Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 75/10 U.

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:

eine Achse, die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkörper mit einem ersten Endabschnitt und einem zweiten Endabschnitt aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist;

einen Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse eingeschraubt ist;

einen Kurbelarm, welcher ein Achsenbefestigungsauge aufweist, das eine Öffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse beinhaltet; und

wobei das Achsenbefestigungsauge axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Fahrradkurbelvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Achse weiter einen Flansch aufweist, der sich radial außerhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenkörpers in radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach außen bewegt;

2 der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.07.2005 begangen hat, unter Angabe

a               der Anzahl der von der Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,  -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempfänger,

d               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

f               der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,

g               Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

3 die Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1, die seit dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP A erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, zurückzurufen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 29. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.               Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.               Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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