Urteil vom Landgericht Düsseldorf - DG - 4/2009
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts AA vom 5. Januar 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
3Der Kläger ist am xx.xx.xxxx geboren.
4Er bestand am xx.xx.xxxx vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht B die erste juristische Staatsprüfung mit „vollbefriedigend“ und am xx.xx.xxxx vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen die zweite juristische Staatsprüfung mit „befriedigend“.
5Der Präsident des C ernannte ihn am xx.xx.xxxx unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter. Im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen im richterlichen Dienst war der Kläger vom xx.xx bis xx.xx.xxxx beim Landgericht D tätig, vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx beim Amtsgericht E und ab xx.xx.xxxx beim Amtsgericht F. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts C ernannte ihn am xx.xx.xxxx unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht. Sie übertrug ihm mit Wirkung von diesem Tage das Amt eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht E und wies ihn zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei diesem Gericht ein. Dort bearbeitete der Kläger zuletzt mit 0,25 Pensen Zivilsachen, mit 0,43 Pensen Familiensachen, mit 0,08 Pensen Ermittlungsrichtersachen sowie mit 0,15 Pensen Erzwingungshaftsachen.
6Die am xx.xx.xxxx geschlossene Ehe des Klägers wurde auf seinen Antrag am xx.xx.xxxx geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
7Unter dem xx.xx.xxxx leitete der Präsident des Landgerichts D (künftig: Präsident) gegen ihn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW ein Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx verhängte er gegen ihn wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme einen Verweis: Er, der Kläger, habe bis xxxx insgesamt 70 Verfahren (30 allgemeine Zivilverfahren und 40 Familienverfahren) nicht ordnungsgemäß bearbeitet und gefördert und somit die ihm obliegenden Pflichten im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW verletzt. Er habe auch schuldhaft gehandelt. - Dagegen ging der Kläger nicht vor.
8Unter dem xx.xx.xxxx leitete der Präsident gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW ein. - Aus diesem hat sich das vorliegende dienstgerichtliche Verfahren entwickelt. - Zur Begründung führte er dabei aus: Im Rahmen einer Sondergeschäftsprüfung habe eine Vielzahl der geprüften Akten Anlass zur Beanstandung gegeben. Zusammenfassend ergebe sich, dass es in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in 77 - in der Verfügung im Einzelnen aufgeführten - Verfahren vermeidbare Verzögerungen und Bearbeitungsfehler gegeben habe sowie gesetzliche Fristen nicht eingehalten worden und Entscheidungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt seien. Darüber hinaus seien vielfach Sachstandsanfragen der Parteien und ihrer Vertreter unbeantwortet geblieben. - Die Einleitungsverfügung ist mehr als 63 Seiten lang.
9Unter dem xx.xx.xxxx ließ der Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens vortragen: Den im Einzelnen dargelegten Beanstandungen könne nicht entscheidend entgegengetreten werden. Etwa ab Mai xxxx seien bei ihm Erschöpfungen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen aufgetreten, parallel mit Problemen in der seinerzeit noch bestehenden Ehe.
10Mit Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx verhängte der Präsident gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme einen Verweis. Gleichzeitig legte er ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG NW die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen zu 1/2 auf. Seine eigenen Auslagen habe er, der Kläger, in vollem Umfang zu tragen. Zur Begründung des Verweises führte der Präsident u.a. aus: Die nicht ordnungsgemäße Bearbeitung und Förderung der genannten 77 Verfahren stelle eine Pflichtverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG dar. Dies gelte für die verzögerte Bearbeitung ebenso wie für die Nichtbeachtung von Urteilsabsetzungsfristen. - Die Verfügung wurde am xx.xx.xxxx zugestellt.
11Am xx.xx.xxxx erhob der Kläger Widerspruch. Unter dem xx.xx.xxxx äußerte der Präsident: Mit Urteil vom xx.xx.xxxx habe das Verwaltungsgericht H nunmehr festgestellt, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Disziplinarangelegenheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO NW entbehrlich sei, da diese Vorschrift als neue, im Jahre xxxx in Kraft getretene Rechtsnorm die ältere Regelung des § 41 LDG NW verdränge. Demzufolge sei der Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx nicht statthaft. Die ursprünglich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei zu korrigieren, was jederzeit möglich sei und ab Zustellung der korrekten Belehrung die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf setze. Er, der Präsident, berichtige daher seine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Klage vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf erhoben werden könne. - Unter dem xx.xx.xxxx teilte der Präsident der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, er erachte den Widerspruch angesichts der inzwischen erhobenen Klage - dazu sogleich - infolge prozessualer Überholung als gegenstandslos und sehe aus diesem Grund von einer Bescheidung ab.
12Der Kläger hat am xx.xx.xxxx Klage erhoben mit dem Antrag,
13die Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx aufzuheben und das Disziplinarverfahren auf Kosten des beklagten Landes einzustellen.
