Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 115/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb han-delnd im Rahmen des Internetportals „A.“ redaktio¬nell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen und/oder veröf¬fentlichen zu lassen, ohne diese deutlich und unmissverständ¬lich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeich¬nen,

wie in Anlagen K 8 a) (Bl. 43-44 GA), K 8 b) (Bl. 45-46 GA), K 8 c) (Bl. 47 GA) und K 8 d) (Bl. 48 GA) geschehen:

2. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Zif¬fer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange¬droht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Be¬klagte zu 80 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen die Be-klagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.


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