Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 430/06 U.

Tenor

1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)      Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut und Haltungerungselemente, die derartig elastisch ausgebildet sind, dass sie in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, die geeignet sind,

im Zusammenhang mit Raffvorhängen mit einer Mehrzahl von Raffschnüren benutzt zu werden, welche Raffschnüre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,

b)      Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut

welche dazu geeignet sind,

zusammen mit Halterungselementen an Raffvorhängen mit einer Mehrzahl von Raffschnüren benutzt zu werden,

wobei die Raffschnüre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die Aufwickelwellen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE AU1 zusammen mit Halterungselementen an Raffvorhängen mit einer Mehrzahl von Raffschnüren benutzt werden dürfen, wobei die Raffschnüre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselemente gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind, und ein Halterungselement derartig elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind;

2 Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Herstellungsmengen und –zeiten unter Aufschlüsselung der jeweiligen Typen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und –typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer sowie von Drittbeteiligten,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und –typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsgebiet, Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum, sowie aufgeschlüsselt hinsichtlich Internet-Werbung unter Angabe der Domains, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen,

d)     der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. seit dem 15. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.


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