, dass die M2 über keine Finanzplanung verfügte. Aus der Aussage des Zeugen B11 ergibt sich, dass der Anwerbung von Endkunden für die Händler/Verkaufsfahrer ebenfalls kein tragfähiges Konzept zugrunde lag.
198Als weitere Indizien für die mangelnde Ernsthaftigkeit, mit der der Angeklagte das Unternehmen M2 führte, kommen folgende Umstände hinzu: Die M2 hatte lange Zeit - von einigen Warenproben für Händler/Verkaufsfahrer abgesehen - kein Warensortiment. Als die Gesellschaft schließlich über ein Verkaufsprospekt für Fleischwaren verfügte, waren diese im Vergleich zu den Preisen im normalen Lebensmittelhandel teilweise nicht konkurrenzfähig. Es existierte kein nennenswerter Kundenstamm, so dass kaum Bestellungen eingingen, die die Händler/Verkaufsfahrer hätten abwickeln können. Es bestand kein Vertriebssystem zur Erfassung von Kundenbestellungen. Das von dem Angeklagten in den Vertragsgesprächen mit den Händlern/Verkaufsfahrern angepriesene und für die M2 angemietete Kühlhaus, das die Händler/Verkaufsfahrer nur vereinzelt nach Vertragsabschluss besichtigen durften, stand weitgehend leer.
199Die Feststellung, dass das Kühllager weitgehend leer stand, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen S6, B13 und H7.
200Der Zeuge S6 hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei Lagerleiter und Einkäufer bei der M2 gewesen. Die Lagerhalle sei nur zu 10% ausgelastet gewesen.
201Die Aussage des Zeugen S6 ist bei Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie ist widerspruchsfrei und nicht schon durch objektive Tatsachen widerlegt. Details weist sie sowohl in ihrem Kern, als auch im Randgeschehen in einem so hohen Grad auf, wie es für eine erfundene Aussage untypisch wäre. Auf Nachfrage konnte der Zeuge ohne Zögern weitere Einzelheiten berichten. So berichtete er ausführlich über den Inhalt des ersten und des zweiten Produktkatalogs der M2. Dabei war der Zeuge erinnerungskritisch und gab offen an, wenn er eine Tatsache nicht hatte wahrnehmen können oder er sich daran nicht erinnerte. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Insbesondere zeigte er keine übermäßige Belastungstendenz, da er insbesondere auch für den Angeklagten sprechende Tatsachen nannte. So habe ihn der Angeklagte darüber informiert, dass die M2 sich im Aufbau befinde. Er - der Zeuge - habe das Lager nicht für überdimensioniert gehalten.
202Der Zeuge B13, der stellvertretender Leiter des Lagers war, hat im Wesentlichen ausgesagt, dass das Lager in Dortmund für die tatsächlich gelagerten Waren zu groß gewesen sei. Es sei noch recht leer gewesen und habe noch viel Platz geboten. Von den geringen Lagerbeständen habe er zudem mit dem Zeugen H7 wöchentlich Ware wegen des abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatums wegwerfen müssen.
203Die Aussage des Zeugen B13 ist bei Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie weist keine Widersprüche auf und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage ist detailreich im Kernbereich und beim Randgeschehen. Auf Nachfrage zögerte der Zeuge nicht, seine Aussage zu ergänzen. So konnte sich der Zeuge noch an Händler/Verkaufsfahrer erinnern, die das Lager besuchten. Der Zeuge sagte offen, wenn er sich an einen Umstand nicht erinnern konnte. Der Zeuge gab keinen Anlass, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Er zeigte keine überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten, zumal er angab, den Angeklagten vor seiner Aussage noch nie gesehen zu haben.
204Die Aussagen werden gestützt durch die glaubhafte Aussage des Lagerarbeiters H7. Dieser berichtete, dass das Lager zu ca. 10% belegt gewesen sei.
205Die Aussage des Zeugen H7 ist auch glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage weist im Kern und im Randbereich einen hohen Detailreichtum auf. Der Zeuge konnte auf Nachfrage ohne Zögern weitere Einzelheiten nennen. So sagte er aus, dass der Angeklagte das Lager gelegentlich besucht habe, um "nach dem Rechten" zu sehen. Es besteht kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Er zeigte keine Belastungstendenz.
206Die Aussagen werden desweiteren gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen N1. Der Zeuge N1 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass das Lager vor Mitte 2006 leer gestanden habe und sich deswegen Schimmel gebildet habe. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen N1 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
207Die Feststellung, dass die M2 vor April 2006 - abgesehen von Warenproben für Händler - noch kein Warensortiment hatte, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen S6.
208Der Zeuge S6 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass er im Februar 2006 bei der M2 als Einkäufer eingestellt worden sei und es zu diesem Zeitpunkt kein Warensortiment gegeben habe. Das habe er erstellen müssen, indem er mit den Herstellern Preise ausgehandelt habe. Damit sei er im April 2006 so weit fortgeschritten gewesen, dass der Angeklagte aus den vom Zeugen genannten Preisen den ersten Katalog habe erstellen lassen. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage und zur Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
209Die Feststellung, dass die in dem Verkaufsprospekt der M2 aufgeführten Preise teilweise nicht konkurrenzfähig waren, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N1. Der Zeuge N1 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, er habe im Mai 2006 im Auftrag des Angeklagten die Preise aus dem Katalog der M2 mit Preisen aus dem Einzelhandel verglichen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass ¾ der Preise aus dem Katalog der M2 um bis zu 0,80 EUR teurer gewesen seien als zu derselben Zeit im Einzelhandel. Darauf habe er den Angeklagten am nächsten Tag angesprochen. Dieser habe das zu erklären versucht. Gestützt wird die Aussage des Zeugen N1 durch die Aussage des Zeugen B5, der angab, dass es bei A2 viele Dinge billiger gegeben habe als bei der M2.
