Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 89/10

Tenor

Der Ein­spruch der Beklagten ge­gen das Teilver­säum­nis- und Schlussurteil ­ des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 (Ak­ten­zei­chen: 10 O 89/10) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Zugleich wird der An­trag der Beklagten auf Ge­wäh­rung von Wie­derein­set­ zung in den vo­ri­gen Stand ge­gen die Ver­säu­mung der Frist zur Einlegung des Einspruchs vom 20.12.2010 zu­rück­ge­wie­sen.

Die Beklagte trägt auch die wei­te­ren Kos­ten des Rechts­streits.

Das Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar


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