14Dafür hat er eine Begründung gegeben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Auf einen Hinweis des Dienstgerichts bezüglich der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen des Disziplinarverfahrens - zu einer solchen Mitwirkung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen - hat er vorgetragen: Eine formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung ergebe sich nicht daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei deren Erlass nicht mitgewirkt habe. Denn einer solchen Mitwirkung habe es nicht bedurft. Das Gegenteil folge insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 LGG. Der Verweis berühre keine Gleichstellungsbelange. Es handele sich nicht um eine Maßnahme, die mit potentiellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau einhergehe. Selbst wenn man ein Mitwirkungserfordernis annehme, führte die unterbliebene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Disziplinarmaßnahme. Es könne ausgeschlossen werden (§ 46 VwVfG NW), dass die Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung zugunsten des Klägers hätten beeinflussen können.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Klägers ( Hefte) und die vom beklagten Land vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Zum Inhalt des Klageantrags ist vorab gemäß §§ 47 Abs.1 LRiG NW, 3 Abs. 1 LDG NW, 88 VwGO klarstellend zu bemerken: Gemäß § 33 Abs. 1, 2 LDG NW wird das Disziplinarverfahren in den dort genannten Fällen eingestellt. Gemäß § 34 Abs. 1 LDG NW werden bestimmte Maßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese Verfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt, kann gemäß § 3 Abs. 1 LDG NW mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden
21- Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2007, § 33 Rdnr. 13 (zu der entsprechenden Problematik im Bereich des Bundesrechts) -.
22Die im behördlichen Disziplinarverfahren für eine Einstellung maßgeblichen Gründe des § 33 LDG NW wirken sich dabei so aus, dass die Disziplinarverfügung, liegt ein solcher Grund vor, aufgehoben wird
23- Gansen, a.a.O., § 60 Rdnr. 19 -.
24Angesichts dessen kommt dem Antrag, das Disziplinarverfahren auf Kosten des beklagten Landes einzustellen, keine selbständige Bedeutung zu. Es handelt sich um einen Teil der für die Klage gegebenen Begründung. Der Kläger beantragt somit allein,
25die Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx aufzuheben.
26Die so verstandene Klage ist zulässig.
27Die Zuständigkeit des Dienstgerichts folgt aus § 37 Nr. 1 LRiG NW
28- vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009 § 62 Rdnr. 8 (zu der entsprechenden Vorschrift für Bundesrichter) -.
29Die Unzulässigkeit der Klage lässt sich tragfähig auch nicht damit begründen, es fehle an einem Widerspruchsverfahren. Gemäß § 41 Abs. 1 LDG NW in der ab 01. Januar 2005 gültigen Fassung (GV NW 2004, 624) war vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 41 LDG NW ist durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV NW S. 224) unberührt geblieben. Durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV NW S. 530) sind die §§ 41 bis 44 LDG NW aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 01. Januar 2010 (siehe Art. 3). Das Dienstgericht lässt offen, ob daraus folgt, dass § 41 LDG NW somit bis 31. Dezember 2009 Wirkung entfaltet hat. In der Landtagsdrucksache 14/9308, durch die das Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts eingebracht worden ist, heißt es zur Begründung der Streichung u.a. von § 41:
30„Durch das Bürokratieabbaugesetz II wurde das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft. Danach sind Widerspruchsverfahren auch in Disziplinarangelegenheiten nicht mehr erforderlich (so auch 1. Landesdisziplinarkammer des VG Düsseldorf im Urteil von 04.03.2009, AZ: 31 K 5472/08.O). Ein Grund, Disziplinarverfahren anders als allgemeine beamtenrechtliche Streitigkeiten zu behandeln, besteht nicht.“
31Ob dem zu entnehmen ist, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, § 41 LDG NW sei schon zuvor gegenstandslos geworden, bedarf keiner Klärung. Denn selbst dann, wenn vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren hätte stattfinden müssen, führte sein Fehlen deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil sich der Beklagte sachlich auf diese eingelassen hat und deshalb der angenommene Mangel - seine Existenz einmal unterstellt - geheilt wäre
32- vgl. zur Problematik Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rdnrn. 27, 28 -.
33Die Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel
34- zur Relevanz eines solchen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 25 -.
35An dem Erlass der Disziplinarverfügung hatte die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken. Das ist nicht geschehen.
36Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November 1999 (GV NW S. 590) erstreckt sich auf Richterinnen sowie Richter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG).
37Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle - hier den cc des Landgerichts D - und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für personelle Maßnahmen.