210Die Feststellung, dass kein Vertriebssystem zur Erfassung von Kundenbestellungen vorhanden war und die Angestellten im Callcenter der M2 die Bestellungen daher von Hand eingeben mussten, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin B14.
211Die Zeugin B14, die bei der M2 im Callcenter arbeitete, hat diesen Umstand so geschildert wie festgestellt. Bei ihrem vorherigen Arbeitgeber N3 habe es dagegen für die Erfassung von Kundenbestellungen eine Eingabemaske gegeben. Ein Vertriebssystem sei bei der M2 zwar mal angekündigt gewesen, aber nie eingerichtet worden.
212Die Aussage der Zeugin B14 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie war widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage ist im Kern- und im Randbereich so detailreich, wie es für eine erfundene Geschichte untypisch wäre. Ohne zu zögern konnte sie auf Nachfragen weitere Einzelheiten nennen. Die Zeugin schilderte beispielsweise einen mitgehörten Anruf des Angeklagten beim Arbeitsamt Düsseldorf. Bei diesem habe sich der Angeklagte darüber beschwert, dass das Arbeitsamt die Vorgehensweise beanstandet habe, dass die bei der M2 eingestellten Personen zunächst mehrmonatige unbezahlte Praktika ableisten mussten. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Insbesondere zeigte sie keine überschießende Belastungstendenz. Vielmehr bestätigte sie auch Angaben des Angeklagten, als sie aussagte, dass ihr bei der Einstellung klar gewesen sei, dass die M2 ein Unternehmen in Gründung war.
213Die Feststellung, dass die M2 keinen Kundenstamm und keinen nennenswerten Umsatz hatte, beruht auf den Aussagen der Zeugen Dr. T3, Dr. B6, G2, L3, S7, EKHK V1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszug der Deutschen Bank über das Geschäftskonto der M2.
214Die Zeugin Dr. T3, die als Empfangssekretärin und Hygienebeauftragte bei der M2 eingestellt war, hat im Wesentlichen ausgesagt, dass im "Callcenter" der M2 nur wenige Anrufe von Kunden eingingen, wie sie von den dort beschäftigten Damen erfahren habe.
215Die Aussage der Zeugin Dr. T3 ist auch glaubhaft. Sie war detailreich im Kernbereich und auch beim Randgeschehen. Die Aussage war sachlich und von Konstanz geprägt. Die Zeugin zeigte sich erinnerungskritisch und räumte Gedächtnislücken offen ein. Sie konnte auf Nachfragen weitere Einzelheiten angeben und Zweifel ausräumen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.
216Die Zeugin B14 hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie als Kundensachbearbeiterin im Callcenter gearbeitet habe und dass auch zwischen September und November 2006 täglich im Callcenter maximal zehn Anrufe eingegangen seien. Zu der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B14 und zur der Glaubwürdigkeit ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
217Die Zeugin S7 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass sie für die M2 Bestellanrufe entgegen genommen habe. Dort seien täglich 12-15 Anrufe eingegangen. Wenn Bestellungen eingegangen seien, seien es zumeist Bestellungen von den Händlern/Verkaufsfahrern oder deren Familien gewesen.
218Die Aussage der Zeugin S7 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden auch als glaubhaft anzusehen. Sie ist widerspruchsfrei und auch nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage weist eine hohe Konstanz auf und deckt sich auch mit dem ihr vorgehaltenen Protokoll ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung. Die Aussage ist detailreich im Kern und im Randbereich. Es besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist keine Belastungstendenz festzustellen. Vielmehr sagte die Zeugin auch Positives über den Angeklagten aus und beschrieb ihre Arbeit bei der M2 als "interessant".
219Der Zeuge Dr. B6 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er als Unternehmensjurist bei der M2 angestellt war. Dort hätten zwar verschiedene Firmenkunden Interesse gezeigt; diese hätten aber nicht ausgereicht, um die Händler/Verkaufsfahrer mit Bestellungen zu versorgen.
220Die Aussage des Zeugen Dr. B6 ist auch glaubhaft. Sie war detailreich im Kern- und auch im Randgeschehen. Der Zeuge konnte auf Nachfragen weitere Einzelheiten nennen. Seine Aussage war gekennzeichnet von Lebensnähe: So schilderte er, wie erschöpft der Angeklagte nach einer Schulung gewesen sei. Der Zeuge war erinnerungskritisch, gab Lücken im Gedächtnis offen zu und sagte auch, wenn eine Tatsache sich seiner Wahrnehmung entzog. Der Zeuge war dabei sachlich und zeigte keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten, dessen Geschäftsmodell er als zunächst überzeugend lobte. Seine Aussage stimmte in wesentlichen Punkten mit anderen Beweismitteln überein. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
221Der Zeuge G2 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags (10.11.2006) zwei Firmenkunden und "einige Privatpersonen als Sammelbesteller" vorhanden gewesen seien, die 300,00 - 400,00 EUR Umsatz in der Woche generiert hätten. Der überwiegende Anteil - 80% - habe das Angebot zwar "interessant" gefunden, aber nicht bestellt. Die Kunden hätten erst im Juli oder August 2006 angefangen zu bestellen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner eigenen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
222Die Zeugin L3 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass drei Firmenkunden und einige private Sammelbesteller vorhanden gewesen seien. Auch auf Inserate hätten sich wenige Privatleute gemeldet. Die Resonanz sei gering gewesen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
223Der Zeuge EKHK V1 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er bei der Durchsuchung des Callcenters anwesend gewesen sei. Während der zwei Stunden dauernden Durchsuchung habe keines der für die Bestellannahme vorgesehenen Telefone geklingelt. In einem Raum habe er Kundenakten vorgefunden, jedoch nur eine verschwindend geringe Anzahl.
224Nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage des Zeugen EKHK V1 auch als glaubhaft anzusehen. Seine Aussage war widerspruchsfrei und ist nicht schon durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage weist einen Grad an Detailreichtum im Kern- wie im Randbereich auf, wie sie für eine erfundene Aussage untypisch wäre. Der Zeuge konnte ohne Zögern seine Aussage auf Nachfragen hin ergänzen. Insbesondere konnte er sich an Gespräche mit dem Angeklagten anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume in Düsseldorf und mit Lagerarbeitern anlässlich der Durchsuchung des Lagers in Dortmund erinnern. Die Aussage ist von Konstanz geprägt und lässt keine logischen Brüche erkennen, auch nicht im Vergleich zum vorgehaltenen Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei Düsseldorf vom 12.04.2007. Ein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Zeuge keine überzogene Belastungstendenz.
225Die Feststellung, dass 22 Lieferfahrzeuge an die Händler/Verkaufsfahrer ausgeliefert wurden, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen K3.
226Der Zeuge K3 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er der Ansprechpartner der M2 bei der betreffenden Mercedes Benz Niederlassung gewesen sei. Von den über die M2 bei ihm bestellten Fahrzeugen seien 22 an die Händler/Verkaufsfahrer ausgeliefert worden. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K3 und der Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
227Der Feststellung, dass die Händler/Verkaufsfahrer die 9.000,00 EUR bzw. die o.g. abweichenden Beträge als Leasing-Anzahlung leisteten, und der Angeklagte ihnen diesen Zahlungszweck auch so vorgespiegelt hatte, steht die Einlassung des Angeklagten nicht entgegen. Der Angeklagte hat sich zuletzt dergestalt eingelassen, dass der von den Händlern/Verkaufsfahrern gezahlte Betrag dem von ihm mit dem Autohaus ausgehandelten Rabatt für die Lieferfahrzeuge entspreche. Soweit der Angeklagte damit behaupten will, dass die Händler/Verkaufsfahrer für die geleistete Sonderzahlung mit einem entsprechend reduzierten Kaufpreis "entschädigt" worden seien, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Dagegen, dass ein entsprechender Rabatt an die Händler/Verkaufsfahrer weitergegeben worden ist, spricht bereits die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen N2. Dieser hat u.a. angegeben, dass er durch Nachfragen bei Autohändlern in Erfahrung gebracht hatte, dass die Fahrzeuge auf anderem Wege sogar günstiger beschafft werden konnten. Hinzu kommt die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen B5, der durch spätere Nachfrage bei Mercedes Benz eruiert hatte, dass das ihm von der M2 für 40.500,00 EUR angebotene Fahrzeug von ihm ohne Einschaltung der M2 für 27.000,00 EUR hätte beschafft werden können.
228Die oben wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ist zudem schon für sich genommen nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt spricht bereits das insoweit wechselnde Einlassungsverhalten des Angeklagten. So ließ sich der Angeklagte zunächst ein, dass die Angestellten der Daimler-Niederlassung "begeistert" gewesen seien, dass er die erzielten Rabatte an die Händler/Verkaufsfahrer habe weitergeben wollen. Später ließ sich der Angeklagte demgegenüber so ein, dass er den Händlern/Verkaufsfahrern auf Anfrage den Listenpreis der Fahrzeuge genannt habe, ihnen also nicht den ermäßigten Preis nannte. Auch das von dem Angeklagten überreichte Schaubild (Anl. 1 zum Sitzungsprotokoll vom 15.02.2011) lässt unter Punkt 4 "KV zum Listenpreis Daimler" den Schluss zu, dass die "MM Partner" - also die Händler/Verkaufsfahrer - einen Kaufvertrag ("KV") mit der M2 zum Listenpreis schließen sollten. Zwischenzeitlich gab der Angeklagte an, er habe von den Händlern/Verkaufsfahrern die Anzahlung für den Vertriebsaufbau verlangt. Die 9.000,00 EUR seien "gar nicht für das Auto gedacht" gewesen. Die in diesem Punkt wechselnden Einlassungen lassen sich miteinander nicht in Einklang bringen. Auch die Einlassung, dass die Händler über ihn 30% Rabatt auf die Lieferfahrzeuge erhalten hätten, während sie ansonsten keinen Rabatt bekommen hätten, hat der Zeuge K3 nicht bestätigt. Der Zeuge K3 sagte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der Angeklagte einen Rabatt wollte, diesen aber nicht an die Händler/Verkaufsfahrer weitergeben wollte. Der Zeuge sagte ferner aus, dass auch Einzelkäufer bei seiner Niederlassung einen Rabatt von ca. 20% des Kaufpreis erhalten hätten und der Angeklagte mit ihm und seinem Vorgesetzten Herrn K4 einen Rabatt ausgehandelt habe, der ca. 4 Prozentpunkte darüber gelegen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K3 und die Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
229Die Feststellung, dass die Zeugen Dr. B6 und B3 aufgrund ihres Titels bzw. akademischen Grades eingestellt worden waren, beruht auf deren glaubhaften Aussagen. Sie haben diesbezüglich so ausgesagt, wie unter II. 3. festgestellt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter ihrer jeweiligen persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
230Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus den objektiven Tatumständen sowie Indiztatsachen gezogen hat. Der Angeklagte betrieb das Geschäftsmodell der M2 nicht ernsthaft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die oben genannten Umstände, welche die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Angeklagten begründen, lassen nach Ansicht der Kammer den Schluss auf die innere Tatseite zu. Die Einlassung des Angeklagten vermag die Überzeugung nicht zu erschüttern. Soweit der Angeklagte und geltend macht, dass es bei einer betrügerischen Absicht der Angestellten und des erstellten Kataloges nicht bedurft hätte, steht dies der Überzeugung der Kammer nicht entgegen, weil der Angeklagte gerade durch das Präsentieren vorzeigbarer Angestellter und eines Produktkataloges den Eindruck eines seriösen Unternehmens hervorrufen konnte. Die als Zeugen vernommenen Händler/Verkaufsfahrer hatten dementsprechend den Eindruck, dass das Geschäft der M2 bereits laufe.