38Ausgehend vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 LGG zählt zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne auch der hier streitgegenständliche Erlass einer Disziplinarverfügung. Der Gesetzgeber ist bei Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes von einem weiten Verständnis des Begriffs „personelle Maßnahme“ ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LGG
39- vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f. -
40u.a. ausgeführt:
41„Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Maßnahmen im Sinne der Nr. 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend.“
42Die genannte Aufzählung ist also ausdrücklich beispielhaft. Ein Hinweis darauf, dass der Erlass einer Disziplinarverfügung nicht zum Kreis der personellen Maßnahmen zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Ein solcher Ausschluss folgt auch nicht mittelbar daraus, dass nach § 73 Nr. 4 LPVG NW - dort ist nur die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten erwähnt - der Personalrat bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung nicht mitwirken würde. Wenn sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Kreis der „personellen Maßnahmen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG NW geregelten Angelegenheiten bestimmt, so ist dem nicht umgekehrt zu entnehmen, eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten habe zu unterbleiben, wenn ein Personalrat an der Maßnahme nicht zu beteiligen wäre. Für einen solchen Schluss gibt die Gesetzesgeschichte nichts her. Diese Wertung findet eine Grundlage in den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes, einem Runderlass des (seinerzeit so genannten) Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. April 2001 - II A 3 - 2330 -, MBl. NW 2001 S. 806, zu § 17 LGG unter 1.2. Der dort enthaltenen weiten Definition zufolge sind personelle und soziale Maßnahmen alle diejenigen, die die berufliche Situation der Beschäftigten betreffen.
43Der Erlass der Disziplinarverfügung gehört auch zu den Maßnahmen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Der gleichzeitige Gebrauch der Tatbestandsmerkmale „haben“ und „haben können“ macht deutlich, dass die bezeichneten Auswirkungen nicht positiv feststellbar sein müssen; es genügt, dass sie eintreten können. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit hat in Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz und den Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungen des Landes dazu ausgeführt:
44„VIII. Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, §§ 15 - 19 LGG
45Im Regelungszusammenhang des LGG kommt der Gleichstellungsbeauftragten eine sehr hohe Bedeutung zu.... Der Kreis der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist sehr weit gesteckt: Gemäß § 17 LGG zählen dazu alle potenziell gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen, die sich auf die Dienststelle und ihre Beschäftigten beziehen. Dies sind insbesondere alle personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig. Dabei beschränkt sich ihre Darlegungspflicht darauf, dass sie die Möglichkeit des Entstehens einer Gleichstellungsrelevanz im Einzelnen aufzeigt. Da kaum ein Sachverhalt denkbar ist, bei dem sich Gleichstellungsrelevanz nicht zumindest entwickeln kann, muss die Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Wirken Prioritäten setzen...“.
46Dieser authentischen Interpretation des § 17 LGG durch ein Ministerium, das an dem Erlass des Gesetzes wesentlich beteiligt war, zufolge ist also kaum ein Sachverhalt denkbar, bei dem sich Gleichstellungsrelevanz nicht zumindest entwickeln kann. Dementsprechend ist in den „Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in den Kommunen“ - auf diese haben sich einer in ihnen enthaltenen Feststellung zufolge die kommunalen Spitzenverbände NRW, die Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen NRW, das Innenministerium und das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen als Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses verständigt - zu § 17 LGG ausgeführt: Die Gleichstellungsbeauftragte sei für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig. - Die gleiche Aussage enthalten auch die Ausführungserläuterungen zur Umsetzung des LGG bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
47- die Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz und den Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungen des Landes, die Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Kommunen und die Ausführungserläuterungen zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden sich in der im Dezember 2001 im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Druckschrift „Die Frauenministerin informiert: Das Landes-Gleichstellungsgesetz“ des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit -.
48Das somit gebotene sehr weite Verständnis der Tatbestandsmerkmale „personelle Maßnahmen“ und „Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können“ in § 17 LGG liegt auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde. Die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist angenommen worden vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit
49der Entlassung eines Beamten auf Widerruf
50- Urteile vom 03. September 2009 und 01. Juni 2010 - 6 A 3083/06 - und - 6 A 470/08 - -,
51der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand
52- Urteil vom 24. Februar 2010 und Beschluss vom 22. Juni 2010 - 6 A 1978/07 - und - 6 A 699/10 - -,
53der Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe
54- Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 282/08 - -
55und der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
56- Beschluss vom 09. September 2010 - 6 A 100/10 -; zum Begriff der „personellen Maßnahme“ im Sinne des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes siehe noch VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 80 A 45.01 - -.
57Unerheblich für die Auslegung von § 17 LGG ist, wie das Bundesgleichstellungsgesetz zu verstehen ist. Denn die entsprechende Bestimmung des § 19 BGleiG ist wesentlich enger gefasst. Deshalb bedarf in diesem Zusammenhang der
58Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 -,
59dem zufolge der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG kein Recht zusteht, an Disziplinarverfahren beteiligt zu werden, keiner näheren Würdigung.
60Die mithin gebotene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
61Der formelle Fehler, der also vorliegt, ist nicht ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Es würde, wäre davon auszugehen, an einer Rechtsverletzung des Betroffenen i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlen.
62Im vorliegenden Fall ist nicht offensichtlich i.S.v. § 46 VwVfG NW, dass die unzureichende Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung des Präsidenten nicht beeinflusst hat. Denn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erfolgt gemäß § 13 LDG NW nach pflichtgemäßem Ermessen.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgerichtgericht für Richter beim Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder Postfach 10 34 61, 40025 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.
66Anstelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der Berufungsinstanz auch Revision an das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einreichung der Revision bedarf nach Maßgabe des § 34 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
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