231Die Feststellung, dass der Angeklagte - anders als gegenüber den Händler/Verkaufsfahrern dargestellt - von Anfang an nicht vorhatte, das Geld an die Leasinggesellschaften weiterzuleiten, beruht auf den Aussagen der Zeugen B10, Mario J2 und K3, denen gegenüber der Angeklagte die von den Händlern/Verkaufsfahrern zu erbringenden Sonderzahlungen bereits bei den Vertragsgesprächen mit den Zeugen B10, J2 und K3 nicht erwähnte. Hätte der Angeklagte beabsichtigt, die Sonderzahlungen der Händler/Verkaufsfahrer weiterzuleiten, hätte es nahe gelegen, dies bei den Vertragsgesprächen mit den o.g. Mitarbeitern der D3 Leasing bzw. des Autohauses zu erwähnen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der o.g. Zeugen und ihrer jeweiligen persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
232Die Feststellung, dass der Angeklagte Kenntnis hatte von schlechten Absatzzahlen beruht auf den Aussagen der Zeugen B3, B11, Dr. B6, L3 und dem oben bereits zitierten Schreiben von Rechtsanwalt S5.
233Der Zeuge B3 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass wegen schlechter Zahlen der erste Vertriebsleiter G7 und später die Vertriebsleiterin G6 von dem Angeklagten entlassen wurden, dass im Oktober 2006 weder das Gehalt der männlichen Angestellten noch die Telefonkosten gezahlt wurden.
234Der Zeuge B11 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass er über Erfolg oder Misserfolg von Werbegesprächen mit potenziellen Endkunden dem Angeklagten Bericht erstattete.
235Der Zeuge Dr. B6 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, es habe auf der Hand gelegen, dass das Geld knapp sei; er habe zudem mit dem Angeklagten über Forderungen Dritter gesprochen.
236Die Zeugin L3 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass der Angeklagte die geringe Resonanz auf die Anrufe kritisiert habe und nach dem Ausscheiden der zweiten Vertriebsleiterin G6 die Leitung des Vertriebs mit übernommen habe.
237Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der o.g. Zeugen und ihrer jeweiligen persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
238Die Feststellung, dass der Angeklagte handelte, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, beruht auf einem Rückschluss, den die Kammer u.a. aus der von dem Angeklagten geschilderten finanziellen Lage seiner Person und aus den getroffenen Feststellungen zu der finanziellen Situation der M2 im Tatzeitraum gezogen hat. Letztere verfügte über keine nennenswerte Kapitalausstattung und konnte ihren Finanzbedarf aus anderen Quellen als den Anzahlungen der Händler und dem Darlehen des Zeugen Walter J1 nicht decken.
239dd)
240Die Feststellung, dass die Tochter des Angeklagten, Bianka T1, keine nennenswerten Leistungen für die M2 erbracht hat, die eine Vergütung gerechtfertigt hätten, beruht auf den Aussagen der Zeugen B3, Dr. T3 und S4.
241Der Zeuge S4 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass er für die Gestaltung der Flyer, der Zeitungsinserate und sonstigen Informationsmaterials zuständig war und er auch auf keine Vorgängerversionen der Flyer zurückgreifen konnte, sondern handschriftliche Notizen zu den aufzunehmenden Angaben von dem Angeklagten bekommen habe. Es habe lediglich einen Flyer für die Endkundenakquise und den ersten Katalog - eine reine Zahlenkolonne - gegeben. Auch der zweite Katalog sei von ihm - dem Zeugen S4 - gestaltet worden; er habe dazu das Bildmaterial von den Lebensmittelherstellern angefordert. Er sei es auch gewesen, der die Zeitungsinserate nach Vorgaben des Angeklagten gestaltet habe. Die Tochter Bianka T1 habe keinen Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen gehabt und lediglich einige Male den Angeklagten in seinem Büro besucht. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage und der persönlichen Glaubhaftigkeit des Zeugen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
242Die Aussage des Zeugen S4 wird zudem gestützt durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen B3 und der Zeugin Dr. T3. Der Zeuge B3 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass der Angeklagte nur "ab und zu" Entwürfe in die Geschäftsräume gebracht habe, von denen er behauptet habe, dass diese von seiner Tochter stammten. Die Zeugin Dr. T3 hat glaubhaft bekundet, dass es der Zeuge S4 gewesen sei, der Kataloge und Flyer erstellt habe. Damit hat kein Zeuge bestätigt, dass die Tochter des Angeklagten Bianka T1 tatsächlich irgendwelche Leistungen für die M2 erbracht hätte. Aufgrund der Aussage des Zeugen S4 schließt die Kammer auch sicher aus, dass es derartige Leistungen tatsächlich gegeben hat. Denn wenn der Zeuge S4 Kataloge, Flyer und sonstiges Informationsmaterial erstellt hat, ist nicht ersichtlich, welche Layout-Leistungen Bianka T1 erbracht haben sollte.
243Soweit der Angeklagte sich dagegen dahin einlässt, dass seine Tochter wesentliche Leistungen für die M2 erbracht hätte, erschüttert seine Einlassung aus den o.g. Gründen die Überzeugung der Kammer nicht. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft, da sie von inneren Widersprüchen geprägt ist. So wechselte die Einlassung des Angeklagten zum Inhalt der Gegenleistung seiner Tochter während der Hauptverhandlung fortwährend. So antwortete der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung vom 07.12.2010 auf Frage des Gerichts, der monatliche Betrag sei für Kundengewinnung und Beratung der M2. Auf Frage der Staatsanwaltschaft sagte er hingegen, seine Tochter habe den Händlern/Verkaufsfahrern beim Marketing geholfen. Auf Frage der Verteidigung sagte der Angeklagte selbst, der Zeuge S4 sei für den Katalog zuständig gewesen. In seinem letzten Wort im Termin zur Hauptverhandlung vom 22.02.2011 sagte der Angeklagte dagegen, seine Tochter sei Marketing-Expertin für die M2 gewesen und brachte ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit dem erstellten Produktkatalog.
244Aufgrund der Aussagen der Zeugen S4, B3 und Dr. T3 steht der Überzeugung der Kammer auch der von der Verteidigung am 22.02.2011 als Anlage zu einem Beweisantrag in Kopie überreichte Vertrag der M2 mit der T4 e.K., der auf den 01.07.2005 datiert ist, nicht entgegen. Denn dass die Tochter des Angeklagten tatsächlich nennenswerte Layout-Leistungen erbracht hätte, geht aus dem Vertrag selbst nicht hervor. Auch bezüglich einer Verpflichtung zu Layout-Leistungen schweigt der Vertrag; danach ist vielmehr eine Beratung "in Fragen der Werbung-, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" geschuldet. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vertrag um eine Fälschung handelt. Dafür spricht nach Auffassung der Kammer, dass die T6 e.K. erst am 07.11.2006 und damit nach dem angeblichen Vertragsschluss errichtet wurde und unter der angeblichen Unterschrift des Zeugen B3 dessen Name "B15" geschrieben wurde. Ein Original des Vertrags wurde der Kammer nicht überreicht. Für eine nachträgliche Fälschung spricht auch, dass der Vertrag erst am letzten Verhandlungstag überreicht worden ist und vorher nicht erwähnt worden war.
245Die Feststellungen zur inneren Tatseite bezüglich der Zahlungen an die Tochter Bianka T1 beruhen auf einem Rückschluss, den die Kammer aus den äußeren Tatumständen gezogen hat.
246Die Feststellung, dass der Angeklagte den Vorsatz jeden Monat neu fasste, beruht auf dem verlesenen Kontoauszug der Deutschen Bank. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass die Zahlung durch Überweisung erfolgte. Dass die Zahlung nicht durch einen Dauerauftrag erfolgte, lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte jeden Monat erneut den Willen bildete, seiner Tochter ohne eine Gegenleistung Geld zukommen zu lassen. Dieser Schluss wird gestützt durch die Einlassung des Angeklagten, dass er die gezahlten "Beträge" an seine Tochter festgelegt habe, obwohl die Höhe tatsächlich gleich blieb.
247Hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte handelte, um sich zumindest mittelbar eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter cc) Bezug genommen.
248ee)
249Die Feststellung, dass die Ehefrau des Angeklagten keine gleichwertige Leistung an die M2 erbracht hat, beruht auf den Aussagen der Zeugen B3, Rechtsanwalt B12 und Z3.
250Der Zeuge B3 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass die Ehefrau keine Funktion gehabt habe, auch kein Telefon bedient habe.
251Die Zeugin Z3 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass die Ehefrau zwar gelegentlich in den Geschäftsräumen war, dort aber keine Arbeit geleistet und sich nur mit privaten Dingen befasst habe.
252Der Zeuge Rechtsanwalt B12 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, die Ehefrau des Angeklagten sei Gesellschafterin gewesen. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen habe er keine Tätigkeit der Ehefrau des Angeklagten entnehmen können. Auch der offizielle B3 oder der Angeklagte hätten ihm keine Tätigkeit der Ehefrau des Angeklagten genannt.
253Die Feststellungen zur inneren Tatseite diesbezüglich beruhen auch insoweit auf einem Rückschluss aus den objektiven Tatumständen.
254Hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte handelte, um sich zumindest mittelbar eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter cc) Bezug genommen.
255ff)
256Die Feststellungen zu den unter II. 24. - 36. festgestellten Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussage des Zeugen RA B12. Der Angeklagte hat die Zahlungen eingeräumt. Der Zeuge RA B12 hat im Wesentlichen ausgesagt, dass die Mietzahlungen keinem geschäftlichen Zweck der M2 dienten. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen RA B12 und der Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
257Hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte handelte, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter cc) Bezug genommen.
258gg)
259Die Feststellungen zu der unter II. 37. festgestellten Tat beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B12. Der Zeuge RA B12 hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgesagt, dass der Angeklagte für die M2 keine Bilanz habe vorlegen können. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen RA B12 und der Glaubwürdigkeit seiner Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
260Soweit sich der Angeklagte dahin gehend einlässt, er habe mit der Buchhaltung andere beauftragt, ist seine Einlassung widersprüchlich und zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. So ließ sich der Angeklagte dahin gehend ein, er habe den Zeugen Dr. B6 mit Buchhaltungsaufgaben beauftragt. Der Zeuge Dr. B6 arbeitete jedoch erst seit dem 01.10.2006 bei der M2. Die vorgenannte Einlassung widerspricht auch der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe vielmehr eine externe Steuerberaterin mit der Buchhaltung beauftragt.
261Die Feststellungen zur inneren Tatseite diesbezüglich beruhen wiederum auf einem Rückschluss aus den objektiven Tatumständen und der Erwägung, dass der Angeklagte die Pflicht zur Bilanzerstellung aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorstand anderer Gesellschaften kannte.
262hh)
263Die Feststellungen zum Nachtatverhalten in Starnberg beruhen auf der Aussage des Zeugen POK R2. Dieser hat das Ergebnis seiner Ermittlungen - so wie unter II. festgestellt - geschildert.
264Nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ist die Aussage des Zeugen POK R2 auch als glaubhaft anzusehen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie ist detailreich im Kern und im Randbereich der Aussage. Der Zeuge vermochte auf Nachfrage seine Aussage ohne Zögern zu ergänzen. So konnte er das Haus, das die Geschäftsräume der Firmen F2-AG bzw. I1-Versand beherbergt, näher beschreiben. Er konnte seine Aussage mit Unterlagen belegen, die als Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 15.02.2011 genommen wurden. Der Zeuge war erinnerungskritisch und gab offen zu, wenn er sich an Umstände nicht erinnerte oder sie nicht seiner Wahrnehmung unterlagen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen POK R2 zu zweifeln. Er zeigte keinen Belastungseifer, sondern sagte vielmehr ruhig und sachlich aus.
265IV.
2661.
267Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter II. 1. und 2. festgestellten Taten danach jeweils eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er dem Zeugen entgegen seiner Absicht vorgab, das Geld gut und sicher für ihn anlegen zu wollen, ihn dadurch zur Auszahlung von 30.000,00 EUR bzw. 15.000,00 EUR veranlasste, das Geld dann abredewidrig in die M2 investierte und es dort beließ. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
2682.
269Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter II. 3. festgestellten Tat eines Betruges, § 263 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Er täuschte die Zeugen jeweils, indem er den Händlern/Verkaufsfahrern entgegen seines wahren Vorhabens jeweils vorgab, dass sie ihm 9.000,00 EUR bzw. einen anderen Betrag als Leasing-Anzahlung für ein Verkaufsfahrzeug zahlen sollten, die er an die Leasinggesellschaft weiterleiten wolle. Dadurch, dass sie der M2 bzw. ihm diesen Betrag zahlten, verfügten sie über ihr Vermögen, ohne eine gleichwertige Gegenleistung in Form einer Tilgungsleistung gegenüber der Leasinggesellschaft in entsprechender Höhe zu erlangen.
270Die eingetretene Vermögensminderung wurde auch nicht durch unmittelbare Kompensation ausgeglichen. Ein Vermögensschaden entfällt bei einer Kompensation nur, wenn die Vermögensminderung unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen worden wäre (BGH, Urteil vom 4. 3. 1999 - 5 StR 355/98). Unmittelbar ist hier so zu verstehen, dass die Vermögensverfügung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt (vgl. BGH, aaO.). Eine solche Kompensation ist nicht in der Lieferung der Kataloge zu sehen, da dieser Anspruch weder sofort entstand noch die Zahlung vom Wert her aufwog. Auch in der Rabattierung der angeschafften Kühlfahrzeuge durch die Leasinggesellschaften liegt eine solche unmittelbare Schadenskompensation nicht, selbst wenn der Angeklagte die von ihm erzielten Rabatte an die Händler/Verkaufsfahrer weitergegeben hätte.
271Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, nämlich um diese Anzahlung dann abredewidrig und ohne einen Anspruch darauf zu haben, für den allgemeinen Geschäftsbetrieb der M2 und private Zwecke zu nutzen. Daraus, dass er seine wahren Absichten planmäßig verbarg, ergibt sich, dass er auch vorsätzlich handelte.
272Die Kammer ist hinsichtlich des Betrugs und des versuchten Betrugs zum Nachteil der selbstständigen Händler/Verkaufsfahrer von einer tatbestandlichen Handlung ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten von einem auf die Durchführung der gesamten Händlerakquise gerichteten Gesamtvorsatz getragen war, so dass die gesamte Händlerakquise eine Bewertungseinheit bildet.
2733.
274Hinsichtlich der unter II. 4. - 36. festgestellten Taten hat sich der Angeklagte jeweils einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er seine Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzte, dass er seiner Tochter und seiner Ehefrau Zahlungen der M2 zukommen ließ, obwohl diese gegenüber der Gesellschaft keine Leistungen erbrachten, und von der M2 seine private Wohnungsmiete bezahlen ließ.
275Die Taten sind als tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB begangen zu bewerten, da der Angeklagte monatlich für jede Überweisung einen neuen Vorsatz bildete und damit eine Zäsur setzte.
2764.
277Hinsichtlich der unter II. 37. festgestellten Tat hat sich der Angeklagte eines Bankrotts (Nichterstellung von Bilanzen), gemäß § 283 Abs. 1 Ziffer 7 Buchstabe b) StGB, schuldig gemacht, indem er für das Jahr 2005 trotz der handelsrechtlichen Verpflichtung innerhalb der Frist der §§ 242, 264 Abs. 1 Satz 3, 267 Abs. 1 HGB keine Bilanz aufstellte, obwohl ihm die Pflicht zur Erstellung bekannt war. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
278V.
2791.
280Für unter die II. 1. und 2. festgestellten Taten hat der Angeklagte gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe jeweils von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
281Der Angeklagte hat bei den Taten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt. Umstände, welche die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
282Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten Kriterien von folgenden Erwägungen leiten lassen:
283Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort ein gewisses Mitgefühl für den Geschädigten gezeigt hat und hinsichtlich der Hingabe der Darlehensbeträge durch den Zeugen J1 ein Teilgeständnis abgelegt hat. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
284Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen. Die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, beging der Angeklagte nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung, während die Reststrafe noch zur Bewährung ausgesetzt war.
285Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
286· Für die unter II. 1 festgestellte Tat Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
287· Für die unter II. 2. festgestellte Tat Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
2882.
289Für unter die II. 3. festgestellte Tat hat der Angeklagte gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
290Der Angeklagte hat bei den Taten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt. Umstände, welche die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
291Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort ein gewisses Mitgefühl für die Geschädigten gezeigt hat und hinsichtlich seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer der M2 ein Teilgeständnis abgelegt hat. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
292Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen. Die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, beging der Angeklagte relativ kurze Zeit nach seiner Haftentlassung, während die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Strafschärfend war des Weiteren die hohe Anzahl der tateinheitlich begangenen Betrugshandlungen gegenüber den selbstständigen Händlern/Verkaufsfahrern zu berücksichtigen.
293Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
2943.
295Für die unter II. 4. - 36. festgestellten Taten hat der Angeklagte gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
296Es lag jeweils ein besonders schwerer Fall der Untreue vor, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Auf die obigen Ausführungen zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wird Bezug genommen. Auch die Taten II. 4. - 23. hat der Angeklagte gewerbsmäßig begangen. Soweit Zahlungen an seine Tochter und seine Ehefrau erfolgten, kamen ihm diese zumindest mittelbar zugute. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen. Dem Angeklagten kam es auch bei der Tat II. 23. darauf an, sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dafür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang mit den übrigen Untreuetaten. Es besteht auch hier kein Anlass, trotz Vorliegen des Regelbeispiels von der Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue abzusehen.
297Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort ein gewisses Mitgefühl für die Geschädigten der M2 gezeigt hat und hinsichtlich der Auszahlung der Geldbeträge an seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Vermieter ein Teilgeständnis abgelegt hat. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
298Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen. Die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, beging der Angeklagte nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung, während die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
299Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
300· Für die unter II. 4. - 22. festgestellten Taten jeweils acht Monate Freiheitsstrafe.
301· Für die unter II. 23. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.
302· Für die unter II. 24. - 36. festgestellten Taten jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe.
3034.
304Für die unter II. 37 festgestellte Tat hat der Angeklagte gemäß § 283 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verwirkt.
305Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort ein gewisses Mitgefühl für die Geschädigten gezeigt hat und hinsichtlich seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer der M2 sowie der Nichterstellung der Bilanz ein Teilgeständnis abgelegt hat. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
306Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mehrfach und für ähnliche Straftaten vorbestraft ist. Des Weiteren ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen. Die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, beging der Angeklagte nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung, während die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
307Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
3085.
309Aus den vorgenannten Einsatzstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden. Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
310fünf Jahren
311für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der unter II. 3. und II. 4. - 36. festgestellten Taten insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die wiederholte Tatbegehung zu einer sinkenden Hemmschwelle geführt haben könnte. Dieselbe Gesamtstrafe hätte die Kammer für tat- und schuldangemessen gehalten, wenn die unter II. 4. - 22. und die unter II. 24. - 36. festgestellten Taten als jeweils tateinheitlich begangen anzusehen gewesen wären.
312VI.
313Infolge der konventionswidrigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung hat die Kammer nach der so genannten "Vollstreckungslösung" (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GGSt 1/07 - NStZ 2008, 234) einen Zeitraum von
314neun Monaten
315für vollstreckt angesehen. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 StR 252/08). Dies war hier der Zeitpunkt der Durchsuchung der Geschäftsräume am 26.10.2006.
316Das Verfahren dauerte gerechnet von der ersten Begegnung mit dem Angeklagten bei der Durchsuchung der Geschäftsräume am 26.10.2006 bis zur Urteilsverkündung am 22.02.2011 vier Jahre und fast vier Monate. Dabei war umgekehrt zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während dieser Zeit direkten Ermittlungsmaßnahmen kaum ausgesetzt war und das Verfahren nur zwischen dem 01.04. und 16.09.2008 (5 ½ Monate) sowie vom 10.02.2009 bis 14.10.2010 (1 Jahr und 8 Monate) verzögert wurde.
317Den Erwägungen liegt der folgende Verfahrensablauf zugrunde.
318Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf begann mit der Strafanzeige des Zeugen B8 vom 06.04.2006. Am 26.10.2006 fanden Durchsuchungen in den Geschäftsräumen. Dabei stellten die Polizeibeamten einen ersten Kontakt mit dem Angeklagten her. Am 08.11.2006 stellte der Zeuge B3 Insolvenzantrag für die M2. Am 07.02.2007 versandte die Staatsanwaltschaft eine Anfrage an Banken zu Kontenverdichtungen. Am 12.04.2007 wurde der Ermittlungsbericht der Polizei erstellt. Am 18.04.2007 ging der Ermittlungsbericht (mit Akte) bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 25.04.2007 ging die Insolvenzakte bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Finanzermittlungsunterlagen gingen am 14.05.2007 bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 27.06.2007 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass noch Kontenverdichtungen der Deutschen Bank fehlten. Der Verteidiger S5 des Angeklagten kündigte unter dem 17.07.2007 eine Stellungnahme an. Am 06.08.2007 gingen die Kontenverdichtungen der Deutschen Bank ein; die Staatsanwaltschaft verfügte eine Rücksendung an die Polizei. Für den damaligen Mitbeschuldigten B3 kündigte am 18.09.2007 Rechtsanwalt Voigtl eine Einlassung für Mitte Oktober 2007 an. Unter dem 19.10.2007 fertigte KHK B9 einen Vermerk über die Auswertung der Kontenverdichtungen an. Unter dem 11.12.2007 erhielt der Verteidiger des damaligen Mitbeschuldigten B3, Rechtsanwalt Dr. V2, Akteneinsicht. Dessen Einlassung für den damaligen Mitbeschuldigten B3 ging am 12.02.2008 bei der Staatsanwaltschaft ein. Unter dem 19.02.2008 fragte die Staatsanwaltschaft den Verteidiger S5, ob noch eine Einlassung komme. Unter dem 07.03.2008 antwortete der Verteidiger, dass er ohne Beiordnung als Pflichtverteidiger die Sache aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorrangig behandele. Unter dem 31.03.2008 setzte die Staatsanwaltschaft ihm eine Frist von drei Wochen für eine Einlassung. Die Anklageschrift wurde unter dem 17.09.2008 fertig gestellt. Sie ging am 10.10.2008 beim Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf ein. Mit Verfügung vom 17.10.2008 sandte das Amtsgericht Düsseldorf die Akte zurück an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, die Anklage lieber beim Landgericht zu erheben. Der Bitte kam die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23.10.2008 nach und sandte die Akte ans Landgericht - Große Strafkammer - Düsseldorf. Dort ging die Akte am 28.10.2008 ein. Die Vorsitzende der 14. großen Strafkammer verfügte am 03.11.2008 die Akte zurück an das Amtsgericht: dort solle nach § 209 Abs. 2 StPO vorgegangen werden. Das Schöffengericht verfügte am 06.11.2008 die Zustellung der Anklageschrift, die am 18.11.2008 erfolgte. Mit Beschluss vom 26.11.2008 wurde Rechtsanwalt S5 als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt; ihm wurde Akteneinsicht gewährt. Unter dem 11.12.2008 teilte die Stadt Mettmann den aktuellen Wohnort des Angeklagten mit. Am 27.01.2009 gelangte die Akte zurück von Rechtsanwalt S5. Mit Verfügung vom 28.01.2009 sandte das Schöffengericht die Akte erneut über die Staatsanwaltschaft an das Landgericht Düsseldorf zur Übernahme. Die Staatsanwaltschaft leitete die Akte mit Verfügung vom 06.02.2009 weiter an das Landgericht, wo sie am 10.02.2009 erneut einging. Die Vorsitzende schrieb die Akte mit Verfügung vom 11.02.2009 dem Berichterstatter zu. Mit Eröffnungsbeschluss vom 18.02.2009 (hinsichtlich der Besetzung klargestellt mit Beschluss vom 07.04.2009) ließ die Kammer die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der 14. großen Strafkammer. Am 16.03.2009 vermerkte die Vorsitzende, dass Rechtsanwalt S5 nicht vor Ostern Termine wahrnehmen könne. Am 24.03.2009 vermerkte die Vorsitzende, Rechtsanwalt S5 nicht zur Terminsabsprache erreicht zu haben. Unter dem 23.03. und 25.03.2009 schrieb Rechtsanwalt S5, die Vorsitzende nicht erreicht zu haben, es weiter versuchen zu wollen und bat darum, den errechneten Geburtstermin seiner Tochter zu beachten. Am 03.04.2009 vermerkte die Vorsitzende, Rechtsanwalt S5 wolle eine Terminsliste ab Mai schicken. Am 02.05.2009 vermerkte die Vorsitzende, angesichts von Rechtsanwalt S5s Terminen und ihrem Urlaub sei eine Terminierung nicht sinnvoll; Rechtsanwalt S5 dürfe die Geburt seiner Tochter am 23.05.2009 abwarten. Mit Schriftsatz vom 07.04.2009 teilte Rechtsanwalt S5 eine Liste von Terminen mit, an denen er verhindert sei. Am 12.05.2009 vermerkte die Vorsitzende, der Verteidiger halte eine Absprache für sinnvoll und wolle mit dem Angeklagten reden. Auf eine Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft teilte die Vorsitzende am 19.06.2009 mit, dass wegen Terminsschwierigkeiten noch nicht terminiert worden sei und forderte den Verteidiger S5 auf, freie Termine für August mitzuteilen und einen zweiten Pflichtverteidiger aus dem Düsseldorfer Raum zu benennen. Unter dem 15.07.2009 erinnerte sie an die Erledigung der Aufforderung. Mit Schriftsatz vom 28.07.2009 teilte der Verteidiger S5 mit, Gespräche zu führen. Am 29.07.2009 verfügte die Vorsitzende darauf eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen. Am 13.08.2009 verfügte die Vorsitzende eine Wiedervorlagefrist von 1 Monat. Mit Verfügung vom 24.09.2009 forderte die Vorsitzende den Verteidiger S5 auf, Termine im November mitzuteilen. Mit Verfügung vom 16.10.2009 benachrichtigte der stellvertretende Vorsitzende die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren wegen der Erkrankung der Vorsitzenden und dringender Sachen nicht terminiert worden sei und verfügte eine Wiedervorlagefrist von einem Monat. Mit Verfügung vom 20.10.2009 benachrichtigte die Vorsitzende die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren wegen vordringlicher Haftsachen nicht terminiert werden könne und verfügte eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 06.01.2010 verfügte die Vorsitzende eine Wiedervorlagefrist von einem Monat, am 09.02.2010 eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Unter dem 10.02.2010 und dem 15.04.2010 beantwortete die Vorsitzende zwei Sachstandsanfragen von Geschädigten mit der Nachricht, dass das Verfahren bisher nicht terminiert sei. Am 14.05.2010 vermerkte die Vorsitzende, die Sache könne wegen der seinerzeit laufenden Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 14 KLs 6/09 und der vordringlichen Haftsachen Aktenzeichen 14 KLs 2/10 und 3/10 nicht terminiert werden und verfügte eine Wiedervorlagefrist von drei Monaten. Am 08.07.2010 vermerkte die Vorsitzende, dass die Sache immer noch nicht terminiert werden können wegen vordringlicher Sachen. Am 19.08.2010 vermerkte die Vorsitzende, das Strafverfahren 14 KLs 8/10 sei vordringlich und verfügte eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Unter dem 07.09.2010 verfügte der stellvertretende Vorsitzende auf eine Sachstandsanfrage die Absendung einer Sachstandsmitteilung und eine Wiedervorlage nach Urlaubsrückkehr der Vorsitzenden. Unter dem 14.10.2010 schrieb die Vorsitzende eine E-Mail an den Verteidiger S5, dass nun terminiert werden solle. Die Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 20.10.2010 Hauptverhandlungstermin auf den 07.12.2010 und Fortsetzungstermine. Außerdem lud sie Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu einer Vorbesprechung auf den 11.11.2010 ein. Über das Vorgespräch wurde ein Vermerk erstellt. Die Hauptverhandlung begann am 07.12.2010 und wurde in neun Fortsetzungsterminen jeweils nach Unterbrechung fortgesetzt. Am 22.02.2011 wurde das Urteil verkündet.
319VII.
320Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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